BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18

15.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF

vom

18. Juli 2019

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

eines inländischen Schiedsspruchs


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 1059 Abs. 4


Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 ­ I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 24).


BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18 - OLG Düsseldorf


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2019 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsklägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2018 aufgehoben.

Der Antrag der Schiedsbeklagten, den am 12. Mai 2017 erlassenen Schiedsspruch (DIS-SV-CB-1118/11) in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 18. Juli 2017 für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte.

Gegenstandswert: 30 Mio. €.

Gründe:

[1] I. Generalunternehmer für die Erweiterung des Kernkraftwerks "O.

" in F. war ein Konsortium der S. AG und der F.

S.A.S (heute A. S.A.S, nachfolgend: A. ). A. vergab im März

2006 den Unterauftrag für die Vorfertigung und Montage der Rohrleitungen im Nuklearbereich an ein Konsortium aus zwei Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Schiedsbeklagte ist. Dabei hatte A. die rohrbaulichen Arbeiten in

drei Lose eingeteilt. Während Los 1 unmittelbar von der Schiedsbeklagten ausgeführt wurde, vergab diese die Ausführung der Lose 2 und 3 durch einen Nachunternehmervertrag (nachfolgend: NUV) an die Schiedsklägerin. Der Beauftragung der Schiedsbeklagten durch A. lagen die Project Purchase Order vom 14. März 2006 (nachfolgend: PO) und die dazugehörigen Terms & Conditions (nachfolgend: T&C) zugrunde. Gemäß § 1 Abs. 1 NUV sind diese Vereinbarungen auch Vertragsbestandteil des NUV zwischen den Parteien.

[2] Bei der Durchführung des Projekts kam es zu Verzögerungen, denen durch einen am 27. März 2008 von A. und der Schiedsbeklagten unterzeich-

neten Nachtrag zur PO ("Amendment 1") Rechnung getragen wurde.

[3] Nachdem es zu weiteren Verzögerungen und Mehrleistungen kam und keine Einigung über eine Anpassung der Vergütung erzielt werden konnte, leitete die Schiedsklägerin gemäß § 10 Abs. 2 NUV mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 ein von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administriertes Schiedsverfahren am Schiedsort D. ein. Nach § 10 Abs. 1 NUV galt für den NUV sowie alle daraus resultierenden Rechtsfragen ausschließlich finnisches materielles Recht.

[4] Die Schiedsklägerin hat im Schiedsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. a) an die Klägerin als noch nicht bezahlten Teil der angemessenen aufwandsbezogenen Vergütung aus dem NUV/PO (Amendment 1) den Gesamtbetrag von 117.332.379 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 36.715.096,09 € (berechnet bis 31. Dezember 2015) sowie weitere Verzugszinsen nach § 4 des finnischen Zinsgesetzes auf den Gesamtbetrag seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen;

b) hilfsweise, für den Fall, dass das Schiedsgericht nicht davon ausgehen sollte, dass als Gegenleistung für den gesamten seitens der Klägerin ab Mai 2008 zur Erbringung der als Scope of Supply bezeichneten Leistungen gemäß NUV/PO (Amendment 1) einschließlich des Demobilisierungsaufwands bis Dezember 2011 getätigten Aufwand in Abweichung von der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Vergütung die angemessene aufwandsbezogene Vergütung zuzusprechen ist,

an die Klägerin einen Gesamtbetrag von 113.987.187,44 € zu zahlen, im Einzelnen

i. 6.971.291,63 € als noch nicht bezahlten Anteil der vertraglichen Vergütung aus NUV/PO (Amendment 1) unter Anwendung seiner ursprünglichen Vergütungsregelung,

ii. 5.095.154,62 € als Vergütung für eine aufgrund Mengenmehrungen eingetretene Montageerschwernis,

iii. 37.905.536,01 € für einen zusätzlichen Aufwand wegen einer von der Beklagten zu vertretenden Projektverlängerung,

iv. 54.805.131,61 € für einen durch die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten der Beklagten verursachten Mehraufwand der Klägerin,

v. 9.210.073,63 € wegen der Folgen der außerordentlichen Kündigung des NUV durch die Klägerin

nebst Verzugszinsen in Höhe von 35.844.239,34 € bis 31. Dezember 2015 sowie näher bestimmter weiterer Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2016;

c) hilfsweise, für den Fall und insoweit wie die entweder aus Antrag a oder aus Antrag b zugesprochenen Ansprüche den Betrag von 11.953.518,60 € unterschreiten, an die Schiedsklägerin 11.953.518,60 € aufgrund der Verpflichtung zur Herausgabe treuhänderisch vereinnahmter Zahlungen nebst Verzugszinsen in Höhe von 3.990.428,96 € (bis 31. Dezember 2015) sowie näher bestimmter weiterer Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen.

[5] Außerdem hat die Schiedsklägerin weitere Anträge gestellt, die sich auf die Erstattung von Bankgebühren und ­provisionen, die Rückgabe einer Bankgarantie-Urkunde, die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten sowie eine Verpflichtung der Schiedsbeklagten zur Erhebung einer Schiedsklage gegen A.

beziehen.

[6] Nach dem Schiedsspruch in der berichtigten Fassung vom 18. Juli 2017 hatte die Schiedsklage lediglich teilweise mit dem Hilfsantrag zu 1 b (i) in Höhe von 1.859.684,33 € nebst Zinsen Erfolg. Zudem wurde die Schiedsbeklagte zur Herausgabe der Bankgarantie-Urkunde verurteilt. Kosten wurden der Schiedsbeklagten in Höhe von 1.042.789,36 € auferlegt, der Schiedsklägerin in Höhe von 6.283.062,73 €.

[7] Die Schiedsbeklagte hat mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die Zahlungs- und Zinsansprüche, die das Schiedsgericht der Schiedsklägerin zugesprochen hat, aufgerechnet und die Schiedsklägerin zur Zahlung des ihr nach der Aufrechnung zustehenden überschießenden Kostenerstattungsanspruchs aufgefordert. Der danach verbleibende Zahlungsanspruch der Schiedsbeklagten beträgt unstrittig 3.102.350,51 €. In Höhe dieses Betrags hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung des Kostenausspruchs des Schiedsspruchs beantragt. Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch gemäß dem Antrag der Schiedsbeklagten in Höhe von 3.102.350,51 € für vollstreckbar erklärt und den Antrag der Schiedsklägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsklägerin, deren Zurückweisung die Schiedsbeklagte beantragt.

[8] II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, auch unter Berücksichtigung der sehr umfangreichen Begründung des Aufhebungsbegehrens bestünden keine Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO. Das Schiedsgericht habe sich in nach dem Maßstab des § 1059 ZPO nicht zu beanstandender Weise intensiv mit dem äußerst umfangreichen Vorbringen der Parteien befasst und ihnen dabei in besonderem Maße durch umfangreiche mündliche Erörterungen, aber auch schriftliche Hinweise rechtliches Gehör gewährt. Aus der relativen Kürze der Ausführungen des Schiedsgerichts zum Klageantrag 1 a könne nicht geschlossen werden, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsklägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr müsse dieser Teil der Entscheidung des Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der übrigen, umfangreichen Ausführungen des Schiedsspruchs und im Kontext des Verfahrensgangs mit umfassender Erörterung der Anspruchsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung bewertet werden. Insbesondere habe sich das Schiedsgericht umfassend und ausreichend mit § 36 RGG (finnisches Rechtsgeschäftegesetz) befasst. Ebenso seien die weiteren von der Schiedsklägerin angeführten Anspruchsgrundlagen erörtert worden. Bei der Abweisung des Antrags 1 b habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin ebenfalls nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin habe es auch weder gegen eine Parteivereinbarung noch gegen den ordre public verstoßen.

[9] III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch der Schiedsklägerin auf rechtliches Gehör.

[10] 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und ­ soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft ­ in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 ­ I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 6 mwN).

[11] 2. So verhält es sich hier.

[12] a) Die Schiedsklägerin hat vor dem Oberlandesgericht gerügt, das Schiedsgericht habe ihre Kernargumentation zum Hauptantrag 1 a außer Acht gelassen und über ihn stattdessen auf der Grundlage eines nicht von der Schiedsklägerin gehaltenen Vortrags entschieden. Den Kern ihrer Argumentation vor dem Schiedsgericht hat die Schiedsklägerin für das Oberlandesgericht wie folgt zusammengefasst:

[13] Die Parteien hätten ursprünglich die Erbringung bestimmter rohrbaulicher Montageleistungen unter näher spezifizierten Rahmenbedingungen und auf deren Grundlage festgelegter pauschaler Preiseinheiten vereinbart. Diese Rahmenbedingungen hätten umfangreiche Mitwirkungspflichten von A. hinsichtlich der planmäßigen Verfügbarkeit der Montagebereiche sowie der Bereitstellung von Planungsunterlagen und der Beistellung von Material vorgesehen. Die Schiedsklägerin habe die Montagearbeiten jedoch tatsächlich unter gänzlich anderen Voraussetzungen und Bedingungen als ursprünglich vorgesehen erbringen müssen, weil schon vor Montagebeginn festgestanden habe, dass A. die

ihr obliegenden Vorleistungspflichten nicht wie vorgesehen würde erfüllen können. Die vertraglich vereinbarte Vergütungsregelung berücksichtige diese grundlegend veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere die erheblichen Verzögerungen und Leistungserschwernisse aber bislang nicht, weshalb die Parteien bereits in Verhandlungen über eine weitere Anpassung des Gesamtauftragswerts ("Amendment 2") gestanden hätten. Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über das Amendment 2 sei die Schiedsklägerin aber vertraglich verpflichtet gewesen, der förmlichen Anordnung zur Aufnahme von Montagearbeiten durch A. nachzukommen. Nach dem Scheitern der Nachtragsverhandlungen müsse die angemessene Höhe der Vergütung vom Schiedsgericht festgelegt werden. Die Schiedsklägerin hat dazu auf umfangreichen Vortrag vor dem Schiedsgericht verwiesen.

[14] Über diesen Vortrag sei das Schiedsgericht nicht nur vollständig hinweggegangen, sondern es habe stattdessen das Zustandekommen einer nicht vorgetragenen Einigung im Sinne einer Vertrags- und Pflichtenänderung geprüft. So habe das Schiedsgericht die Abweisung des Hauptantrags in Randnummern 146 und 147 des Schiedsspruchs ausschließlich darauf gestützt, dass es keine Änderung der Leistung zu einer Bereitstellung von Ressourcen feststellen könne. Auf eine solche Änderung habe sich die Schiedsklägerin indes nie berufen.

[15] b) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern dieses Vortrags nicht erkennbar befasst. Darin liegt eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsklägerin durch das Oberlandesgericht.

[16] aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der relativen Kürze der Ausführungen des Schiedsgerichts zum Klageantrag 1 a (S. 39 bis 44 des 107-seitigen Schiedsspruchs, wobei auf die Wiedergabe der Positionen der Parteien viereinhalb Seiten, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts jedoch lediglich eineinhalb Seiten entfallen) könne nicht indiziell geschlossen werden, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsklägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Dieser Teil der Entscheidung müsse unter Berücksichtigung der übrigen, umfangreichen Ausführungen des Schiedsspruchs und auch im Kontext des Verfahrensgangs mit unstreitig umfassender Erörterung der Anspruchsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung bewertet werden. Der Schiedsspruch bezeichne die wesentlichen Schriftsätze der Parteien ausdrücklich, es hätten zwei mehrtägige mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen die Parteien tatsächlich und rechtlich hätten vortragen können, und der Schiedsspruch führe selbst übersichtlich die jeweiligen Positionen der Parteien auf. Rechtsausführungen insbesondere zur Auslegung des § 36 RGG seien als für die gesamte Entscheidung bedeutsam der Entscheidung über die einzelnen Anträge vorangestellt.

[17] bb) Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Kern der im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags 1 a erhobenen Gehörsrüge der Schiedsklägerin erkennen.

[18] (1) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich eine ausreichende Berücksichtigung des Kerns der Ausführungen der Schiedsklägerin zum Hauptantrag 1 a nicht aus den Ausführungen des Schiedsgerichts zu § 36 RGG. Nach dieser Vorschrift kann eine vertragliche Bestimmung geändert oder aufgehoben werden, wenn sie unangemessen ist oder zu einem unangemessenen Ergebnis führt.

[19] Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch befasse sich ganz umfassend ­ auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schiedsklägerin ­ mit § 36 RGG, und zwar auch hinsichtlich der Auswirkung dieser Rechtsnorm auf den Hauptantrag. Selbst wenn das Schiedsgericht die Bedeutung und Funktionsweise dieser Vorschrift verkannt hätte, wäre das lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

[20] Diese Beurteilung des Oberlandesgerichts findet im Schiedsspruch keine Grundlage. Zwar geht das Schiedsgericht in den Randnummern 299 bis 325 in einem gesonderten Abschnitt auf § 36 RGG ein. Dabei werden allerdings in den Randnummern 299 bis 307 lediglich die Positionen der Parteien zur Anwendbarkeit dieser Norm auf den vorliegenden Vertrag zusammengefasst. Unter "Entscheidung des Schiedsgerichts" befasst sich das Schiedsgericht mit der Anwendung von § 36 RGG im Zusammenhang mit dem Hauptantrag 1 a lediglich in Randnummmer 313 wie folgt:

Ziff. 1.a: Die Abweisung erfolgte, weil die Klägerin die nach Ansicht des Schiedsgerichts relevanten Sachverhaltselemente nicht unter Beweis stellen konnte (s. Rz. (143) bis (150)). Ursache der Abweisung war also nicht eine bestimmte vertragliche Situation; somit ist § 36 RGG nicht anzuwenden.

[21] In Randnummer 143 f. des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ausgeführt, die Klägerin mache geltend, die Beklagte bzw. A. habe die Bereit-

stellung von Ressourcen gefordert; die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsgrundlage setze zunächst voraus, dass eine Aufforderung zur Bereitstellung von Ressourcen erfolgt. Diese sei indes nicht nachgewiesen. In der Korrespondenz, die vor dem 30. März 2010 von A. verfasst worden sei, finde sich

kein Hinweis auf eine Änderung der Leistung zu einer Bereitstellung von Ressourcen (Schiedsspruch Rn. 146). Auch nach dem Management-Meeting vom 19. März 2010 liege keine Erklärung der Beklagten auf Bereitstellung von Ressourcen vor (Schiedsspruch Rn. 147).

[22] Das Schiedsgericht hat sich damit zur Ablehnung der Anwendbarkeit von § 36 RGG auf den Hauptantrag 1 a auf einen aus der Luft gegriffenen, von der Schiedsklägerin nicht gehaltenen Vortrag gestützt. Die Schiedsklägerin hatte zur Begründung ihres Hauptantrags weder geltend gemacht, die Schiedsbeklagte oder A. hätten von ihr die Bereitstellung von Ressourcen gefordert, noch hat sie sich auf eine Änderung der Leistung zu einer Bereitstellung von Ressourcen berufen. Die von der Schiedsklägerin vorgetragene Anspruchsbegründung gab auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es für die Begründetheit ihres Begehrens auf eine "Aufforderung zur Bereitstellung von Ressourcen" ankommen könnte. Damit ergibt sich aus den sich in einem Verweis auf die Randnummern 143 bis 150 des Schiedsspruchs erschöpfenden Ausführungen des Schiedsgerichts zu § 36 RGG kein Indiz dafür, dass das Schiedsgericht den Kernvortrag der Schiedsklägerin zum Hauptantrag berücksichtigt hat.

[23] (2) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts soll gegen eine unzureichende Kenntnisnahme des Schiedsgerichts vom tatsächlichen Vorbringen der Schiedsklägerin weiter sprechen, dass der von ihr gestellte Klageantrag 1 a im Wortlaut des Schiedsspruchs aufgeführt war und ihr Begehren eindeutig zum Ausdruck brachte. Es sei nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht die von der Schiedsklägerin als Kernargumentation dargestellte Sichtweise zwar in das Schiedsurteil aufgenommen, nicht aber zur Kenntnis genommen habe.

[24] Dieser Erwägung ist nicht zuzustimmen. Deuten ­ wie hier ­ im Einzelfall besondere Umstände darauf hin, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist, so ist ohne Belang, dass das Gericht oder Schiedsgericht einen Klageantrag zutreffend wiedergegeben hat. Das Schiedsgericht ist im Streitfall bei seiner rechtlichen Beurteilung des Hauptantrags 1 a nicht nur nicht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Schiedsklägerin eingegangen, sondern hat stattdessen seiner Entscheidung einen von der Schiedsklägerin nicht gehaltenen Vortrag zugrunde gelegt. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall die zutreffende Wiedergabe des Klageantrags oder einzelner Erwägungen der Schiedsklägerin als Parteivortrag eine Gehörsverletzung nicht ausschließen können. Andernfalls wäre einer die Verfahrensrechte der Parteien massiv beeinträchtigenden Gerichtspraxis Tür und Tor geöffnet.

[25] (3) Zudem kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen.

[26] (4) Soweit das Schiedsgericht in Randnummern 31 und 33 des Schiedsspruchs erklärt hat, es habe bei seiner Entscheidungsfindung den vollständigen Parteivortrag berücksichtigt und andere als die im Schiedsspruch behandelten Anspruchsgrundlagen bestünden nicht, ist dies entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts belanglos, insbesondere wenn der Schiedsspruch - wie hier - im Gegenteil zeigt, dass Kernvortrag einer Partei nicht erwogen worden ist.

[27] (5) Die Schiedsklägerin hatte vor dem Schiedsgericht auch geltend gemacht, die zwischen A. und der Beklagten geführte Korrespondenz zum

Amendment 2 zeige, dass die bisherige Vergütung nicht nur von der Klägerin, sondern auch von A. und der Beklagten als nicht mehr angemessen angese-

hen worden sei (vgl. die Wiedergabe der Position der Schiedsklägerin in Randnummer 130 des Schiedsspruchs). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus den Randnummern 94, 140, 162, 218, 226 und 246 des Schiedsspruchs nicht, dass sich das Schiedsgericht inhaltlich mit dieser Erwägung auseinandergesetzt hat. In Randnummer 94 trifft das Schiedsgericht keine inhaltliche Aussage im Zusammenhang mit dem Amendment 2. In Randnummer 162 wird ausgeführt, dass das Amendment 2 keine Grundlage für die Berechnung eines Anspruchs gemäß Hilfsantrag 1 b sein könne, und in Randnummern 218 sowie 226 gibt das Schiedsgericht lediglich die Position der Klägerin wieder, nimmt aber keine eigene Beurteilung vor. In Randnummer 140 des Schiedsspruchs erfolgt ebenfalls entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Amendment 2, sondern es wird lediglich der Standpunkt der Schiedsbeklagten wiedergegeben. In Randnummern 246 und 248 des Schiedsspruchs führt das Schiedsgericht schließlich aus, auch mit dem Amendment 2 belegte Positionen in Vergleichsverhandlungen, über welche die Parteien einig gewesen seien, könnten den erforderlichen Beweis des Anspruchs dem Grunde nach nicht ersetzen; nicht zu prüfen sei hier, inwieweit sie bei einer Schätzung der Höhe des Anspruchs eine Rolle spielten könnten. "Hier" bezog sich dabei auf die an dieser Stelle geprüften Schadensersatzansprüche der Schiedsklägerin wegen Behinderungen und Störungen (außer wegen Kündigung) im Rahmen des Hilfsantrags 1 b. Inhaltliche Ausführungen des Schiedsgerichts zur Bedeutung des Amendments 2 im Zusammenhang mit dem Hauptantrag 1 a finden sich dort dagegen nicht.

[28] (6) Die abschließenden Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Behandlung des Hauptantrags 1 a durch das Schiedsgericht schließen die in der grundsätzlichen Verkennung des Vortrags der Schiedsklägerin liegende Gehörsverletzung ebenfalls nicht aus.

[29] So ist unrichtig, das Schiedsgericht habe ausdrücklich ausgeführt, Art. 5.3 T&C (Recht von A. , einseitig technische Spezifikationen der PO zu ändern) schaffe keine Anspruchsgrundlage zugunsten der Schiedsklägerin. In der dafür vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Randnummer 140 des Schiedsspruchs referiert das Schiedsgericht lediglich die Position der Schiedsbeklagten.

[30] Die weitere, an dieser Stelle nicht mehr gesondert belegte Erwägung des Oberlandesgerichts, eine Gesamtschau der Entscheidung des Schiedsgerichts ergebe, dass sich dieses sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht umfassend mit der Problematik befasst habe, ob die Veränderungen gegenüber der Situation bei Vertragsschluss zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch geführt hätten, findet im Schiedsspruch keine Grundlage. Insbesondere wird dort der von der Schiedsklägerin als durch das Schiedsgericht übergangen gerügte Vortrag nicht behandelt, die Schiedsklägerin habe die überobligatorische Leistungserbringung unter den veränderten Bedingungen nicht verweigern können, weil sie gemäß Art. 15.3 T&C ("Works to Continue") vertraglich aufgrund der Anordnung durch A. zur Fortsetzung der Arbeiten verpflichtet gewesen sei. Die Schiedsklägerin rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, das Schiedsgericht prüfe nicht diesen Klägervortrag, sondern ausschließlich, ob es eine "Aufforderung" bzw. ausdrückliche "Erklärung" der Antragstellerin zur "Bereitstellung von Ressourcen" im Sinne einer Vertragsänderung von Werk- zu Dienstvertrag (nach dem Verständnis deutschen Rechts) gegeben habe. Eine derartige Vertragsänderung habe die Antragsgegnerin aber nicht behauptet. Die für den Hauptantrag 1 a erhebliche Frage, ob A. einseitig die überobligatorische Leistungserbringung unter veränderten Bedingungen anordnen durfte, wird in den dafür vom Oberlandesgericht herangezogenen Randnummern 136 und 143 des Schiedsspruchs nicht behandelt. In Randnummer 136 gibt das Schiedsgericht eine Rechtsposition zu Art. 5.3 T&C wieder. Darum geht es indes bei der Anordnung der Fortsetzung der Arbeiten nicht. In Randnummer 143 nimmt das Schiedsgericht ­ wie dargelegt ­ fehlerhaft an, die Klägerin mache geltend, die Beklagte bzw. A. habe die Bereitstellung von Ressourcen gefordert.

[31] 3. Die Verletzung des Rechts der Schiedsklägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vortrag zur fehlenden Berücksichtigung der Kernargumentation der Schiedsklägerin zum Hauptantrag 1 a inhaltlich angemessen auseinandergesetzt, hätte es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückweisen müssen.

[32] a) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bezeichnete Aufhebungsgrund vorliegt. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfasst (BGH, SchiedsVZ 2018, 318 mwN). Das Schiedsgericht hat das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat über den Hauptantrag 1 a auf der Grundlage eines von der Schiedsklägerin nicht gehaltenen Vortrags entschieden (vgl. oben Rn. 22).

[33] b) Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsklägerin. Bei Berücksichtigung des übergangenen Kernvortrags der Schiedsklägerin wäre eine andere Entscheidung des Schiedsgerichts über den Hauptantrag 1 a in Betracht gekommen.

[34] a) Die Schiedsklägerin hatte sich für ihre Verpflichtung, die rohrbaulichen Montagearbeiten auf Anordnung von A. auch unter veränderten Rahmenbe-

dingungen erbringen zu müssen, auf Art. 15.3 T&C "Works to Continue" berufen. Diese Klausel lautet:

Performance of the Purchase Order shall continue with due diligence during negotiations for amicable settlement of dispute and during any course of law or arbitration proceedings, provided that performance of that part of the Scope of Supply in dispute shall only continue if, and in the manner, F. so

directs. No payment due or payable by F. shall be withheld on

account of pending reference to arbitration or courts or other dispute resolution mechanism, except to the extent that the amount of such payment is the subject of such dispute.

[35] Nachdem A. Rechtsnachfolgerin von F. geworden war,

stand ihr die aus Art. 15.3 T&C folgende Anordnungsbefugnis (... if ... F.

so directs) zu. Diese Klausel sollte gewährleisten, dass Streitigkei-

ten bei der Vertragsdurchführung die weitere Ausführung des Auftrags nicht in Frage stellten, wenn der Auftraggeber die Fortsetzung der Arbeiten anordnete. Die Schiedsklägerin hatte im Schiedsverfahren vorgetragen, A. habe zur Be-

schleunigung des Projekts im Januar 2010 einseitig wesentliche Änderungen der Montagebedingungen vorgenommen, zu denen die Schiedsklägerin im Februar 2010 nach förmlicher Anordnung des Montagebeginns durch A. die Arbeiten habe aufnehmen müssen, um ihrer Verpflichtung aus Art. 15.3 T&C nachzukommen.

[36] Die wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen für die Montage waren nach näher substantiiertem Vortrag der Schiedsklägerin eine umfangreiche Mehrung des Leistungsverzeichnisses (163,6% der Mengen laut PO) bei gleichzeitig von 17 auf 14,5 Monate deutlich verkürztem Terminplan sowie Aufgabe des Montagekonzepts nach "Erection Areas". Dazu hatte die Schiedsklägerin weiter vorgetragen, die einschlägige technische Spezifikation von A. habe für die rohrbaulichen Montageleistungen eine Ausführung

nach Übergabe ganzer Montagebereiche (Erection Areas) vorgesehen. Dabei handele es sich um ein zusammenhängendes System von Rohren und Hilfsanlagen, das sich über mehrere zusammenhängende Räume auf eine oder mehreren übereinanderliegenden Gebäudeebenen erstrecke. Für die auch im Verhältnis zwischen den Parteien maßgebliche PO sei als technische Spezifikation die "Piping Construction Plan Organisation" von A. einschlägig, die

einen "Erection Area Approach" vorsehe. Danach solle eine durch A. si-

cherzustellende geordnete Übergabe von baulich fertiggestellten Montagebereichen als Voraussetzung einer ungestörten Installation der Rohrleitungen erfolgen.

[37] b) Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hätte das Schiedsgericht zunächst prüfen müssen, ob und inwieweit von der Schiedsklägerin erbrachte Mehrleistungen von den vereinbarten Vergütungsregelungen abgedeckt wurden. Sodann hätte das Schiedsgericht gegebenenfalls zu untersuchen gehabt, ob die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine Anpassung der Vergütung auf einen angemessenen Gesamtwert erlaubten. Schließlich hätte das Schiedsgericht die Hilfsbegründung der Schiedsklägerin in Erwägung ziehen und ermitteln müssen, ob nach finnischem materiellen Recht, insbesondere auf Grundlage von § 36 RGG, eine Vertragsanpassung im Sinne einer Erhöhung der Vergütung wegen nachträglicher Äquivalenzstörung, ähnlich § 313 BGB, in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang hätte sich das Schiedsgericht auch mit den nach ­ soweit ersichtlich ­ unbestrittenem Vortrag der Schiedsklägerin von A. stammenden Entwürfen für ein "Amendment 2" befassen müssen (Anlagen AG 11, 12). Dabei hätte es der Präambel des ersten Absatzes beider Entwürfe entnehmen müssen, dass sich der Auftragsumfang nach Abschluss des Amendment 1 verändert hatte und dies Anlass zu einer Vertragsänderung gab. Nach den Entwürfen sollte die Auftragssumme für die von der Schiedsklägerin auszuführenden Lose 2 und 3 von rund 46 Mio. € gemäß Amendment 1 auf 82 Mio. € bzw. 79,5 Mio. € erhöht werden.

[38] c) Für die Frage einer möglichen Vertragsanpassung hätte das Schiedsgericht die Bedeutung des Art. 15.3 T&C ("Works to Continue") erwägen müssen. Ist Sinn dieser Regelung, das Bauvorhaben nicht durch Auseinandersetzungen darüber zu verzögern, ob bestimmte Leistungen noch von der Vergütungsregelung erfasst sind oder nicht, ist auch in Betracht zu ziehen, dass Verhandlungen über die Frage einer zusätzlichen Vergütung scheitern. Für diesen Fall bedarf es eines vertraglichen Korrektivs, um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erreichen. Vor diesem Hintergrund könnte Art. 15.3 T&C dahingehend auszulegen sein, dass das von den Parteien zur verbindlichen Streitentscheidung vorgesehene Schiedsgericht im Einklang mit dem materiellen finnischen Recht die Möglichkeit hat zu prüfen, ob ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, und diesen dann gegebenenfalls in angemessener Höhe festzusetzen.

[39] Die Schiedsklägerin hat dazu unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten II von Prof. R. (Anlage AG 21) vorgetragen, dass

im finnischen Vertragsrecht die allgemeine Vermutung der Entgeltlichkeit gelte, wonach der Besteller eine angemessene, unter Berücksichtigung aller Umstände markgerechte Vergütung zu zahlen hat, wenn für eine tatsächlich erbrachte Leistung eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Es sei Aufgabe des Leistungsempfängers, hier der Beklagten, nachzuweisen, dass die betreffende Leistung ausnahmsweise ohne Vergütung oder für eine geringere als die angemessene Vergütung erbracht werden solle. Diese Auslegung des finnischen Rechts, die einen vertraglichen Anspruch der Schiedsklägerin gemäß Hauptantrag 1 a ganz oder teilweise begründen könnte, erscheint jedenfalls möglich und nicht fernliegend.

[40] d) Für den Fall, dass sie den Hauptantrag 1 a nicht auf den Vertrag stützen könnte, hat sich die Schiedsklägerin auf § 36 Abs. 1 RGG berufen. Danach kann eine vertragliche Bestimmung geändert oder aufgehoben werden, wenn sie unangemessen ist oder ihre Anwendung zu einem unangemessenen Ergebnis führt. Bei der Bestimmung der Unangemessenheit ist auf den Vertrag, die Position der Parteien, die Umstände bei und nach Vertragsabschluss und andere Faktoren abzustellen. Das Schiedsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Hauptantrag 1 a nicht mit § 36 RGG befasst, weil es diesen Antrag bereits zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen hat, eine an die Schiedsklägerin gerichtete Aufforderung zur Beistellung von Ressourcen sei nicht nachgewiesen. Sollte ein vertraglicher Vergütungsanspruch der Schiedsklägerin im Zusammenhang mit Antrag 1 a nicht bestehen, so erscheint jedenfalls möglich, einen solchen Anspruch auf § 36 RGG zu stützen.

[41] Soweit das Schiedsgericht einer Anpassung der Vergütung gemäß § 36 RGG entgegenhält, Art. 6.1.2 Amendment 1 sei zu entnehmen, beide Parteien hätten damit gerechnet, dass es zu weiteren Problemen bei der Durchführung des Vertrags kommen könne (Schiedsspruch Rn. 311), betrifft dies allein die Möglichkeit weiterer zeitlicher Verschiebungen. Zu den anderen von der Schiedsklägerin geltend gemachten wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere der erheblichen Mengenmehrung sowie der Abkehr von "Erection Areas" findet sich im Amendment 1 nichts.

[42] 4. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Schiedsklägerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

[43] III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsklägerin aufzuheben und der Antrag der Schiedsbeklagten auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

[44] Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht kommt entgegen dem Antrag der Schiedsbeklagten im Streitfall nicht in Betracht.

[45] 1. Gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Diese unmittelbar nur für Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (BGH, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 24 mwN).

[46] 2. Die vorliegende Sache ist für eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht nicht geeignet. Den Antrag auf Zurückverweisung hat allein die Schiedsbeklagte gestellt. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts eine Zurückverweisung stets ausscheidet. Jedenfalls kommt sie aber nicht in Betracht, wenn es sich - wie hier - um eine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei handelt (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1059 Rn. 41 mit Fn. 191; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 258).

[47] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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