BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 280/20

01.03.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

26. Januar 2022

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a


Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unterhaltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 ­ XII ZB 416/19 ­ FamRZ 2021, 1647).


BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 280/20 - OLG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer,

Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht in Florida erlassenen Entscheidung über Kindesunterhalt.

[2] Aus der Ehe der Beteiligten sind drei gemeinsame, in den Jahren 1994, 1998 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2003 verblieb die Antragstellerin mit den Kindern am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Florida. Der Antragsgegner kehrte später nach Deutschland zurück.

[3] Im Jahr 2008 sprach das Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County, Florida, (im Folgenden: Bezirksgericht) die Ehescheidung aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 995 US$ zu zahlen, wobei es sich die endgültige Festsetzung des Unterhalts einschließlich des Rückstands zu einem späteren Zeitpunkt vorbehielt. Der Antragsgegner hatte den Scheidungsantrag unter Angabe einer Wohnanschrift in Florida gestellt.

[4] Auf einen im Jahr 2016 noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Bezirksgericht den Antragsgegner in seiner Abwesenheit durch Entscheidung vom 1. November 2016 zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 82.455,39 US$ nebst 4,91 % Zinsen und Gerichtskosten. Das Gericht hatte diesen Antrag an die im Scheidungsverfahren ursprünglich angegebene Anschrift des Antragsgegners in Florida versendet, an der er sich jedoch nicht mehr aufhielt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz erfolgten Postrücklaufs als ordnungsgemäß benachrichtigt anzusehen sei, da eine Partei nach dem dortigen Recht das Gericht und die andere Partei von ihrer gegenwärtigen Anschrift in Kenntnis setzen müsse.

[5] Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Unterhaltsentscheidung vom 1. November 2016 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Vollstreckbarerklärung erreichen will.

[6] II. Die nach § 46 AUG zulassungsfrei statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[7] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vollstreckung des Unterhaltstitels sei gemäß Art. 22 lit. e Nr. i des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 zu verweigern, da der Antragsgegner im Verfahren in Florida weder erschienen noch vertreten worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, gehört zu werden. Das Bezirksgericht habe den Antrag zwar nach dem in Florida geltenden Verfahrensrecht ordnungsgemäß zugestellt. Allerdings handele es sich dabei um eine fiktive Zustellung, die einer öffentlichen Zustellung nach deutschem Recht vergleichbar sei. Denn bereits im Scheidungsurteil sei das Bezirksgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner schon damals in Deutschland gewohnt habe. Ob sich der Antragsgegner in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität einer fiktiven Zustellung berufen könne, sei im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Obwohl der Antragsgegner nach der vorläufigen Unterhaltsentscheidung im Jahr 2008 mit einer weiteren Unterhaltsentscheidung habe rechnen müssen, falle die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn diese habe zum Zeitpunkt der Einleitung des neuen Unterhaltsverfahrens die Anschrift des Antragsgegners in

Deutschland gekannt, sie dem Bezirksgericht aber nicht mitgeteilt.

[8] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[9] a) Die Vollstreckbarerklärung richtet sich für die von dem Bezirksgericht in Florida erlassene Unterhaltsentscheidung nach Art. 19 ff. des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 - HUÜ 2007), das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 1. Januar 2017 in Kraft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 ­ XII ZB 102/20 ­ FamRZ 2020, 1293 Rn. 5 mwN).

[10] Auch die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgt damit zwar vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

[11] b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 23 Abs. 7 lit. a i.V.m. Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 versagt. Hiernach kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, dann verweigert werden, wenn er, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden.

[12] aa) Wie der Senat in einer Parallelsache (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 ­ XII ZB 416/19 ­ FamRZ 2021, 1647 Rn. 12) entschieden hat, ist nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte. Allerdings sind schwerwiegende Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks regelmäßig als ein starkes Indiz dafür zu berücksichtigen, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinleitung gewährt worden ist.

[13] bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind fiktive Zustellungen - wie die öffentliche Zustellung oder die Zustellung durch Übergabe an den Staatsanwalt (remise au parquet) nach französischem Recht - im Regelfall nicht als ausreichend anzusehen, weil sie dem Antragsgegner meistens keine effektive Möglichkeit eröffnen, vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis zu nehmen und sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat einzulassen. Obwohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grund vielfach auf eine Fiktion der Kenntnisnahme hinausläuft, kann hierin aber kein generelles Anerkennungshindernis gesehen werden, weil auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nicht derjenige Antragsgegner begünstigt werden soll, der sich der Rechtsprechung im Ursprungsstaat durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht. Ob sich der Antragsgegner in einem späteren Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffizienz der fiktiven Zustellung berufen kann, ist im Wege einer Abwägung der schützenswerten Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 ­ XII ZB 416/19 ­ FamRZ 2021, 1647 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. November 2007 ­ XII ZB 217/05 ­ FamRZ 2008, 390 Rn. 31 mwN zu Art. 6 HUVÜ 1973 und Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988).

[14] Im Rahmen dieser Abwägung ist auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen, ob er die Veranlassung einer fiktiven Zustellung an ihn zu vertreten hat. Eine Anerkennung wird demnach trotz einer fiktiven Zustellung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Antragsgegner sich einer andersartigen Zustellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Verfahren verschuldet hat. Neben einem Vertretenmüssen des Antragsgegners kann jedoch im Einzelfall auch ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen sein, welches bei wertender Betrachtung den Verursachungsbeitrag des Antragsgegners aufwiegen und das Interesse des Antragstellers an wirksamer grenzüberschreitender Unterhaltsvollstreckung (vgl. Art. 1 HUÜ 2007) hinter das Interesse des Antragsgegners an der Wahrung seiner Verteidigungsrechte zurücktreten lassen kann. Hierfür kommen namentlich solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller während des laufenden Verfahrens im Ursprungsstaat den tatsächlichen Aufenthalt des Antragsgegners erfährt, er das Gericht jedoch vor Erlass der Säumnisentscheidung nicht hiervon in Kenntnis setzt (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2021 ­ XII ZB 416/19 ­ FamRZ 2021, 1647 Rn. 14 und vom 28. November 2007 ­ XII ZB 217/05 ­ FamRZ 2008, 390 Rn. 32 f. mwN).

[15] cc) Nach diesen Maßstäben wurden die Verteidigungsrechte des Antragsgegners in dem der Unterhaltsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht in einer Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 entsprechenden Weise gewahrt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners nach den hierfür maßgeblichen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2019 ­ XII ZB 311/17 ­

FamRZ 2019, 996 Rn. 22), vom Beschwerdegericht festgestellten Regelungen des Bundesstaats Florida möglicherweise mangels vorheriger Bemühungen zur Ermittlung seines tatsächlichen Aufenthaltsorts ("diligent effort") nicht ordnungsgemäß war. Denn auch bei Annahme einer formal ordnungsgemäßen Zustellung des Antrags hatte der Antragsgegner im Hinblick auf die hier erfolgte fiktive Zustellung und die weiteren maßgeblichen Umstände keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme.

[16] (1) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner insoweit nicht angegriffenen Feststellungen eine fiktive Zustellung im genannten Sinne an. Hiernach war dem Bezirksgericht in Florida bereits seit dem Jahr 2008 bekannt, dass sich der Antragsgegner tatsächlich nicht mehr an seiner letzten - für seine Verfahrensbeteiligung vom Gericht weiterhin verwendeten - Anschrift in Florida aufhielt. Zudem waren im Unterhaltsverfahren vor Erlass der Endentscheidung mehrere gerichtliche Postsendungen in Rücklauf gekommen. Dass der Antragsgegner seine nach dortigem Zustellungsrecht bestehende Verpflichtung zur Mitteilung einer geänderten Anschrift nicht erfüllt hat, führt zu keiner anderen Einordnung.

[17] (2) Davon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Abwägung das Interesse des Antragsgegners an seiner Verteidigung als vorrangig angesehen hat. Denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hatte er die Beeinträchtigung seiner Möglichkeit der Rechtsverteidigung im Verhältnis der Beteiligten zueinander nicht überwiegend zu vertreten.

[18] Hiernach war für den Antragsgegner zwar bei Abschluss des Scheidungsverfahrens erkennbar, dass das Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden konnte. Zudem war er als Unterhaltsverpflichteter nach dem örtlichen, vom Beschwerdegericht durch Rechtsgutachten in einer Parallelsache hinreichend aufgeklärten Verfahrensrecht (Florida Statutes § 742.032 [1]) verpflichtet, unter anderem seine Wohnanschrift amtlich zu hinterlegen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dass er sich durch das Unterlassen einer solchen Mitteilung dem mehr als sieben Jahre später eingeleiteten Unterhaltsverfahren mutwillig entzogen hat, ist hingegen nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Demgegenüber hätte die Antragstellerin ohne Weiteres eine Beteiligung des Antragsgegners ermöglichen können, indem sie dem Bezirksgericht die ihr bekannte deutsche Wohnanschrift des Antragsgegners mitgeteilt hätte. Das vom Beschwerdegericht auch insoweit aufgeklärte Verfahrensrecht von Florida (Florida Statutes § 742.032 [2]) sieht in Bezug auf die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners ebenfalls eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltsgläubigers vor.

[19] dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich der Antragsgegner nicht nur mit einem ­ vom Beschwerdegericht folgerichtig nicht mehr geprüften ­ Erfüllungseinwand nach Art. 23 Abs. 8 HUÜ 2007, sondern auch mit dem Einwand fehlender Kenntnis vom Verfahren verteidigt. Diese Rüge ist ihm auch nicht deshalb verwehrt, weil er es etwa versäumt hätte, die Unterhaltsentscheidung mit einem nach der Verfahrensordnung des Bundesstaates Florida möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf anzufechten. Ob ihm ein solcher zur Verfügung stand oder gegebenenfalls immer noch steht, ist nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 ­ XII ZB 416/19 ­ FamRZ 2021, 1647 Rn. 19).

[20] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§§ 57, 48 Abs. 2 Satz 2 AUG i.V.m. § 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Nedden-Boeger

Botur Guhling

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