BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16

30.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF

vom

25. April 2017

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3


Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f., insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9).

GG Art. 103 Abs. 1

Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).


BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 - OLG Frankfurt am Main, LG Wiesbaden


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 63.756,68 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Klägerin ist Lieferantin und Herstellerin von Betonfertigteilen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie restliche Vergütung der für verschiedene Bauvorhaben auftragsgemäß gelieferten und von der Beklagten abgenommenen Betondeckenteile.

[2] Nach Ausführung der Lieferungen und Erteilung der Rechnungen durch die Klägerin kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Vergütung. Die Klägerin erstellte deshalb über die nach ihrer Ansicht offenen Beträge eine als aktuelle Aufstellung ihrer Buchhaltung bezeichnete Liste ("offene Postenliste") und übersandte sie der Beklagten am 18. Dezember 2012 per Fax. Diese Aufstellung endet mit einem von der Beklagten noch zu zahlenden (Gesamt-)Betrag von 67.017,18 €.

[3] Für die in der genannten dreiseitigen Aufstellung aufgeführten 75 Rechnungen gab die Klägerin dabei jeweils Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Zahlungsziel, Fälligkeit, Rechnungsbetrag, erfolgte Teilzahlung ("Zahlungsbetrag") sowie beanspruchte Restzahlung ("Restbetrag") an. Von den in der "offenen Postenliste" aufgeführten Rechnungen datieren acht Rechnungen aus dem Jahr 2012, eine aus dem Jahr 2010 und die übrigen aus dem Jahr 2009. Unter den aus dem Jahr 2009 datierenden Positionen befinden sich auch zwei eingangs der Liste genannte Positionen (Rechnungsnummer 100583 und 100748), die mit Minusbeträgen über 897,12 € und 5.051,55 € enden. Danach folgen 72 Positionen, die nach Rechnungsnummern in aufsteigender Reihe (beginnend mit der Rechnungsnummer 13627 und einem Fälligkeitsdatum "7.3.2009" und endend mit der Rechnungsnummer 17114 und einem Fälligkeitsdatum "12.6.2012") geordnet sind; unter diesen 72 Positionen befindet sich wiederum eine, die im Rechnungsbetrag mit einem Minuszeichen versehen ist (Rechnungsnummer 13993 über einen Minusbetrag von 801,32 €). Als letzte Rechnungsposition ist eine Rechnung mit der Nummer 90221-09 und einem restlichen Forderungsbetrag von 2.478,77 € genannt.

[4] Um die zwischen den Parteien streitigen offenen Positionen außergerichtlich erörtern zu können, erklärte die Beklagte auf Wunsch der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2012, dass sie bis zum 31. März 2013 auf die Einrede der Verjährung verzichte.

[5] Am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern) hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der der Beklagten am 9. April 2013 zugestellt worden ist. Darin wird eine Hauptforderung von 67.017,18 € aus "Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 13627-17114 und 100583 + 100748 + 90221 vom 7.3.09 bis 12.6.12" genannt.

[6] Das Landgericht hat der auf Zahlung von 67.017,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage nur bezüglich der in den Rechnungen Nr. 16834 und 16791 ausgewiesenen Restbeträge von insgesamt 3.260,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der aberkannten Forderungen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 63.756,68 € nebst Zinsen begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit es in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist.

[7] II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 43.983,14 € auf Bezahlung der - aus dem Jahre 2009 datierenden - Rechnungen gemäß Anlage K 1 bis K 62 gestützt sei, sei sie mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung unbegründet. Denn die insoweit geltend gemachten Forderungen seien im Mahnbescheid nicht in der Weise individualisiert, dass die Beklagte als Schuldnerin hätte erkennen können, woraus die Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche herleite. Zwar nehme der Mahnantrag auf eine Aufstellung vom 18. Dezember 2012 Bezug, doch stimmten die im Mahnantrag genannten Daten nicht mit den Daten der Aufstellung überein. Außerdem endeten die Rechnungen mit den Nummern 100583 und 100748 mit einem negativen Betrag und sei eine Rechnung mit der Nummer 91221 nicht in der Aufstellung enthalten. Mangels ausreichender Individualisierung habe der Mahnbescheid die Verjährung mithin von vornherein nicht hemmen können. Es könne daher offen bleiben, ob § 193 BGB hier zugunsten der Klägerin eingreife.

[9] Hinsichtlich der nicht verjährten Forderungen (Rechnungen aus den Jahren 2010 und 2012) habe das Landgericht, soweit es die Forderung abgewiesen habe, zu Recht darauf abgestellt, dass die Klage schon mangels ausreichender Substantiierung unbegründet sei. Es fehle an einer ausreichenden Individualisierung und konkretem Sachvortrag zu jeder einzelnen Rechnungsposition. Soweit die Klägerin offene Forderungen aus Lieferverträgen behaupte, ersetze die Vorlage von Anlagenkonvoluten aus Rechnungen nebst Lieferscheinen substantiierten Sachvortrag zu den einzelnen abgerechneten Positionen nicht. Das aus Art. 103 GG fließende Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs gebiete es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1994, 2683) nicht, dass der erkennende Richter sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammensuche. Das "vor die Klammer gezogene" Beweisangebot des Sachverständigengutachtens, dass sämtliche Rechnungen korrekt seien, liefe auf einen bloßen Ausforschungsbeweis hinaus und sei deshalb unbeachtlich.

[10] III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

[11] 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die aus den Rechnungen des Jahres 2009 resultierenden Forderungen der Klägerin seien im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert worden und deshalb verjährt, beruht auf einer Gehörsverletzung zum Nachteil der Klägerin. Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt der Liste der offenen Forderungen vom 18. Dezember 2012, die der Beklagten vorlag und auf die es zur Beurteilung der Verjährung auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts entscheidend ankam, allenfalls oberflächlich und lückenhaft zur Kenntnis genommen.

[12] a) Noch zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. mwN, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9) geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid lediglich voraussetzt, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht. Dabei kann auch

- wie hier bezüglich der Liste vom 18. Dezember 2012 - auf dem Schuldner vorliegende Unterlagen Bezug genommen werden (Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO Rn. 64). Es ist nicht erforderlich, dass auch ein außenstehender Dritter allein aufgrund der Angaben im Mahnbescheid erkennen kann, um welche Forderungen es geht.

[13] b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der Mahnantrag der Klägerin den vorbeschriebenen Anforderungen nicht genügt. Denn das Berufungsgericht hat - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin - nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Forderungen, die die Klägerin mit dem Mahnbescheid unter Bezugnahme auf das der Beklagten übersandte Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 geltend machte, um genau die Forderungen handelte, die in dem genannten Faxschreiben mit den jeweils noch offenen Beträgen und dem auch mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Gesamtbetrag von 67.017,18 € genannt sind und die der Beklagten aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz bekannt waren.

[14] Dass die Klägerin im Mahnbescheid nicht jede einzelne Rechnungsnummer wiederholt hat, die in dem Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 aufgeführt war, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Klägerin es nicht - was ohne weiteres ausgereicht hätte - mit einer allgemeinen Bezugnahme auf die in dem genannten Schreiben enthaltenen Forderungen belassen hat, sondern zusätzlich die an erster, zweiter und letzter Stelle der Liste genannten Rechnungen zusätzlich ausdrücklich aufgeführt sowie die dazwischen liegenden weiteren 72 Rechnungsnummern mit dem Hinweis "Nr. 13627 bis 17114" bezeichnet hat.

[15] Für die Beklagte war aufgrund des Schreibens vom 18. Dezember 2012 offensichtlich, dass es sich bei den Rechnungen Nr. 13627 bis 17114 um die Rechnungen handelt, die in der Liste beginnend mit der dritten Position (Rechnung Nr. 13627) und sodann fortlaufend bis zur vorletzten Position (Nr. 17114) aufgeführt sind, wobei auch die vom Berufungsgericht vermissten Daten (7.3.09 bis 12.6.12) nicht fehlen, sondern sich jeweils in der fünften Spalte als Datum der Fälligkeit finden. Für die Beklagte war somit klar, um welche individuellen Forderungen es ging.

[16] Bei den eingangs der Liste aufgeführten zwei Rechnungen, die einen Minusbetrag aufweisen, handelt es sich - ebenso wie bei der in den Vorinstanzen nicht weiter beachteten Rechnungsnummer 13993 (mit einem Minusbetrag von 801,32 €) - offensichtlich um Gutschriften, die die Klägerin bei der Errechnung der Gesamtforderung zugunsten der Beklagten abgezogen hatte. Auch dies war für die Beklagte als Unternehmerin ohne weiteres erkennbar, zumal sie mit der Klägerin in einer längeren Geschäftsbeziehung stand und das Schreiben vom 18. Dezember 2012 und der bis 31. März 2013 erklärte Verjährungsverzicht gerade dazu dienten, eine außergerichtliche Erörterung der von der Klägerin geltend gemachten Restforderungen zu ermöglichen.

[17] Dass die einzig verbliebene weitere Rechnung die Nr. 90221-09 trug und deren beide Endziffern im Mahnbescheid nicht wiedergegeben waren, ist eine unschädliche Ungenauigkeit, die nichts daran änderte, dass für die Beklagte, die die Aufstellung vom 18. Dezember 2012 ebenso wie die darin genannten Rechnungen erhalten hatte, ohne weiteres erkennbar war, um welche individualisierten Forderungen es ging, nämlich um genau diejenigen, die die Klägerin in der genannten Aufstellung geltend gemacht hatte.

[18] Die oben genannten Umstände (75 Einzelpositionen in der Aufstellung vom 18. Dezember 2012, im Mahnbescheid enthaltener Verweis auf das jeweilige Fälligkeitsdatum, Übereinstimmung der im Mahnbescheid genannten Rechnungen mit den in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Rechnungen) hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung noch einmal detailliert, aber gleichwohl kurz und anschaulich dargelegt, so dass es schlechthin unverständlich ist, wieso das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.

[19] Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung demgegenüber geltend, die Beklagte habe wegen der fehlenden ausdrücklichen Nennung jeder Rechnungsnummer im Mahnbescheid nicht erkennen können, auf welche individuellen Forderungen die Klägerin den begehrten Gesamtbetrag stützte, wobei dies insbesondere für die Position 90221 gelte, die im Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 überhaupt nicht auftauche. Wie bereits ausgeführt, war für die Beklagte, wenn sie die ihr vorliegende Aufstellung vom 18. Dezember 2012 zur Hand nahm, ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei der im Mahnbescheid genannten Ziffer 90221 nur um die in der Aufstellung an letzter Position genannte Rechnung 90221-09 über 2.478,77 € handeln konnte.

[20] Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeerwiderung auf die Erläuterung dieser Forderung nichts, die die Klägerin im Schriftsatz vom 20. November 2013 vorgenommen hat. Die Klägerin hat darin vorgetragen, dass es sich bei der im Schreiben vom 18. Dezember 2012 mit 90221-09 bezeichneten Forderung in Wahrheit um eine - unberechtigte - Gegenforderung der Beklagten mit der vollen Rechnungsnummer 90221-7802181-2009 und dem Betrag von 2.478,77 € gehandelt habe; diese sei bei der Klägerin zunächst versehentlich als (Teil-)Zahlung auf die Rechnung Nr. 13790 gebucht, später aber wegen des Fehlers wiederum als Gegenforderung ("co80") bei dem Kundenkonto der Beklagten gebucht worden. Da die Beklagte auf diesen konkreten Vortrag in den Tasacheninstanzen nicht mehr eingegangen ist, ihr aber die Aufstellung vom 18. Dezember 2012 bekannt war und sich die Parteien auf dieser Grundlage über die von der Klägerin erhobenen Forderungen außergerichtlich ausgetauscht hatten, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, um welche Forderung es ging.

[21] c) Die Gehörsverletzung des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Hätte das Berufungsgericht die im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen als ausreichend individualisiert angesehen, hätte es eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung bejahen müssen.

[22] Denn die Beklagte hatte bis einschließlich 31. März 2013 (Ostersonntag) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und die Klägerin hatte am nächsten Werktag (2. April 2014, Dienstag nach Ostern) den Mahnbescheid eingereicht. Nach der auf eine zur Hemmung der Verjährung erhobenen Klage entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 193 BGB (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 13 mwN) war dies rechtzeitig. Da die Zustellung des Mahnbescheids am 9. April 2013 und somit "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgte, wirkte die Zustellung auch auf das Datum der Einreichung des Mahnbescheides zurück und hat der Mahnbescheid den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Hemmung gehindert.

[23] 2. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auch nach seiner Ansicht nicht verjährten Forderungen die Klagabweisung des Landgerichts bestätigt hat, ohne die beantragte Beweiserhebung durchzuführen, beruht seine Entscheidung auf einer neuerlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin.

[24] Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, WuM 2017, 194 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO). Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13; sowie vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO).

[25] a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.; vom 17. Juli 2013

- VIII ZR 163/12, WM 2013, 1720 Rn. 30).

[26] Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO mwN; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984

- VII ZR 123/83, aaO unter II 1 b; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12, aaO).

[27] b) Den vorbeschriebenen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts lässt sich nur damit erklären, dass es den umfangreichen und detaillierten Sachvortrag in den Schriftsätzen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat.

[28] Wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf entsprechenden Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen zu Recht rügt, hat die Klägerin sowohl zu den vertraglichen Grundlagen der einzelnen Bauvorhaben inklusive der vereinbarten Preise und erteilten Zusatzaufträge detailliert und unter Vorlage der Aufträge beziehungsweise Auftragsbestätigungen vorgetragen als auch zu den geltend gemachten Forderungen die jeweils zugrunde liegenden Rechnungen vorgelegt sowie angegeben, in welcher Höhe eine

(Teil-)Zahlung erfolgt ist und welcher Betrag somit noch aussteht und im vorliegenden Prozess geltend gemacht wird.

[29] Das Berufungsgericht hätte diesen konkreten Sachvortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert und unschlüssig abtun dürfen, schon gar nicht - wie geschehen - mit einer pauschalen Verwerfung des klägerischen Vortrags in der Weise, dass es sich mit keiner einzigen Rechnung der Klägerin und dem insoweit gehaltenen Vortrag konkret auseinandergesetzt hat.

[30] Das Berufungsgericht hat insoweit nicht einmal zur Kenntnis genommen, dass die Parteien nur zum Teil darüber gestritten haben, ob die Klägerin in ihren Rechnungen korrekte oder überhöhte Massen angesetzt hat. Denn im Übrigen beruhte der Streit der Parteien vielmehr nur darauf, dass die Beklagte

- etwa in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 - beanstandet hatte, die von der Klägerin bei einigen Positionen angesetzten Preise seien nicht vereinbart und deshalb seien diese Positionen nicht nachvollziehbar und nicht zu bezahlen, ohne ihrerseits konkret vorzutragen, welche Preise für die als solche unstreitigen Lieferungen nach ihrer Auffassung abzurechnen gewesen wären.

[31] Soweit das Berufungsgericht seine pauschale Verwerfung des klägerischen Vorbringens damit zu begründen versucht, es sei weder dem Richter noch der beklagten Partei zuzumuten, sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen "zusammenzusuchen", verkennt es in grundlegender Weise die Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer komplexen und nicht einfach darzustellenden Klage. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sich die Klage aus mehreren Einzelpositionen (hier Lieferungen von Bauteilen für mehrere Bauvorhaben) zusammensetzt und bei der die Parteien in verschiedenen Punkten über Grund und Höhe streiten.

[32] Richtig ist lediglich, dass eine Partei zur Darstellung und Begründung ihrer Forderung nicht ausschließlich auf überreichte Anlagen verweisen darf, sondern diese auch in der Klage oder einem späteren Schriftsatz darstellen muss. Zulässig und auch sinnvoll ist es jedoch, zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen zu verweisen, zum Beispiel auf eine Vertragsurkunde oder auf Rechnungen und Lieferscheine. Genau so ist die Klägerin indes hier verfahren. Dass sie ihren Vortrag nicht schon in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzt und präzisiert hat, ist unschädlich. Wie in der - vom Berufungsgericht nur missverständlich zitierten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1994, 2683) für den Fall einer mietrechtlichen Nebenkostenabrechnung in aller Deutlichkeit ausgeführt ist, muss sich das Gericht bei Forderungen, deren Entstehung und Höhe nicht einfach darzustellen ist, durchaus der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Für den hier vorliegenden Fall einer sich aus zahlreichen Einzellieferungen zusammensetzenden Forderung gilt nichts anderes. Zu Recht hat die Nichtzulassungsbeschwerde exemplarisch auf die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Rechnung Nr. 15566 betreffend das Bauvorhaben "Campus K. " verwiesen, aus denen sich der substantiierte und vom Berufungsgericht übergangene Sachvortrag der Klägerin anschaulich ergibt.

[33] aa) Für das Bauvorhaben "Campus K. " hat die Klägerin (vgl. Schriftsätze vom 19. August 2014, 20. November 2014, sowie vom 20. Juni 2016) vorgetragen, dass ihr die Beklagte am 22. Juli 2010 einen Auftrag über die Lieferung von Elementdecken sowie am 6. September 2010 einen Nachtragsauftrag über die Lieferung von Filigranplatten erteilt hat und dass sie auf der Basis der erteilten Aufträge und der darin vereinbarten Preise die tatsächlich angefallenen Massen angesetzt und in ihrer Rechnung Nr. 15666 (vorgelegt als Anlage K 63) mit insgesamt 28.660,07 € berechnet habe. Auf diese Rechnung habe die Beklagte indes - ohne die von ihr vorgenommenen Abzüge zu begründen - nur 12.060,62 € gezahlt, so dass der insoweit noch geltend gemachte Betrag von 16.599,45 € offen sei.

[34] Zum Beleg hat die Klägerin den Auftrag vom 22. Juli 2010 (Anlage K 167), der durch den handschriftlichen Vermerk "Auftrag erteilt" auf dem Angebot der Klägerin vom 9. März 2010 dokumentiert ist, vorgelegt sowie ferner die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 6. September 2010 über eine zusätzliche Beauftragung (Anlage K 166). Hinsichtlich der vereinbarten Preise hat sie darauf verwiesen, dass nicht die in der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 2 genannten Preise maßgeblich seien, weil diese Anlage ein anderes Bauvorhaben betreffe. Für das Bauvorhaben "Campus K. " ergäben sich die Preise vielmehr aus dem Auftrag vom 22. Juli 2010, insbesondere aus der darin enthaltenen "Zusatzpreisliste Elementdecken", sowie für die später zusätzlich beauftragten Leistungen aus der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 8. September 2010 (vorgelegt als Anlage K 169). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten seien die beanstandeten Positionen daher sehr wohl beauftragt und auch mit den angesetzten Preisen vereinbart.

[35] Zusätzlich hat sich die Klägerin zum Beweis dafür, dass sie die erbrachten Leistungen (bezüglich aller Rechnungen) mit den korrekten Massen und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet habe, auf das Zeugnis ihres Angestellten B. und auf Sachverständigengutachten berufen, wobei sie zusätzlich die Pläne und Aufmaße vorgelegt hat.

[36] In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zudem unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Parteien bezüglich der Rechnung 15566 praktisch ausschließlich über die vertraglichen Grundlagen (insbesondere wirksame Preisvereinbarung) gestritten hätten, wobei die Beklagte auf den detaillierten Vortrag der Klägerin zur Zusatzpreisliste nichts mehr erwidert habe.

[37] bb) Das Berufungsgericht hätte sich deshalb zunächst einmal damit beschäftigen müssen, ob angesichts der von der Klägerin vorgelegten vertraglichen Unterlagen (Aufträge nebst Preislisten, Zusatzaufträge), denen die Beklagte anschließend nicht mehr konkret entgegen getreten ist, die in der Rechnung Nr. 15566 angesetzten Preise überhaupt noch streitig beziehungsweise zumindest durch die von der Klägerin vorgelegten Urkunden bewiesen waren. Soweit die Beklagte etwa die in der Rechnung 15566 unter der Bezeichnung "edz 613 Balkon" mit einem Einheitspreis von 640 € aufgeführte Position als nicht nachvollziehbar (weil nicht in der Anlage B 2 enthalten) beanstandet hatte, hat die Klägerin auf die als Anlage K 87 vorgelegte Nachtragsbestätigung vom 8. September 2010 verwiesen, in der genau dieser Einheitspreis als letzte Position für die beauftragten zusätzlichen Leistungen bezeichnet war. Ähnlich verhält es sich mit weiteren Positionen, die die Beklagte bei der Rechnung Nr. 15566 beanstandet hatte.

[38] cc) Soweit die Beklagte bei dieser Rechnung außerdem einzelne Massen gekürzt hatte, ist unverständlich, dass das Berufungsgericht den angetretenen Beweis nicht eingeholt hat. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Sachverständiger anhand der Pläne der Beklagten und den daraus von der Beklagten erstellten Aufmassblättern - beides hatte die Klägerin bereits vorgelegt - die Richtigkeit der berechneten Massen überprüfen und bestätigen könne; dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.

[39] c) Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf den dargestellten Gehörsverletzungen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des klägerischen Sachvortrags und Erhebung der angebotenen Beweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

[40] IV. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

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