BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 324/21

22.02.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Januar 2022

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3


Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 ­ XII ZB 46/21 ­ MDR 2021, 1157).


BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 324/21 - LG Hannover, AG Hannover


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.173 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligte zu 1 wurde zur Berufsbetreuerin des Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Ausnahme der Kontoverwaltung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.

[2] Der Betroffene lebt in einer betreuten Wohnform in H. und versorgt sich im Wesentlichen selbst. Die Betreuung der Bewohner erfolgt auf der Grundlage einer erarbeiteten Betreuungskonzeption und bietet ihnen in der Regel die Möglichkeit, an einem Beschäftigungsangebot zur Tagesstrukturierung teilzunehmen. Die Betreuungskonzeption ist auf die Herstellung größtmöglicher Eigenkompetenz bei selbständiger Lebensqualität ausgerichtet. Dem Bewohner wird eine Förderung zur Selbstversorgung geboten, sowohl im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung als auch im persönlichen Bereich. Dem Betroffenen ist im Gebäude ein teilmöbliertes Zimmer mit Bad/Dusche/WC überlassen.

[3] Mit Urkunde vom 7. Januar 2020 schlossen der Betroffene und die Betreuungskette S. einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag, dessen "Teil C Eingliederungshilfe" u. a. folgende Aussagen enthält: "Art, Inhalt und Umfang der behinderungsspezifischen (Fach-)Leistungen richten sich nach dem jeweils festgestellten Hilfe- und Assistenzbedarf des Nutzers. (...) Die individuelle Betreuungszeit richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung."

[4] Die Beteiligte zu 1 hat dem Beschwerdegericht eine Bescheinigung der Einrichtung vom 19. November 2020 vorgelegt, woraus sich das Folgende ergibt:

[5] "Bescheinigung für Ihren Betreuten, Herrn B.

[6] ... wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Herr B. in der K.-Str. im Rahmen der besonderen Wohnform in einem 1-Zimmer Appartement mit eigener Küchenzeile und eigenem Badezimmer wohnt. Im Rahmen des mit Herrn B. abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages ist nur der Bereich des Wohnens geregelt (also der mietvertragliche Teil und die Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen). Herr B. kann sich im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen. Herr B. versorgt sich derzeit selbst und nimmt zweimal die Woche am gemeinsamen Mittagessen teil."

[7] Die Beteiligte zu 1 hat ihre Leistungen als Betreuerin auf der Grundlage einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulanten Betreuungsform abgerechnet. Sie hat für den Zeitraum von Juli 2019 bis einschließlich Dezember 2020 insgesamt eine Vergütung von 3.061 € begehrt.

[8] Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die konkrete Wohnform die Kriterien einer stationären Einrichtung erfülle, und hat daher der Beteiligten zu 1 nur eine geringere Vergütung in Höhe von 1.888 € bewilligt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

[9] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

[10] 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[11] Auch eine ambulante Wohnform oder das Wohnen in einer eigenständigen Apartmenteinheit könne sich durchaus als Heim im Sinne von § 5 VBVG darstellen, sofern dort ein begleitendes Leistungsspektrum vorgehalten werde, das auf jene Entlastung des Betreuers hinauslaufe, die derjenigen entspreche, die sich durch Versorgung in einer Heimeinrichtung ergebe. Eine entsprechende Vergleichbarkeit mit einer Heimversorgung bestehe dabei allerdings nicht, wenn neben die Überlassung von Wohnraum die bloße Möglichkeit trete, dass ein außenstehender "Drittanbieter" einzelne Versorgungsabschnitte übernehme. Nur dann, wenn Wohnraum und sonstige Versorgung "aus einer Hand" gewährt würden, stelle sich dies als der Heimversorgung gleichartig dar, wobei zu Gunsten des zu vergütenden Betreuers die rechtliche Gestaltung des Vertrags maßgebend sei, und das Merkmal desselben Anbieters nicht bereits erfüllt sei, wenn es der Wohnraumanbieter "nicht gern sieht", dass der Bewohner Pflegeleistungen "von außen" beanspruche. Sofern sich aus der Versorgung durch Dritte die Möglichkeit ergebe, dass der Betreuer von der Erbringung einzelner Leistungen entlastet sei, trete an deren Stelle ein Überwachungsaufwand, wegen dessen die Gleichstellung verfehlt wäre.

[12] Nach den aufgezeigten Grundsätzen stelle sich die hier in Rede stehende Wohnform als Heim im vergütungsrechtlichen Sinne dar. Es sei ohne Belang, welche Wohnform in der Zeit vor der Vertragsänderung gegolten habe; es gehe allein um die Anwendung des Begriffs für den betroffenen Vergütungszeitraum, ohne dass insoweit "Bestandsschutz" bestünde oder aber auch nur einer früheren "Einstufung" Indizwert zukäme.

[13] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[14] a) § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet dabei zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Demgegenüber sind ambulant betreute Wohnformen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 ­ XII ZB 46/21 ­ MDR 2021, 1157 Rn. 10).

[15] Die Regelung des § 5 Abs. 3 VBVG wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) eingeführt. Da die Regelung jedoch nur dazu dient, die pauschalierten Zeitansätze festzulegen, und diese daher in der Praxis handhabbar bleiben muss, wird die Anwendung der reduzierten Zeitansätze lediglich auf solche ambulant betreuten Wohnformen ausgedehnt, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte auszeichnen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, die insoweit auf den Begriff des Heims nach dem Heimgesetz abgestellt hatte, war nicht beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs "Heim" entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 ­ XII ZB 46/21 ­ MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).

[16] In den an die Stelle des Heimgesetzes getretenen Ländergesetzen wird allerdings überwiegend nicht mehr, wie noch im Heimgesetz, auf ein Angebot von Verpflegung abgestellt, sondern allgemein auf das Angebot von Pflege- oder Betreuungsleistungen (BT-Drucks. 19/8694 S. 29).

[17] b) Gemessen daran kann hier nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulanten Betreuungsform ausgegangen werden.

[18] Wie sich der von der Beteiligten zu 1 eingereichten Bescheinigung der Einrichtung vom 19. November 2020 entnehmen lässt, ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags nur der Bereich des Wohnens geregelt (also der mietvertragliche Teil und die Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen). Der Betroffene versorgt sich derzeit selbst und nimmt zweimal wöchentlich am gemeinsamen Mittagessen teil. Wenn auch der Verpflegung nach der Gesetzesänderung nicht mehr ein so hoher Stellenwert zukommt, zeigt sich jedoch, dass die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nicht erfüllt sind, weil der Betroffene nicht rund um die Uhr versorgt wird. Außerdem werden Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung nicht "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt. Schließlich kann der Betroffene nach der vorgelegten Bescheinigung im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen.

[19] 3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.

[20] Dabei wird sich das Landgericht mit der von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Bescheinigung vom 19. November 2020 auseinanderzusetzen haben, die es zwar im Tatbestand genannt hat, auf die es aber in den Entscheidungsgründen nicht mehr ausdrücklich eingegangen ist. Ferner wird sich das Landgericht mit der Frage zu befassen haben, ob die Bescheinigung für den gesamten hier im Streit stehenden Vergütungszeitraum gilt oder ob der Altvertrag anderslautende Regelungen enthält.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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