BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21
BUNDESGERICHTSHOF
vom
23. Februar 2022
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 233 Satz 1 Fe, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht.
b) Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 XII ZB 120/19 FamRZ 2019, 2014).
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21 - OLG Karlsruhe, AG Kehl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 6.545 €
Gründe:
[1] I. Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren, in dem sie den Antragsgegner, ihren zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehemann, auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschüssen in Anspruch nimmt, gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung ihrer Beschwerde.
[2] Das Amtsgericht hat, nachdem es der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte, durch Endbeschluss vom 6. November 2020, zugestellt am 10. November 2020, ihren Antrag auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschüssen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung mangels Bedürftigkeit mit ihr am 5. Februar 2021 zugegangenem Beschluss vom 28. Januar 2021 abgelehnt. Mit einem am 17. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungfrist gestellt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2021 hat die Antragstellerin die Beschwerde begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.
[3] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.
[5] 1. Das Oberlandesgericht, das es dahinstehen hat lassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin schon wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung zu verwerfen gewesen wäre, hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
[6] Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
[7] Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Nachdem ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 6. November 2020 im Hinblick auf einzusetzendes Vermögen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mangels Bedürftigkeit versagt worden sei, habe sie damit rechnen müssen, dass ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen werde. Ihr Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss sei zurückgewiesen worden, weil die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das Amtsgericht habe auf einsetzbares Vermögen der Antragstellerin in Gestalt einer hälftigen Beteiligung an einer schuldenfreien Eigentumswohnung in M. hingewiesen, sowie darauf, dass sie auch wegen vorheriger Trennungen der Eheleute in den Jahren 2015 und 2017 gehalten gewesen sei, zumindest einen Teilerlös in der Größenordnung von etwa 8.000 € aus der 2017 erfolgten Veräußerung eines Goldbarrens als finanzielle Reserve zurückzubehalten, um damit Vorsorge für absehbare Rechtsverfolgungskosten zu betreiben.
[8] Die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten dadurch ohne weiteres erkennen können, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt seien, sodass eine Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund ausscheide. Dem Berechtigten könne eine Belastung von lmmobilienvermögen grundsätzlich auch bei Bestehen von bloßem Miteigentum zugemutet werden, jedenfalls dann, wenn die Bereitschaft des Mitberechtigten bestehe, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen dargelegt, dass die Antragstellerin in W. über eine weitere, in ihrem alleinigen Eigentum stehende Wohnung verfüge.
[9] 2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
[10] a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu bewilligen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. September 2020 XII ZB 94/20 FamRZ 2021, 209 Rn. 13 mwN).
[11] Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen in der Regel erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 XII ZB 94/20 FamRZ 2021, 209 Rn. 14 mwN und vom 11. September 2019 XII ZB 120/19 FamRZ 2019, 2014 Rn. 10 mwN).
[12] War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung allerdings aus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 XII ZB 120/19 FamRZ 2019, 2014 Rn. 9 mwN).
[13] b) Dem trägt die angefochtene Entscheidung hinreichend Rechnung.
[14] Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihr erstinstanzlich gestelltes Verfahrenskostenhilfegesuch nicht maßgeblich geändert haben. Denn sie hatte bereits zu diesem Zeitpunkt in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass sie hälftige Miteigentümerin einer Wohnung in M. sowie Alleineigentümerin einer Wohnung in W. ist. Gleichwohl konnte die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht darauf vertrauen, dass ihr auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die anwaltlich vertretene Antragstellerin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden konnte, dass sie in ihrem hälftigen Miteigentum bzw. Alleineigentum stehende und von ihr nicht bewohnte Immobilien nicht für die von ihr aufzubringenden Verfahrenskosten einzusetzen hat. Jedenfalls durfte die Antragstellerin nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, nachdem ihr Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB in der angegriffenen Entscheidung vom 6. November 2020 mit der Begründung abgelehnt worden war, sie habe ihre Bedürftigkeit, also das Fehlen ausreichender eigener finanzieller Mittel, um die Kosten der Verfahren zu tragen, nicht bewiesen. Auch wenn für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB der Maßstab der §§ 114 ff. ZPO nicht gilt (vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 8. Aufl. § 1360 a Rn. 23 mwN), konnten die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten dadurch ohne weiteres erkennen, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt sein könnten und das Beschwerdegericht trotz der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu einer davon abweichenden Entscheidung gelangt.
[15] Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist die Antragstellerin hälftige Miteigentümerin einer schuldenfreien Eigentumswohnung in M. . Da diese Wohnung nicht vermietet ist und der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren seine Zustimmung zu einer Veräußerung der Wohnung erklärt hat, verfügt die Antragstellerin allein schon deshalb über einen Vermögenswert, dessen wirtschaftliche Verwertung ihr zur Bestreitung der Verfahrenskosten zumutbar ist. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wäre eine Veräußerung der Wohnung in M. auch kurzfristig möglich. Berechtigte Belange, die gegen eine Veräußerung dieser Eigentumswohnung sprächen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Zudem verfügt die Antragstellerin unstreitig über eine weitere Eigentumswohnung in W. . Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellungen wäre der auf die Antragstellerin entfallende (hälftige) Veräußerungserlös auch ausreichend, um die im vorliegenden Verfahren anfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
[16] Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats auch eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht bewohnten Immobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 XII ZB 120/19 FamRZ
2019, 2014 Rn. 17 mwN). Dass eine Beleihung der Eigentumswohnung in M.
vorliegend nicht möglich ist, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt.
Dose Klinkhammer Botur
Guhling Krüger