BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19

04.08.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Mai 2020

in der Haftaufhebungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 62, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 426


a) Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet.

b) Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen.

c) Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden.


BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19 - LG Mönchengladbach, AG Mönchengladbach


Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2019 festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2018 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 26. Dezember 2018 bis zum 7. Februar 2019 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Mönchengladbach auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

[1] I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag. Vor dem Bundesamt erklärte der Betroffene am 29. März 2017, er sei am 12. Juli 1990 in Taza (Marokko) geboren worden und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag mit Bescheid vom gleichen Tag als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid ist nach einer Mitteilung des Bundesamts vom 3. Mai 2017 seit dem 6. April 2017 bestandskräftig.

[2] Die beteiligte Behörde bemühte sich bei den marokkanischen Behörden mit Erfolg um die Ausstellung von Passersatzpapieren für den Betroffenen, welche dem Betroffenen die eingangs dieses Beschlusses angegebenen, wieder leicht differierenden Personalien zuordneten. Sie teilte dem Betroffenen am 5. Oktober 2017 mit, dass er nun jederzeit abgeschoben werden könne. Ein Versuch, den Betroffenen am 19. November 2018 mit dem Flugzeug nach Marokko abzuschieben, scheiterte, da er unter der der beteiligten Behörde bekannten Anschrift nicht anzutreffen war. Am 10. Dezember 2018 wurde der Betroffene aufgrund einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung vom 5. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der beteiligten Behörde festgenommen, wo er bis zum Eintreffen der Polizei erheblichen körperlichen Widerstand leistete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom gleichen Tage Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von zwölf Wochen an, endend mit dem 4. März 2019.

[3] Mit einem am gleichen Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Dezember 2018 hat sich F. G. unter Vorlage einer entsprechenden, von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben und, im Falle einer Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt. Die - nach der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko am 7. Februar 2019 mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortgesetzte - Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde.

[4] II. Das - zulässige - Rechtsmittel hat Erfolg.

[5] 1. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen für unzulässig. Diese sei zwar berechtigt, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen, da sie sich als Person des Vertrauens des Betroffenen ausgegeben habe. Die seitens des Amtsgerichts geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Bevollmächtigung durch den Betroffenen könnten dahinstehen, da es jedenfalls versäumt worden sei, die Vertrauensperson zuvor durch förmlichen Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen. Ungeachtet der im Übrigen vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehle es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehle oder entfalle nachträglich, wenn das begehrte Ziel des Rechtsmittels aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) erreicht werden könne, da die angegriffene Rechtsregelung oder der der begehrten Rechtsregelung zu Grunde liegende Sachverhalt entfallen sei. Gehe von der angegriffenen gerichtlichen Maßnahme keine Regelungswirkung mehr aus, bestehe auch kein Anspruch mehr auf deren Aufhebung oder Änderung. So liege es hier. Mit der durchgeführten Abschiebung sei die angegriffene Regelung der Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung dieser Abschiebung entfallen. Einer darüber hinausgehenden Feststellung, dass der Betroffene durch die Zurückweisung des Aufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt worden sei, bedürfe es hier in Ermangelung eines entsprechenden Feststellungsantrags oder eines als solchen auszulegenden Begehrens nicht. Das Gericht habe die Vertrauensperson des Betroffenen auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und die Möglichkeit eines Antrags nach § 62 FamFG ausdrücklich hingewiesen. Die Vertrauensperson habe einen solchen Feststellungsantrag aber gerade nicht gestellt. Deren Schreiben vom 30. März 2019, in dem diese mitgeteilt habe, dass der Feststellungsantrag vom 26. Dezember 2018 aufrechterhalten bleibe, könne auch bei wohlwollendem Verständnis nicht als Feststellungsantrag hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 5. Februar 2019 verstanden werden. Der Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 26. Dezember 2018 sei untrennbar mit dem Antrag auf Aufhebung des "Sicherungshaftbefehls" vom 10. Dezember 2018 verbunden gewesen. Er habe sich durch die Zurückweisung des Aufhebungsantrags erledigt.

[6] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Aufhebung der Sicherungshaft ist zulässig.

[7] a) Die Vertrauensperson des Betroffenen ist beschwerdebefugt.

[8] aa) Sie hat sich nach Erlass der Haftanordnung vom 10. Dezember 2018 mit ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2018 nicht als Vertreterin des Betroffenen, sondern ausdrücklich als seine Person des Vertrauens gemeldet. Sie hat den Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG nicht im Namen des Betroffenen, sondern aus eigenem Recht als Person des Vertrauens in dessen Interesse gestellt. Es kommt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf an, ob die vorgelegte Erklärung des Betroffenen eine Bevollmächtigung auch zur Vertretung vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfasst. Die Vertrauensperson des Betroffenen konnte entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 FamFG als Vertreter zurückgewiesen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sie wirklich die Vertrauensperson des Betroffenen ist und sich nicht nur, wie das Beschwerdegericht andeutet, als Vertrauensperson ausgegeben hat und ob sie in dieser Eigenschaft wirksam einen Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG gestellt hat.

[9] bb) Beide Voraussetzungen liegen vor.

[10] (1) Unter welchen Voraussetzungen jemand zur Vertrauensperson des Betroffenen wird, ist umstritten. Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 291 mit S. 273 [§ 315 Abs. 4] und S. 266 [§ 274 Abs. 4]) die Auffassung vertreten, Vertrauensperson könne nur jemand sein, der in einem Näheverhältnis oder wenigstens in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stehe und sich auf ein daraus folgendes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen könne (LG Kleve, NJW-RR 2013,1339 f.; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 418 Rn. 6; MüKoFamG/Wendtland, 3. Aufl., § 418 Rn. 9). Nach der Gegenauffassung reicht es aus, dass der Betroffene ein nicht objektiv, sondern subjektiv zu bestimmendes Interesse an der Beteiligung der betreffenden Person hat (Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 6. Aufl., § 418 Rn. 8, 14; Stahmann in MLS, 6. Aufl., Kapitel F § 418 Rn. 8). In diesem Sinne wird ein durch ein Beratungsgespräch entstandenes Vertrauensverhältnis (LG Düsseldorf, InfAuslR 2015, 147; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 418 Rn. 6) oder die Vertrauensstellung an sich (Grotkopp in: Bahrenfuss [Hrsg.], FamFG, 3. Aufl., § 418 Rn. 13) für ausreichend gehalten. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG die Benennung als Person des Vertrauens durch den Betroffenen ausreichen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3). Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht nicht.

[11] Der heutige § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG findet in den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen (vom 29. Juni 1956, BGBl. I S. 599), die durch die §§ 415 ff. FamFG abgelöst worden sind, kein legislatives Vorbild. In dem früheren § 5 Abs. 3 FreihEntzG war einerseits die Anhörung des Ehegatten des Betroffenen zwingend vorgeschrieben, eine Beteiligung von Personen des Vertrauens aber gar nicht vorgesehen. Dafür bestimmte das Gesetz auf Grund einer Präzisierungsempfehlung der Bundestagsausschüsse (BT-Drucks. II/2322 S. 11 zu § 7 FreihEntzG-E) in dem früheren § 6 Abs. 2 Buchstabe c FreihEntzG, dass die Entscheidung einer Person bekanntzumachen ist, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits nach Buchstabe b der Vorschrift einem Angehörigen bekanntzumachen ist. Diese Beschreibung hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und der parallelen Vorschrift für das Unterbringungsrecht in § 330 Satz 1 FamFG mit dem Begriff Person des Vertrauens übernommen. Beide Begriffe gehen auf Art. 104 Abs. 4 GG zurück, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist. Dieser Begriff wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne subjektiv verstanden, dass es darauf ankommt, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt. Danach ist selbst ein beigeordneter Pflichtverteidiger als Person des Vertrauens des Festzuhaltenden anzusehen, wenn der Betroffene um die Beiordnung dieses Verteidigers gebeten hatte (BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 34). Im Freiheitsentziehungsverfahren liegt es nicht anders. Auch hier ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet. So hat es der Gesetzgeber auch in der parallelen Vorschrift für das Unterbringungsverfahren in § 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FamFG formuliert, ohne damit inhaltliche Unterschiede zu den abweichend formulierten Regelungen des gleichen Sachverhalts in § 274 Abs. 4 Nr. 1 und § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck bringen zu wollen (BT-Drucks. 16/6308 S. 266, 273, 291).

[12] Hier hat der Betroffene in der vorgelegten Vollmacht F. G. nicht

nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern ausdrücklich auch als Person seines Vertrauens benannt, die über seine Inhaftierung und den Fortbestand dieser Inhaftierung nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll. Gründe, an der Ernstlichkeit dieser Benennung zu zweifeln, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.

[13] (2) Ein eigenständiges Beschwerderecht, das die Vertrauensperson des Betroffenen hier für sich in Anspruch nimmt, steht einer Vertrauensperson nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Diese Formulierung lehnt sich an die Regelung in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG an, wonach an dem Freiheitsentziehungsverfahren im Interesse des Betroffenen unter anderem eine Person seines Vertrauens beteiligt werden "kann". Sie soll nach der Idee des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ein eigenes Beschwerderecht nur haben, wenn sie an dem Verfahren beteiligt worden ist. Diese Regelung gilt aber für die Stellung des Haftaufhebungsantrags gemäß § 426 Abs. 2 FamFG nicht. Diesen Antrag kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber nämlich anders als die Bundesregierung, die das Antragsrecht nach dem früheren § 10 Abs. 2 FreihEntzG ersatzlos streichen wollte (BT-Drucks. 16/6308 S. 293), eben diese Regelung inhaltsgleich in das neue Recht überführen (BT-Drucks. 16/9733 S. 299). Nach dem früheren § 10 Abs. 2 FreihEntzG waren aber nicht nur diejenigen zur Stellung des Aufhebungsantrags befugt, die an dem Haftanordnungsverfahren zu beteiligen waren, sondern alle, denen die im Haftanordnungsverfahren ergehende Entscheidung bekanntzumachen war. Dazu gehörte nach dem früheren § 6 Abs. 2 Buchstabe c FreihEntzG, wie bereits ausgeführt, die Person des Vertrauens des Betroffenen, wenn keine Angehörigen zu benachrichtigen waren. Diese ist nach wie vor nicht nur verfassungsrechtlich gemäß Art. 104 Abs. 4 GG, sondern auch einfachrechtlich nach § 432 FamFG von der Inhaftierung des Betroffenen zu benachrichtigen. Sie gehört deshalb ohne weiteres zu den nach § 426 Abs. 2 FamFG zur Stellung eines Haftaufhebungsantrags befugten Beteiligten.

[14] b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse.

[15] aa) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht vielmehr die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haft bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4 mwN). Gegenstand der Feststellung ist dabei nicht die von dem Amtsgericht ohnehin gemäß § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Aufhebung, sondern die Rechtswidrigkeit der Haft, die bei Verweigerung ihrer Aufhebung fortdauert. An dieser Feststellung hat der Betroffene ein mit § 62 FamFG auch gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse. Für einen Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen, gilt nichts Anderes.

[16] bb) Einen solchen Feststellungsantrag hat die Vertrauensperson des Betroffenen von Anfang an auch gestellt. Das Beschwerdegericht meint zwar, dieser Antrag habe in einem engen Zusammenhang zu dem Antrag auf Haftaufhebung gestanden und gelte nicht für den nach der Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht eingetretenen Fall der Entlassung des Betroffenen aus der Haft zwecks Abschiebung nach Marokko. Diese Auslegung betrifft eine Verfahrenshandlung und unterliegt deshalb (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 9 mwN) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Diese ergibt, dass die Vertrauensperson des Betroffenen das Haftaufhebungsverfahren für den Fall, dass der Betroffene vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens aus der Haft entlassen würde, mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Haft gemäß § 62 FamFG fortsetzen wollte. Die Vertrauensperson hat in ihrem Antrag vom 26. Dezember 2018 ausgeführt, es werde "bereits jetzt" im Falle einer Haftentlassung beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Damit konnte schon deshalb nichts anderes als ein Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Haft gemeint sein, weil nur dies im Interesse des Betroffenen lag und die Vertrauensperson nur unter dieser Voraussetzung ein eigenes Beschwerderecht hat. Im gleichen Sinne ist auch die Antwort der Vertrauensperson auf die Frage des Beschwerdegerichts nach der Stellung eines Feststellungsantrags gemäß § 62 FamFG zu verstehen. Es sollte nämlich bei dem für den später tatsächlich eingetretenen Fall einer Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungshaft bereits damals gestellten Feststellungantrag bleiben, der mit dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache am 7. Februar 2019 (Abschiebung des Betroffenen) ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15).

[17] III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden, da sie entscheidungsreif ist. Der Betroffene ist durch die Zurückweisung des Antrags seiner Vertrauensperson, die Haft aufzuheben, in dem Zeitraum vom 26. Dezember 2018 bis zum 7. Februar 2019 in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt.

[18] 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6).

[19] 2. Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behörde im Hauptsacheverfahren vom 10. Dezember 2018 nicht.

[20] a) Die Dauer der beantragten Haft von zwölf Wochen wird in dem Antrag wie folgt begründet: Für "Begleitfälle" gelte die allgemeine Vorlaufzeit von zwölf Wochen, wobei Haftfälle priorisiert würden. Aufgrund der eingeschränkten Kapazitäten der Bundespolizei und unter Berücksichtigung der sich häufenden Begleitfälle werde eine Vorlaufzeit von bis zu zwölf Wochen benötigt. Dass die Rückführung innerhalb dieser Zeitspanne möglich sei, werde durch mehrere Fälle bewiesen. Es liege eine E-Mail der Zentralstelle für Flugabschiebungen vom 9. April 2018 vor, in der der genaue Verfahrensablauf skizziert werde. Auf diese Ausführungen werde Bezug genommen. Die Sicherungshaft werde daher für die Dauer von zwölf Wochen beantragt. Die zitierte E-Mail ist weder im Verfahren vorgelegt worden, noch in der Ausländerakte enthalten.

[21] b) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn.11 und vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7). Daran gemessen fehlt es hier an einer aussagekräftigen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung dafür, warum die Rücküberstellung nach Marokko "bis zu 12 Wochen" erfordert. Der pauschale Hinweis auf die "sich häufenden Begleitfälle" genügt insoweit nicht. Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von sechs Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere, dann aber auch darzulegende Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

[22] c) Der Fehler ist, was auch im Haftaufhebungsverfahren - mit Wirkung nur für die Zukunft - möglich gewesen wäre (dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16, vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8 und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19 Rn. 11, z. Veröff. best.), nicht geheilt worden.

[23] 3. Die Vertrauensperson des Betroffenen durfte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen vollzogenen Haft auch vom 26. Dezember 2018 an beantragen. Zwar darf mit einem Antrag nach § 62 FamFG nach Erledigung der Hauptsache eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 FamFG die Rechtskraft der Haftanordnung nicht unterlaufen und deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beantragt werden (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit darf aber auch dann von dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht an beantragt werden, wenn der Antrag - wie hier - vor Eintritt der Rechtskraft der Haftanordnung bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Dadurch wird die Rechtskraft nicht unterlaufen. Der Gesetzgeber hat sich nämlich mit der Regelung in § 426 Abs. 1 FamFG, nicht anders als mit der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 FreihEntzG, dafür entschieden, dem Amtsgericht unabhängig von der Einlegung einer Beschwerde und der hiervon abhängigen Möglichkeit der Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG die Pflicht aufzuerlegen, die Haftanordnung wieder aufzuheben, wenn die Gründe hierfür weggefallen sind oder nie bestanden haben. Desgleichen hat er den Beteiligten mit der Regelung in § 426 Abs. 2 FamFG ebenso wie mit der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 FreihEntzG die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von einer Beschwerde gegen die Haftanordnung deren Aufhebung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299 Rn. 13; BT-Drucks. II/169 S. 12 zu § 11 FreihEntzG-E). Folge dieser Entscheidung ist, dass der Betroffene statt Beschwerde einzulegen, schon vor Eintritt der Rechtskraft die Aufhebung der Haft beantragen kann. Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft dementsprechend nach § 62 FamFG ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.

[24] IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff

Picker Rombach

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