BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17

20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF

vom

29. März 2018

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: nein


ZPO §§ 91a, 574, 775 Nr. 4 und Nr. 5, § 776 Satz 2, § 802g


a) Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.

b) Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.


BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 - LG Memmingen, AG Günzburg


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] A. Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 €. Grundlage der Zwangsvollstreckung war die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 mit einer Hauptforderung in Höhe von 8 Mio. € zuzüglich Zinsen, eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Memmingen vom 9. Mai 2014 über 7.733,90 € und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Günzburg vom 8. August 2015 über 17.426,55 €.

[2] Nachdem der Beschwerdeführer in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 8. März 2017 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, hat das Amtsgericht gegen ihn mit Beschluss vom 24. März 2017 Haftbefehl erlassen. Nach diesem Beschluss erfolgte der Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer,

um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von € 50.000,00 aus

der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs d. OLG München vom 19.09.2013 (GZ: ...)

der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses d. LG Memmingen vom 09.05.2014 (GZ: ...)

der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses d. AG Günzburg vom 06.08.2015 (GZ: ...)

zu erzwingen ...

[3] Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt. Er hat geltend gemacht, es sei am 21. April 2017 ein die zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000 € übersteigender Betrag von 1.810.453 € an die Gläubigerin gezahlt worden. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Vollziehung des Haftbefehls gemäß § 570 Abs. 2 ZPO ausgesetzt, der sofortigen Beschwerde im Übrigen aber nicht abgeholfen.

[4] Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 9. Mai 2014 und des Amtsgerichts Günzburg vom 6. August 2015 aus dem Tenor des Haftbefehls zu streichen seien, weil die darin titulierten Beträge zwischenzeitlich beglichen worden seien. Mit der im Übrigen vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiterverfolgt.

[5] Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat daraufhin "den Rechtsstreit in der Hauptsache" für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin aus der zweiten Instanz ist die Erledigungserklärung nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Eine Äußerung von Seiten der Gläubigerin ist daraufhin nicht erfolgt.

[6] B. Der Beschwerdeführer hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[7] I. Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss entscheidet.

[8] II. Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft allerdings - abweichend vom Wortlaut der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers - bei interessengerechter Auslegung nicht den von der Gläubigerin gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die "Hauptsache" des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Erledigungserklärung ist vielmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls erstrebt hat.

[9] Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Der erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage hervorgehen. Im Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 ­ I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 15 = WRP 2016, 477 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN).

[10] Das Interesse des Beschwerdeführers richtet sich nach den Umständen gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die Hauptsache nur die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin für erledigt erklären kann, bleibt dem Beschwerdeführer allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 49 in Verbindung mit Rn. 8). Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998

- XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, NJW 2009, 234 Rn. 4; Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110; Jaspersen in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 91a Rn. 93).

[11] III. Im Streitfall kommt als erledigendes Ereignis im Hinblick auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Rücknahme des Haftbefehlsantrags der Gläubigerin in Betracht.

[12] 1. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch den nachträglichen Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer aaO § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 111). Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 14. September 2017

­ I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1).

[13] 2. Der Beschwerdeführer war durch den angefochtenen Beschluss beschwert, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen worden war (vgl. BGH, WM 2018, 331 Rn. 8). Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfallen, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen hat. Hat der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft oder - wie im Streitfall - auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 802g Rn. 17; Saenger/Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9).

[14] IV. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

[15] 1. Ist das Rechtsmittel zulässigerweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ist entsprechend § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden (Flockenhaus in Musielak/Voit aaO § 91a Rn. 49).

[16] 2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach billigem Ermessen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Erledigung lagen die Voraussetzung für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vor.

[17] a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe im Termin gemäß § 802f Abs. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, so dass die Voraussetzungen gemäß § 802g Abs. 1 ZPO bei Erlass des Haftbefehls vorgelegen hätten. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

[18] b) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO seien auch nicht durch eine nachträgliche Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung entfallen. Soweit nach Erlass des Haftbefehls ein Betrag an die Gläubigerin gezahlt worden sei, führe dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Zwar habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass Teilzahlungen auf die Gesamtforderung erbracht worden seien und die geleistete Zahlung die zum Gegenstand der Vollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000 € übersteige. Unstreitig sei jedoch ein wesentlich höherer Teilbetrag in Höhe von 4.000.651,94 € noch nicht gezahlt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[19] Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebte Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht (vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 802g ZPO Rn. 31; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 802g Rn. 14; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 43; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; vgl. auch § 143 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Daran fehlt es im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines durch Vergleich des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 8 Mio. € zuzüglich Zinsen betreibt und auch nach Zahlung eines Teilbetrags durch die Schuldnerin noch ein Betrag von 4.000.651,94 € nicht beglichen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.

[20] c) Der Haftbefehl ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 € zu erzwingen, und die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls einen die Summe von 50.000 € übersteigenden Betrag an die Gläubigerin gezahlt hat.

[21] aa) Allerdings wird vertreten, dass ein gemäß § 802g ZPO erlassener Haftbefehl (vollständig) verbraucht ist, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt (LG Bonn, DGVZ 1987, 28 f.; LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; AG Siegen, DGVZ 1988, 121; LG Freiburg, DGVZ 1992, 15; Mümmler, JurBüro 1988, 928).

[22] bb) Dem kann nicht zugestimmt werden. Durch die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung während des Vollstreckungsverfahrens kann die vom Beschwerdeführer mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Aufhebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO auch dann nicht erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine Teilleistung in entsprechender Höhe bewirkt hat (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.).

[23] (1) Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen. Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 ­ I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13). Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 19). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn. 14).

[24] Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 10 ff., 14). Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 17). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung (Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21; Handke in Kindl/?Meller-Hannich/Wolf aaO § 775 ZPO Rn. 18) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen (Lackmann in Musielak/Voit aaO § 775 Rn. 7; Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/?K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21). Der Nachweis der Zahlung führt also nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht widerspricht (vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14).

[25] Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubiger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, NJW 2007, 3645 Rn. 12) - vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.; Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 20; Fleck in BeckOK.ZPO aaO § 802g Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802g Rn. 43; Paulus in Wieczorek/Schütze aaO § 802g Rn. 14).

[26] (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und dem Zweck des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO. Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung durch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur der Vollzug, sondern sogar der Bestand des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung abhängen soll (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich die Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung und nicht nur eines Teilbetrags ist. Wenn der Gläubiger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, einen Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners. Diesem ist es unbenommen, die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlosen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem Bestand in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung gezwungen und müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten (vgl. LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; Anmerkungen der Schriftleitung zu AG Siegen, DGVZ 1988, 121; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Freiburg, DGVZ 1992, 15). Damit wäre weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient.

Schaffert Kirchhoff Löffler

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