BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 78/18

04.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

Verkündet am:

19. Dezember 2019

UytterhaegenJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken"

(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:

a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 andererseits zu differenzieren und

b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass "Ortsfremde" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?


BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 78/18 - Bundespatentgericht


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

4. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen?

5. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?

6. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:

a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 andererseits zu differenzieren und

b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass "Ortsfremde" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?

Gründe:

[1] I. Die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" ist seit dem 19. März 1999 als geschützte geografische Angabe für unverarbeitetes und verarbeitetes Gemüse in das von der Kommission der Europäischen Union geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen (vgl. Verordnung [EG] Nr. 590/1999).

[2] Im Eintragungsantrag ist der schutzbegründende "Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet" in der Spezifikation wie folgt beschrieben:

Der Wirtschaftsraum Spreewald bietet mit seiner besonderen Bodenstruktur (moorige Grundsubstanz, eingelagerte Ton- und Feinstschluffbestandteile, relativ hohe und gleichbleibende Feuchte) sowie durch sein besonderes Mikroklima spezielle Bedingungen für den Anbau von Gurken. Schon seit Jahrhunderten werden Gurken im Wirtschaftsraum Spreewald angebaut und von dort ansässigen Betrieben als Rohware verkauft und/oder nach überlieferten Rezepturen konserviert und in so verarbeiteter Form vertrieben. Die "Spreewälder Gurken" zeichnen sich daher durch besondere geschmackliche Merkmale aus, die sie unverwechselbar als aus der Wirtschaftsregion Spreewald stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen.

Besondere Bedeutung kommt daher auch der Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald zu, da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden gewährleistet werden können. ...

[3] In der "Beschreibung" des Erzeugnisses heißt es:

Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung kontrollierter-integrierter Produktionsverfahren im Obst- und Gemüseanbau vom 18. Mai 1995 des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) des Landes Brandenburg erzeugt. Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt worden sind und in dem als Zutaten - je nach Geschmacksrichtung - frische Zwiebeln, frischer Dill und Kräuter sowie Meerrettich verwendet werden. Bei Erzeugnissen in Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1%. Salzdillgurken (saure Gurken) enthalten lediglich einen Kochsalzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.

[4] Der Antragsteller, in dem alle Erzeuger von "Spreewälder Gurken g.g.A." als Mitglieder organisiert sind, betreut die geschützte geografische Angabe. Er hat am 18. Februar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Änderung der Spezifikation beantragt. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll die Beschreibung des Erzeugnisses wie folgt geändert werden:

Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion gärtnerischer Kulturen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung des Kontrollrings für integrierten Anbau von Obst und Gemüse im Land Brandenburg e.V. erzeugt.

Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den genannten Grundsätzen erzeugt worden sind und in dem als Zutaten Wasser, Speisesalz und ­ differenziert nach Erzeugnissen - Gärungsessig, frische Zwiebeln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen), Honig sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke verwendet werden. Farbstoffe und Zitronensäure können zugegeben werden. Bei Erzeugnissen in Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose und/oder Honig. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken in Verpackungsgrößen größer als 1.700 ml Nennvolumen ist auch die Süßung mit Süßstoffen zugelassen. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken als Rohkonserve sind größenunabhängig auch die Süßung mit Süßstoffen und der Einsatz von Konservierungsmitteln zugelassen. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1%. Salz-Dill-Gurken (Saure Gurken) enthalten lediglich einen Speisesalzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.

[5] Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zur Prüfung des Änderungsantrags Stellungnahmen eingeholt. Die Einsprechende und die Firma C. K. haben als

interessierte Dritte Stellung genommen. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist im Markenblatt vom 22. August 2014 veröffentlicht worden. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, dass der Änderungsantrag der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung [EU] Nr. 1151/2012) entspreche. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BPatG, GRUR 2019, 415).

[6] II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Beschwerde sei mangels materieller Beschwerdeberechtigung unzulässig. In der Sache sei sie auch nicht begründet. Dazu hat es ausgeführt:

[7] Auf den Antrag finde die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen Anwendung. Gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation den Voraussetzungen der Verordnung entspreche, stehe denjenigen die Beschwerde zu, die - wie die Einsprechende - gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt hätten. Die Einsprechende müsste zudem in ihrem berechtigten Interesse betroffen sein. Insoweit sei zwischen einem Eintragungsantrag und einem Antrag auf Änderung der Spezifikation zu unterscheiden. Bei einer Änderung der Spezifikation bestehe kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die ­ wie die Einsprechende ­ die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benutzen dürften. Das bloße Handeltreiben mit Produkten, die mit einer geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet seien, könne als solches kein berechtigtes Interesse begründen. Eine vermeintliche Entwertung der geschützten geografischen Angabe oder eine Schädigung des Rufs oder Ansehens des Erzeugnisses beträfe alleine die im geografischen Herkunftsgebiet ansässigen Erzeuger, nicht aber die Einsprechende. Auch die allgemeine Markt- und Wettbewerbssituation sei nicht geeignet, eine Beschwerdeberechtigung zu begründen.

[8] Die Beschwerde wäre auch nicht begründet. Der aktuell gültigen Spezifikation könne ein generelles Verbot von Zusatzstoffen schon nicht entnommen werden. Selbst wenn der Änderungsantrag zu "wesentlichen Änderungen" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 führte, erschienen diese durchweg sachlich gerechtfertigt. Als Grenze sei zu berücksichtigen, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Spezifikation auch mit der besonderen Bedeutung der "im Wirtschaftsraum Spreewald" gewährleisteten "traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" begründet worden sei. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch "traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" schon immer die Zugabe von Zusatzstoffen eingeschlossen hätten. Den Erzeugern sei es zudem nicht grundsätzlich verwehrt, auch "traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" sachgerecht fortzuschreiben, sofern es zulässige Änderungsgründe gebe und der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet insgesamt gewahrt bleibe. Nach diesen Maßstäben stellten sich die beantragten Änderungen als sachgerecht dar.

[9] III. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt davon ab, wie das "berechtigte Interesse" in Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auszulegen ist. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

[10] 1. Auf die beantragte Änderung der Spezifikation findet die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. MarkenG Anwendung.

[11] Die Bezeichnung "Spreewälder Gurken" wurde unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 31. März 2006 die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel getreten. Diese war zunächst auf den Antrag auf Änderung der Spezifikation vom 18. Februar 2012 anzuwenden. Am 3. Januar 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Kraft getreten, die gemäß ihrem Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 1 die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben hat. Da Übergangsvorschriften nicht vorgesehen sind, ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für das weitere Verfahren die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unmittelbar anzuwenden ist. Das folgt auch aus Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der nur für Verfahren auf Unionsebene hier nicht einschlägige Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts vorsieht.

[12] 2. Nach Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eröffnet der Mitgliedstaat im Laufe der Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Nach Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt der Mitgliedstaat im weiteren Verfahren sicher, dass die positive Entscheidung über einen Eintragungsantrag öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Verfahren über Anträge auf Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, unterliegen gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ebenfalls dem Verfahren gemäß Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Sind die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig, wird im Mitgliedsstaat und auf Unionsebene ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt (vgl. Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014); ein Einspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona vom 26. September 2019 ­ C-785/18, BeckRS 2019, 22347 Rn. 37 und 39; vgl. aber auch Rn. 56 und 57 dieser Schlussanträge; Hacker in Ströbele/

Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 132 Rn. 15).

[13] 3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass es sich bei der beantragten Änderung der Produktspezifikation um Änderungen handelt, die nicht geringfügig sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verordnung (EG) Nr. 510/2006 das Verfahren für nicht geringfügige Änderungen nach §§ 130 f. MarkenG eingeleitet.

[14] 4. Die Vorgaben des Unionsrechts zur Beteiligung von Personen mit einem berechtigten Interesse im Verfahren der Eintragung geschützter geografischer Angaben sowie im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen ihrer Spezifikationen sind im Markengesetz durch die Vorschriften der § 130 Abs. 4 Satz 2 und § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG umgesetzt.

[15] a) Nach § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG kann gegen den Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden. Dies gilt gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG, der auf Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verweist, entsprechend für Anträge auf Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG durch Beschluss fest, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, steht die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einsprechende hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

[16] b) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Einsprechende darüber hinaus darlegen muss, dass sie durch den dem Antrag auf Änderung der Spezifikation stattgebenden Beschluss des Patentamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist. Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, dessen Umsetzung § 133 Satz 2 MarkenG dient.

[17] 5. Die danach von den nationalen Behörden sowohl im Eintragungs- als auch im streitgegenständlichen Änderungsverfahren zu beantwortende Frage, was unter einem "berechtigten Interesse" zu verstehen ist, das den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, lässt sich den unionsrechtlichen Vorgaben nicht eindeutig entnehmen und bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

[18] a) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den gemeinsamen Verfassungstraditionen sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK ergibt sich, dass eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich möglich sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 ­ C-97/91, Slg. 1992, I-6313 Rn. 14 ­ Oleificio Borelli/Kommission; Urteil vom 6. Dezember 2001 ­ C-269/99, Slg. 2001, I­9517 Rn. 57 = GRUR Int. 2002, 523 ­ Carl Kühne [Spreewälder Gurken]; Beschluss vom 30. Januar 2002 - C-151/01, Slg. 2002, I-1179 Rn. 46 ­ La Conqueste/Kommission [canard à foie gras du Sud-

Ouest]; Urteil vom 2. Juli 2009 ­ C-343/07, Slg. 2009-I, 5536 Rn. 57 = GRUR 2009, 961 ­ Bavaria). Eine gerichtliche Überprüfbarkeit ist danach grundsätzlich auch in Bezug auf eine Handlung wie einen Antrag auf Änderung der Spezifikation erforderlich, der eine notwendige Stufe im Verfahren zum Erlass einer Unionsmaßnahme darstellt. Nationale Gerichte, die über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe oder ­ wie hier ­ auf Änderung der Spezifikation entscheiden, müssen dabei dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anwenden, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Unionsrecht ableiten. Eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6313 Rn. 13 ­ Oleificio Borelli/Kommission; GRUR Int. 2002, 523 Rn. 58 ­ Carl Kühne [Spreewälder Gurken]; Slg. 2002, I-1179 Rn. 47 ­ La Conqueste/Kommission [canard à foie gras du Sud-Ouest]).

[19] b) Nach Auffassung des Senats folgt daraus nicht, dass im Rahmen von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Popularklage ermöglicht werden müsste. Allerdings darf nach Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 jeder Wirtschaftsbeteiligte, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht, die geschützte geografische Angaben verwenden. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen kann, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen (Vorlagefrage 1; so für das Eintragungsverfahren Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 133 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 130 MarkenG Rn. 36).

[20] Gegen eine solche weite Fassung des berechtigten Interesses spricht nach Auffassung des Senats, dass dadurch die Anforderung eines "berechtigten" Interesses im Ergebnis leerliefe, weil die Einspruchs- und Rechtsmittelberechtigung unzureichend eingegrenzt wäre.

[21] c) Der von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beabsichtigten Beschränkung der Einspruchs- und Rechtsmittelberechtigung durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses könnte nach Auffassung des Senats dadurch Rechnung getragen werden, dass ein solches berechtigtes Interesse (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zukommt, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die, für die eine geschützte geografischen Angabe eingetragen ist (Vorlagefrage 2). Für die Bestimmung dieser Gruppe von Wirtschaftsbeteiligten mit einem berechtigten Interesse könnte auf das im Lauterkeitsrecht maßgebliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zurückgegriffen werden. Danach wäre darauf abzustellen, ob es sich bei den Einsprechenden einerseits und den Erzeugern aus dem geografischen Gebiet andererseits um Wettbewerber handelt, die gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 ­ I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 Rn. 23 = WRP 2019, 1608 ­ Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN).

[22] aa) Für eine solche Auslegung spricht der Schutz des fairen Wettbewerbs. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a zwar, einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften zu gewährleisten. Diese (gerechtfertigte) Unterstützung einer bestimmten Gruppe von Landwirten und Erzeugern darf aber nicht zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht zu dieser Gruppe gehörenden Landwirten und Erzeugern führen. Diese Wettbewerber müssen zum Schutz des fairen Wettbewerbs die Möglichkeit haben, ein behördliches oder gerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn die Gefahr besteht, dass Erzeugnisse, die mit einer geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet werden dürfen, nicht mehr das halten, was sie ausweislich der Produktspezifikation Verbraucherinnen und Verbrauchern versprechen.

[23] Die Einsprechende hat schlüssig vorgetragen, dass die vom Antragsteller beantragte Änderung der Produktspezifikation dazu führe, dass die mit der geschützten geografischen Angabe "Spreewälder Gurken" gekennzeichneten Erzeugnisse entgegen dem in der Produktspezifikation beschriebenen schutzbegründenden Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht mehr nach "traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" verarbeitet würden und dies für sie wirtschaftliche Auswirkungen hätte. Wäre dieser Einwand begründet ­ worauf es im Rahmen der Beschwerdeberechtigung indes nicht ankommt ­ führte dies für die im geografischen Gebiet ansässigen Erzeuger zu einem Wettbewerbsvorteil. Anders als der ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährte Wettbewerbsvorteil, der auf der besonderen Eigenart der Erzeugnisse beruht, wäre ein solcher Wettbewerbsvorteil ungerechtfertigt. Eine solche Änderung der Spezifikation erlaubte es Erzeugern aus dem geografischen Gebiet, ihre Gurken mit der absatzfördernden Angabe "Spreewälder Gurken" zu versehen und dabei auf diese Bezeichnung rechtfertigende traditionelle Methoden der Konservierung und Verarbeitung zu verweisen, obwohl es sich bei den verwendeten Methoden nicht (mehr) um traditionelle Methoden handelte.

[24] bb) Der Umstand, dass die geschützte geografische Angabe nur bestimmten Berechtigten Schutz verleiht, bedeutet nicht, dass Nichtberechtigte diesen Schutz nicht in Frage stellen können. So kann in vergleichbarer Weise die Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke von jeder Person erhoben werden; sie erfordert noch nicht einmal ein berechtigtes Interesse. Zudem verleiht die geografische Bezeichnung nicht nur Rechte, sondern verpflichtet die Erzeuger auch dazu, die Anforderungen aus der Spezifikation einzuhalten (vgl. zur Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 Heine, GRUR 1993, 96, 103). Diese Verpflichtung dient zumindest auch dem fairen Wettbewerb und muss von nicht im geografischen Gebiet produzierenden Wettbewerbern eingefordert werden können.

[25] d) Schließlich käme in Betracht, zwischen den Anforderungen an das berechtigte Interesse im Eintragungsverfahren einerseits und im Rahmen einer Änderung der Spezifikation andererseits zu differenzieren und bei einem Änderungsantrag ein berechtigtes Interesse nur Erzeugern zuzusprechen, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen (Vorlagefrage 3).

[26] aa) Das Bundespatentgericht ist von einer solchen Differenzierung zwischen Eintragungsverfahren und Änderungsverfahren ausgegangen und hat angenommen, im Eintragungsverfahren mit seinen weitreichenden Wirkungen sei das berechtigte Interesse weit auszulegen. Bei einer Änderung der Spezifikation hätten Ortsfremde dagegen von vornherein kein berechtigtes Interesse, weil sie von der Benutzung der geschützten geografischen Angabe ausgeschlossen seien.

[27] bb) Dieser vom Bundespatentgericht vorgenommenen Differenzierung dürfte bereits der eindeutige Verordnungswortlaut entgegenstehen. Die Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verweist für das Verfahren bei nicht geringfügigen Änderungen der Produktspezifikation auf die Vorschriften für das Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ohne den Begriff des "berechtigten Interesses" für das Änderungsverfahren dabei abweichend zu definieren. Überdies bestünde bei einer solchen Unterscheidung die (rechtsmissbräuchliche) Möglichkeit, eine geografische Angabe zunächst mit einer aufwändigen oder strengen Produktspezifikation eintragen zu lassen, um diese später in einem Änderungsverfahren "aufzuweichen", im Rahmen dessen Ortsfremde keine Einspruchsmöglichkeit mehr hätten. Das spricht ­ auch wenn ein solcher Antrag in den Verfahren vor dem nationalen Patentamt und der Kommission zwei Amtsprüfungen unterliegt ­ ebenfalls gegen eine vom Eintragungsverfahren abweichende Auslegung des Begriffs des "berechtigten Interesses" im Änderungsverfahren.

[28] cc) Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei Änderungsanträgen nur ortsansässigen Erzeugern ein berechtigtes Interesse und damit eine Einspruchs- und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen sollte. Insbesondere überzeugt in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit dem Markenrecht nicht, auf den die Antragstellerin sich beruft. Geschützte geografische Angaben genießen zwar kennzeichenrechtlichen Schutz (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 ­ C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 37 f. ­ Exportur [Turrón de Alicante]; Urteil vom 20. Mai 2003 ­ C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 49 - Ravil [Grana Padano]; Urteil vom 20. Mai 2003 ­ C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 64 ­ Consorzio [Prosciutto di Parma]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 ­ I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 11 und 13 ­ Himalaya Salz; vgl. auch Loschelder in Festschrift Fezer, 2016, S. 711, 717 f. und 720). Im Unterschied zu Markenrechten, bei denen Lizenznehmer oder Wiederverkäufer regelmäßig keinen Einfluss auf die Qualität der unter der Marke vertriebenen Produkte haben, rechtfertigt sich der Schutz geografischer Angaben aber aus dem Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet (vgl. Art. 5 Abs. 2 Verordnung [EU] Nr. 1151/2012), der in der Produktspezifikation seinen Niederschlag findet und festgeschrieben ist. Die wesentlichen Eigenschaften des mit der geschützten geografischen Angabe gekennzeichneten Erzeugnisses werden von der Produktspezifikation vorgegeben. Die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe begründet daher nicht nur Rechte, sondern auch die Verpflichtung, bestimmte Anforderungen einzuhalten, vor allem die in der Produktspezifikation niedergelegten (vgl. zur Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 Heine aaO). Diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Erzeugnisse im geografischen Gebiet hergestellt und mit der geschützten geografischen Angabe versehen und beworben werden, müssen sich an den Vorgaben der Produktspezifikation festhalten lassen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 47 der

Verordnung [EU] Nr. 1151/2012). Dann aber müssen auch "Ortsfremde" gegen die Änderung einer Produktspezifikation vorgehen können, bei der die Gefahr besteht, dass die Qualität oder das Ansehen des Erzeugnisses entgegen Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht mehr auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

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