BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20

02.11.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

26. Juli 2022

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


HGB § 128 Satz 1


KapMuG § 1 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1

VermAnlG § 20

VermVerkProspV § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1

a) Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.

b) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, juris).

c) § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV umfasst nur Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, an denen der Emittent unmittelbar beteiligt ist. Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

d) Stellt das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz einen Prospektfehler fest, werden die übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, dadurch nicht gegenstandslos.


BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20 - OLG Celle, LG Stade


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dezember 2019 aufgehoben, soweit er die Feststellungsziele 1.3, 1.4, 1.5 und 5 festgestellt hat.

Das Feststellungsziel 5 wird als unstatthaft zurückgewiesen, soweit es darauf gerichtet ist, eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter der E.

GbR festzustellen. Soweit mit dem Feststellungsziel 5 eine Haftung der T. GmbH als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB festgestellt werden soll, wird es als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 1.3 und 1.4 werden als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf das Feststellungsziel 1.5 wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Auf die Anschlussrechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigetretenen wird der Musterentscheid aufgehoben, soweit er den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stade vom 29. Mai 2018 hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat.

Es wird festgestellt, dass die T. GmbH und der Musterbeklagte zu 2 jeweils im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG Prospektveranlasser des Prospekts vom 17. Dezember 2012 zur Beteiligung an der U. GmbH & Co. KG sind.

Die Feststellungsziele 2 und 3 werden als unzulässig zurückgewiesen, soweit mit diesen die Feststellung begehrt wird, die Haftung der T. GmbH und des Musterbeklagten zu 2 sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen.

Das Feststellungsziel 4 wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Feststellungsziele 1.7 und 1.8 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

- über die Feststellungsziele 1.1, 1.2 und 1.6,

- über die Feststellungsziele 2 und 3, soweit mit diesen die Feststellung begehrt wird, die Haftung der T. GmbH und des Musterbeklagten zu 2 sei nicht gemäß § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG ausgeschlossen.

Im Übrigen werden die Anschlussrechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Gründe:

A.

[1] Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 17. Dezember 2012 aufgestellten Prospekts zu der Beteiligung an der U.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) und eine daraus resultierende Haftung der Musterbeklagten. Die Fondsgesellschaft wollte über weitere Gesellschaften mittelbar in die Exploration und Förderung von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Alaska investieren.

[2] Die T. GmbH ist eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und war im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Musterbeklagte zu 1. Als solche wird sie im Folgenden bezeichnet, auch wenn im Rechtsbeschwerdeverfahren nunmehr der Insolvenzverwalter an ihre Stelle getreten ist.

[3] Eine weitere Gründungskommanditistin ist die E.

GbR, deren Gesellschafter die Musterbeklagten zu 2 und 3 im Zeitpunkt der Prospektherausgabe waren.

[4] Der Prospekt enthält ­ soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse ­ folgende Angaben:

[5] Unter der Überschrift "Anlageobjekte" gibt der Prospekt auf Seite 38 an:

"Das Anlageziel der Fondsgesellschaft ist es, mittelbar an dem attraktiven Erdöl- und Erdgasmarkt in den USA ­ dem größten der Welt ­ zu partizipieren. Um dies zu verwirklichen, wird folgende Anlagestrategie verfolgt: Das eingeworbene Eigenkapital soll nach Abzug aller fondsbezogenen Aufwendungen (Nettoeinnahmen) für die Bildung von Liquiditätsreserven und zusätzlich für den Erwerb des Gewinnbeteiligungsrechts (Anlageobjekt 1. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV) an der G. GmbH verwendet werden, die die so erhaltenen Mittel, d.h. die Nettoeinnahmen über die noch zu gründende F.

LLC (Anlageobjekt 2. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV), (mittelbar) in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in den USA, den Verkauf von Mineralgewinnungsrechten sowie anderer Ausbeute- oder Teilhaberechte in den USA investiert und sich somit an der F. LLC beteiligt. Die Anlagepolitik der Emittentin besteht darin, durch die Exploration sowie den Verkauf von Mineralgewinnungsrechten, finanziert durch die Nettoeinnahmen, mittelbar Einkünfte zu erzielen. Dabei erzielt die F. LLC aus der Exploration von "Alaska 3" Well, aus Subventionen des Staates Alaska sowie dem Verkauf der Mineralgewinnungsrechte Einkünfte (Anlageobjekt 3. Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 VermVerkProspV).

[...]

Die F. LLC bedient sich zur Durchführung ihrer operativen Tätigkeit der C. LLC ("US Partner"). Diese verfügt über Mineralgewinnungsrechte an rund 83.300 Acres (ca. 335 km²) von Erdöl und Erdgas tragenden Explorationsflächen in den USA. Sie wird auf Basis eines Treuhand- und Partnerschaftsvertrages für die F.

LLC und damit für die Fondsgesellschaft tätig.

[...]"

[6] Die C. LLC (im Folgenden: C. ) setzte für die operativen Tätigkeiten auf dem Fördergebiet die F. O.

LLC (im Folgenden: F. ) ein, welche ein 100%-iges Tochterunternehmen war. Gegen die F. verhängte das US Department of Homeland Security am 13. Oktober 2011 eine Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen Dollar, weil die F. beim Transport der Bohrplattform "S. " in das Fördergebiet nach Alaska ein ausländisches Schiff benutzt hatte. Die F. ging dagegen am 8. Juli 2012 gerichtlich vor.

[7] Die F. wird im Prospekt nicht namentlich benannt. Auf Seite 24 wird zu dem "Risiko des Ausfalls der US-Partner" ausgeführt:

"Für die Durchführung des Explorations-Projektes stehen der US-Partner sowie ein mit ihm verbundenes Unternehmen zur Verfügung. Es besteht das Risiko, dass diese Unternehmen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen für die Durchführung des Projekts ausfallen. Dies kann die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals gefährden und bis hin zum Totalverlust der Einlage (inkl. Agio) führen."

[8] Auf Seite 107 ist angegeben:

"Es existieren keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können."

[9] In seinem Vorwort führt der Prospekt auf Seite 5 aus:

"Aufgrund seiner außergewöhnlichen energiepolitischen Situation subventioniert der Bundesstaat Alaska Bohr- und Explorationsaktivitäten auf bislang unbekannte Weise: Im Fördergebiet Co. werden Bohr- und Explorationskosten zum Teil mit bis zu 100 Prozent subventioniert, um die Grundversorgung der Einwohner des Landes Alaska mit Erdöl und Erdgas sicherzustellen."

[10] Auf Seite 14 wird unter der Überschrift "Idee" unter anderem dargelegt:

"Durch das einmalige Subventionssystem in Alaska wird das Investment zu über 50 Prozent abgesichert, weil mit einem rund halbjährlichen Nachlauf allein die Explorationskosten zu 65 Prozent erstattet werden. [...]

Es wird über die Subventionen nicht nur größtenteils eine Absicherung der Investitionen erreicht; vielmehr bestehen auch überdurchschnittliche Chancen bei einer Exploration in Alaska. Die Explorationen werden auf erforschten Grundstücksflächen durchgeführt. In unmittelbarer Nähe hat die

C. LLC (im Folgenden: "US­Partner") bereits zwei Bohrungen weitgehend durchgeführt und das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt. Hier befinden sich aber auch enorme Erdölreserven, wie mehrere Erdöl- und Erdgasquellen in direkter Umgebung zeigen."

[11] Unter der Überschrift "Risiko der Berechtigung zur staatlichen Förderung" wird auf Seite 23 ausgeführt:

"Der Staat Alaska subventioniert die Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas sowie in die dazu notwendige Infrastruktur in Alaska. Im Durchschnitt soll die Fondsgesellschaft eine Förderquote nach Möglichkeit von 65 Prozent des eingesetzten Kapitals erreichen. Es besteht das Risiko, dass die vorgenannte Durchschnittsgröße nicht erreicht wird. [...]"

[12] Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Alaska muss die auf Seite 5 des Prospekts erwähnte 100%-Subventionierung der Bohr- und Explorationskosten bei einem Erfolg der Erkundungsbohrung, die zu einer nachhaltigen Produktion von Öl und Gas führt, hälftig zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung ist im Prospekt nicht aufgeführt.

[13] Seite 24 führt zum "Schlüsselpersonenrisiko" aus:

"Entscheidend für den Erfolg der Investitionen in Erdöl und Erdgas in den USA sind Kenntnisse und Kontakte im US-Erdöl- und Erdgasmarkt. Die Prognosen basieren auf der Schlüsselperson, Herrn K. R. [dem Musterbeklagten zu 2], und den amerikanischen Partnern. [...]"

[14] Die Seiten 21 und 25 enthalten unter anderem folgende Risikohinweise:

"Die Bedingungen für die Förderung von Erdöl- und Erdgasvorkommen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren kurzfristig ändern, so dass die Kosten für die Förderung erheblich steigen können. Daneben können natürliche Gegebenheiten des Förderareals (Grundwasser, Gesteinsschichten) die Förderung stark beeinträchtigen und damit verteuern oder sogar völlig verhindern. Insbesondere besteht stets das Risiko von Fehlbohrungen, d.h. aus einem Bohrloch können überhaupt keine Rohstoffe gefördert werden und die bereits angefallenen Kosten für die Bohrung waren vergeblich. [...]"

"Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorkommen, auf die sich die erworbenen Rechte beziehen, geringer als vermutet sind oder die Förderausbeute wegen unvorhersehbarer Beeinträchtigungen schlechter ist als angenommen. [...]"

[15] Zum "Realisierungsgrad des Projektes ("Alaska 3" Well)" führt Seite 41 unter anderem aus:

"Die Fondsgesellschaft hat den Vertrag über den Erwerb des Gewinnbeteiligungsrechts (Anlageobjekt 1. Ordnung) an der G.

GmbH abgeschlossen. Der Beteiligungsvertrag an der F.

LLC (Anlageobjekt 2. Ordnung), die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht gegründet ist, ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht abgeschlossen [...]."

[...]

Der Bohrstart für "Alaska 3" (Anlageobjekt 3. Ordnung [...]) soll planmäßig in Kürze erfolgen, und sofern es zu keinen Verzögerungen kommt, kann Mitte 2014 mit den ersten Förderergebnissen aus dem Fördergebiet

"Ki. " gerechnet werden.

[...]

Die Explorations-Einheit ist Teil eines Fördergebietes des US-Partners von insgesamt rund 83.300 Acres und befindet sich im Co. im Bundesstaat Alaska - rund 100 km westlich von Anchorage. Für das gesamte Fördergebiet wurden bislang sechs mögliche Bohrstellen identifiziert.

[...]

Aufgrund der im Herbst und Winter auftretenden Wetterverhältnisse wurde im Spätherbst 2011 die Bohrtätigkeit der ersten Bohrung ("Alaska 1" Well) bei einer Tiefe von rund 8.800 Fuß planmäßig unterbrochen. Anfang Mai 2012 wurde die erste Bohrung im Co. bis auf die geplante Zieltiefe fortgesetzt.

In 2012 erfolgte eine weitere Bohrung in dem Fördergebiet "Ki.

". In 2012 wurde ebenfalls mit der Planung der notwendigen Infrastruktur, wie beispielsweise Pipelines und Förderplattformen, begonnen.

In 2013 ist mindestens eine weitere Bohrung ("Alaska 3" Well) geplant.

Der US-Partner hält (mittelbar) an der Explorations-Einheit "Alaska 3" (anteilig) zu 79 Prozent das wirtschaftliche Eigentum und übt damit die beherrschende Mehrheit aus. Als Mehrheitseigentümer der Mineralgewinnungsrechte bestimmt der US-Partner unter anderem den Zeitpunkt der Exploration.

[...]"

[16] Auf Seite 108 erklärt der Prospekt unter anderem:

"Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen in Form von Bohrgenehmigungen liegen derzeit noch nicht vor und wurden auch noch nicht beantragt. Vgl. dazu auch Seite 41 f."

[17] Auf Seite 42 ist angegeben:

"Staatliche Genehmigungs- und Kontrollorgane, die in Alaska für die Explorationen verantwortlich sind, wie das Department of Natural Resources (DNR), stellen die Vereinbarkeit der Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas mit den gesetzlichen Anforderungen sicher; sie prüfen unter anderem auch die Funktionssicherheit der Bohranlagen sowie die Höhe der Fördermengen. Sie schreiben zudem die Veröffentlichung dieser Daten vor."

[18] In dem Glossar auf Seite 114 werden unter anderem folgende Begriffe erläutert:

"Exploration

(lat. Exploratio - Erkundung, Erforschung) Exploration bezeichnet die Erkundung und Erschließung von Lagerstätten und Rohstoffvorkommen in der Erdkruste. [...]

Explorations-Einheit

Die Fläche rund um die Bohrstelle. Normalerweise beträgt diese in Alaska 40 Acres."

[19] Seite 109 weist unter anderem auf Folgendes hin:

"Nach Kenntnis des Anbieters existieren keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte 1. bis 3. Ordnung."

[20] In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Fondsgesellschaft.

[21] Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Vorgängerfonds seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen (Feststellungsziel 1.1), weil er nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Personen und Unternehmen aufkläre (Feststellungsziele 1.2a bis c) und keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass die in Alaska gewährten Subventionen zu 50% über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurückzuzahlen seien (Feststellungsziel 1.3). Die prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellten sich als Behauptungen ins Blaue hinein dar, da im Jahre 2012 noch keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem betroffenen Fördergebiet gewonnen worden seien (Feststellungsziel 1.4). Es würden Hinweise fehlen auf die im Jahre 2011 gegen die F. O. LLC verhängte Strafzahlung von 15 Millionen US-Dollar und auf das dagegen angestrengte Klageverfahren vom 8. Juli 2012 (Feststellungsziel 1.5) und auf ein zwischen dem Musterbeklagten zu 2, der F. und der C. einerseits und einem Family-Office andererseits seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint-Venture zwischen diesen Parteien resultiere (Feststellungsziel 1.6). Der Prospekt enthalte den unzutreffenden Hinweis, nach Kenntnis des Anbieters lägen keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte vor, obwohl es im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits zwei Bewertungsgutachten gegeben habe (Feststellungsziel 1.7). Er weise zudem nicht darauf hin, dass im Zeitpunkt seiner Herausgabe und auch in der Folge den US-Partnern keine Genehmigung für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen vorgelegen habe (Feststellungsziel 1.8).

[22] Ferner wird geltend gemacht, die Musterbeklagten seien für den Prospekt verantwortlich, ohne dass ein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 und 4 VermAnlG gegeben sei, und zwar die Musterbeklagte zu 1 als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG (Feststellungsziel 2), der Musterbeklagte zu 2 als Initiator und Hintermann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (Feststellungsziel 3) und die Musterbeklagten zu 2 und 3 jeweils als ehemalige Gesellschafter der E. GbR gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB (Feststellungsziel 4).

[23] Schließlich wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in den Feststellungszielen 1.1 bis 1.8 genannten Prospektmängel aufzuklären, und sie hinsichtlich dieser Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hätten (Feststellungsziel 5).

[24] Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 11. Dezember 2019 die in den Feststellungszielen 1.3, 1.4, 1.5 und 5 genannten Feststellungen getroffen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich der übrigen Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt.

[25] Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die getroffenen Feststellungen und verfolgen ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Ferner haben der Musterkläger und sechs Beigetretene Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich dagegen, dass das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat, und begehren, die im Rahmen dieser Feststellungsziele geltend gemachten Feststellungen zu treffen, hilfsweise das Verfahren insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

[26] Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat der II. Zivilsenat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

[27] Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 20 VermAnlG zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.; Dieckmann, BKR 2022, 395, 401 f.).

[28] Mit Senatsbeschluss vom 23. November 2021 (WM 2022, 27 ff.) ist der Musterbeklagte zu 2 zum neuen Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt worden, nachdem über das Vermögen der Musterbeklagten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

B.

[29] Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg; die Anschlussrechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

[30] I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerden und Anschlussrechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

[31] Es bedürfe keiner Verbescheidung sämtlicher Feststellungsanträge, "da jedenfalls das Vorliegen bestimmter der vom Musterkläger geltend gemachten Prospektfehler und eines gegen sämtliche Musterbeklagten tragenden Haftungsgrundes" bereits nach jetzigem Sach- und Streitstand festzustellen sei. Um das in den Ausgangsverfahren formulierte Prozessziel ­ die Rückabwicklung der Beteiligung ­ zu erreichen, genüge die Feststellung eines für die Anlageentscheidung erheblichen Prospektfehlers und einer gegen sämtliche Musterbeklagten tragenden Anspruchsgrundlage. Hinsichtlich der übrigen Feststellungsziele sei der Vorlagebeschluss gegenstandslos.

[32] Der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft, weil er weder auf die gegen die F.

verhängte Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen US-Dollar noch auf das dagegen gerichtete gerichtliche Vorgehen der F. hingewiesen habe (Feststellungsziel 1.5). Die Höhe der Strafzahlung sei beträchtlich gewesen. Die Durchsetzung der Strafe sei geeignet gewesen, den mit der Kapitalanlage verbundenen Vertragszweck zu gefährden, denn die F. sei ein Tochterunternehmen der US-Partnerin der Fondsgesellschaft, der C. , gewesen und habe auf dem Fördergebiet operativ tätig werden sollen. Sie habe über die für die vorgesehene wirtschaftliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft erforderliche technische Ausrüstung verfügt, namentlich über eine Bohrplattform. Dass, wie die Musterbeklagten geltend machten, die Dienstleistungen statt von der F.

von einem anderen Anbieter hätten erbracht werden können, sei ohne Belang, da es auf das bei der Prospektherausgabe geplante und im Prospekt beschriebene konkrete Vorhaben ankomme. Überdies hätten die Musterbeklagten nicht vorgetragen, welches andere Unternehmen ohne Mehrkosten die für den Vertragszweck erforderlichen Leistungen hätte erbringen können.

[33] Die wesentliche Bedeutung der Strafzahlung für die Anlageentscheidung der Prospektadressaten ergebe sich auch aus der Relation ihrer Höhe von 15 Millionen US-Dollar zum insgesamt durch die Fondsgesellschaft einzuwerbenden Kapital von 35 Millionen Euro. Mehr als ein Drittel der Beteiligung hätte möglicherweise eingesetzt werden müssen, um die Strafzahlung zu erbringen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Strafe für die F. und deren Muttergesellschaft werde durch die Tatsache, dass die F. entsprechende Rückstellungen gebildet und sich mit der Verwaltungsbehörde auf eine Reduktion des zu zahlenden Bußgeldes auf 10 Millionen US-Dollar sowie auf eine Zahlbarkeit in zehn unverzinslichen Jahresraten geeinigt habe, nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt.

[34] Ersichtlich fehlerhaft sei der Prospekt auch hinsichtlich der in ihm prognostizierten Erfolgsaussichten des wirtschaftlichen Vorhabens der Fondsgesellschaft, nämlich der Exploration des betroffenen Gebietes und der dort vermuteten Öl- und Gasfelder (Feststellungsziel 1.4). Im Prospekt finde sich die Angabe, dass "in unmittelbarer Nähe ... bereits zwei Bohrungen weitgehend durchgeführt" worden seien und "das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt" hätten. Dort befänden sich "auch enorme Erdölreserven". Dass die Exploration, die Gegenstand der prospektierten Vermögensanlage sein sollte, derartig angepriesene Vorkommen bestätigen werde, sei zwar eine Prognose, für deren tatsächlichen Eintritt grundsätzlich nicht gehaftet werde. Im Prospekt enthaltene Prognosen und Werturteile müssten aber, ungeachtet ihres reklamehaften Charakters, durch eine hinreichende, sorgfältig ermittelte Tatsachenbasis gestützt und aus damaliger Sicht vertretbar sein. Die Musterbeklagten hätten sich diesbezüglich auf das im September 2012 für die C. erstellte sogenannte N. -Gutachten bezogen, allerdings ohne vorzutragen, wann dieses Gutachten welcher für die Prospekterstellung verantwortlichen Person ausgehändigt worden sein solle. Ferner lasse sich der Inhalt dieses Gutachtens nicht überprüfen, weil die Musterbeklagten das Gutachten auch in dem Musterverfahren nicht vorgelegt hätten. Zudem stehe die behauptete Existenz dieses Gutachtens im Widerspruch zu der Prospektangabe, es existiere kein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt.

[35] Die von den Musterbeklagten behauptete Tatsache, nach der Prospektveröffentlichung erstellte weitere Gutachten hätten das N. -Gutachten bestätigt, sei irrelevant, weil es allein auf die Frage ankomme, ob zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe die dort enthaltenen Prognosen auf eine sorgfältig ermittelte Tatsachenbasis gestützt worden seien.

[36] Schließlich kläre der Prospekt nicht ausreichend über die teilweise Rückzahlbarkeit für das Vorhaben der Fondsgesellschaft eingenommener staatlicher Subventionen auf (Feststellungsziel 1.3). In dem Prospekt werde damit geworben, dass Bohr- und Explorationskosten "mit bis zu 100%" subventioniert würden. Es fehle aber der für die Anleger erhebliche Hinweis, dass nach dem Recht des Bundesstaats Alaska die im Prospekt dargestellte hundertprozentige Subventionierung von Erkundungsbohrungen hälftig zurückzuzahlen sei, wenn die Bohrungen zu einer nachhaltigen Produktion von Öl und Gas geführt hätten. Das Unterbleiben dieses Hinweises werde nicht durch weitere Angaben im Prospekt zu einer "durchschnittlichen Förderquote von 65%" ausgeglichen. Angesichts dieser widersprüchlichen und aus dem Prospekt nicht aufklärbaren Angaben sei eine Klarstellung geboten gewesen.

[37] Die Musterbeklagten hafteten als Gründungskommanditistin (Musterbeklagte zu 1) bzw. persönlich haftende Gesellschafter (Musterbeklagte zu 2 und 3) der weiteren Gründungskommanditistin, der E.

GbR, den Anlegern für die dargestellten Prospektfehler nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB (Feststellungsziel 5). Sie seien verpflichtet gewesen, über die vorstehend genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Inhalte des streitgegenständlichen Prospekts aufzuklären, hätten insoweit ihre Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten. Ob die Musterbeklagten daneben aus § 20 VermAnlG hafteten, könne dahinstehen.

[38] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

[39] 1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind zulässig.

[40] a) Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

[41] b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß dem Schluss-antrag der Musterbeklagten in dem Musterverfahren die Feststellungsanträge des Musterklägers abzuweisen, lässt erkennen, welche Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 ­ XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35, vom 6. Oktober 2020 ­ XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 ­ XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

[42] 2. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Soweit das Oberlandesgericht in dem Musterentscheid die Feststellungsziele 1.3, 1.4, 1.5 und 5 festgestellt hat, ist der Musterentscheid daher aufzuheben. Das Feststellungsziel 5 wird teilweise als unstatthaft und teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 1.3 und 1.4 werden als unbegründet zurückgewiesen, während die Sache in Bezug auf das Feststellungsziel 1.5 an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wird.

[43] a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen seien, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Inhalte der festgestellten Fehler im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären, und dass sie insoweit ihre Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hätten (Feststellungsziel 5).

[44] aa) Soweit das Feststellungsziel darauf gerichtet ist, eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der E. GbR, aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 Satz 1 HGB analog festzustellen, ist es unstatthaft.

[45] (1) Dass es der Musterklägerseite bei diesem Feststellungsziel nur um eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 und 3 als persönlich haftende Gesellschafter einer Gründungskommanditistin geht, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 19. Februar 2019, in dem er ausführt, dass die Musterbeklagten zu 2 und 3 in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB hafteten. Auch ein Vergleich mit den Feststellungszielen 3 und 4 zeigt, dass es bei der gemeinsamen Nennung der Musterbeklagten zu 2 und 3 um deren Haftung als ehemalige Gesellschafter einer Gründungskommanditistin gehen soll. Soweit dem Musterbeklagten zu 2 von der Musterklägerseite eine weitergehende Stellung als Initiator und Hintermann zugeschrieben wird, ist diese Gegenstand des Feststellungsziels 3.

[46] (2) Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.

[47] Ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG liegt nur bei einem unmittelbaren Bezug zu der Kapitalmarktinformation vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 ­ XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 ­ III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 11 f.).

[48] Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Wenn öffentliche Kapitalmarktinformationen Voraussetzung eines vertraglichen Anspruchs sind, besteht nach Auffassung des Gesetzgebers kein Grund, diese Anspruchsvoraussetzung nicht in einem Musterverfahren klären zu lassen (BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Durch diese moderate Erweiterung sollten Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne ­ gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler andererseits ­ in einem Musterverfahren zusammengefasst werden können (vgl. BT-Drucks. 17/8799, aaO).

[49] Dies zeigt, dass es nur um eine begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs gehen und dass sie sich auf Ansprüche beziehen sollte, in denen die öffentliche Kapitalmarktinformation zu einer Eigenhaftung des Verwenders bzw. des zur Aufklärung Verpflichteten führt. § 128 Satz 1 HGB regelt jedoch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung der Gesellschafter ist eine gesetzliche, nicht also vertragliche, Haftung (vgl. statt aller MünchKommHGB/Schmidt/Drescher, 5. Aufl., § 128 Rn. 2). Die öffentliche Kapitalmarktinformation ist nicht für sich genommen Voraussetzung für den Anspruch, sondern nur als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals der Gesellschaftsverbindlichkeit.

[50] bb) Soweit mit dem Feststellungsziel eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB festgestellt werden soll, ist es unbegründet, da eine solche Haftung nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird durch die spezielle Prospekthaftungsregelung des § 20 VermAnlG verdrängt.

[51] (1) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG haften neben denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Die Regelung ist inhaltlich identisch mit § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwortliche im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG. Denn sie ist ­ was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 ­ XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24) ­ Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft.

[52] (2) Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG ist eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. zu § 127 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 ­ XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55 und zu § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 ff. mwN; vom 8. Juni 2021 ­ XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 31; vom 21. September 2021 ­ XI ZB 9/20, juris Rn. 31; vom 12. Oktober 2021 ­ XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 21; vom 1. Dezember 2021 ­ XI ZB 29/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 ­ XI ZB 11/20, BKR 2022, 395 Rn. 24; vom 11. Januar 2022 ­ XI ZB 13/20, NZG 2022, 761 Rn. 24; vom 11. Januar 2022 ­ XI ZB 17/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 ­ XI ZB 19/20, juris Rn. 23; vom 11. Januar 2022 ­ XI ZB 1/21, NZG 2022, 671 Rn. 23; vom 15. Februar 2022 ­ XI ZB 14/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 ­ XI ZB 12/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 ­ XI ZB 15/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 ­ XI ZB 18/20, juris Rn. 23; vom 22. Februar 2022 ­ XI ZB 32/20, WM 2022, 714 Rn. 19; vom 15. März 2022 ­ XI ZB 10/20, juris Rn. 23; vom 15. März 2022 ­ XI ZB 16/20, juris Rn. 23; vom 15. März 2022 ­ XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 24; vom 22. März 2022 ­ XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 36; vom 26. April 2022 ­ XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 21; vom 26. April 2022 ­ XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 36; vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, juris; vom 14. Juni 2022 ­ XI ZB 33/19, juris Rn. 62 f. und vom 19. Juli 2022 ­ XI ZB 32/21, juris Rn. 15; vgl. Buck-Heeb/Dieckmann, BKR 2020, 425, 427; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066; Ueding, WuB 2021, 354, 357; Koch, BKR 2022, 271, 285; Dieckmann, BKR 2022, 395, 398; Oulds in Kümpel/

Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Prospekthaftung Rn. 15855; Kauffeld in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Die stille Publikumsgesellschaft, Rn. 18.165; vgl. auch Paefgen in Ebenroth/Boujong/

Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 1 ff. KAGB Rn. 198; Voß, WuB 2019, 557, 560; Cranshaw, jurisPR-HaGesR 4/2022 Anm. 4; aA Fohrer, BKR 2021, 374, 379; Schmidt, WM 2022, 1207, 1212 ff.; vermittelnd Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Anhang: Publikumsgesellschaft, Rn. 57g).

[53] (a) Die mit dem Feststellungsziel 5 geltend gemachte Prospekthaftung im weiteren Sinne wird ausschließlich auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gestützt. Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, wird die Haftung der Musterbeklagten zu 1 damit begründet, dass diese für den Beteiligungsprospekt verantwortlich gewesen sei und dass der Prospekt als Grundlage des Beteiligungsangebots in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen sei.

[54] (b) Die Veranlasserhaftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG erfasst den Gründungsgesellschafter als Veranlasser und als künftigen Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags der Anlagegesellschaft. Die Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 20 VermAnlG ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung für das besondere Haftungsregime der spezialgesetzlichen Prospekthaftung leer (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, juris).

[55] cc) Das Feststellungsziel 5 ist daher teilweise als unstatthaft und wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung teilweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Vorlagebeschluss wird dadurch im Hinblick auf die Feststellungsziele, mit denen Prospektfehler geltend gemacht werden, nicht gegenstandslos. Denn der Musterkläger und die Beigeladenen stützen ihre Ansprüche auch auf eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 nach § 20 VermAnlG, so dass weiterhin zu prüfen ist, ob die behaupteten Prospektfehler vorliegen.

[56] b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auch die Feststellung getroffen, der Prospekt sei in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er bei der Darstellung des Subventionssystems in Alaska keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass gewährte Subventionen unter Umständen zu 50% zurückzuzahlen seien (Feststellungsziel 1.3).

[57] aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 ­ XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN).

[58] bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht unzutreffend angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 ­ XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 mwN), hinsichtlich der Angabe zu den Subventionen einen Fehler aufweist.

[59] (1) Das Feststellungsziel 1.3 ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Prospekt keinen Hinweis auf den Umstand enthalte, dass die gewährten Subventionen zu 50% über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurückzuzahlen sind. Dies beruht ­ was sich sowohl aus dem Wortlaut des Feststellungsziels als auch aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 19. Februar 2019 ergibt ­ auf der Annahme, dass eine solche Rückzahlungsverpflichtung für alle Subventionen besteht. Die begehrte Feststellung ist schon deshalb nicht zu treffen, weil das Oberlandesgericht in Bezug auf die Subventionsbestimmungen in Alaska nur zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf Seite 5 des Prospekts erwähnte 100%-Subventionierung bei einem Erfolg der Erkundungsbohrung, die zu einer nachhaltigen Produktion von Öl und Gas führt, hälftig zurückgezahlt werden muss. Davon gehen auch die Rechtsbeschwerden und die Rechtsbeschwerdeerwiderung aus. Es muss daher nur eine bestimmte Art von Subvention und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden.

[60] (2) Einen Hinweis auf diesen Umstand musste der Prospekt nicht enthalten. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts besteht kein Widerspruch zwischen den Angaben zur Subventionierung im Prospekt.

[61] Dem Verweis auf Seite 5 im Vorwort, dass im Fördergebiet Co.

Bohr- und Explorationskosten zum Teil mit bis zu 100 Prozent subventioniert würden, lässt sich nicht entnehmen, dass die Vermögensanlage darauf ausgelegt ist, die Kosten der Erkundungsbohrung von "Alaska 3" Well zu 100% als Subvention zu erhalten. An dieser Stelle im Prospekt geht es ersichtlich nur darum, den Anlegern zu verdeutlichen, dass in Alaska investorenfreundliche Bestimmungen bestehen, und kurz aufzuzeigen, wie weit diese reichen können.

[62] Erst die Darstellung auf den folgenden Seiten beschäftigt sich damit, auf welche Subventionsmöglichkeiten für das prospektierte Vorhaben zugegriffen werden soll. So heißt es auf Seite 14 des Prospekts, durch das einmalige Subventionssystem in Alaska werde das Investment zu über 50% abgesichert, weil allein die Explorationskosten zu 65% erstattet würden. Damit korrespondiert der Risikohinweis auf Seite 23 des Prospekts, wonach das Risiko bestehe, dass die Fondsgesellschaft die von ihr anvisierte durchschnittliche Förderquote von 65% nicht erreichen werde.

[63] Der Prospekt erweckt daher schon nicht den Eindruck, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für eine 100%-ige Subventionierung der Exploration erfüllen oder diese anstreben würde. Dann sind aber auch nicht die mit dieser Art der Subventionierung gegebenenfalls verbundenen Folgen darzustellen.

[64] c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Feststellungsziels 1.4 festgestellt, der Prospekt sei in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er Explorations- und Fördererfolge ins Blaue hinein und ohne nachvollziehbare Grundlage prognostiziere, indem er ein durch in unmittelbarer Nähe durchgeführte Bohrungen bestätigtes Vorhandensein sehr großer Gasmengen und enormer Erdölreserven darstelle.

[65] Mit dem Feststellungsziel 1.4 wird die Feststellung begehrt, dass sich die im Prospekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge als Behauptungen ins Blaue hinein darstellten, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2012 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet "Ki. " gewonnen hätten. Aus dem Prospekt ergibt sich jedoch deutlich, dass keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen vorliegen und diese keine Grundlage für Prognosen hinsichtlich des Anlageobjekts bilden. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung wesentliche Angaben im Prospekt nicht berücksichtigt. Zudem wird die Prognose, die das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, vom Prospekt nicht aufgestellt.

[66] aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 ­ XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt.

[67] bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Der Prospekt führt dem Anleger deutlich vor Augen, von welchen Gegebenheiten er ausgeht und mit welchen Unsicherheiten und Risiken diese Grundlage behaftet ist.

[68] Auf Seite 14 des Prospekts wird ausgeführt, dass die Explorationen auf erforschten Grundstücksflächen durchgeführt würden. Dies wird damit erklärt, dass in unmittelbarer Nähe die C. bereits zwei Bohrungen weitgehend durchgeführt und das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt habe. Aus der ausführlichen Darstellung auf Seite 41 des Prospekts ergibt sich, dass es sich bei diesen Bohrungen ("Alaska 1" Well und "Alaska 2" Well) um Explorationsbohrungen gehandelt hat und dass diese zudem kein Anlageobjekt der Fondsgesellschaft sind. Das Anlageobjekt ist nur die sogenannte dritte Bohrung ("Alaska 3" Well), die ­ wie an mehreren Stellen auf Seite 41 ausgeführt wird ­ noch nicht einmal begonnen hat, sondern erst geplant ist. Auf einer Karte auf Seite 42 sind die Standorte dieser Bohrungen und auch der Standort der geplanten dritten Bohrung eingezeichnet.

[69] Es finden sich keine Angaben dazu, dass hinsichtlich der ersten und zweiten Bohrung schon mit einer Förderung begonnen worden wäre. Aus dem Prospekt wird vielmehr klar, dass man sich insoweit ­ wenn überhaupt ­ in einer sehr frühen Phase befindet. Im Hinblick auf die erste Bohrung ("Alaska 1" Well) wird darauf verwiesen, dass die ­ einige Monate unterbrochene ­ Bohrung im Mai 2012 bis auf die Zieltiefe fortgesetzt worden sei. Bei der zweiten Bohrung ("Alaska 2" Well) wird angegeben, dass mit der Planung der notwendigen Infrastruktur, wie beispielsweise Pipelines und Förderplattformen, begonnen worden sei.

[70] Aus dem Prospekt wird somit deutlich, dass noch keine Angaben zu Fördererfolgen in dem Gebiet "Ki. " gemacht werden können. Betrachtet man die im Zusammenhang mit einer Förderung dargestellten Risiken auf den Seiten 21 und 25, ist zudem ersichtlich, dass die Möglichkeit besteht, dass es selbst bei den begonnenen Bohrungen in "Alaska 1" Well und "Alaska 2" Well zu einer eingeschränkten oder gar keiner Förderung kommt. Selbst wenn in dem Fördergebiet große Reserven vorhanden sind, bedeutet dies laut dem Prospekt nicht, dass diese auch gefördert werden können.

[71] cc) Aus den Angaben auf Seite 14 des Prospekts, wonach die in unmittelbarer Nähe durchgeführten zwei Bohrungen "das Vorhandensein sehr großer Gasmengen bestätigt" hätten und wonach sich dort "auch enorme Erdölreserven" befänden, leitet das Oberlandesgericht ab, dass der Prospekt an dieser Stelle prognostiziere, dass "die Exploration, die Gegenstand der prospektierten Vermögensanlage sein sollte, derartig angepriesene Vorkommen bestätigen werde". Eine derartige Prognose lässt sich dem Prospekt jedoch nicht entnehmen.

[72] Wie bereits oben dargestellt, war Anlageobjekt nur die Exploration von "Alaska 3" Well, wobei die betreffende Bohrung noch nicht begonnen hatte, sondern nur geplant war. Auf Seite 14 des Prospekts werden in Bezug auf diese Bohrstelle keine Aussagen zur künftigen Entwicklung im Sinne einer Prognose gemacht. Die Angaben dienen vielmehr nur der Illustration der vorangestellten Aussage, dass überdurchschnittliche Chancen bei einer Exploration in Alaska bestünden, und werden erst durch die Ausführungen auf Seite 41 f. in Bezug auf das Anlageobjekt konkretisiert. In der Gesamtschau dieser Angaben ergibt sich für den Anleger nur, dass die Fondsgesellschaft einer Exploration in Alaska deshalb überdurchschnittliche Chancen einräume, weil in dem Gebiet, in dem auch das Anlageobjekt liegt, sehr große Mengen an Erdöl und Erdgas gefunden worden seien und insoweit "erforschte Grundstücksflächen" vorlägen. Damit wird aber klar, dass die Chancen als überdurchschnittlich im Vergleich zu Explorationen auf nicht erforschtem Gebiet eingestuft werden und sich somit nur darauf beziehen, ob bei einer Exploration überhaupt etwas gefunden werden kann. Es sollten weder bestimmte Mengen an Vorkommen noch bestimmte Fördermengen für die geplante dritte Bohrung vorhergesagt werden.

[73] d) Die Rechtsbeschwerden haben auch Erfolg, soweit sie sich gegen die von dem Oberlandesgericht getroffene Feststellung wenden, dass der Prospekt in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei, weil er keinen Hinweis auf die im Jahr 2011 gegen die F. verhängte Strafzahlung im Umfang von 15 Millionen US-Dollar und das dagegen angestrengte Klageverfahren enthalte, sondern unzutreffend bemerke, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können (Feststellungsziel 1.5). Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann ein Prospektfehler nicht bejaht werden. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache hinsichtlich dieses Feststellungsziels gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

[74] aa) Eine Verpflichtung zur Angabe der Strafzahlung und des von der F.

angestrengten Klageverfahrens ergibt sich nicht aus dem vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen § 8 Abs. 1 VermVerkProspV. Nach dieser Vorschrift muss der Verkaufsprospekt über die Geschäftstätigkeit des Emittenten mehrere Angaben enthalten. Dazu zählen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3

VermVerkProspV auch Angaben über Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

[75] Dies bezieht sich aber nur auf Verfahren, bei denen der Emittent unmittelbar beteiligt, bei Gerichtsverfahren also Partei, ist (vgl. Assmann in Assmann/

Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 8 VermVerkProspV Rn. 9; Schroeter, WM 2014, 1163, 1164 f.). Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift nur Angaben zur "Geschäftstätigkeit des Emittenten" und somit auf den Emittenten bezogene Informationen betrifft. Insoweit reiht sie sich in die vorangehenden Vorschriften ein, die ebenfalls darauf ausgelegt sind, dem Anleger alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, um den Emittenten zutreffend einschätzen zu können (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 32 und 50 f.; BT-Drucks. 15/3174, S. 42 f.).

[76] Bei der Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV um den Begriff "Verwaltungsverfahren" ging es dem Gesetzgeber darum, beispielsweise Mindestangaben zu einem möglichen Verfahren in Bezug auf § 32 KWG zu erfassen (BT-Drucks. 17/6051, S. 51), und somit auch um ein Verfahren, an dem der Emittent unmittelbar beteiligt ist. Die Pflicht zu Angaben über ein Genehmigungsverfahren ­ und somit über ein Verfahren, an dem der Emittent bei einer nur mittelbaren Beteiligung an einem Anlageobjekt in der Regel nicht Partei ist ­ ist hingegen nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV, sondern in § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV geregelt.

[77] bb) Der Umstand, dass gegen die F. eine Strafzahlung in Höhe von 15 Millionen US-Dollar verhängt worden ist und dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig ist, kann aber aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn die Strafzahlung einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben kann. Denn in diesem Fall könnte auch der vom Anleger verfolgte Zweck gefährdet werden.

[78] Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann ein wesentlicher Einfluss nicht bejaht werden, weil diese auf Annahmen gestützt ist, die nicht durch Feststellungen belegt sind. Aufgrund fehlender Feststellungen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, so dass die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist.

[79] Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass für den Anleger der Umstand, dass mehr als ein Drittel der Beteiligung für die Begleichung bereits verhängter Strafzahlungen benötigt werden könnte, naturgemäß von entscheidender Bedeutung sei, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Oberlandesgericht annimmt, dass neben der F. auch die Fondsgesellschaft für die Zahlung der verhängten Strafe haften könnte.

[80] Soweit das Oberlandesgericht den Umstand, dass sich die F. mit der Verwaltungsbehörde auf eine Reduzierung des Bußgeldes auf ca. 10 Millionen US-Dollar und auf eine Zahlbarkeit in zehn unverzinslichen Jahresraten geeinigt haben soll, als Beleg für die wirtschaftliche Bedeutung der Strafzahlung für die F. angesehen hat, vermag dies nicht die vom Oberlandesgericht angenommene Gefahr zu begründen, die F. könne ihre im Prospekt vorgesehene operative Tätigkeit nicht aufnehmen oder abbrechen müssen und so negativ die wirtschaftliche Betätigung der Fondsgesellschaft beeinflussen. Denn weder die Höhe der Strafe noch die vergleichsweise vereinbarten Zahlungsmodalitäten erlauben ohne die Kenntnis weiterer Umstände zur finanziellen Lage der F. eine Einschätzung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall der F. als operativer Partnerin zu rechnen war. Auch fehlen Feststellungen dazu, wie sich ein solcher Ausfall auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage ausgewirkt hätte. Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts darauf ankommen, ob und unter welchen Bedingungen die Tätigkeiten der F. durch Einschaltung eines anderen Unternehmens hätten übernommen werden können. Dazu müsste, was das Oberlandesgericht verkannt hat, zunächst der Musterkläger vortragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 ­ II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 34 f.).

[81] 3. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Anschlussrechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdegegners und der Beigetretenen zu 1 bis 6 sind zulässig.

[82] a) Die Anschlussrechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO).

[83] b) Die Anschlussrechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag. Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben, soweit zu Ziffer 3 des Tenors erkannt worden ist, dass die weitergehenden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses gegenstandslos sind, und die im Rahmen der weitergehenden Feststellungsziele begehrten Feststellungen zu treffen ­ hilfsweise insoweit die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ­, benennt den angegriffenen Teil des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden.

[84] 4. Die Anschlussrechtsbeschwerden sind teilweise begründet.

[85] Sie führen zur Aufhebung des Musterentscheids, soweit das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 für gegenstandslos erklärt hat.

[86] Die Sache ist zur erneuten Entscheidung und erstmaligen Sachentscheidung über die mit den Feststellungszielen 1.1, 1.2 und 1.6 geltend gemachten Prospektfehler an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die mit den Feststellungszielen 1.7 und 1.8 gerügten Prospektfehler liegen hingegen nicht vor, so dass diese Feststellungsziele als unbegründet zurückzuweisen sind.

[87] Hinsichtlich der mit den Feststellungszielen 2, 3 und 4 geltend gemachten Haftung der Musterbeklagten nach § 20 VermAnlG ist festzustellen, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 jeweils Prospektveranlasser im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG sind (Feststellungsziele 2 und 3, jeweils Halbsatz 1). Das Feststellungsziel 4 ist als unstatthaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 die Sache teilweise an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, teilweise sind diese Feststellungsziele als unzulässig zurückzuweisen.

[88] a) Das Oberlandesgericht hat den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 2, 3 und 4 rechtsfehlerhaft für gegenstandslos erklärt, so dass der Musterentscheid insoweit aufzuheben ist.

[89] Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 ­ XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106). Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was in dem Tenor und den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 aaO, vom 6. Oktober 2020 ­ XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54 mwN und vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 30 mwN).

[90] Das Oberlandesgericht ist unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es ausreicht, wenn ein geltend gemachter Prospektfehler festgestellt wird, und dass aus diesem Grund weitere Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von Prospektfehlern geltend gemacht wird, nicht zu prüfen wären.

[91] Derartige Feststellungsziele können weiterhin entscheidungserheblich sein. Denn es ist möglich, dass einzelne Ausgangsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausschließlich wegen derjenigen Feststellungsziele ausgesetzt wurden, zu denen das Oberlandesgericht in dem Musterentscheid keine Sachentscheidung getroffen hat.

[92] Das Oberlandesgericht ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es ausreicht, die mit dem Feststellungsziel 5 geltend gemachte Prospekthaftung im weiteren Sinne festzustellen und zu der geltend gemachten Haftung nach § 20 VermAnlG auf eine Sachentscheidung zu verzichten. Denn die Frage, ob eine Haftung nach § 20 VermAnlG besteht, kann wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht offenbleiben und hätte vom Oberlandesgericht bereits bei der Prüfung des Feststellungsziels 5 beantwortet werden müssen.

[93] b) Die Sache ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Feststellungsziele 1.1, 1.2 und 1.6 zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat zu diesen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil zum einen nicht auszuschließen ist, dass der Musterkläger seinen Sachvortrag hinsichtlich bestimmter Feststellungsziele noch ergänzen kann, und zum anderen der Sachverhalt in vielen Punkten streitig ist.

[94] aa) Hinsichtlich des Feststellungsziels 1.1 wird zu klären sein, ob es bei den Vorgängerfonds tatsächlich zu "Ausschüttungen" gekommen ist. Der in diesem Zusammenhang auch gebrauchte Begriff "maximaler Gewinnanteil" wird in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag in § 19 erwähnt und bedeutet eine Begrenzung der Ergebnisbeteiligung der Anleger. Dieses Begriffsverständnis könnte auch bei der Beurteilung der Angaben zu den Vorgängerfonds zu berücksichtigen sein.

[95] bb) Mit den Feststellungszielen zu den persönlichen Verflechtungen (1.2a bis c) werden mehrere fehlende Angaben geltend gemacht.

[96] Der Musterbeklagte zu 3 als Mitglied der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sei Aufsichtsratsmitglied der D. AG gewesen (Feststellungsziel 1.2a), welche Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringe. Ob eine solche Angabe erforderlich ist, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV. Insoweit dürfte es nicht ausreichen, wenn die D. AG nicht selbst Lieferungen oder Leistungen erbringt, sondern nur die Muttergesellschaft eines derartigen Unternehmens ist.

[97] Hinsichtlich des Musterbeklagten zu 2 wird zum einen geltend gemacht, er sei als Hintermann und Fondsinitiator mittelbar an der C. und an der F. beteiligt gewesen (Feststellungsziel 1.2b) sowie mittelbar maßgeblich beteiligt gewesen an der En. GmbH (Feststellungsziel 1.2c). Hier geht es bezüglich des Feststellungsziels 1.2b um die Angabepflicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 und 2 Nr. 3

VermVerkProspV. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass nur wesentliche Beteiligungen anzugeben sind und Seite 68 des Prospekts bereits die Angabe enthält, dass der Musterbeklagte zu 2 Anteilseigner der C. ist. Bei dem Feststellungsziel 1.2c wird die Vorschrift des § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 und 2 Nr. 1 VermVerkProspV zu prüfen sein. Insoweit wird zu beurteilen sein, ob die En. GmbH, welche der Musterkläger ohne nähere Ausführungen als "zentrale Vertriebsorganisation" bezeichnet hat, ein Unternehmen ist, das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Auch hier ist nur eine wesentliche Beteiligung von Bedeutung.

[98] cc) In Bezug auf das Feststellungsziel 1.6 bedarf es Klarheit über den konkreten Streitgegenstand des dort bezeichneten Rechtsstreits, um beurteilen zu können, ob das Verfahren einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft und die Vermögensanlage haben kann und deshalb aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben ist. Weder der Inhalt des Feststellungsziels noch die Ausführungen der Beteiligten in den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen erlauben eine solche Beurteilung.

[99] c) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben bezüglich des Feststellungsziels 1.7 keinen Erfolg. Weder das im Feststellungsziel aufgeführte Gutachten von N. , vom 24. September 2012 noch das Gutachten der Es. LLC als Vorgängerin der F.

vom 11. Dezember 2006 mussten im Prospekt erwähnt werden.

[100] Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/

von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 9 VermVerkProspV Rn. 68;

Unzicker, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 71; Voß in Arndt/Voß,

VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 46).

[101] Das Gutachten der Es. LLC ist kein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt im Sinne dieser Vorschrift. Denn das Gutachten bezieht sich nicht auf das Anlageobjekt, "Alaska 3" Well, sondern auf das gesamte Gebiet der "Ki. " mit über 80.000 Acres. Es stellt die geologischen Gegebenheiten dar und geht auf "potential resources" ein, was sich laut dem von dem Musterkläger vorgelegten Einstufungssystem des Petroleum Resources Management System auf die Wahrscheinlichkeit bezieht, mit welcher Vorkommen "commercially recoverable" sind. Insoweit kann das Gutachten aber nur eine Arbeitsgrundlage für die Es. gewesen sein, um mögliche Explorationseinheiten zu bestimmen. Nach der Anlagestrategie der Vermögensanlage, Einnahmen aus der Exploration von "Alaska 3" Well zu erzielen, kann jedoch erst nach einer Bohrung beurteilt werden, ob und in welchem Umfang an der betreffenden Stelle eine Förderung von Öl oder Gas erfolgen kann. Erst diese Kenntnis macht es möglich, den Wert des Anlageobjekts zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund war auch das Gutachten von N. nicht anzugeben. Denn es bezieht sich nach dem Vortrag der Beteiligten auf die zwei von C. durchgeführten Bohrungen und damit auf zwei Bohrstellen, die nicht Anlagegegenstand sind, und kann auch nur für diese eine Bewertung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 7

VermVerkProspV abgeben.

[102] d) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben auch im Hinblick auf das Feststellungsziel 1.8 keinen Erfolg. Die Feststellung, dass im Prospekt ein Hinweis auf den Umstand fehle, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den "US-Partnern" gar keine Genehmigung vorgelegen habe für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen, kann nicht getroffen werden. Denn der Prospekt enthält ausreichende Angaben zu den erforderlichen Genehmigungen und dem Stand der Genehmigungsverfahren.

[103] Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt angeben, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen. Mit dieser Vorschrift soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nichterteilung oder Verzögerung von Genehmigungen einen großen Einfluss auf die Vermögensanlage haben kann. Es sollen detailliertere Angaben als der bloße Hinweis erfolgen, ob die "erforderlichen Genehmigungen" vorliegen (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 51).

[104] Die im Prospekt auf den Seiten 108 und 41 f. erteilten Angaben sind ausreichend. Ihnen lässt sich entnehmen, dass mehrere "Bohrgenehmigungen" erforderlich sind und dass das Genehmigungsverfahren sich im Anfangsstadium befindet, da die Genehmigungen noch nicht einmal beantragt worden sind. Da sich aus dem Prospekt deutlich ergibt, dass erst die Explorationsbohrung durchgeführt werden muss und dass erst nach dieser feststeht, ob und in welcher Weise eine Förderung durchgeführt werden kann, wird zudem klar, dass es sich um ein langgestrecktes Genehmigungsverfahren handeln kann. Dass die Genehmigungen unter dem Begriff "Bohrgenehmigungen" zusammengefasst werden und dass deren exakte Anzahl nicht angegeben wird, ist vorliegend unschädlich. Denn den Angaben auf Seite 42 des Prospekts zum Prüfungsumfang der Genehmigungs- und Kontrollbehörden lässt sich entnehmen, dass zum einen sowohl an die Vornahme der Exploration als auch die Durchführung der Produktion Anforderungen gestellt werden und dass die eingesetzten Anlagen ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden. Daraus ersieht der Anleger, dass die einzelnen Etappen des Vorhabens von einer Genehmigung abhängen und dass das Genehmigungserfordernis nicht nur die Frage umfasst, ob und welche Bohrungen vorgenommen werden dürfen, sondern auch die Art und Weise der technischen Durchführung.

[105] Soweit der Musterkläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2019 ausführt, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zwar die Genehmigung zur Exploration vorgelegen habe, aber nicht die Genehmigung zur Produktion, führt dies nicht zum Erfolg. Denn der Prospekt stellt die rechtliche Situation insoweit schlechter dar als sie war, weil nach den Angaben auf Seite 108 und 41 f. noch keinerlei Bohrgenehmigung vorliegt oder beantragt ist. Aus Sicht der Anleger war daher sogar unsicher, ob die Exploration des Vorhabens überhaupt durchgeführt werden könnte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV bezweckt, den Anleger auf die Gefahren einer Nichterteilung oder Verzögerung einer Genehmigung hinzuweisen, und soll ihn daher nicht davor schützen, dass eine bereits erteilte Genehmigung als nicht erteilt dargestellt wird.

[106] e) Die Anschlussrechtsbeschwerden haben bezüglich der Feststellungsziele 2, 3 und 4 teilweise Erfolg.

[107] Die Feststellungsziele haben jeweils die Haftung bestimmter Personen gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG zum Gegenstand. Insoweit sind die Feststellungsziele 2 und 3 begründet, während das Feststellungsziel 4 insoweit unstatthaft ist. Soweit mit den Feststellungszielen 2 und 3 begehrt wird, dass die Haftung nicht gemäß § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG ausgeschlossen ist, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Soweit hingegen die Feststellung getroffen werden soll, die Haftung sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen, sind die Feststellungsziele 2 und 3 jeweils als unzulässig zurückzuweisen.

[108] aa) Es ist festzustellen, dass die Musterbeklagte zu 1 im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG Prospektveranlasserin für den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt ist (Feststellungsziel 2 Halbsatz 1).

[109] Mit dem Feststellungsziel 2 Halbsatz 1 begehrt der Musterkläger zwar ausdrücklich die Feststellung, dass die Musterbeklagte zu 1 "als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Fall 1 VermAnlG verantwortlich" sei. Bei wortlautgetreuem Verständnis des Feststellungsziels wäre es unbegründet, da die Musterbeklagte zu 1 nicht zu den Personen gehört, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben. Ausweislich der Seiten 110 und 115 des Prospekts hat nur die E.

Verwaltungsgesellschaft mbH als Anbieterin gemäß § 3 VermVerkProspV die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernommen.

[110] Auch wenn das Feststellungsziel ausdrücklich nur § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG erwähnt, besteht das durch Auslegung ermittelbare, mit dem Feststellungsziel verfolgte Rechtsschutzbegehren darin, die Musterbeklagte zu 1 als Anspruchsgegnerin von Haftungsansprüchen aus § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG festzustellen, unabhängig davon, welche der beiden in der Norm aufgeführten Varianten einschlägig ist. Das ergibt sich daraus, dass das Feststellungsziel die Eigenschaft der Musterbeklagten zu 1 "als Fondsinitiatorin" hervorhebt und damit auf deren Rolle als Gründungskommanditistin Bezug nimmt. Im Feststellungsziel 3 wird der Musterbeklagte zu 2 ebenfalls als Initiator bezeichnet; dort wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG in Bezug genommen.

[111] Die Musterbeklagte zu 1 zählt als Gründungskommanditistin zu den Prospektveranlassern im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 ­ XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24).

[112] bb) Der Musterbeklagte zu 2 ist Prospektveranlasser im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG (Feststellungsziel 3 Halbsatz 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Hintermann-Haftung, die zur Konkretisierung dieser Vorschrift herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012 ­ XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 37 mwN).

[113] Der Musterbeklagte zu 2 wird im Prospekt ­ zusammen mit der C.

­ als Schlüsselperson dargestellt, auf der die Prognosen beruhen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Wichtigkeit von Kenntnissen und Kontakten im US-Erdöl- und Erdgasmarkt für den Erfolg der Investitionen hingewiesen. Im Prospekt wird zudem angegeben, dass der Musterbeklagte zu 2 an der

C. beteiligt ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 haben die Musterbeklagten zu dieser Beteiligung ­ wenn auch im Rahmen des Feststellungsziels 1.2b ­ ausgeführt, dass der Prospekt hinreichend darüber informiere, dass der Musterbeklagte zu 2 auf die C. Einfluss nehmen konnte und an deren Einnahmen als Gesellschafter partizipierte. Die Bedeutung der C.

für das Gelingen des Projekts ergibt sich vor allem daraus, dass sie laut Prospekt an der Explorations-Einheit "Alaska 3" ­ und somit an dem Anlageobjekt ­ (anteilig) zu 79 Prozent das wirtschaftliche Eigentum hält und damit die beherrschende Mehrheit ausübt. Als Mehrheitseigentümerin der Mineralgewinnungsrechte bestimmt sie unter anderem den Zeitpunkt der Exploration. Zudem setzt sie für die operativen Tätigkeiten in dem Fördergebiet die F. , eine 100%-ige Tochtergesellschaft, ein.

[114] Damit lässt sich bereits aus dem Prospekt ableiten, dass der Musterbeklagte zu 2 auf die Konzeption des Projekts maßgeblich Einfluss genommen hat, indem er sowohl hinter den Prognosen steht als auch hinter der Wahl des eigentlichen Investitionsobjekts. Durch die Beteiligung an dem Unternehmen, das im Wesentlichen über das Investitionsobjekt bestimmen kann und für die Durchführung des Projekts eine entscheidende Rolle spielt, tritt zudem deutlich sein wirtschaftliches Eigeninteresse hervor.

[115] cc) Das Feststellungsziel 4, wonach die Musterbeklagten zu 2 und 3 für den Prospekt als ehemalige Gesellschafter der E.

GbR gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VermAnlG (richtig: § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG) i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB verantwortlich seien und kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 oder 4 VermAnlG vorliege, ist als unstatthaft zurückzuweisen. Gegenstand des Feststellungsziels ist die akzessorische Gesellschafterhaftung analog § 128 Satz 1 HGB. Diese fällt jedoch ­ wie bereits zum Feststellungsziel 5 ausgeführt ­ nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.

[116] dd) Soweit mit den Feststellungszielen 2 und 3 festgestellt werden soll, dass kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG vorliege, ist die Sache zur erstmaligen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

[117] § 20 Abs. 3 VermAnlG sieht eine Haftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Unkenntnis vor. Dazu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Das Oberlandesgericht wird für jeden festgestellten Prospektfehler einzeln zu prüfen haben, ob sich die Prospektverantwortlichen auf den Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 VermAnlG berufen dürfen.

[118] Das Oberlandesgericht wird für jeden festgestellten Prospektfehler einzeln zu prüfen haben, ob die Prospektverantwortlichen sich darauf berufen dürfen, der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten seien, habe nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG).

[119] ee) Die Feststellungsziele 2 und 3 sind als unzulässig zurückzuweisen, soweit mit diesen die Feststellung begehrt wird, die Haftung sei nicht gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG oder § 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG ausgeschlossen.

[120] Die Fragen, ob die Vermögensanlagen nicht aufgrund des Verkaufsprospekts erworben wurden (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG) und ob der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte (§ 20 Abs. 4 Nr. 3 VermAnlG), lassen sich nur individuell für jeden einzelnen Kläger, nicht aber auf verallgemeinerungsfähige Weise beantworten (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 80; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 ­ XI ZB 24/16, BGHZ Rn. 228, 133 Rn. 87 und 100 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BörsG aF).

Ellenberger Matthias RinBGH Dr. Dauber hat Urlaub

und kann deswegen nicht unter-

schreiben.

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