BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21

22.02.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Dezember 2021

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


VersAusglG § 51; FamFG § 225


a) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 ­ XII ZB 495/12 ­ FamRZ 2015, 1688).

b) Der "Ausgleichswert" des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.


BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21 - OLG Nürnberg, AG Cham


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats ­ Senat für Familiensachen ­ des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 2.096 €

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

[2] Die am 2. August 1961 geschlossene Ehe des 1936 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 21. Oktober 1983 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. Oktober 1984 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

[3] Die im Scheidungsverbund erlassene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 29. April 1994 abgeändert. Ausweislich der im Abänderungsverfahren erteilten Versorgungsauskünfte hatten beide früheren Ehegatten in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1961 bis zum 30. September 1983 Versorgungsanrechte erworben. Aufseiten des Antragstellers ­ eines pensionierten Polizeibeamten ­ wurde eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, deren ehezeitliche Höhe von dem Versorgungsträger mit 1.679,35 DM angegeben worden ist. Die frühere Ehefrau hatte bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 404,67 DM erlangt. Zusätzlich hatte die frühere Ehefrau ein betriebliches Anrecht bei den P.-Werken (jetzt U.-GmbH; Beteiligte zu 3) erworben. Das Amtsgericht M. hatte für den Ehezeitanteil dieser Versorgung einen Jahresbetrag in Höhe von nominal 715,41 DM (entspricht einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von nominal 59,62 DM) ermittelt und diesen Betrag unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 11,90 DM umgerechnet. Dementsprechend begründete das Amtsgericht M. im Wege des Quasi-Splittings zulasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers monatliche und auf das Ende der Ehezeit bezogene gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,39 DM (entsprechend der Hälfte der Wertdifferenz zwischen 1.679,35 DM einerseits und 404,67 DM + 11,90 DM andererseits) auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau.

[4] Die frühere Ehefrau verstarb am 24. Januar 2019.

[5] Mit einer am 29. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 29. April 1994 begehrt. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Totalrevision des Versorgungsausgleichs weiter.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG weder in Bezug auf die Beamtenversorgung des Antragstellers noch im Hinblick auf das gesetzliche Rentenanrecht der früheren Ehefrau eröffnet sei, weil die Wertänderungen dieser Anrechte im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenzen des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG unbeachtlich seien. Eine Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen des in der Ausgangsentscheidung dynamisierten betrieblichen Anrechts der früheren Ehefrau komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die auf der Dynamisierungsverfehlung beruhende Abweichung die besondere Wertgrenze des § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG nicht erreiche.

[8] Schließlich könne die Abänderung in Bezug auf das betriebliche Anrecht der früheren Ehefrau auch nicht auf § 51 Abs. 1 VersAusglG gestützt werden. Der Versorgungsträger habe mitgeteilt, dass sich die von der früheren Ehefrau bezogene Betriebsrente zuletzt auf 107,62 € belaufen habe. Das Amtsgericht habe hieraus zutreffend einen Ehezeitanteil der Versorgung von 36,92 € oder 72,20 DM bestimmt. Für die Ermittlung der Wertdifferenz nach § 225 Abs. 3 FamFG sei nicht der dynamisierte (11,90 DM), sondern der nominale (59,62 DM) Wert des betrieblichen Anrechts aus der Ausgangsentscheidung anzusetzen. Es könne bei einer betrieblichen Altersversorgung nicht einfach der bei der Ausgangsentscheidung dynamisierte Wert mit dem bei Eingang des Abänderungsantrags ausbezahlten Wert verglichen werden, denn auf diese Weise würde allein die zwischenzeitliche Dynamik des Anrechts und die darauf beruhende Wertänderung zum Abänderungsgrund. Die nach § 225 Abs. 3 FamFG maßgebliche Wertänderung errechne sich daher aus der Differenz der Hälfte des nicht dynamisierten Werts aus der Ausgangsentscheidung (29,81 DM) und dem heutigen Ausgleichswert (richtig: 36,10 DM). Damit werde die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 25,80 DM nicht erreicht.

[9] 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

[10] a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 9 und vom 24. Juni 2015 ­ XII ZB 495/12 ­ FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).

[11] Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung wird in § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG verwiesen. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts.

[12] aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass weder bei dem vom Antragsteller erworbenen Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung noch bei dem von der früheren Ehefrau erlangten Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

[13] Bei dem Antragsteller beträgt die Differenz zwischen der Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils seiner beamtenrechtlichen Versorgung in Höhe von 839,68 DM (entspricht 1/2 × 1.679,35 DM) und dem in der aktuellen Versorgungsauskunft des Beteiligten zu 1 vom 10. Dezember 2020 angegebenen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert in Höhe von 806,54 DM lediglich 33,14 DM, so dass die relative Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 41,98 DM (entspricht 5 % von 839,68 DM) nicht erreicht wird. Aufseiten der früheren Ehefrau belief sich die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils ihres gesetzlichen Rentenanrechts auf 202,34 DM (entspricht 1/2 × 404,67 DM). Nach der letzten Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 vom 16. Oktober 2020 soll der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert nunmehr 204,10 DM (entspricht 6,4161 EP × 31,81 DM aktueller Rentenwert am 30. September 1983) betragen, so dass sich eine Differenz von 1,76 DM ergibt. Auch dieser Wert verfehlt bereits die relative Wesentlichkeitsgrenze.

[14] bb) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls richtig erkannt, dass eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung auch bei dem von der früheren Ehefrau erworbenen betrieblichen Anrecht bei den damaligen P.-Werken nicht vorliegt. Die dagegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

[15] (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auf der neuen Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 3 vom 14. Januar 2021 beruhen, hat sich der betriebliche Rentenanspruch der früheren Ehefrau zuletzt auf monatlich 107,62 € belaufen, woraus sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 36,92 € und ein als monatlicher Rentenbetrag ausgedrückter aktueller Ausgleichswert in Höhe von 18,46 € oder 36,10 DM errechnen. In der Ausgangsentscheidung hatte das Amtsgericht M. für diese Versorgung einen ehezeitanteiligen Jahresbetrag von 715,41 DM ermittelt, was einer monatlichen Rente von nominal 59,62 DM entspricht. Bezogen auf die monatliche Rente beträgt die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils somit nominal 29,81 DM.

[16] (2) Bei Anrechten, die ­ wie hier ­ in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 809; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 13 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Gegenauffassung, die für den nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG vorzunehmenden Wertvergleich nicht die Hälfte des ursprünglichen Nominalbetrags der ehezeitlichen Rente, sondern die Hälfte des Rentenbetrags heranziehen will, der in der Ausgangsentscheidung nach Umrechnung und Dynamisierung als fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz eingestellt wurde (so wohl Siede FamRZ 2018, 729, 732; im Ergebnis auch OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191, 1192), lässt sich mit Normzweck und Systematik des § 51 VersAusglG nicht in Einklang bringen.

[17] (a) Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob eine im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG wesentliche Wertänderung vorliegt, ist der veränderte "Ausgleichswert" des Anrechts. Richtig ist zwar, dass in die Ausgleichsbilanz für den Einmalausgleich nach früherem Recht nicht der nominale Rentenbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts, sondern der nach der Umwertung anhand der Barwert-Verordnung ermittelte Rentenbetrag eingestellt wurde. Andererseits ist der Begriff des "Ausgleichswerts" dem früher geltenden Recht unbekannt gewesen. Nach der nunmehr in § 1 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Legaldefinition entspricht der Ausgleichswert dem halben Ehezeitanteil des Anrechts, der auch nach früherem Recht bestimmt werden musste (vgl. NK­BGB/?Götsche 4. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 33). Damit ist indessen noch nichts darüber ausgesagt, ob bei der nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG gebotenen Vergleichsbetrachtung der in der Ursprungsentscheidung zugrunde gelegte Ehezeitanteil eines nicht volldynamischen Anrechts vor oder nach seiner Umwertung anhand der Barwert-Verordnung einzustellen ist.

[18] (b) Entscheidend gegen die Heranziehung des anhand der Barwert-Verordnung umgewerteten Rentenbetrages für die Vergleichsbetrachtung spricht, dass in diesem Fall systemwidrig Sachverhalte in den Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 VersAusglG hineingezogen würden, deren Behandlung durch § 51 Abs. 3 VersAusglG abschließend geregelt ist.

[19] Wenn der als Rentenbetrag ausgedrückte aktuelle Ausgleichswert des Anrechts mit dem Rentenbetrag verglichen werden würde, der nach Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung in die Ausgleichsbilanz der Ausgleichsentscheidung eingestellt worden ist, würde der sich dann ergebende Wertunterschied zu einem großen Teil auf der bloßen Rückgängigmachung der Dynamisierung beruhen und nicht ­ wie es § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 FamFG eigentlich voraussetzt ­ auf einer nachträglichen Änderung der für den Anspruch auf die Versorgung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (vgl. auch Siede FamRZ 2018, 729, 732). Um Ausgleichsergebnisse korrigieren zu können, bei denen unter der Geltung des früheren Rechts die angemessene Teilhabe an einem Anrecht wegen der sich aus der Umwertung nach der Barwert-Verordnung ergebenden Dynamisierungsverluste verfehlt wurde, hat der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 VersAusglG eine gesonderte Abänderungsmöglichkeit geschaffen, die gegenüber § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG an einen anderen Sachverhalt anknüpft und von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 ­ XII ZB 495/12 ­ FamRZ 2015, 1688 Rn. 31). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine Totalrevision gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrungen beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nach § 51 Abs. 4 VersAusglG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen und die Begradigung von Dynamisierungsverlusten in diesen Fällen in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen worden ist. Diese gesetzgeberischen Wertungen können nicht dadurch umgangen werden, dass Dynamisierungsverluste zur (zusätzlichen) Begründung eines wesentlichen Wertunterschiedes nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG herangezogen werden, um auf diese Weise zu einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gelangen (so nun wohl auch MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 92).

[20] (3) Das Beschwerdegericht hat daher zurecht dem aktuellen Ausgleichswert in Höhe von (rechnerisch richtig:) 36,10 DM den der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils in Höhe von 29,81 DM (entspricht 1/2 × 59,62 DM) und nicht dessen mit Hilfe der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert von 5,95 DM (entspricht 1/2 × 11,90 DM) gegenübergestellt. Die Wertdifferenz von 6,29 DM übersteigt zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze (1,49 DM, entspricht 5 % von 29,81 DM), nicht aber die absolute Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die das Beschwerdegericht zutreffend mit 25,80 DM festgestellt hat (vgl. FamRZ 2021, 175).

[21] b) Schließlich kann der Einstieg in das Abänderungsverfahren auch nicht auf § 51 Abs. 3 VersAusglG gestützt werden. Wie das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend festgestellt hat, weicht der vor der Umrechnung ermittelte Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung der früheren Ehefrau in Höhe von 72,20 DM von seinem dynamisierten und mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte für die allgemeine Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Oktober 2020 aktualisierten Wert in

Höhe von 25,02 DM (entspricht 11,90 DM × 34,19 / 16,26) um 47,18 DM oder 24,12 € ab. Dieser Dynamisierungsverlust erreicht nicht die gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich im Jahr 2020 auf 63,70 € belief (vgl. FamRZ 2021, 175 f.). Auch hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

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