BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19

13.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF

vom

30. Oktober 2019

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2


a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 ­ XII ZB 203/14 ­ NJW 2016, 1828).

b) Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 ­ XII ZB 186/17 ­ FamRZ 2018, 205).


BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - LG Oldenburg, AG Jever


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.

[2] Der Betroffene leidet unter einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung. Das Amtsgericht hat die bestehende Betreuung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit folgendem Aufgabenkreis verlängert: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet für die Vermögenssorge und die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten abgesehen von Anträgen des Betroffenen im Betreuungs- oder im Unterbringungsverfahren. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

[4] 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sachverständige habe in seinem psychiatrischen Gutachten beim Betroffenen eine fortbestehende paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung sowie eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert. Erstere zeichne sich unter anderem durch ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Institutionen aus. Hintergrund sei die seit Jahren geführte Auseinandersetzung mit der Stadt und dem Finanzamt um Schulden, die dazu geführt hätten, dass der Hof des Betroffenen von der Zwangsversteigerung bedroht sei. Weil er nicht bereit sei, das Grundstück aufzugeben, lebe er dort inzwischen ohne Strom und Wasser in verwahrlostem Zustand. Die Betreuung sei für den genannten Aufgabenkreis erforderlich. Im Bereich der Vermögenssorge habe der Betreuer sich um die Einteilung der Rente und die Frage zu kümmern, wie mit dem überschuldeten Grundbesitz zu verfahren sei. Da der Betroffene nicht geschäftsfähig sei, bedürfe er der Vertretung in sämtlichen Behördenangelegenheiten. Angesichts der durch den Gutachter attestierten Realitätsbezugsstörungen sei ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögens-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten zur Abwendung von Gefahren erforderlich. Weil der Betroffene seinen Willen nicht unbeeinflusst von seiner Erkrankung bilden könne, könne die Betreuung auch gegen seinen Willen fortgeführt werden.

[5] 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

[6] a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.

[7] aa) Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 ­ XII ZB 203/14 ­ NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN).

[8] Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Eine Verfahrenspflegschaft ist nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. Es unterfällt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 ­ XII ZB 203/14 ­ NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN).

[9] bb) Gemessen hieran ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG für den Betroffenen erforderlich.

[10] Der von der Betreuung erfasste umfangreiche Aufgabenkreis verdeutlicht, dass der Betreuer in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat. Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016 ­ XII ZB 203/14 ­ NJW 2016, 1828 Rn. 11 mwN).

[11] Indessen enthält weder der angefochtene Beschluss des Landgerichts noch die Entscheidung des Amtsgerichts eine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich nicht feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft abgesehen worden ist, und auch nicht, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge verfahrensfehlerhaft ergangen.

[12] b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, wonach die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung nicht tragfähig sind, ist ebenfalls zutreffend.

[13] aa) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 ­ XII ZB 186/17 ­ FamRZ 2018, 205 Rn. 10 mwN).

[14] bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Während die amtsgerichtliche Entscheidung keine Feststellungen zum freien Willen enthält, hat sich das Landgericht darauf beschränkt, ersichtlich eine eigene Einschätzung wiederzugeben, die aber keine Grundlage in dem eingeholten Sachverständigengutachten findet. Der Sachverständige hat die vom Gericht gestellte Frage, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Willen frei und unbeeinflussbar zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln, lediglich pauschal wie folgt beantwortet: "Wir sehen die Fortführung der Betreuung auch gegen seinen Willen als gerechtfertigt an." Damit ist der Ausschluss der freien Willensbildung indes nicht sachverständig belegt.

[15] 3. Das Landgericht wird nach Bestellung eines Verfahrenspflegers das Verfahren fortzuführen, insbesondere weitere Ermittlungen anzustellen und die Anhörung des Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers zu wiederholen haben. Da die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

[16] Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zudem Gelegenheit, tragfähige Feststellungen zu der Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu treffen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. April 2016 ­ XII ZB 7/16 ­ FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 ff.).

Dose Schilling Günter

Botur Guhling

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