BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 315/20

16.02.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

16. Dezember 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2, 278 Abs. 1 Satz 1


Zum Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren.


BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 315/20 - LG Wuppertal, AG Wuppertal


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin.

[2] Die an Demenz erkrankte Betroffene hatte am 11. Mai 2017 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht zugunsten von Frau Dr. S-B (nachfolgend: ehemalige Bevollmächtigte) erteilt. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hatte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer bestellt und mit Beschluss vom 11. Februar 2020 dessen Aufgabenkreis auf den Bereich "Entzug der Vollmacht" erweitert. Der Kontrollbetreuer hatte am 11. Februar 2020 die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen.

[3] Nachdem das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 26. April 2020 die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Umgangsbestimmung bestellt hatte, hat es nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers mit Beschluss vom 27. Mai 2020 für die Betroffene eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet, die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin und die Beteiligte zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt und den Beschluss vom 26. April 2020 aufgehoben.

[4] Gegen diese Entscheidung haben die Betroffene und die ehemalige Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt haben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und hilfsweise statt der Berufsbetreuerin und der Ersatzbetreuerin die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin zu bestellen. Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juni 2020 den Hauptantrag der Beschwerde zurückgenommen und nur noch den Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der ehemaligen Bevollmächtigten als zurückgenommen behandelt und die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Bestellung der ehemaligen Bevollmächtigten zur alleinigen Betreuerin erreichen möchte.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[6] 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 entschieden hat.

[7] a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 ­ XII ZB 454/19 ­ FamRZ 2020, 1302 Rn. 6 mwN).

[8] b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2020 entscheiden, weil von einer erneuten Anhörung zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren.

[9] Das Beschwerdegericht hat sich bei der Entscheidung über die Betreuerauswahl maßgeblich auf die Äußerungen der Betroffenen während ihrer Anhörung durch das Betreuungsgericht am 22. Mai 2020 gestützt und angenommen, dass die Betroffene dabei klar zum Ausdruck gebracht habe, an dem in der Vorsorgevollmacht niedergelegten Betreuerwunsch nicht mehr festhalten zu wollen und damit die Bindungswirkung des § 1897 Abs. 4 BGB entfallen sei.

[10] Bei dieser Anhörung hat die Betroffene zwar geäußert, dass die ehemalige Bevollmächtigte ihr nicht mehr "gewogen" und sie mit dieser nicht mehr einig sei. Zudem hat sie erklärt, dass sie mit einer Unterstützung durch diese nicht mehr einverstanden sei. Diese Erklärungen der Betroffenen könnten tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass sie an dem in der General- und Vorsorgevollmacht vom 11. Mai 2017 enthaltenen Betreuerwunsch nicht mehr festhalten möchte und damit die Bindungswirkung dieses Betreuerwunsches (§ 1897 Abs. 4 BGB) entfallen ist.

[11] Durch die Einlegung der Beschwerde und insbesondere dadurch, dass die Betroffene nur noch den Hilfsantrag zur Entscheidung stellt, mit dem sie die Bestellung der ehemaligen Bevollmächtigten zu ihrer Betreuerin erstrebt, hat sich die zu beurteilende Sachlage in der Beschwerdeinstanz jedoch signifikant verändert. Denn nun bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene ihren in der Vorsorgevollmacht geäußerten Betreuerwunsch möglicherweise doch aufrechterhalten möchte. Unter diesen Umständen hätte das Beschwerdegericht durch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen deren wirklichen Willen zur Person des Betreuers weiter aufklären müssen.

[12] Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts konnte von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen habe in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Betroffene an den in der Anhörung vom 22. Mai 2020 getätigten Äußerungen nicht mehr festhalte. Denn die Frage, ob die Betroffene dadurch von einem nach § 1897 Abs. 4 BGB bindenden Betreuerwunsch Abstand genommen hat, wird in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert. Für den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen bestand daher auch kein Anlass, in der Beschwerdebegründung hierzu weiteres auszuführen. Im Übrigen wird in der Beschwerdebegründung nicht nur auf den in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Betreuerwunsch Bezug genommen, sondern es wird auch ausgeführt, dass die Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens noch eine enge Beziehung zu der ehemaligen Bevollmächtigten hatte.

[13] 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

[14] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Krüger

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