BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 183/21

01.03.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

19. Januar 2022

Fahrner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


BGB §§ 242 A, 275, 362 Abs. 1, 1618 a, 1755; FamFG §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 120 Abs. 3, 266 Abs. 1 Nr. 4


a) Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist ­ trotz des von § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption ­ § 1618 a BGB.

b) Bei einem auf § 1618 a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.

c) Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440).

d) Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen.


BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 183/21 - OLG Stuttgart, AG Stuttgart


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2021 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

A.

[1] Die Antragstellerin begehrt von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters.

[2] Die Antragstellerin wurde im Jahr 1984 von der damals gerade 16 Jahre alt gewordenen Antragsgegnerin geboren. Die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsene Antragsgegnerin hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, bevor die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso ohne Erfolg wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin.

[3] Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie sie gerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

[4] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die weiterhin Antragsabweisung begehrt.

B.

[5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[6] I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[7] Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 242 BGB. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass diese Norm keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Kindesmutter darstelle, nicht entgegen. Denn es gehe vorliegend um das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Sähe man das anders, würde das von Dritten adoptierte Kind gegenüber anderen Kindern, die sich auf § 1618 a BGB stützen könnten, ohne hinreichenden sachlichen Grund benachteiligt.

[8] Als den Auskunftsanspruch ermöglichende Sonderverbindung sei das rechtliche und tatsächliche Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft anzusehen, woran sich nichts durch die Adoption der Antragstellerin ändere. Die Unkenntnis der Antragstellerin über die Person ihres leiblichen Vaters sei "entschuldbar", was sich bereits daraus ergebe, dass es um Umstände gehe, die sich vor ihrer Geburt zugetragen hätten. Dass ihr durch eigene Ermittlungen die Namen einiger für weiterführende Anfragen in Betracht kommender Personen bekannt seien, hindere einen Auskunftsanspruch nicht, zumal ihr etwa die Betreuungs- und Bezugspersonen der Antragsgegnerin in der Mutter-Kind-Einrichtung und die Mitbewohnerinnen in der Wohngemeinschaft nicht bekannt seien.

[9] Bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung, ob die Auskunft für die Antragsgegnerin unschwer zu erteilen und ihr zumutbar sei, sei als Grundrechtsposition der Antragstellerin das verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu berücksichtigen, dem ein hohes Gewicht zukomme. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen eine Auskunftserteilung sprächen, insbesondere kein Geheimhaltungsinteresse. Sie habe im Gegenteil ausdrücklich erklärt, zu keinem Zeitpunkt das grundsätzliche Bestehen des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin bestritten zu haben. Zwar sei ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin nicht mehr mit für sie unangenehmen und belastenden Vorgängen aus ihrer Jugendzeit befassen wolle. Bei den geschuldeten Mitwirkungshandlungen überwögen jedoch solche, die durch das Versenden von Briefen oder von Anfragen in sonstiger Textform oder durch einige Gespräche in überschaubarer Zeit erledigt werden könnten. Es sei weder ersichtlich, dass die Belastungen über diejenigen, die mit der Führung eines gerichtlichen Verfahrens wie des vorliegenden verbunden seien, wesentlich hinausgingen noch dass die bei der Antragsgegnerin diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen schwerwiegenden, gegen die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt begründeten. Daher überwiege eindeutig das verfassungsrechtlich geschützte Aufklärungsinteresse der Antragstellerin.

[10] Der Anspruch sei auch nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe bislang keine Erkundigungen angestellt. Möglich seien solche etwa bei den noch lebenden Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie wie ihrem leiblichen Bruder, bei ihren Taufpaten, den Betreuungs- und Bezugspersonen in der Mutter-Kind-Einrichtung oder deren Leitung, bei den Mitbewohnern ihrer früheren Wohngemeinschaft sowie bei weiteren namentlich bekannten Personen wie etwa den als Vater bereits ausgeschlossenen beiden Männern und ­ mit Zustimmung der Adoptiveltern der Antragstellerin ­ bei dem Gericht, bei dem die Adoption durchgeführt worden sei. Dadurch könne sie auch Hinweise darauf erlangen, mit wem sie in der damaligen Zeit in näheren Beziehungen gestanden habe. Dass sämtliche zumutbaren Erkundigungen keine Erkenntnisse über die Person des leiblichen Vaters der Antragstellerin erbringen würden, stehe nicht von vorneherein mit Sicherheit fest, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin gehe. Der Anspruch sei schließlich auch nicht durch die Antragsgegnerin erfüllt, weil hierfür die Erklärung, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt, nicht ausreiche.

[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

[12] 1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Es genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz, woraus jedoch kein Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse folgt. Vielmehr kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN).

[13] 2. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht die Generalklausel des § 242 BGB, sondern § 1618 a BGB.

[14] a) Ein volljähriges Kind, das von seiner rechtlichen Mutter Auskunft über die Identität seines Vaters fordert, kann dieses Begehren auf die Vorschrift des § 1618 a BGB stützen, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. etwa BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2021] BGB § 1618 a Rn. 23 ff.; Brückner Die Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters S. 8; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 245 f.; Eidenmüller JuS 1998, 789, 790; Erman/Döll BGB 16. Aufl. § 1618 a Rn. 2 und 15; jurisPK-BGB/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1618 a Rn. 6; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1618 a Rn. 17; Muscheler/Bloch FPR 2002, 339, 347; NK-BGB/

Czeguhn/Schmitz 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1618 a Rn. 48 ff. mwN auch zur aA; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 119; grundlegend LG Münster FamRZ 1990, 1031, 1032 f.; vgl. auch BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; OLG Hamm FamRZ 1991, 1229; kritisch etwa BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 6.1; Frank FamRZ 2017, 161, 162 ff.).

[15] aa) Allerdings hat der Gesetzgeber den durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) mit Wirkung zum 1. Januar 1980 eingeführten § 1618 a BGB bewusst als "lex imperfecta" ausgestaltet und damit so gefasst, dass die Norm nur Leitlinien aufzeigt, an einen Verstoß aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen knüpft (BT-Drucks. 8/2788 S. 36, 43).

[16] Es ist jedoch schon mit Blick auf die Gesetzesmaterialien zweifelhaft, ob diese beabsichtigte "Sanktionslosigkeit" mit einer rechtlichen Unverbindlichkeit der Bestimmung einhergehen sollte. Denn auch nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers sollte die Bestimmung geeignet sein, zum einen "bei der Ausfüllung von Lücken im Familienrecht herangezogen zu werden" (BT-Drucks. 8/2788 S. 36) und zum anderen eine ähnliche Bedeutung zu erlangen, wie sie die ­ zu konkreten Ansprüchen führende ­ Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Ehe hat (BT-Drucks. 8/2788 S. 43). Unabhängig davon hat eine gegebenenfalls intendierte Unverbindlichkeit im Gesetzestext jedoch keinen Ausdruck gefunden. Im Gegenteil spricht der Wortlaut ("sind ... schuldig") dafür, dass Eltern und Kindern wechselseitig Rechtsansprüche aus der Vorschrift erwachsen können.

[17] bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Norm echte Rechtspflichten, so dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1618 a BGB zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen kann, die ein Kind für Ansprüche der Bank gegen seine Eltern übernommen hat (vgl. BGHZ 125, 206 = FamRZ 1994, 688, 690 f.). Ihr kommt im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion auch Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Lücken zu, weshalb sie für die strafrechtliche Betrachtung zur Bestimmung einer Garantenstellung Geltung beansprucht (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 2016 ­ 3 StR 248/16 ­ FamRZ 2017, 406 Rn. 3).

[18] cc) Die von § 1618 a BGB mithin angeordnete Rechtspflicht der Eltern, ihrem Kind Beistand zu leisten, kann sich im Einzelfall auch dahin konkretisieren, dass die Mutter dem Kind Auskunft über die Person des leiblichen Vaters erteilen muss.

[19] (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) unter anderem die Aufgabe, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Sein Schutz greift dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist, was bei Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung der Fall sein kann. Denn die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen. Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 32 ff. mwN).

[20] Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR Urteile vom 13. Juli 2006 ­ 58757/00 ­ Jäggi ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 ­ 42326/98 ­ Odièvre ./. Frankreich, FamRZ 2003, 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 ­ 53176/99 ­ Mikulic ./. Kroatien, BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 73 mwN).

[21] (2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt zwar keinen Anspruch auf Verschaffung verfügbarer Abstammungsinformationen. Aus ihm folgt jedoch die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. In aller Regel ist es nicht der allein unmittelbar grundrechtsgebundene Staat, der die Betroffenen an der Erlangung von Informationen zu ihrer leiblichen Herkunft hindert, sondern es fehlt an der notwendigen Mitwirkung durch Privatpersonen wie insbesondere durch die Eltern. Der Staat bleibt dann gleichwohl zum Schutz aufgerufen, weil sich die verweigerten Abstammungsinformationen nur mit seiner Hilfe erlangen lassen. Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 38 mwN), woraus sich auch die Notwendigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ergibt.

[22] Fehlt es an einem vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen entsprechenden Schutzkonzept, so ist es die Aufgabe der Zivilgerichte, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehende Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871 und BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39 mwN).

[23] (3) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben ist § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage für die Auskunft des Kindes gegen seine Mutter über die Identität des leiblichen Vaters auszulegen. Einen dahingehenden Auskunftsanspruch hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert. Er hat aber die sprachlich wenig konkrete und daher vom Anwendungsbereich her potenziell sehr umfassende Beistands- und Rücksichtnahmeklausel des § 1618 a BGB geschaffen. Bei der Wahrnehmung des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist das Kind in Fällen wie dem vorliegenden auf den elterlichen Beistand angewiesen, der sich nur durch die Verschaffung der notwendigen Informationen und mithin allein im Wege der Auskunft realisieren lässt. Daher ist die Auslegung von § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage für eine dahingehende Auskunft nicht nur vom Wortlaut gedeckt sowie durch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausgeschlossen, sondern auch verfassungsrechtlich geboten.

[24] (4) Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, wonach sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters zur Durchsetzung seines Regressanspruchs nicht im Wege der Rechtsfortbildung aus § 242 BGB ableiten lasse (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.).

[25] Das Bundesverfassungsgericht geht dabei von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Rechtsfortbildung an verfassungsrechtliche Grenzen stoße, die sich auch aus den Grundrechten ergeben und von Fall zu Fall bestimmt werden müssen. Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen, zieht das Bundesverfassungsgericht diese Grenzen weiter, wobei die Befugnis der Gerichte umso weitergehender ist, je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt. Umgekehrt sind die Grenzen bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt, so dass sich die Rechtsfindung umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken muss, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 40 ff. mwN). Ausgehend hiervon ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer auf § 242 BGB gestützten Auskunftspflicht zum Zwecke des Scheinvaterregresses von engen Grenzen ausgegangen, weil die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter schwer wiege, während die für die Auskunftspflicht angeführten Gründe sich im finanziellen Regressinteresse des Scheinvaters erschöpften und daher nur von verfassungsrechtlich geringem Gewicht seien (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 44 ff.).

[26] Demgegenüber geht es vorliegend schon nicht um die Rechtsfortbildung auf Grundlage einer Generalklausel, sondern um die Auslegung einer vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Anspruchsgrundlage. Vor allem aber wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, und nicht ein im Wesentlichen finanzielles Interesse gestärkt, bei dem der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu einer "durchsetzungsstärkeren" Ausgestaltung gezwungen ist (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 46 mwN).

[27] Die auf Seiten der Mutter bestehende, von einer Auskunftsverpflichtung beeinträchtigte und verfassungsrechtlich relevante Rechtsposition kann sich daher nicht dergestalt auswirken, dass sie eine Auslegung von § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch des Kindes von vorneherein sperrt. Vielmehr muss eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall ergeben (vgl. dazu etwa BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871), ob sich das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung oder das ebenfalls vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre mit dem daraus folgenden Recht, Aspekte ihres Geschlechtslebens nicht offenbaren zu müssen (vgl. etwa BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 29 mwN), durchsetzt.

[28] b) Auch nach dem von § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption kann das Kind seinen Anspruch auf Auskunft über die Identität seines leiblichen Vaters gegen seine leibliche Mutter auf § 1618 a BGB stützen (aA Muscheler/Bloch FPR 2002, 339, 348).

[29] aa) Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen mit der Annahme zwar das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Nach § 1755 Abs. 2 Satz 2 BGB werden jedoch Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, durch die Annahme nicht berührt, was wiederum nicht für Unterhaltsansprüche für die Zeit ab der Annahme gilt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 ­ IVb ZR 597/80 ­ FamRZ 1981, 949 f.). Die Adoption wirkt nach §§ 1754 ff. BGB nicht zurück, sondern begründet das neue Eltern-Kind-Verhältnis unter Lösung des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten nur für die Zukunft. Eine Rückabwicklung der Rechtsbeziehungen des Kindes zu den bisherigen Verwandten findet nicht statt. Dem entspricht es, dass auch noch nicht abgewickelte Ansprüche aus der Zeit vor der Adoption zwischen den bisherigen Verwandten fortbestehen. Im Hinblick darauf hat der Senat auch den Auskunftsanspruch des Kindes zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor der Adoption nicht als erloschen angesehen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 ­ IVb ZR 597/80 ­ FamRZ 1981, 949, 950).

[30] bb) Das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter ist aber zwingend vor der Adoption entstanden im Sinne von § 1755 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.

[31] Wegen §§ 1591, 1747 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB muss die leibliche (Geburts-)Mutter zumindest für einen kurzen Zeitraum auch rechtliche Mutter gewesen sein, so dass mit der Geburt das für die Anwendung von § 1618 a BGB erforderliche rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. etwa Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1618 a Rn. 23) vorgelegen haben muss. Damit waren aber schon vor der Adoption sämtliche Tatbestandsmerkmale des Auskunftsanspruchs verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Auskunftsverlangen noch nicht erfolgt war und wie die Einzelfallabwägung bei hypothetischer Inanspruchnahme auf Auskunft vor der Adoption ausgefallen wäre. Denn bei bestehender Beistandsverpflichtung der Mutter aus § 1618 a BGB ist das Kind von Anfang an auf diesen Beistand in Form der Informationserteilung angewiesen, um sein Recht auf Kenntnis der Abstammung hinsichtlich des leiblichen Vaters wahrnehmen zu können. Im Übrigen trägt der Auskunftsanspruch des Kindes diesem notwendigerweise gegebenen Informationsgefälle zwischen Mutter und Kind Rechnung, an dem sich auch durch die nachfolgende Adoption nichts ändert. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption, auf die das noch nicht 14 Jahre alte Kind wegen § 1746 BGB nur bedingt gemäß § 192 Abs. 1 FamFG Einfluss nehmen kann, zum Verlust jedenfalls des Auskunftsanspruchs aus § 1618 a BGB und damit hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht.

[32] 3. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs als gegeben erachtet hat. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer nur unvollständig festgestellten Interessenlage.

[33] a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Antragstellerin auch auf § 1618 a BGB gestützten Auskunftsbegehren um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache handelt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 245; Erman/Hammermann BGB 16. Aufl. Vorbemerkung vor § 1598 a Rn. 10; Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 180; MünchKommFamFG/Erbarth 3. Aufl. § 266 Rn. 351; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 130). Denn dieses Auskunftsbegehren gehört nicht zu den in § 169 FamFG abschließend aufgezählten Abstammungssachen, zumal es nicht zwangsläufig zur Statusfeststellung führt (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 169 Rn. 10), sondern hat einen aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Anspruch zum Gegenstand. Mithin sind auch die für Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG geltenden zivilprozessualen Bestimmungen des Parteiprozesses einschlägig. Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat daher jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 17).

[34] b) Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Maßgabe begegnet keinen Rechtsbedenken, dass das Oberlandesgericht aufgrund der von ihm im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 242 BGB durchgeführten, aber insoweit auch der Anspruchsgrundlage des § 1618 a BGB gerecht werdenden Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen eine Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin bejaht hat.

[35] Auf Seiten der Antragstellerin hat es dabei das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in die Abwägung eingestellt und ist zu der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Einschätzung gelangt, dass der Frage der Abstammung gerade für die Antragstellerin eine hohe Bedeutung zukomme. Dem hat es gegenübergestellt, dass die Antragsgegnerin keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit hat sich die Antragsgegnerin nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus § 1618 a BGB zu verneinen.

[36] Aufgrund der bestehenden Darlegungslast der Beteiligten war eine über deren jeweiligen Vortrag hinausreichende Amtsermittlung nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde behauptet auch nicht, dass das Oberlandesgericht Vortrag unberücksichtigt gelassen hätte. Ob und inwieweit die Auskunft erteilt bzw. unmöglich ist oder ihr Verlangen sich aufgrund beim Auskunftsberechtigten bestehender Erkenntnismöglichkeiten als treuwidrig darstellt, sind nicht im Zusammenhang mit dem Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu beantwortende Fragen.

[37] 4. Der Auskunftsanspruch ist ­ was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht ­ nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Er ist auch nicht wegen Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB ausgeschlossen.

[38] a) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Ob diese Auskunft zutrifft, ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt noch keine Erfüllung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 22 f. mwN).

[39] Eine Mitteilung der Anspruchsgegnerin, sie kenne den Namen des möglichen Erzeugers nicht oder nicht mehr, ist unvollständig. Mit ihr kann der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung seiner leiblichen Abstammung erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden. Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem einfachen Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 24 mwN).

[40] So liegt es auch hier. Denn durch die Mitteilung der Antragsgegnerin, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, erhält die Antragstellerin keine Informationen, die für die Verwirklichung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Bedeutung sind; ihr Auskunftsanspruch ist daher nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 24).

[41] b) Die Antragsgegnerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Auskunftsanspruch sei nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, weil ihr der Name des möglichen Vaters nicht (mehr) bekannt und sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage sei, diesen zu benennen.

[42] aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die eine Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast, und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

[43] Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, steht dem nicht die Erwägung entgegen, dass eine Vollstreckung gegen den Auskunftsschuldner im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN). Allerdings ist ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel vollstreckbar und die Vollstreckung nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen (vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1618 a Rn. 18 mwN; Staudinger/Lugani § 1618 a Rn. 51 mwN; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 247; aA zB Frank/Helms FamRZ 1997, 1258, 1262 f.), weil die sittliche Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs bereits im Hauptsacheverfahren umfassend geprüft worden ist und das Kind sonst bei der Durchsetzung seines verfassungsrechtlich geschützten Kenntnisrechts weitgehend schutzlos wäre (vgl. BeckOGK/?Kienemund [Stand: 1. August 2021] BGB § 1618 a Rn. 25; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 8.1; Eidenmüller JuS 1998, 789, 792; Löhnig FamRZ 2008, 1753, 1754; Muscheler/Bloch FPR 2002, 339, 350; NK­BGB/Czeguhn/Schmitz 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 132; vgl. auch BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 ­ I ZB 87/06 ­ FamRZ 2008, 1751 Rn. 11 ff.). Dass gegen einen Schuldner trotz behaupteter, aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die regelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann. Ist der Einwand der Unmöglichkeit gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, so hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzulässig erweisen kann. Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 ­ XII ZB 201/13 ­ FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

[44] bb) Die tatgerichtliche Würdigung, dass der Antragsgegnerin der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 ­ XII ZB 129/19 ­ FamRZ 2020, 453 Rn. 10 mwN), und ist gemessen hieran nicht zu beanstanden.

[45] (1) Welche Maßnahmen der zur Auskunft verpflichteten leiblichen Mutter als zumutbare Anstrengungen abverlangt werden können, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche konkreten Ansatzpunkte es für Erkundigungen gibt, wie Erfolg versprechend diese sind und ob und inwieweit sie belastende Auswirkungen für die Auskunftsschuldnerin entfalten.

[46] (2) Diesen Maßgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.

[47] Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, es fehle insoweit an einer Erfolgsaussicht. Dass diese Dritten ihrerseits nicht zur Auskunft verpflichtet sind, steht der Möglichkeit, dass sie sie auf Nachfrage freiwillig erteilen, nicht entgegen.

[48] Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegnerin sei es mit Blick auf ihr Persönlichkeitsrecht nicht zuzumuten, durch die Befragung von Personen, die sie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr gesehen habe oder nicht näher kenne, Umstände aufzudecken, die für sie selbst ehrverletzend sein könnten, was insbesondere für ihren früheren Freund gelte. Unabhängig davon, dass die Rechtsbeschwerde schon keinen entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen aufzeigen kann, können diese nicht näher spezifizierten Erwägungen eine Unzumutbarkeit nicht begründen.

[49] 5. Die Geltendmachung des aus § 1618 a BGB folgenden Auskunftsanspruchs durch die Antragsgegnerin verstößt schließlich auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Zwar kann das Auskunftsbegehren ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sein, wenn der Auskunftsberechtigte die benötigten Informationen ohne nennenswerten Aufwand selbst erlangen kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall und insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil auch die Antragstellerin Einsicht in die Adoptionsakte nehmen könnte. Denn es handelt sich dabei nur um eine unter vielen vom Oberlandesgericht aufgezählten Erkundigungsmöglichkeiten, von der offen ist, ob sie zum Erfolg führt. Den zu Nachforschungen verpflichteten Auskunftsschuldner entlastet es jedoch nicht, dass auch der Auskunftsgläubiger eigenständig Ermittlungen anstellen kann.

Dose Schilling Günter

RiBGH Dr. Nedden-Boeger Guhling

hat Urlaub und ist deswegen

an der Unterschrift gehindert.

Dose

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