BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18

29.07.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

17. Juni 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 59 Abs. 1; VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, 7 Abs. 1 und 3


a) Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 ­ XII ZB 299/15 ­ FamRZ 2017, 758).

b) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als "Diplomierter Jurist" abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 ­ XII ZB 530/19 ­ FamRZ 2020, 787).

c) Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 ­ XII ZB 530/19 ­ FamRZ 2020, 787).


BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18 - LG Hannover, AG Hannover


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2018 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 536 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 streiten über die Höhe der Betreuervergütung für den Abrechnungszeitraum vom 8. Februar 2017 bis 7. November 2017.

[2] Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vereinsbetreuer) ist als Mitarbeiter des Beteiligten zu 2, eines Betreuungsvereins, seit dem Jahr 2008 als Berufsbetreuer der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Betroffenen umfasste im Abrechnungszeitraum die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

[3] Der Vereinsbetreuer erwarb im Jahre 1987 im ehemaligen Jugoslawien den Hochschulabschluss als "Diplomierter Jurist". Im Jahr 2000 schloss er zudem eine Ausbildung zum Speditionskaufmann ab.

[4] Der Beteiligte zu 2 hat unter Zugrundelegung eines Stundensatzes nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers die Festsetzung einer Vergütung von 1.386 € beantragt.

[5] Das Amtsgericht hat dem Antrag in seinem Abhilfebeschluss stattgegeben und die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte zu 3) hat das Landgericht die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € auf 850,50 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren der Vereinsbetreuer und der Betreuungsverein die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde des Vereinsbetreuers ist mangels Beschwer (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 ­ XII ZB 695/14 ­ FamRZ 2016, 120 Rn. 9 mwN) unzulässig. Durch die angefochtene Herabsetzung der Betreuervergütung auf Grund der Beschwerde der Staatskasse ist der Vereinsbetreuer nicht formell beschwert (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 21. August 2019 ­ XII ZB 156/19 ­ FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN). Ebenso wenig ist ein Vereinsbetreuer durch eine Vergütungsfestsetzung beziehungsweise Herabsetzung der Vergütung materiell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 ­ XII ZB 299/15 ­ FamRZ 2017, 758 Rn. 13). Denn der Vereinsbetreuer selbst kann nach § 7 Abs. 3 VBVG keine Vergütung geltend machen; sie steht vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 VBVG allein dem Betreuungsverein zu.

[7] III. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins bleibt ohne Erfolg.

[8] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der dem Betreuungsverein gemäß §§ 1908 i, 1836 BGB, 1, 4, 5, 7 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) zustehende Vergütungsanspruch bemesse sich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 €, da der Vereinsbetreuer nicht über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge, die er durch eine abgeschlossene Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. oder durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. erworben habe.

[9] Durch den Hochschulabschluss als "Diplomierter Jurist" im ehemaligen Jugoslawien habe der Vereinsbetreuer keine für die vorliegende Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse seien nur solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgingen und den Betreuer in die Lage versetzten, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse seien im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handele, regelmäßig Rechtskenntnisse. Erforderlich sei dabei, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet sei. Davon könne bei einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da eine in der Bundesrepublik Deutschland geführte Betreuung sich typischerweise nach deutschem Recht richte, und es sich bei der Rechtswissenschaft um eine national geprägte Wissenschaft handele. Nach den vom Vereinsbetreuer vorgelegten Unterlagen habe sein Rechtsstudium sich indessen nicht auf die deutsche Rechtsordnung bezogen, sondern ausschließlich auf die Vermittlung des Rechts der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Dass der Vereinsbetreuer dabei neben Materien wie "Marxistische Philosophie", "Die Grundlagen der Volksverteidigung I und II" und "Allgemeine Volksverteidigung und gesellschaftliche Selbstverteidigung II" auch Kenntnisse des internationalen Privatrechts erworben habe, rechtfertige keine anderweitige Beurteilung. Dies gelte auch, soweit der Vereinsbetreuer durch das Studium Fähigkeiten wie methodisches Denken und schnelle Einarbeitung in andere Fachgebiete erworben habe, da diese juristischen Grundfertigkeiten nicht den Kernbereich des Studiums beträfen, sondern gleichsam am Rande der Ausbildung erworben wurden. Dass betreuungsrechtliche Rechtsbereiche auch im Rahmen einer deutschen juristischen Staatsprüfung nicht oder nur sehr knapp behandelt würden, könne ebenso dahinstehen wie die Anerkennung des Studiums des Vereinsbetreuers nach §§ 112 Abs. 2, 5 Abs. 1 DRiG. Letzteres lasse lediglich auf die Fähigkeit des Betreuers schließen, sich in das deutsche Recht einzuarbeiten. Habe der Betreuer sich entsprechend in das deutsche Recht eingearbeitet, so habe er diese Kenntnisse durch die Einarbeitung, nicht aber durch die abgeschlossene Hochschulausbildung erworben. Schließlich könne auch kein Vertrauensschutz daraus hergeleitet werden, dass zuvor über mehrere Jahre hinweg ein erhöhter Vergütungssatz zuerkannt worden sei.

[10] Auch durch die Ausbildung zum Speditionskaufmann habe der Vereinsbetreuer keine besonderen, für die Führung der vorliegenden Betreuung nützlichen Kenntnisse erworben. Denn die insoweit im Kernbereich vermittelten Kenntnisse hätten sich nach der Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung lediglich auf Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, der Arbeitsorganisation, der Informations- und Kommunikationssysteme, der Anwendung von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, des Beschaffungsmarktes, des Besorgens von Güterversendung für Dritte, des Absatzes, des Erbringens von Speditionsleistungen, der speditionellen Logistik und des Rechnungswesens bezogen.

[11] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG a.F. zutreffend auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € festgesetzt.

[12] a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG a.F. beträgt der Stundensatz der Betreuervergütung grundsätzlich 27 €. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F.), beziehungsweise 44 €, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F.).

[13] Besondere und für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG a.F. sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 ­ XII ZB 530/19 ­ FamRZ 2020, 787 Rn. 10 mwN). Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 ­ XII ZB 346/15 ­ FamRZ 2017, 479 Rn. 10 mwN).

[14] Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers rechtfertigen einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG a.F. indessen nur, wenn sie durch die dort genannten Ausbildungen erworben wurden. Es genügt daher nicht, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 ­ XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2016 ­ XII ZB 346/15 ­ FamRZ 2017, 479 Rn. 11 mwN). Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt dagegen nicht zu einer erhöhten Vergütung (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 ­ XII ZB 530/19 ­ FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN).

[15] Während eine in Deutschland absolvierte erste juristische Staatsprüfung ohne Weiteres auf den Erwerb besonderer, für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse schließen lässt, bedarf es bei einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung, die regelmäßig keine Kenntnisse des deutschen Rechts bescheinigt, konkreter Feststellungen zu der Frage, ob ein Betreuer aufgrund einer solchen Prüfung über besondere ­ in Deutschland relevante ­ Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Der Anerkennung nach § 112 Abs. 2 DRiG lässt sich dabei nur die Fähigkeit des Betreuers entnehmen, sich in das deutsche Recht einzuarbeiten; sie lässt indessen nicht darauf schließen, dass der Betreuer aufgrund des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung in Deutschland nutzbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 ­ XII ZB 346/15 ­ FamRZ 2017, 479 Rn. 20 mwN).

[16] Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG a.F. die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berück-

sichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 ­ XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 und vom 16. März 2016 ­ XII ZB 685/13 ­ juris Rn. 3 mwN).

[17] b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des Vereinsbetreuers verneint.

[18] aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die durch das ausländische Jurastudium im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Kenntnisse des Vereinsbetreuers führten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. zu einer Erhöhung des Stundensatzes auf 44 €.

[19] Das Beschwerdegericht hat unter Würdigung der vom Vereinsbetreuer vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich die durch das 1987 abgeschlossene Studium vermittelten Kenntnisse nicht auf die deutsche Rechtsordnung, sondern allein auf das Recht der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bezogen haben. Dem tritt die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die im Studium erworbenen Fähigkeiten wie methodisches Denken und schnelle Einarbeitung in andere Fachgebiete oder in das deutsche Recht abstellt, handelt es sich um Grundfertigkeiten, die nicht den Kernbereich des Studiums betreffen, sondern gleichsam am Rande der Ausbildung erworben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016 ­ XII ZB 685/13 ­ FamRZ 2016, 1072 Rn. 7 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wurde Wissen, das sich der Vereinsbetreuer durch eine Einarbeitung in das deutsche Recht erworben hat, auch nicht durch das Hochschulstudium im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. erworben und führt daher nicht zu einer Erhöhung der Vergütung. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der damaligen jugoslawischen und der derzeitigen deutschen Rechtsordnung um verwandte Rechtssysteme handeln sollte, wurden entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im gesamten Verfahren nicht dargelegt.

[20] bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt auch die Ausbildung des Vereinsbetreuers zum Speditionskaufmann nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. zu einer Erhöhung des Stundensatzes auf 33,50 €.

[21] Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, Gegenstand der Ausbildung sei ausweislich der im Zeitpunkt der Abschlussprüfung geltenden Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Ausbildungsbetriebs, der Arbeitsorganisation, der Informations- und Kommunikationssysteme, der Anwendung von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, des Beschaffungsmarktes, des Besorgens von Güterversendung für Dritte, des Absatzes, des Erbringens von Speditionsleistungen, der speditionellen Logistik und des Rechnungswesens gewesen.

[22] Aufgrund dieser Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch unter Berücksichtigung der Ausbildungsunterlagen, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch diese Ausbildung für eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen "Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" verneint hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dahinstehen, ob ökonomische Kenntnisse, wie sie einem Speditionskaufmann vermittelt werden, stets nützlich für die Führung der Betreuung sind, wenn sich der Aufgabenkreis auch auf die Vermögenssorge erstreckt. Denn die Vermögenssorge war hier im Zeitraum der Abrechnung nicht Gegenstand des Aufgabenkreises. Selbst wenn man indessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Unterhalt sowie die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten als Teil der Vermögenssorge qualifizieren wollte, führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, welche wirtschaftlichen Kenntnisse für diese Aufgabenbereiche erforderlich sein sollten.

[23] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Krüger

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