BGH, Beschluss vom 20. April 2020 - VI ZB 49/19

26.05.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. April 2020

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 85 Abs. 2, § 233 (B, Fd)


Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. November 2013

- II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16).


BGH, Beschluss vom 20. April 2020 - VI ZB 49/19 - OLG Zweibrücken, LG Frankenthal


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2020 durch den

Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 5.000 €

Gründe:

[1] I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil legten beide Parteien fristgerecht Berufung ein, wobei die Beklagte Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer Berufung beantragte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts vom 23. November 2018 wurde "auf Antrag der Rechtsanwälte [der Beklagten] die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert bis 21.01.2019". Hiervon wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Abschrift der Verfügung sowie des Fristverlängerungsantrags der Beklagten unterrichtet. Am 9. Januar 2019 hat der Kläger seine Berufung begründet.

[2] Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Kläger darauf hin, dass seine Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden, mithin unzulässig bzw. als unselbständiges Anschlussrechtsmittel an die Berufung der Gegenseite zu behandeln sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die bis dahin stets sorgfältig arbeitende Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die Verfügung des Berufungsgerichts vom 23. November 2019 dahingehend verstanden, dass die Berufungsbegründungsfrist für beide Parteien am 21. Januar 2019 enden solle. Diese Frist sei im Kalender eingetragen worden.

[3] Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht wies den Kläger nun darauf hin, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erfolgversprechend erscheine. Der zur Begründung des Antrags gehaltene Vortrag sei nicht geeignet, ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten bei der Fristenkontrolle auszuräumen. Der Kläger hat daraufhin ergänzend ausgeführt, dass die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten auf dessen Sofortanweisung das Ende der Berufungsbegründungsfrist (24.12.2018) zunächst ordnungsgemäß eingetragen habe. Die Mitarbeiterin habe in der Folge die Verlängerungsverfügung des Berufungsgerichts vom 23. November 2018 versehentlich falsch verstanden, auch auf den Kläger bezogen und den Fristablauf im Fristenkalender auf den 21. Januar 2019 geändert. Die Mitarbeiterin sei zuverlässig und hinsichtlich der Fristeneintragung geschult. Dies werde anwaltlich versichert; eine eidesstattliche Versicherung der - nicht mehr bei seinem Prozessbevollmächtigten tätigen - Mitarbeiterin könne nachgereicht werden.

[4] Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

[5] II. Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

[6] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten durch konkrete Anordnungen und Organisationsanweisungen an die nichtanwaltlichen Mitarbeiter sichergestellt gewesen sei, dass es

- vorbehaltlich einer ganz außergewöhnlichen Fehlleistung - grundsätzlich nicht dazu kommen könne, dass von einer Sekretärin aus eigener Initiative und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder auch nur Überprüfung, ob für die eigene Partei überhaupt ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt worden war, eine Änderung im Fristenkalender der Kanzlei vorgenommen werde.

[7] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

[8] a) Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

[9] aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16; vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869, juris Rn. 5; vom 8. März 2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, juris Rn. 10; jeweils mwN).

[10] bb) Gegen diese Sorgfaltspflicht haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers verstoßen. In dem von der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten angenommenen Geschehensablauf einer nicht beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist lag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung, die besonderen Anlass zur Prüfung gab, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Denn eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur auf Antrag gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155, juris Rn. 12) und bezieht sich nur auf den Berufungsführer, der den Verlängerungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 14). Einen eigenen Verlängerungsantrag hatte der Kläger jedoch nicht gestellt. Dies unterscheidet den hier vorliegenden Verfahrensablauf maßgeblich von dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Fall, der der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 29. Juni 1966 - VIII ZB 21/66, VersR 1966, 937, juris Rn. 9 zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer nämlich auch selbst die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die vorgenannten Maßstäbe auch dann gelten, wenn keine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung vorliegt, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.

[11] Nach Darstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat deren Mitarbeiterin die zunächst richtig notierte Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist abgeändert und eine neue falsche Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen. Dass sie dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wonach Fristen nicht eigenmächtig abgeändert werden dürfen, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Verfahrensgestaltung vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 17; vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869, juris Rn. 6).

[12] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Kläger zu vertieftem Vortrag aufzufordern. Unbeschadet der Fristbestimmung des § 236 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht den Kläger mit Verfügung vom 11. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass sein zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehaltener Vortrag nicht geeignet sei, ein ihm zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten auszuräumen. Im Übrigen behauptet der Kläger auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, dass seine Prozessbevollmächtigten ihrer Mitarbeiterin eine organisatorische Anweisung erteilt hätten, wonach Fristen nicht eigenmächtig abzuändern sind und insbesondere bei einer außergewöhnlichen Verfahrensgestaltung vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist. Der Kläger hält eine solche Anordnung vielmehr in der vorliegenden Konstellation für nicht erforderlich.

[13] b) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war und die Berufung des Klägers nach Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht weiter als Anschlussberufung behandelt werden konnte (§ 524 Abs. 4 ZPO), hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

Seiters von Pentz Oehler

Klein Böhm

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