BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15

20.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Juni 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5


a) Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.

b) Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

BGB § 367 Abs. 1

Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.


BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15 - LG Augsburg, AG Aichach


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2015 sowie der Beschluss des Amtsgerichts ­ Vollstreckungsgericht ­ Aichach vom 13. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht ­ Vollstreckungsgericht ­ zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:

[1] I. Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

[2] Ihm steht gegen die Schuldnerin ein mit Urteil des Amtsgerichts W. titulierter Anspruch auf Zahlung von 247,03 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 16. April 1993 zu. Zudem wurden zugunsten des Gläubigers mit Kostenfest-

setzungsbeschlüssen des Amtsgerichts W. vom 23. September 1993 und vom 2. Dezember 1994 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 21,70 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 2. Juni 1993 sowie Gerichtskosten in Höhe von 81,96 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 9. September 1994 gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem Gläubiger entstanden in der Folgezeit Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 945,13 €. Auf die Forderungen des Gläubigers erfolgte im Jahre 2001 eine Zahlung in Höhe von 22,91 €, die der Gläubiger auf diejenigen Zinsforderungen anrechnete, die aus den mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüchen resultierten.

[3] Wegen seiner Restforderungen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung etwaiger Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse A. beantragt. Hierzu hat er das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

[4] Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe II" den zu vollstreckenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.578,65 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.

[5] Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

[6] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger sei im Rahmen des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, die von ihm beanspruchten Beträge vollständig auf Seite 3 des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars einzutragen. Die bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung sei nicht ausreichend gewesen, da die erforderlichen Angaben in das Formular hätten eingetragen werden können. Das seit dem 1. November 2014 verbindlich zu nutzende Zwangsvollstreckungsformular sei zumindest bezogen auf den Fall des Gläubigers nicht unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich.

[8] Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung auf die aus den Kostenerstattungsansprüchen entstandenen Zinsen der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die Kostenforderungen erfüllt seien.

[9] 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

[10] Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden (a), noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Zahlung (b) zurückgewiesen werden.

[11] a) Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV.

[12] aa) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

[13] Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

[14] bb) Ein solcher Fall liegt vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag im Rahmen der Forderungsaufstellung auf Seite 3 keine umfassenden Eintragungsmöglichkeiten, weshalb es der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte.

[15] Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zweier titulierter Kostenforderungen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichem Zinslaufbeginn. Diese Zinsforderungen konnte der Gläubiger nicht zutreffend in das vorgegebene Formular eintragen. Das Formular bietet keine Möglichkeit, mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 ­ VII ZB 22/15 (aaO) zugrundeliegenden. Dort hatte der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegebenenfalls "nebst" Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger - so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. Bl. 19 d.A.) - in Spalte 1 der 8. Zeile die Gesamtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen vollstreckt werden soll.

[16] cc) Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die Hauptforderung und die Vollstreckungskosten in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars einzutragen, auch wenn das Formular insoweit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet.

[17] Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 11; BR-Drucks. 326/12, S. 1; Dierck/Griedl, NJW 2013, 3201; Fechter, Rpfleger 2013, 9 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung eintragen. Mit einer solchen Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übersichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antragsbearbeitung zwischen zwei Forderungsaufstellungen "hin- und herwechseln" muss (vgl. LG Neubrandenburg, JurBüro 2015, 101, 102).

[18] Zudem enthält das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis, dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, "wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können". Diese von § 3 Abs. 3 ZVFV und von dem entsprechenden Eingangshinweis auf Seite 1 des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der Begründung zu der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Juni 2014 (vgl. BR-Drucks. 137/14 [neu], S. 29, 31). Aus Sicht eines verständigen Gläubigers ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht vollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden können. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufstellung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Forderungsaufstellung den Fall des Gläubigers vollständig erfasst.

[19] Ob es gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme ("Summe II") in

Zeile 14 des Formulars bedarf, kann vorliegend dahinstehen, da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3 des Antrags zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 16 d.A.).

[20] b) Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner nicht wegen einer fehlerhaften Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung zurückweisen.

[21] Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangs-vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 118/09, WM 2011, 1708 Rn. 17). Ob den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153, 154; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Berlin, Rpfleger 1971, 261; LG Bonn, NJW 1965, 1387; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2016, § 788 Rn. 39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 466; Behr, NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, DGVZ 1991, 1, 3 f.; zur Ausnahme der Prüfung des Erfüllungseinwandes im Rahmen der Vollstreckung gemäß §§ 887 ff. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67). Diese Überprüfung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu erfolgen (vgl. LG Wuppertal, DGVZ 2011, 113, juris Rn. 13; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Frankfurt a.M., DGVZ 1988, 42; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Gießen, Rpfleger 1985, 245; LG Bonn, NJW 1965, 1387; HK-ZPO/Kindl, 6. Aufl., § 753 Rn. 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 754 Rn. 6; Gottwald/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl., § 829 Rn. 53; Behr, NJW 1992, 2738, 2739).

[22] III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Eick Kartzke Graßnack

Sacher Wimmer

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