BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21

04.01.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

17. November 2021

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51


a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743).

b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743).


BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - OLG Stuttgart, AG Biberach an der Riß


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats ­ Familiensenats ­ des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.525 €

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

[2] Die am 26. Oktober 1970 geschlossene Ehe des 1947 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 4. Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 26. April 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

[3] Während der Ehezeit (1. Oktober 1970 bis 30. September 1984) hatten der Ehemann ein Anrecht in der landesrechtlichen Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 815,16 DM und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 209,50 DM erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 302,83 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete.

[4] Der Ehemann bezieht seit dem 30. September 2010 eine Beamtenpension. Die Ehefrau, die seit 2009 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, verstarb am 17. April 2017, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen.

[5] Mit Antrag vom 16. März 2020 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

[7] 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag sei unzulässig. Zwar sei die Voraussetzung der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG gegeben, da wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung erfahren habe. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau habe sich von monatlich 53,56 € auf 70,87 € erhöht, was sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreite. Die beantragte Abänderung wirke sich jedoch im Ergebnis nicht zugunsten des Ehemanns aus, da sich der Ausgleichswert seines eigenen Anrechts von 208,39 € auf 231,50 € erhöht habe. Abzustellen sei auf die Gesamtbilanz. Da auch keine Hinterbliebenen vorhanden seien, zugunsten derer sich die Abänderung auswirke, fehle es an der Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG. Nach dem Regelungszweck dieser Norm müsse für einen der Ehegatten oder einen Hinterbliebenen durch die Abänderung im Hinblick auf den Saldo eine Verbesserung im Vergleich zur Erstentscheidung eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage habe eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte könne sich nicht auf Umstände stützen, die für ihn an sich ungünstig seien, im Ergebnis einer Totalrevision jedoch nur wegen der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führten. Denn die Anwendung dieser Vorschrift sei nur dann legitimiert, wenn der Antragsteller eine ihm günstige Wertveränderung aufgrund des Vorversterbens seines Ehegatten nicht mehr im Wege des Einzelausgleichs verfolgen könne. Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten Versorgungsausgleichs sei nicht das primäre Ziel des Abänderungsverfahrens und es sei sachwidrig, den Zugang hierzu auch solchen Ehegatten zu öffnen, für die sich aus dem todesbedingten Wegfall der Abänderungsmöglichkeit keine oder keine wesentlichen Nachteile ergäben.

[8] 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

[9] a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.

[10] Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts.

[11] Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sogar bezüglich der Anrechte beider Ehegatten eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt.

[12] b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Ehemann den Einstieg in die Totalrevision aber unter Hinweis auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG versagt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

[13] aa) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN).

[14] bb) Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zugunsten "eines" Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehegatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt. Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen ­ wie hier ­ der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben. Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tod entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 20 mwN).

[15] cc) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen auswirkt, auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt.

[16] Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich ­ dann zu Lasten des Versorgungsträgers ­ auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).

[17] Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 26 mwN).

[18] Die Prüfung des Entstehens wesentlicher Nachteile ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 29 f.). Die Werterhöhung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses nicht zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder einen Hinterbliebenen führt (entgegen OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191, 1192; kritisch auch Schwamb NZFam 2020, 392, 393 f.). Dieses steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Prüfung des Überschreitens der absoluten und relativen Wertgrenzen gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG jeweils anhand des einzelnen Anrechts und nicht anhand einer Saldierung erfolgt.

[19] dd) Weiterhin ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten auswirkt, eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 147/18 ­ FamRZ 2020, 743 Rn. 21 ff. mwN).

[20] c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hypothetisch im Falle einer Totalrevision eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt worden wäre (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG). Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf eine fiktive Betrachtung abgestellt werden kann oder ob im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift gefordert werden muss, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zugunsten eines Beteiligten im Ergebnis tatsächlich auswirkt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849, 850), ersetzt eine Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung des § 225 Abs. 4 FamFG als Alternative zu einer Wertänderung i.S.d. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht die hier fehlende weitere Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG,

wonach sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirken muss. Denn auch durch die im Zuge des Versorgungsausgleichs eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht wie hier allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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