BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20

20.09.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

17. Juni 2021

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3


a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.

b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.

c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.


BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in Ziffer 3 a des Tenors festgestellte Fähigkeit der Antragsgegnerin zu 1, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, nur auf Fernsehauftragsproduktionen im Auftrag des Antragsgegners zu 2 bezieht.

Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich Ziffer 3 a des Tenors dahingehend abgeändert, dass sich die Fähigkeit des Antragsgegners zu 2, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, nicht nur auf Fernseheigenproduktionen, sondern auch auf Fernsehauftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 bezieht, soweit der Antragsgegner zu 2 sich von der Antragsgegnerin zu 1 die umfassenden Nutzungsrechte am hergestellten Werk einräumen lässt.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller 1/3 und die Antragsgegner 2/3 zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 160.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller zu 1 ist der BVK-Berufsverband Kinematografie e.V. (nachfolgend BVK). Er vertritt seit etwa 70 Jahren die Interessen von Kameraleuten und hat mehr als 500 Mitglieder. Zu den satzungsgemäßen Zwecken des BVK gehört der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG.

[2] Der Antragsteller zu 2 ist der BFS-Bundesverband Filmschnitt Editor e.V. (nachfolgend BFS), der 1984 gegründet wurde und etwa 600 Mitglieder hat. Er vertritt die in Deutschland tätigen Filmeditoren (Cutter), deren Tätigkeit die Auswahl von geeigneten Einstellungen, die Anordnung dramaturgisch und rhythmisch wirkender Sequenzen sowie die Hinzufügung von Tönen, Musik, Effekten und Animationen zu einem Film ist. Der BFS ist die einzige Interessenvertretung dieses Berufsstands. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehört ebenfalls der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG.

[3] Der Antragsteller zu 3 ist der VSK-Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild e.V. (nachfolgend VSK), der seit 1983 besteht. Er ist die einzige Interessenvertretung dieses Berufsstands und hat etwa 200 Mitglieder. Szenen- und Kostümbildner sind die künstlerisch und konzeptionell eigenverantwortlichen Gestalter des räumlich-visuellen Erscheinungsbilds und des Kostümbilds eines Filmwerks. Zu den satzungsgemäßen Zwecken des VSK gehört ebenfalls der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG.

[4] Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein Fernsehproduktionsunternehmen mit Hauptsitz in Köln. Sie ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der ZDF Enterprises GmbH, die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Antragsgegners zu 2, des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat seit ihrer Gründung im Jahr 1998 zahlreiche erfolgreiche, vorrangig fiktionale Filme und Serien für Kino und Fernsehen produziert. Die Antragsgegnerin zu 1 stellt auch Fernsehauftragsproduktionen für den Antragsgegner zu 2 her. Die Auftragsproduktionsverträge entsprechen dem Standardmustervertrag des ZDF für Auftragsproduktionen, die eine vollständige Übertragung sämtlicher Rechte vorsehen.

[5] Der Antragsgegner zu 2 ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die selbst Filme, Serien und Sendungen produziert und über ihre terrestrischen, satelliten- und kabelgestützten Programme eine Vielzahl von eigenen und fremden Fernsehproduktionen sendet und in sonstiger Weise nutzt. Dass es sich bei den Eigenproduktionen des Antragsgegners zu 2 ausschließlich um non-fiktionale Produktionen handelt, haben die Antragsteller bestritten.

[6] Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 forderten die in der neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft "UrheberAllianz Film & Fernsehen" zusammengeschlossenen Antragsteller den Antragsgegner zu 2 auf, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln zu TV-Produktionen aufzunehmen. Der Antragsgegner zu 2 teilte mit, dass man zu "Gesprächen über die Voraussetzungen der Verhandlungen" bereit sei. In der Folge fanden am 7. November 2018, am 27. März und am 17. September 2019 Gespräche mit dem Antragsgegner zu 2 statt, an denen auch die "Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V." (nachfolgend: Produzentenallianz) teilnahm, deren Mitglied auch die Antragsgegnerin zu 1 ist. Zusätzlich forderten die Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2019 die Antragsgegnerin zu 1 auf, an den Verhandlungen zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 verwies die Antragsgegnerin zu 1 auf die mit der Produzentenallianz geführten Gespräche, deren Mitglied sie sei und von der sie sich vertreten lasse.

[7] Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 übersandten die Antragsteller den Antragsgegnern einen Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Zugleich erklärten sie vorsorglich etwaige zwischen den Parteien geführte Verhandlungen für gescheitert. Die Antragsgegner erklärten schriftlich, weiterhin gesprächsbereit zu sein, äußerten sich aber nicht inhaltlich zum Vorschlag der Antragsteller.

[8] Die Antragsteller haben beantragt,

1. als Vorsitzenden der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern Prof. Dr. Dr. B. zu bestellen,

2. die Anzahl der Beisitzer in den Schlichtungsverfahren auf je zwei von jedem Antragsteller und von jedem Antragsgegner zu benennende Personen festzusetzen,

3. die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf

a) die Fähigkeit der Antragsteller und der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen der Antragsgegner zu sein,

b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen einer Partei stattfindet,

festzustellen.

[9] Das Oberlandesgericht hat den Anträgen 1, 2 und 3 wie beantragt stattgegeben und in den Gründen des Beschlusses zum Antrag 3 a ausgeführt, dass sich die Fähigkeit des Antragsgegners zu 2, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, auf Fernseheigenproduktionen beschränke. Die Kosten des Verfahrens hat das Oberlandesgericht gegeneinander aufgehoben. Gegen die Zuerkennung des Antrags 3 sowie die Kostenentscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Zurückweisung des Antrags 3 und eine Kostenentscheidung zulasten der Antragsteller begehren. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und verfolgen mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ihren Antrag 3 a weiter, die Parteifähigkeit des Antragsgegners zu 2 im Schlichtungsverfahren auch für Auftragsproduktionen festzustellen. Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde.

[10] II. Das Oberlandesgericht hat die Anträge für zulässig und teilweise begründet erachtet und zur Begründung ausgeführt:

[11] Der Feststellungsausspruch beziehe sich jeweils auf ein Schlichtungsverfahren zwischen den einzelnen Antragstellern und jeweils einem Antragsgegner, so dass in der Sache sechs Schlichtungsverfahren Verfahrensgegenstand seien. Der mit dem Beschluss bestimmte Vorsitzende der Schlichtungsverfahren weise die erforderlichen Qualifikationen auf und sei unparteiisch. Die Anzahl von zwei Beisitzern pro Schlichtungsverfahren trage dem Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand Rechnung.

[12] Werknutzer im Sinne der §§ 36 und 36a UrhG sei nur die Vertragspartei des Urhebers, nicht hingegen jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke nutze. Dies sei im Falle von Eigenproduktionen der Eigenproduzent, der mit den zur Produktion des Werks benötigten Urhebern Verträge abschließe. Bei der echten Auftragsproduktion, bei der der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ablieferung eines Filmwerks schulde und die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Fertigstellung des Werks trage, sei allein der Auftragnehmer Werknutzer, der mit den Urhebern Verträge abschließe. Im Falle der unechten Auftragsproduktion sei zwar rechtlich gesehen der Auftragnehmer der unmittelbare Vertragspartner der Urheber; er erhalte allerdings vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern, so dass der Auftraggeber faktisch hinter dem jeweiligen Vertragsschluss stehe. Bei unechter Auftragsproduktion sei daher der Auftraggeber Werknutzer.

[13] Danach sei die Antragsgegnerin zu 1 als Auftragnehmerin bei echten fiktionalen Auftragsproduktionen Werknutzerin der urheberrechtlich geschützten Werke von Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern. Der Antragsgegner zu 2 sei allein aufgrund der von ihm produzierten Eigenproduktionen Werknutzer. Die Antragsteller hätten hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner zu 2 als Auftraggeber der Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen der unechten Auftragsproduktion detaillierte Vorgaben hinsichtlich der vertraglichen Beziehungen zu den Urhebern mache und daher faktisch hinter dem jeweiligen Vertragsschluss stehe. Dass im Einzelfall möglicherweise keine schöpferische Leistung des von den Antragstellern vertretenen Personenkreises vorliege, sei für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für den Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln unbeachtlich, weil diese nur in Bezug auf § 32 UrhG gälten, der die Urheberschaft voraussetze. Bestehende Tarifverträge stünden dem Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln nicht entgegen, weil diese nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG nur insoweit hinter Tarifverträge zurückträten, als diese Regelungen zum gleichen Gegenstand enthielten.

[14] Die übrigen Voraussetzungen der Einrichtung der Schlichtungsstellen lägen ebenfalls vor. Die Antragsteller hätten ihr Verlangen, eine Schlichtungsstelle einzuberufen, formwirksam und unter Beifügung eines Vorschlags für gemeinsame Vergütungsregeln erklärt. Es liege auch ein Schlichtungsgrund vor, weil Verhandlungen entweder nicht binnen drei Monaten seit Zugang des Einberufungsverlangens begonnen hätten oder solche Verhandlungen jedenfalls nach mehr als einem Jahr ergebnislos geblieben seien.

[15] Die Kosten des Verfahrens zur Aufstellung der Schlichtungsstellen seien ebenso wie die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst gegeneinander aufzuheben.

[16] III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

[17] 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG sowie § 1065 Abs. 1 Satz 1 und § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

[18] a) Nach § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht über die im Zusammenhang mit Schlichtungsstellen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu treffenden Entscheidungen die §§ 1063 und 1065 ZPO entsprechend. Die Vorschrift des § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde stattfindet. In § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO werden genannt die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 ZPO) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO). Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Entscheidungen sind die Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) sowie die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ZPO).

[19] b) Im Streitfall entspricht die vom Oberlandesgericht nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UrhG gemäß dem Beschlusstenor 3 getroffene, mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung über die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf die Fähigkeit der Antragsteller und Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, und in Bezug auf ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet, einer Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG sowie § 1065 Abs. 1 Satz 1 und § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthaft ist.

[20] 2. Die Antragsgegner sind auch insoweit durch die angegriffene Entscheidung beschwert, als diese im Tenor zu Ziffer 3 a den - unzutreffenden (dazu nachstehend IV 3) - Anschein erweckt, das Oberlandesgericht habe die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 auch für Fernseheigenproduktionen und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 auch für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt. Ein Rechtsmittel ist im Interesse der Rechtsklarheit auch zulässig, um den - hier bestehenden - Anschein einer Beschwer zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053 [juris Rn. 19]; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, NJW-RR 2004, 1715 f. [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 511 Rn. 25).

[21] 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und Frist und Form gewahrt sind (§ 575 ZPO).

[22] IV. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens ist zulässig (dazu nachfolgend IV 1). Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für Fernsehauftragsproduktionen (dazu nachfolgend IV 2) und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernseheigenproduktionen festgestellt hat (dazu nachfolgend IV 3). Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für Fernseheigenproduktionen und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusstenors vor (dazu nachfolgend IV 4). Ohne Erfolg greift die Rechtsbeschwerde auch die vom Oberlandesgericht getroffene Kostenentscheidung an (dazu nachfolgend IV 5).

[23] 1. Der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36a Abs. 3 UrhG ist mit Blick auf die Mehrheit von Antragstellern und Antragsgegnern zulässig.

[24] Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgesprochen, dass ein Antrag, der auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichtet ist, jeweils nur ein Schlichtungsverfahren zwischen zwei nach § 36a Abs. 1 UrhG an der Schlichtung beteiligten Parteien - einerseits einer Vereinigung von Urhebern und andererseits einer Vereinigung von Werknutzern oder einen einzelnen Werknutzer - betreffen kann, dass aber auf mehrere Schlichtungsverfahren bezogene Anträge unter den Voraussetzungen der Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) in einem Verfahren verbunden werden können (vgl. OLG München, ZUM 2011, 756, 758 [juris Rn. 36]).

[25] Diese Voraussetzungen sind, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, im Streitfall auf Antragsteller- und Antragsgegnerseite erfüllt. Der Antrag der Antragsteller ist damit in zulässiger Weise auf die Durchführung jeweils eines Schlichtungsverfahrens zwischen einem jeden Antragsteller und einem jeden Antragsgegner gerichtet.

[26] 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für Fernsehauftragsproduktionen und in Ziffer 3 b des Beschlusstenors insoweit auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens festgestellt hat.

[27] a) Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UrhG entscheidet, wenn sich die Parteien nicht einigen, das Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG), und b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sieht vor, dass Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen.

[28] b) Die Antragsteller sind Vereinigungen von Urhebern im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG.

[29] aa) Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG müssen Vereinigungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 UrhG als ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

[30] bb) Die den Antragstellern angehörenden Kameraleute, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildner können bei der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 als Urheber beteiligt sein.

[31] Miturheber eines Filmwerks sind alle an der Filmherstellung Beteiligten, deren Beiträge die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreiten (Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 70; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 20). Daher können nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Kameraleute und Filmeditoren (Cutter) Miturheber eines Filmwerks sein (vgl. zu Kameraleuten BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 13 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 23 = WRP 2020, 591 - Das Boot II; zum Cutter Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 224; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 20). Im Einzelfall kann auch den Leistungen eines Szenen- oder Kostümbildners urheberrechtlicher Schutz zukommen (zum Szenenbildner und Filmarchitekten vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109 Rn. 20 - Der Zauberberg), ohne dass hier entschieden werden müsste, ob dieser Personenkreis zu den Miturhebern eines Filmwerks zählt (dafür Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 224; Katzenberger/?Reber in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 70; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 88 ff. Rn. 12; dagegen Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 337).

[32] Die Rechtsbeschwerde stellt daher zu Recht nicht in Abrede, dass die Mitglieder der Antragsteller als Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommen.

[33] cc) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Antragsteller im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die von ihnen vertretenen Berufsgruppen repräsentativ, weisen die danach erforderliche Unabhängigkeit auf und sind von ihren Mitgliedern zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.

[34] c) Die Antragsgegnerin zu 1 ist als Produktionsunternehmen Werknutzerin im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

[35] Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52). Dies trifft im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1 zu, die zum Zwecke der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen mit Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge dieser Personenkreise schließt.

[36] d) Das Bestehen von unter Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Tarifverträgen für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt hindert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und ein darüber geführtes Schlichtungsverfahren (§ 36a UrhG) nicht.

[37] aa) Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gehen in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass in vielen Bereichen gut funktionierende Tarifverträge bestehen und in Tarifverträgen regelmäßig angemessene Bedingungen und Vergütungen vereinbart werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Die Vorschrift korrespondiert mit § 32 Abs. 4 UrhG, der den Anspruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsänderung bei nicht angemessener vereinbarter Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) ausschließt, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

[38] bb) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen besteht allerdings nur in ihrem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder (vgl. OLG München, ZUM 2017, 938, 940 [juris Rn. 35 f.]; Cychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 27; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 73; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 14; BeckOK.Urheberrecht/?Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 79; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 9). Besteht zwischen den potentiellen Parteien eines Schlichtungsverfahrens nach den § 36 Abs. 3, § 36a UrhG kein Tarifvertrag und fehlt es an der Allgemeinverbindlichkeit eines solchen, steht mithin der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang von Tarifverträgen der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nicht entgegen. So verhält es sich im Streitfall, in dem die Antragsteller nicht Partei der von der Antragsgegnerin zu 1 für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt geschlossenen, nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind.

[39] cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht diese Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG mit dem Zweck der Regelung in Einklang.

[40] Zwar trifft es zu, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG ausgeführt wird, soweit bereits derartige Tarifverträge bestünden, könnten keine gemeinsamen Vergütungsregeln mehr aufgestellt werden (so BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Hieraus kann aber kein Verbot der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln für Bereiche entnommen werden, für die ein Tarifvertrag mangels Vorliegens seiner Geltungsvoraussetzungen - etwa in persönlicher, sachlicher oder zeitlicher Hinsicht - nicht gilt. Andernfalls käme Tarifverträgen über die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG systemwidrig eine allgemeinverbindliche Wirkung zu, auch wenn es an den speziellen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG fehlt.

[41] Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Passage der Gesetzesbegründung ist vielmehr in Zusammenhang mit der - schließlich nicht Gesetz gewordenen - Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 des Regierungsentwurfs zu lesen, nach der die Vermutung der Angemessenheit der Vergütung nicht nur gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern auch Tarifverträgen zukommen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S. 15). Der Gesetzgeber hat von der Anordnung einer urheberrechtlichen Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen gerade abgesehen (vgl. Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 72; Cychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/?Schulze aaO § 36 Rn. 14; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 79). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Beschlussentwurfs des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur schließlich in Kraft getretenen Regelung des § 32 Abs. 4 UrhG, dass tarifvertragliche Regelungen der Vergütung "für ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich" den Anpassungsanspruch ausschlössen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

[42] dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie dieser Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht entgegen.

[43] (1) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein absoluter Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln bestehe. Es drohe ein Verhandlungsungleichgewicht, wenn gemeinsame Vergütungsregeln zu einschlägigen Tarifverträgen in Konkurrenz träten, weil ein tarifschließender Urheberverband, um einem Mitgliederschwund vorzubeugen, seine Existenz gegenüber seinen Mitgliedern stets dadurch rechtfertigen müsse, dass er für diese in den Tarifverhandlungen gegenüber den gemeinsamen Vergütungsregeln ein spürbares "Mehr" heraushole. Durch die Konkurrenz der Gewerkschaften zu einer weiteren regelungssetzenden Institution - nichtgewerkschaftlichen Urheberverbänden als einer Art beitragsfreien Ersatzgewerkschaften - komme es zu Lasten der Arbeitgeber- und Verwerterseite zu einer Marktverzerrung und löse sich die Tariffindung von den sachlichen Gesichtspunkten der Ertragskraft der tarifgebundenen Unternehmen und der Höhe der durch die Werknutzung erzielten Gewinne. Im Arbeitsrecht werde einer entsprechenden Unterminierung der Tarifautonomie durch das in § 77 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Verbot von Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen vorgebeugt, die durch Tarifvertrag geregelt seien oder üblicherweise geregelt würden.

[44] (2) Hiermit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

[45] Art. 9 Abs. 3 GG sieht vor, dass das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet ist (Satz 1), und dass Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig sind (Satz 2). Wesentlicher Inhalt der in Art. 9 Abs. 3 GG geregelten Koalitionsfreiheit ist die sich im Abschluss von Tarifverträgen verwirklichende Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 146, 71 Rn. 131 mwN).

[46] Die Tarifautonomie wird durch den nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf ihren Geltungsbereich beschränkten Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln nicht beeinträchtigt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sind in der Verhandlung von Tarifverträgen über urheberrechtliche Leistungen von Arbeitnehmern rechtlich frei, wenn sichergestellt ist, dass gemeinsame Vergütungsregeln nicht in den tarifvertraglich gebundenen Bereich hineinwirken. Das Verfahren zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG betrifft zudem nicht die Regelung der von Art. 9 Abs. 3 GG angesprochenen Arbeitsbedingungen, also der vertraglichen Verhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein neuartiges Verfahren zur Festlegung der Vergütung für die Veräußerung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum (vgl. Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, 2002, S. 14 f.; Ory, AfP 2002, 93, 102).

[47] Soweit die Rechtsbeschwerde in tatsächlicher Hinsicht eine spürbar nachteilige Beeinflussung von Tarifverhandlungen durch gemeinsame Vergütungsregeln für möglich hält, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Die Interessen von gewerkschaftsangehörigen Urhebern mit arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichem Status und die Interessen nicht tarifgebundener, selbstständig wirtschaftlich tätiger Urheber stimmen nicht notwendig überein. Dies gilt gleichermaßen für die Verhandlungsgegenseite, also Arbeitgeberverbände sowie Werknutzer und ihre Verbände, so dass die Koexistenz tariflicher und nichttariflicher Vergütungsverhandlungen und Vergütungsregeln sachgerecht erscheint, weil etwaig unterschiedlichen Belangen der jeweils betroffenen Gruppe hierdurch Rechnung getragen werden kann (vgl. Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 73; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 14). Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Gefahr einer Marginalisierung der Gewerkschaften und einer von sachfremden Erwägungen bestimmten Verhandlungsführung liegt fern.

[48] Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot von Betriebsvereinbarungen im (auch nur potentiellen) Regelungsbereich eines Tarifvertrags dient der Sicherung der Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen, die gefährdet wären, wenn die Betriebsparteien durch eigene Regelungen mit normativer Wirkung unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirken könnten (vgl. BAGE 82, 89 [juris Rn. 20]; BAG, NZA 2017, 522 Rn. 16, jeweils mwN; Düwell, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rn. 40). Mit der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG hat der Gesetzgeber hingegen das hiervon abweichende Ziel verfolgt, nur im Fall der Kollision von Regelungen eines jeweils anwendbaren Tarifvertrags mit gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vorrang anzuordnen. Die Gewährleistung eines Vorrangs der im Einzelfall anwendbaren tariflichen Regelung erfordert kein generelles Verbot von gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern lässt ihre Aufstellung und Wirksamkeit unberührt.

[49] ee) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, im Streitfall seien die von der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Tarifverträge jedenfalls deshalb gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorrangig, weil die Antragsgegnerin zu 1 die Vorgaben des Tarifvertrags auch gegenüber nicht tarifgebundenen Personen durch individualvertraglich vereinbarte Bezugnahme umsetze.

[50] Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht, weil die Rechtfertigung dieser vorrangigen Geltung von Tarifverträgen gerade auf deren kollektivvertraglichem Charakter beruht, der die darin enthaltenen Regelungen der Disposition individueller Vertragsparteien entzieht (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 [juris Rn. 43]; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 73). Die von der Rechtsbeschwerde angeführte individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen löst daher den in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelten Vorrang nicht aus.

[51] e) Das Oberlandesgericht hat in Ziffer 3 b des Beschlusstenors auch die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG - Nichtbeginn der Verhandlungen binnen drei Monaten nach Aufforderung (Nr. 1), jedenfalls aber Ergebnislosigkeit nach einem Verhandlungsjahr (Nr. 2) - als gegeben angesehen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

[52] 3. Die Rechtsbeschwerde ist weiter unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernseheigenproduktionen festgestellt hat.

[53] a) Die Antragsteller erfüllen auch im Hinblick auf die gegenüber dem Antragsgegner zu 2 begehrten Schlichtungsverfahren die an Vereinigungen von Urhebern im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestellten Voraussetzungen. Nicht anders als im Falle von Auftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 (dazu oben Rn. 30 f.) kommt in Betracht, dass die den Antragstellern angehörenden Kameraleute, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildner bei der Herstellung von Fernseheigenproduktionen des Antragsgegners zu 2 als Urheber beteiligt sind. Auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 sind die Antragsteller im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die von ihnen vertretenen Berufsgruppen repräsentativ, weisen die danach erforderliche Unabhängigkeit auf und sind von ihren Mitgliedern zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.

[54] b) Der Antragsgegner zu 2 ist für von ihm hergestellte Eigenproduktionen Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil er hierfür Verträge mit den an der Eigenproduktion Beteiligten schließt, deren Beiträge unter Umständen urheberrechtlich geschützte Werke darstellen.

[55] aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner zu 2 könne mangels Feststellungen zu einem von Mitgliedern der Antragsteller im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 erbrachten urheberrechtlichen Schaffen nicht als Werknutzer angesehen werden.

[56] Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG reicht es - wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat - aus, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Mitglieder von Urhebervereinigungen durch den Verhandlungs- oder Schlichtungspartner überhaupt in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf.

[57] bb) Erfolglos bleibt auch das Argument der Rechtsbeschwerde, eine Schlichtung nach § 36a Abs. 3 UrhG komme nicht in Betracht, wenn allenfalls im minimalen Umfang urheberrechtlich geschützte Werke genutzt würden; für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG sei erforderlich, dass die Mitglieder der Urhebervereinigungen im Verhältnis zum Schlichtungsgegner typischerweise und in aller Regel nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.

[58] Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber in § 32d Abs. 2 UrhG Auskunftsansprüche des Urhebers gegen seinen Vertragspartner ausgeschlossen hat, wenn der Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht hat (Nr. 1) oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist (Nr. 2). Auch ist in der Rechtsprechung zu § 36 UrhG aF anerkannt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen im Sinne dieser Vorschrift dann zu verneinen sein kann, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 [juris Rn. 55] - Comic-Übersetzungen I; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 [juris Rn. 20] = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele). Hierbei handelt es sich jedoch um Grundsätze für die Bemessung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs im Einzelfall, deren Übertragung auf die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln, die nach den § 32 Abs. 2 und 2a, § 32a Abs. 4 UrhG über den Einzelfall hinausweisende allgemeine Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Vergütung enthalten, nicht sachgerecht ist.

[59] Die Rechtsbeschwerde macht deshalb ohne Erfolg geltend, es handele sich bei den Eigenproduktionen des Antragsgegners zu 2 um Nachrichten- und Magazinsendungen nicht-fiktionalen Charakters, bei deren Herstellung es nicht in nennenswertem Umfang zu urheberrechtlich relevanten Schöpfungsleistungen von Kameraleuten, Cuttern und Szenenbildnern komme, weil Kamerapositionen standardisiert seien und die gestalterische Letztentscheidung beim Regisseur liege. Selbst wenn bei der Produktion nicht-fiktionaler Sendeformate durch den Antragsgegner zu 2 nur im Ausnahmefall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen der Mitglieder der Antragsteller vorliegen sollten, steht dies wegen der Möglichkeit, dass Beiträge im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähig sind, der Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln und der Durchführung eines darauf bezogenen Schlichtungsverfahrens nicht entgegen.

[60] c) Von dem Antragsgegner zu 2 für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt abgeschlossene Tarifverträge stehen der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ebenso wenig entgegen wie im Fall der Antragsgegnerin zu 1 (dazu bereits Rn. 36 ff.). Die Antragsteller sind nicht Partei dieser auch nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.

[61] d) Das Oberlandesgericht hat zu Recht auch im Verhältnis des Antragsgegners zu 2 zu den Antragstellern in Ziffer 3 b des Beschlusstenors die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG bejaht (dazu bereits Rn. 51).

[62] 4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für Fernseheigenproduktionen und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusstenors vor, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist, soweit nicht die Anschlussrechtsbeschwerde Erfolg hat (dazu nachfolgend V).

[63] a) Das Oberlandesgericht hat die Fähigkeit der Antragsgegnerin zu 1, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, in der Sache nur für Fernsehauftragsproduktionen, nicht aber auch für Fernseheigenproduktionen festgestellt.

[64] Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 ist nach dem in der Antragsbegründung gehaltenen Vortrag der Antragsteller nur die Schlichtung über von der Antragsgegnerin zu 1 hergestellte Fernsehauftragsproduktionen Gegenstand des Antrags. Nach der mit dem urheberrechtlichen Sprachgebrauch übereinstimmenden Wortwahl der Antragsteller bezeichnet eine Fernseheigenproduktion die von einem Fernsehsender selbst hergestellte Produktion (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 31/96, BGHZ 140, 94, 96 [juris Rn. 14] - Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller; Katzenberger/N. Reber in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 40; Schack aaO Rn. 708). Die Antragsgegnerin zu 1 ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ein Produktionsunternehmen, aber kein Fernsehsender.

[65] b) Das Oberlandesgericht hat die Fähigkeit des Antragsgegners zu 2, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, in der Sache nur für Fernseheigenproduktionen, nicht aber auch für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt.

[66] Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, in dem ausgeführt ist, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren gegen den Antragsgegner zu 2 hinsichtlich (unechter) Auftragsproduktionen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten. Eine etwaig angezeigte Berichtigung des Tenors zu 3 a des angegriffenen Beschlusses erübrigt sich allerdings mit Blick auf den teilweisen Erfolg der Anschlussrechtsbeschwerde (dazu sogleich unter V).

[67] 5. Ohne Erfolg greift die Rechtsbeschwerde auch die vom Oberlandesgericht getroffene Kostenentscheidung an.

[68] Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass für das nach § 36a Abs. 3 UrhG vor dem Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei durchzuführende Verfahren die für das Schlichtungsverfahren geltende Vorschrift über die Kostenaufhebung gemäß § 36 Abs. 6 UrhG anzuwenden ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf das gesamte Schiedsstellenverfahren und lässt einen etwaigen abweichenden Willen des Gesetzgebers, auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Kostenregelungen des Schiedsrechts (§ 1057 ZPO) anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 14/8085, S. 20), nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl. OLG München, ZUM 2011, 511; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36a UrhG Rn. 27; Wandtke/?Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36a UrhG Rn. 8).

[69] V. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller die Parteifähigkeit des Antragsgegners zu 2 für Schlichtungsverfahren mit Blick auf Fernsehauftragsproduktionen festgestellt wissen möchten, ist begründet, soweit es sich um Auftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 mit vollständiger Rechtseinräumung zugunsten des Antragsgegners zu 2 handelt. Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde unbegründet.

[70] 1. Das Oberlandesgericht hat die Werknutzereigenschaft im Sinne der §§ 36 und 36a UrhG im Falle der Auftragsproduktion zunächst für den Vertragspartner des Urhebers, darüber hinaus aber auch für den Auftraggeber der Auftragsproduktion für den Fall der sogenannten unechten Auftragsproduktion angenommen, bei der zwar rechtlich gesehen der Auftragnehmer der unmittelbare Vertragspartner der Urheber sei, welcher jedoch vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern erhalte, so dass der Auftraggeber faktisch hinter dem jeweiligen Vertragsschluss stehe. Im Streitfall hätten die Antragsteller allerdings nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den für den Antragsgegner zu 2 produzierten Fernsehauftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 um Fälle einer unechten Auftragsproduktion handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[71] 2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG über den Vertragspartner des Urhebers hinaus auch weitere Personen sein können, die urheberrechtlich geschützte Werke des Urhebers nutzen.

[72] a) Die Erstreckung des Begriffs des Werknutzers im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG auf mit dem Urheber nicht vertraglich verbundene Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke des Urhebers nachhaltig, regelmäßig und entgeltlich nutzen, wird teilweise befürwortet, sofern diese Personen auf die Vertragsgestaltung zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestimmenden Einfluss nehmen und deshalb "faktisch hinter diesem Vertragsschluss stehen". Die formale Beschränkung auf das unmittelbare Vertragsverhältnis sei nicht sachgerecht, weil gemeinsame Vergütungsregeln auch außerhalb des vertraglichen Verhältnisses Anwendung fänden, wenn etwa im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf die indizielle Wirkung von gemeinsamen Vergütungsregeln abgestellt werde, die andere Vertragsparteien vereinbart hätten (vgl. LG München I, ZUM 2012, 1000, 1002 [juris Rn. 44] und GRUR-RR 2015, 369, 370 f. [juris Rn. 49]; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 17; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 8; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 52; Kasten, ZUM 2010, 130, 134; Fette, ZUM 2013, 29, 32 ff.).

[73] b) Andere Teile der Rechtsprechung und Literatur sehen als Werknutzer nur den Vertragspartner des Urhebers an. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die "Angemessenheit von Vergütungen nach § 32" Bezug genommen wird, mithin auf die zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner vereinbarte Vergütung. Ein Regelungserfordernis für die Angemessenheit der Vergütung bestehe nur, soweit ein Vergütungsanspruch des Urhebers denkbar sei, also vor allem aus einem Vertrag mit dem Werknutzer (§ 32 Abs. 1 UrhG). Soweit ein Anspruch des Urhebers aus gesetzlichen Vorschriften (§ 32a Abs. 2, § 34 Abs. 4 UrhG) folgen könne, begründeten diese gesetzlichen Ansprüche keine Verpflichtung des nicht vertraglich mit dem Urheber verbundenen Werknutzers zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln (vgl. OLG München, ZUM 2017, 938, 939 f. [juris Rn. 25 bis 28]; Weber, ZUM 2013, 740, 741).

[74] c) Der Senat tritt der erstgenannten Auffassung mit der Maßgabe bei, dass für die Stellung eines Sendeunternehmens als Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dieses Sendeunternehmen sich vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem im Rahmen der Auftragsproduktion hergestellten Werk einräumen lässt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann bei einer solchen Auftragsproduktion nicht nur das Produktionsunternehmen als Vertragspartner der Urheber, sondern auch das Sendeunternehmen als Werknutzer Partei gemeinsamer Vergütungsregeln sein, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob das Sendeunternehmen dem Auftragsproduzenten detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern macht und ob die Finanzierung der Auftragsproduktion ausschließlich durch das Sendeunternehmen oder auch durch Dritte erfolgt.

[75] aa) Der Gesetzeswortlaut erlaubt keine eindeutige Beantwortung der Streitfrage: In § 32 Abs. 1 UrhG ist im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch des einzelnen Urhebers als Anspruchsgegner der Vertragspartner des Urhebers genannt, wohingegen in § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 36a Abs. 1 UrhG vom Werknutzer die Rede ist.

[76] bb) Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt hier - entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerdeerwiderung - kein eindeutiges Bild. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs war Hauptanliegen der vorgesehenen Neuregelung des § 36 UrhG die Eröffnung einer Korrekturmöglichkeit für den nach Auffassung des Gesetzgebers nicht länger hinzunehmenden Zustand struktureller Benachteiligung der Urheber und ihrer Verbände gegenüber der Werknutzerseite, durch die den Urheberverbänden die Chance eröffnet werden soll, im Zusammenwirken mit Verbänden von Werknutzern oder mit einzelnen Werknutzern zu inhaltlich ausgewogenen gemeinsamen Vergütungsregeln zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Soweit in der Gesetzesbegründung weiter davon die Rede ist, § 36 UrhG nF lege die Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und damit die ausgewogene inhaltliche Regelung des besonderen Urhebervertragsrechts in die Hände der Verbände der betroffenen Kreativen und ihrer Vertragspartner bei der Verwertung ihrer Werke und Leistungen (BT-Drucks. 14/6433, S. 12), spricht dies zwar dafür, dass der Gesetzgeber die Vereinbarung von gemeinsamen Vergütungsregeln zwischen Beteiligten des urhebervertraglichen Vertragsverhältnisses und ihren Verbänden als Regelfall angesehen hat. Eine Auslegung des Begriffs des Werknutzers, die nicht nur den Vertragspartner, sondern auch andere Nutzer des Werks umfasst, ist damit aber nicht verschlossen.

[77] cc) Im Wege der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass zu den Werknutzern im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG ein Sendeunternehmen zu zählen ist, das zwar nicht mit den an einer Auftragsproduktion beteiligten Urhebern vertraglich verbunden ist, das sich jedoch von dem Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte am hergestellten Werk einräumen lässt.

[78] Diese Konstellation der Auftragsproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das Produktionsunternehmen aufgrund der vollständigen Rechtseinräumung zugunsten des Sendeunternehmens regelmäßig über keine relevanten Möglichkeiten der eigenständigen Auswertung des Werks verfügt, an die Beteiligungsansprüche von Urhebern anknüpfen könnten. Der finanzielle Rahmen der Auftragsproduktion wird im Wesentlichen durch die Finanzierung des auftraggebenden Sendeunternehmens - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit kofinanzierenden Dritten - vorgegeben. Die maßgebliche Verwertung des Werks erfolgt praktisch ausschließlich durch das Sendeunternehmen in Form von Erst- und Wiederholungssendungen, Vertrieb von Datenträgern oder Lizenzierung von Nutzungsrechten (vgl. Castendyk in Festschrift Schwarz, 2015, S. 245, 247). Gegenüber dem Sendeunternehmen bestehen Ansprüche des Urhebers jedoch allein unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 UrhG im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der mit dem Urheber vertraglich vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen oder Vorteilen des Sendeunternehmens.

[79] Weil sich das Budget des Produktionsunternehmens für Urhebervergütungen mangels anderweitiger Verwertungsmöglichkeit maßgeblich nach der vom Sendeunternehmen bereitgestellten Finanzierung bemisst, wirkt sich die Finanzierung der Produktion durch das Sendeunternehmen auch auf die zwischen dem Produktionsunternehmen und den Urhebern vereinbarte Vergütung aus, ohne dass die Urheber, deren Werk durch das Sendeunternehmen verwertet wird, an Verhandlungen über die Finanzierung beteiligt sind. Damit besteht auch bei dieser Art der Auftragsproduktion das vom Gesetzgeber angesprochene strukturelle Ungleichgewicht bei der Bestimmung der Urhebervergütung, dem mit der Einführung eines Verfahrens zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln entgegengewirkt werden sollte. Die Abhängigkeit der Bestimmung einer angemessenen Urhebervergütung von dem Vertragsverhältnis zwischen Produktions- und Sendeunternehmen im Falle der Auftragsproduktion erweist sich in rechtstatsächlicher Hinsicht im Übrigen auch dadurch, dass in der Vergangenheit bereits verschiedentlich gemeinsame Vergütungsregeln in trilateralen Verhandlungen zwischen Urheberverbänden, der Produzentenseite und Sendeunternehmen verhandelt und vereinbart worden sind (vgl. dazu die Nachweise bei Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 100; Castendyk aaO S. 245, 252 f.).

[80] Auch wenn der Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Vorhaben, Vergütungsansprüche des Urhebers gegenüber jedem Nutzer einzuräumen (so noch § 32 Abs. 1 UrhG in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT­Drucks. 14/6433, S. 3 und 14), abgerückt ist und Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 UrhG auf das urhebervertragliche Verhältnis beschränkt hat, ist bei der Auslegung des Werknutzerbegriffs im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG weiter zu berücksichtigen, dass die Interessen des Urhebers grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt sind, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks angemessen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison, mwN).

[81] Steht daher ein Sendeunternehmen in der Weise wirtschaftlich hinter dem Vertragsschluss zwischen Produktionsunternehmen und Urhebern, dass es sich umfassende Nutzungsrechte am Werk einräumen lässt, ist es Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG.

[82] In der Praxis der Schlichtungsstellen nach § 36a UrhG kann dem Bedürfnis an trilateraler Abstimmung von Urheber-, Produzenten- und Senderseite bei der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen unbeschadet des Einzelcharakters einer jeden Schlichtungsstelle (dazu oben Rn. 24 f.) dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verhandlungen der einzelnen Schlichtungsstellen gemeinschaftlich abgehalten oder jedenfalls inhaltlich koordiniert werden.

[83] 3. Im Streitfall ist der Antragsgegner zu 2 danach Werknutzer, soweit er sich - wie vom Oberlandesgericht festgestellt - die umfassenden Nutzungsrechte an der Auftragsproduktion der Antragsgegnerin zu 1 einräumen lässt.

[84] 4. Die weiteren Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens nach § 36 Abs. 1, 2 und 3 UrhG liegen im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 in gleicher Weise vor wie im Falle der Antragsgegnerin zu 1 (dazu oben Rn. 51).

[85] VI. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Koch Feddersen Pohl

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