BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 311/19

02.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

27. November 2019

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 88, 89, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1


a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147).

b) Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.

c) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.


BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 311/19 - OLG Karlsruhe in Freiburg, AG Freiburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter (Antragsgegnerin).

[2] Kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Januar 2016 trennten sich die nicht miteinander verheirateten Beteiligten. Die Antragstellerin lebt seit Mitte 2018 mit dem Sohn in Irland. Auf Antrag des Antragstellers regelte das Amtsgericht F. den Umgang mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 - der Antragsgegnerin zugestellt am 5. November 2018 - dahin, dass der Antragsteller einmal wöchentlich eine halbe Stunde mit dem Sohn über Skype oder eine vergleichbare Möglichkeit Kontakt haben darf. Außerdem verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen eines Monats mitzuteilen, wo, wann und wie ein begleiteter Umgang stattfinden könne. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.

[3] Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 hat der Antragsteller beim Amtsgericht F. die Verhängung eines Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin beantragt. Diese habe die Skype-Kontakte nur in unzureichendem Maße und ab Januar 2019 überhaupt nicht mehr ermöglicht sowie die ihr auferlegte Mitteilung zum begleiteten Umgang unterlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil Mutter und Kind nicht in seinem Zuständigkeitsbereich lebten. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Amtsgericht die erneute Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag übertragen.

[4] Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

[5] II. Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 5 f. mwN) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Zuständigkeit des Amtsgerichts F. bejaht und die Sache auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO an dieses zurückverwiesen.

[6] 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2019, 1882 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

[7] Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag ergebe sich aus § 99 Abs. 1 FamFG, da der Sohn deutscher Staatsangehöriger sei. Aus völker- oder europarechtlichen Regelungen folge kein anderes Ergebnis. Das gelte insbesondere für die Brüssel IIa-Verordnung. Diese enthalte weder eine eigenständige Regelung der Vollstreckungszuständigkeit noch stehe sie in Verbindung mit den allgemeinen Prinzipien des Europarechts der Annahme einer Vollstreckungszuständigkeit deutscher Gerichte entgegen. Die von Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO eröffneten Gerichtsstände seien auf Erkenntnisverfahren zugeschnitten und deshalb nicht einschlägig. Dafür sprächen neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Verordnung sowie deren systematischer Aufbau. Dementsprechend ließen sich auch weder dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) noch dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) allgemeine Regelungen der internationalen Zuständigkeit entnehmen.

[8] Die örtliche Zuständigkeit lasse sich zwar nicht nach § 88 Abs. 1 FamFG bestimmen. Stattdessen komme aber in Betracht, in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 FamFG die Vollstreckungszuständigkeit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts anzunehmen oder gemäß § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht für örtlich zuständig zu halten, bei dem das Fürsorgebedürfnis bekannt werde. Nach beiden Ansätzen sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts F. begründet. Da dieses noch nicht in der Sache entschieden und sich auch die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht geäußert habe, sei die Zurückverweisung vorliegend zweckmäßig.

[9] 2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 99 Abs. 1 FamFG die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Vollstreckungsverfahren bejaht. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts F. ist der rechtsbeschwerderechtlichen Nachprüfung hingegen nach § 87 Abs. 4 FamFG, § 576 Abs. 2 ZPO entzogen (vgl. BGH Beschluss vom 16. März 2010 ­ VIII ZR 341/09 - NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. mwN).

[10] a) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die deutschen Gerichte in den in § 151 FamFG aufgezählten Kindschaftssachen - mit Ausnahme der in § 151 Nr. 7 FamFG genannten Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker - zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 17 ff. mwN).

[11] b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass es an vorrangigen einschlägigen Bestimmungen für die internationale Zuständigkeit (vgl. § 97 Abs. 1 FamFG) fehlt und sich solche insbesondere nicht der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO; ABl. L 338 S. 1) entnehmen lassen. Dies ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und es daher einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union) nicht bedarf ("acte clair" bzw. "acte éclairé"; vgl. etwa EuGH NJW 1983, 1257, 1258 ["CILFIT"] und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 ["Intermodal Transports"]; BVerfG WM 2015, 525, 526; BGH Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 - NJW 2019, 2780 Rn. 15).

[12] aa) Bereits Wortlaut und Systematik der Verordnung lässt sich - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - eindeutig entnehmen, dass die in deren Kapitel II enthaltenen Zuständigkeitsnormen nur für das Erkenntnisverfahren, nicht aber für die Entscheidungsvollstreckung Gültigkeit beanspruchen (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98-106 Rn. 3a; Staudinger/Dürbeck BGB [Updatestand: 19. Oktober 2019] § 1684 Rn. 531.1; Rauscher NZFam 2015, 95; Köhler ZKJ 2019, 400, 401).

[13] Die Verordnung differenziert zwischen der "Entscheidung" (vgl. Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO) und deren Vollstreckung. Das wird aus Art. 2 Nr. 6 Brüssel IIa-VO deutlich, wonach "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat bezeichnet, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und zwar im Gegensatz zu dem in Art. 2 Nr. 5 Brüssel IIa-VO als dem Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist, definierten "Ursprungsmitgliedstaat". Dies ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 21 und 22, die sich zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen äußern. Die Art. 3 bis 15 Brüssel IIa-VO regeln nach ihrem Wortlaut die Zuständigkeit nur für Entscheidungen. Demgegenüber ist deren Anerkennung und Vollstreckung erst im folgenden Kapitel III und damit von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitel II unabhängig normiert.

[14] bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck des mit der Verordnung geschaffenen Regelwerks.

[15] (1) Die Verordnung dient nach ihren Erwägungsgründen 1 und 2 dem übergeordneten Ziel der Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums, für den die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unabdingbar ist. Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung - und damit auch das Umgangsrecht - betreffen, legen die Art. 8 bis 15 Brüssel IIa-VO verbindlich die gerichtliche Zuständigkeit fest. Eine in Ansehung dieser Zuständigkeitsregeln in einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung soll in allen Mitgliedstaaten effektiv durchgesetzt werden können, was die Bestimmungen in Kapitel III zu Anerkennung und Vollstreckung sicherstellen.

[16] Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann dabei auf zwei Wegen in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden: Entweder bedient sich der aus der Entscheidung Berechtigte des Verfahrens nach Art. 40 Abs. 1 lit. a, 41 Brüssel IIa-VO, bei dem die Entscheidung auf der Grundlage einer Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 2 Brüssel IIa-VO anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf; oder er kann nach seiner freien Wahl gemäß Art. 40 Abs. 2 Brüssel IIa-VO die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 21 f. Brüssel IIa-VO ­ also insbesondere mit Vollstreckbarerklärung ­ in den anderen Mitgliedstaaten beantragen (vgl. Althammer/Gärtner Art. 40 Brüssel IIa-VO Rn. 12; Rauscher/Rauscher EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art 40 Brüssel IIa-VO Rn. 18 mwN).

[17] (2) Die Vollstreckung einer von der Verordnung erfassten Entscheidung ist dabei nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt. Zwar wird es - wie etwa auch die Regelung in § 88 Abs. 1 FamFG dokumentiert - bei Umgangsentscheidungen häufig naheliegen, diese dort zu vollstrecken, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann die zwangsweise Einwirkung auf den das Umgangsrecht nicht gewährenden Betreuungselternteil mittels Ordnungs- und Zwangsmitteln auch an anderen Orten erfolgen. So kann etwa ein Ordnungsgeld überall dort beigetrieben werden, wo dieser Elternteil über Vermögenswerte verfügt, und der Vollzug einer Ordnungshaft an einem Elternteil ist nicht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes gebunden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Begriff des Vollstreckungsmitgliedstaats daher nicht gleichbedeutend mit dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

[18] Unabhängig davon soll durch die Verordnung den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen werden, inländische Gerichtsentscheidungen selbst zu vollstrecken. Sie bezweckt vielmehr, die Durchsetzung von Entscheidungen auch in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 58). Mithin wird im Anwendungsbereich der Verordnung lediglich sichergestellt, dass der Aufenthaltsstaat des Kindes dort zu bewirkende Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschaffenen Titels trifft (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

[19] Der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll (Vollstreckungsmitgliedstaat, Art. 2 Nr. 6 Brüssel IIa-VO), bringt gemäß Art. 47 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sein für das Vollstreckungsverfahren maßgebendes Recht zur Anwendung, wobei die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel IIa-VO unter denselben Bedingungen zu erfolgen hat, die für inländische Entscheidungen gelten. In Erfüllung dieser Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber § 44 Abs. 1 IntFamRVG geschaffen, wonach die Ordnungsmittel des § 89 FamFG auch für im Inland vollstreckbare ausländische Titel einschlägig sind.

[20] cc) Die Auffassung, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung nicht die Entscheidungsvollstreckung regeln, steht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2015 (C-4/14 - FamRZ 2015, 1866), das die Vollstreckung eines belgischen Beschlusses zum Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinen beiden bei der Mutter in Finnland lebenden Kindern zum Gegenstand hatte. In diesem Beschluss war zur Durchsetzung des Umgangsrechts bereits ein Zwangsgeld für jeden Umgangstag, an dem ein Kind dem Kindesvater nicht übergeben wurde, sowie ein Höchstbetrag festgesetzt; der Kindesvater wollte das Zwangsgeld vor den finnischen Gerichten vollstrecken.

[21] Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass dem Zwangsgeld ein akzessorischer Charakter im Verhältnis zur Hauptverpflichtung zukommt, weshalb es der Verordnung Nr. 2201/2003 (EG) unterfällt (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 35, 39). Das in einer Entscheidung über das Umgangsrecht festgesetzte Zwangsgeld ist nicht isoliert als eine eigenständige Verpflichtung, sondern als untrennbar mit dem Umgangsrecht, dessen Schutz es sicherstellt, verbunden anzusehen, so dass es derselben Vollstreckungsregelung unterliegt wie die Entscheidung über das Umgangsrecht und daher nach den in der Verordnung 2201/2003 (EG) vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären ist (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 49 ff.). Soweit es an einer endgültigen Festsetzung des Zwangsgelds fehlt, hat derjenige, in dessen Interesse das Zwangsgeld verhängt wurde, die im Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, um einen Titel zu erwirken, der das Zwangsgeld mit seinem endgültigen Betrag festlegt. Andernfalls wäre es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, bei der Festlegung des endgültigen Betrags einzugreifen, obwohl die hierfür erforderlichen Beurteilungen dem in der Sache zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats vorbehalten sind (EuGH

FamRZ 2015, 1866 Rn. 59 f.).

[22] Mithin ist die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgelds als eines vollstreckungsrechtlichen Druckmittels zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung selbst nicht an die Zuständigkeiten der Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gebunden, sondern folgt lediglich dann, wenn es bereits verhängt wurde, ausnahmsweise der Zuständigkeit des verhängenden Gerichts. Dem die Vollstreckung Betreibenden muss es daher auch für den Fall, dass ein Zwangs- oder Ordnungsgeld im Ausgangsbeschluss noch nicht verhängt, sondern lediglich angedroht wurde, unbenommen sein, dieses durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaates festsetzen und - sofern er eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt - es dann nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 (EG) für vollstreckbar erklären zu lassen. Alternativ kann er allerdings auch den Weg nach Art. 40 Abs. 1 lit. a, 41 Brüssel IIa-VO beschreiten und die Vollstreckung des Umgangstitels unmittelbar in dem Mitgliedstaat - und nach dessen Recht (Art. 47 Abs. 1 und 2 Brüssel IIa-VO) - betreiben, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[23] dd) Eine gegenüber § 99 Abs. 1 FamFG nach § 97 Abs. 1 FamFG vorrangige Bestimmung zur internationalen Zuständigkeit enthält auch weder das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) noch das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen - MSA; BGBl. 1971 II S. 217). Beide Abkommen treffen, auch soweit sie nicht ohnehin gemäß Art. 61 lit. a bzw. Art. 60 lit. a Brüssel IIa-VO verdrängt werden, ebenso wenig wie die Verordnung 2201/2003 (EG) Regelungen zur Zuständigkeit für die Vollstreckung von Umgangstiteln (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

[24] c) Da der Sohn des Antragstellers Deutscher ist, besteht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Umgangstitels.

[25] 3. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO).

[26] Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose Klinkhammer Botur

Guhling Krüger

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