BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 XI ZR 144/21 XI ZR 196/21 XI ZR 215/21 XI ZR 228/21 XI ZR 279/21 XI ZR 304/21

01.03.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

31. Januar 2022

in den Rechtsstreiten


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 242 Cd, 495


Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können?


BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - OLG München, LG München I


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2022 durch den

Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl

beschlossen:

I. Die Verfahren S. gegen B. Bank (XI ZR 113/21), F. gegen M. Bank (XI ZR 144/21), M. gegen M. Bank (XI ZR 196/21), G. gegen O. Bank

(XI ZR 215/21), F. gegen V. Bank

(XI ZR 228/21), P. gegen Sk. Bank (XI ZR 279/21) und C. gegen Se. Bank (XI ZR 304/21) werden gemäß § 147 ZPO verbunden. Das Verfahren läuft nunmehr einheitlich unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21.

II. Das Verfahren wird ausgesetzt.

III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Richtlinie 2008/48/EG) folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich

oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können?

Gründe:

[1] I. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreite

[2] Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

[3] 1. Fall 1 (S. ./. B. Bank ­ XI ZR 113/21):

[4] a) Am 1. Februar 2017 schloss der Kläger als Verbraucher mit der Beklagten, einem Kreditinstitut, einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 7.890 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 4,88% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung des über eine Anzahlung von 14.000 € hinausgehenden Kaufpreises von 21.890 € für einen Gebrauchtwagen BMW X1. Das Darlehen war seit dem 5. März 2017 in 35 monatlichen Raten zu je 100 € und einer am 5. Februar 2020 fälligen Schlussrate in Höhe von 5.362,67 € zurückzuzahlen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereignete der Kläger das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte; ferner trat er seine Ansprüche auf den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohn- und Gehaltsforderungen sowie seine sonstigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen sicherungshalber an die Beklagte ab. In der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags an die Beklagte Wertersatz für den durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust leisten müsse.

[5] Die Beklagte zahlte das Darlehen zur Kaufpreistilgung an den Verkäufer aus. Der Kläger erbrachte vertragsgemäß die Zins- und Tilgungsleistungen. Mit E-Mail vom 7. August 2019 widerrief er gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben vom 10. September 2019 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung ohne Erfolg zur Unterbreitung eines angemessenen Vergleichsvorschlags auf. Während des auf Rückabwicklung des Darlehens gerichteten Klageverfahrens führte der Kläger das Darlehen im Februar 2020 vollständig zurück. Die Beklagte gab daraufhin die gewährten Sicherheiten frei.

[6] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs. Er verlangt die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 22.862,67 € nebst Zinsen. Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte herausgegeben, sondern weiterhin für eigene Zwecke genutzt. Einen Wertersatz hierfür lässt sich der Kläger nicht anrechnen, sondern ist der Ankündigung einer entsprechenden Hilfswiderklage der Beklagten entgegengetreten.

[7] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[8] 2. Fall 2 (F. ./. V. Bank ­ XI ZR 228/21):

[9] a) Am 22. Dezember 2015 schloss der Kläger, ein Rechtsanwalt, als Verbraucher mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen in Höhe von 21.700,61 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,86% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW CC Sport mit einer bisherigen Laufleistung von 27.868 km zur privaten Nutzung. Auf den Kaufpreis des Pkw, der 32.700,61 € betrug, leistete der Kläger aus Eigenmitteln eine Anzahlung in Höhe von 11.000 €. Das Darlehen sollte in 48 gleichbleibenden Monatsraten zu je 479,01 € zurückgeführt werden. In der Vertragsurkunde belehrte die Beklagte den Kläger unter der Überschrift "Widerruf" u.a. darüber, dass er im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen habe.

[10] Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs aus. Der Kläger begann seinerseits ab März 2016, die vereinbarten monatlichen Raten an die Beklagte zu leisten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaufpreisanzahlung sowie der Zins- und Tilgungsleistungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2018 wiederholte der Kläger, nunmehr als Rechtsanwalt sich selbst vertretend und unter Beifügung einer Kostenrechnung, seinen Widerruf. Die Nutzung des Pkw setzte er nach der Erklärung des Widerrufs fort, wodurch sich der Wert des Pkw ­ was auch der Kläger nicht bestreitet ­ weiter minderte.

[11] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs.

[12] Der Kläger verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten seit dem Widerruf vom 5. Dezember 2018 kein Anspruch mehr auf Leistung der vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zustehe. Für den Fall des Obsiegens begehrt er von der Beklagten außerdem die Erstattung der Kaufpreisanzahlung sowie der bisher geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 28.244,36 € nebst Zinsen gegen die Herausgabe des gekauften Fahrzeugs, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

[13] Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte übergeben, sondern weiterhin für seine Zwecke genutzt. Der Auffassung der Beklagten, die im Wege der Hilfswiderklage die gerichtliche Feststellung begehrt hat, der Kläger sei im Falle wirksamen Widerrufs verpflichtet, ihr Wertersatz für den Wertverlust und die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs, abhängig von Zustand und Laufleistung, zu leisten, ist der Kläger entgegengetreten. Er ist der Meinung, er sei weder mit Blick auf den Wertverlust des Fahrzeugs noch mit Blick auf die gefahrenen Kilometer zu einer Ersatzleistung verpflichtet. Aus seiner Sicht führten die fehlerhaften Pflichtangaben dazu, dass die Nutzung des Fahrzeugs für ihn kostenfrei sei und ihm im Gegenteil ein Anspruch auf Verzinsung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen zustehe.

[14] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[15] 3. Fall 3 (P. ./. Sk. Bank ­ XI ZR 279/21):

[16] a) Am 16. Dezember 2016 schloss der Kläger als Verbraucher mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen in Höhe von 33.920,81 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung eines neuen Pkw Skoda

Superb zur privaten Nutzung sowie des Beitrags zu einer Ratenschutzversicherung. Auf den Kaufpreis des Pkw, der 41.980 € betrug, leistete der Kläger aus Eigenmitteln eine Anzahlung in Höhe von 10.000 €. Das Darlehen sollte in 60 gleichbleibenden Monatsraten zurückgeführt werden. Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

[17] Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs aus. Der Kläger begann seinerseits, die vereinbarten monatlichen Raten an die Beklagte zu leisten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaufpreisanzahlung sowie der Zins- und Tilgungsleistungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, auf. Die Nutzung des Pkw setzte er nach der Erklärung des Widerrufs fort, wodurch sich der Wert des Pkw ­ was auch der Kläger nicht bestreitet ­ weiter minderte.

[18] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs.

[19] Der Kläger verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten seit dem Widerruf vom 7. Juli 2018 kein Anspruch mehr auf Leistung der vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zustehe. Er begehrt von der Beklagten außerdem die Erstattung der Kaufpreisanzahlung sowie der bisher geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 13.925,05 € nebst Zinsen nach Herausgabe des gekauften Fahrzeugs, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

[20] Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte übergeben, sondern weiterhin für seine Zwecke genutzt. Der Auffassung der Beklagten, die im Wege der Hilfswiderklage die gerichtliche Feststellung begehrt hat, der Kläger sei im Falle wirksamen Widerrufs verpflichtet, ihr Wertersatz für den Wertverlust und die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs, abhängig von Zustand und Laufleistung, zu leisten, ist der Kläger entgegengetreten. Er ist der Meinung, er sei weder mit Blick auf den Wertverlust des Fahrzeugs noch mit Blick auf die gefahrenen Kilometer zu einer Ersatzleistung verpflichtet. Aus seiner Sicht führten die undeutliche Widerrufsinformation und die fehlerhaften Pflichtangaben dazu, dass die Nutzung des Fahrzeugs für ihn kostenfrei sei und ihm im Gegenteil ein Anspruch auf Verzinsung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen zustehe.

[21] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[22] 4. Fall 4 (C. ./. Se. Bank ­ XI ZR 304/21):

[23] a) Am 29. Februar 2016 schloss der Kläger als Verbraucher mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen in Höhe von 25.883,38 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung eines neuen Pkw Seat Leon zur privaten Nutzung; weitere Verbundverträge wurden nicht mitfinanziert. Auf den Kaufpreis des Pkw, der 30.883,95 € betrug, leistete der Kläger aus Eigenmitteln eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 243,04 € und einer Schlussrate von 14.299,93 € zurückgeführt werden. Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

[24] Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs aus. Der Kläger begann seinerseits ab September 2016, die vereinbarten monatlichen Raten an die Beklagte zu leisten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaufpreisanzahlung sowie der Zins- und Tilgungsleistungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, auf. Die Nutzung des Pkw setzte er nach der Erklärung des Widerrufs fort, wodurch sich der Wert des Pkw ­ was auch der Kläger nicht bestreitet ­ weiter minderte.

[25] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs.

[26] Der Kläger verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten seit dem Widerruf vom 30. Oktober 2018 kein Anspruch mehr auf Leistung der vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zustehe. Er begehrt von der Beklagten außerdem die Erstattung der Kaufpreisanzahlung sowie der bisher geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 9.789,70 € nebst Zinsen nach Herausgabe des gekauften Fahrzeugs, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

[27] Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte übergeben, sondern weiterhin für seine Zwecke genutzt. Der Auffassung der Beklagten, die im Wege der Hilfswiderklage die Zahlung von Wertersatz in Höhe von 12.159,30 € nebst Zinsen sowie die gerichtliche Feststellung begehrt hat, der Kläger sei im Falle wirksamen Widerrufs verpflichtet, ihr Wertersatz für den Wertverlust und die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs, abhängig von Zustand und Laufleistung, zu leisten, ist der Kläger entgegengetreten. Er ist der Meinung, er sei weder mit Blick auf den Wertverlust des Fahrzeugs noch mit Blick auf die gefahrenen Kilometer zu einer Ersatzleistung verpflichtet. Aus seiner Sicht führten die undeutliche Widerrufsinformation und die fehlerhaften Pflichtangaben dazu, dass die Nutzung des Fahrzeugs für ihn kostenfrei sei und ihm im Gegenteil ein Anspruch auf Verzinsung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen zustehe.

[28] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[29] 5. Fall 5 (F. ./. M. Bank ­ XI ZR 144/21):

[30] a) Am 12. August 2015 schloss der Kläger als Verbraucher mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen in Höhe von 15.419,01 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung eines gebrauchten Pkw Mercedes-Benz GLA 220 CDI mit einer bisherigen Laufleistung von 9.808 km zur privaten Nutzung sowie der Prämie für ein Garantie-Paket in Höhe von 419 €. Auf den Kaufpreis des Pkw, der 40.000,01 € betrug, leistete der Kläger aus Eigenmitteln eine Anzahlung in Höhe von 25.000 €. Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 209,26 € und einer Schlussrate von 6.700,03 € zurückgeführt werden. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereignete der Kläger das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte und trat ferner seine Ansprüche auf den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens sicherungshalber an sie ab. In der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags an die Beklagte Wertersatz für den durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust leisten müsse.

[31] Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs aus. Der Kläger leistete seinerseits die vereinbarten monatlichen Raten an die Beklagte, so dass das Darlehen im August 2019 vollständig zurückgeführt war. Die Beklagte gab daraufhin die gewährten Sicherheiten frei.

[32] Mit Schreiben vom 27. September 2019 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

[33] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs. Er verlangt insbesondere die Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst der Anzahlung in Höhe von insgesamt 41.744,51 € nebst Zinsen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte herausgegeben, sondern weiterhin für eigene Zwecke genutzt. Einen Wertersatz hierfür lässt sich der Kläger nicht anrechnen, sondern ist der Ankündigung einer entsprechenden Hilfswiderklage der Beklagten entgegengetreten.

[34] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[35] 6. Fall 6 (M. ./. M. Bank ­ XI ZR 196/21):

[36] a) Am 5. Februar 2014 schloss der Kläger als Verbraucher mit der Beklagten, einem Kreditinstitut, einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 20.000 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 4,17% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.800 € hinausgehenden Kaufpreises von 25.800 € für einen Gebrauchtwagen Mercedes-Benz C 220 CDI. Das Darlehen war seit Februar 2014 in 60 monatlichen Raten zu je 369,86 € zurückzuzahlen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereignete der Kläger das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte und trat ferner seine Ansprüche auf den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens sicherungshalber an sie ab. In der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags an die Beklagte Wertersatz für den durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust leisten müsse.

[37] Die Beklagte zahlte das Darlehen zur Kaufpreistilgung an den Verkäufer aus. Der Kläger erbrachte daraufhin sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß, so dass das Darlehen im Februar 2019 vollständig zurückgeführt war. Die Beklagte gab daraufhin die gewährten Sicherheiten frei.

[38] Neun Monate nach Vertragsbeendigung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2019 gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

[39] b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs. Er verlangt die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (22.191,60 €) und die Erstattung der geleisteten Anzahlung (5.800 €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke von 46.490 km (4.883,72 €). Das finanzierte Fahrzeug hat der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte herausgegeben, sondern weiterhin für eigene Zwecke genutzt. Einen Wertersatz hierfür lässt sich der Kläger mit Ausnahme der Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht anrechnen, sondern ist der Ankündigung einer entsprechenden Hilfswiderklage der Beklagten entgegengetreten.

[40] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[41] 7. Fall 7 (G. ./. O. Bank ­ XI ZR 215/21):

[42] a) Am 20. Juli 2011 schlossen die Kläger als Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Kreditinstitut, einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.420 € zu einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 0,9% p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises von 24.420 € für einen Neuwagen Opel Meriva Mini-Van. Das Darlehen war seit dem 1. November 2011 in 36 monatlichen Raten zu je 216,47 € und einer am 1. November 2014 fälligen Schlussrate in Höhe von 12.062,52 € zurückzuzahlen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereigneten die Kläger das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte; die Klägerin zu 2 trat ferner ihre Ansprüche auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens jeder Art sicherungshalber an die Beklagte ab. In der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags an die Beklagte Wertersatz für den durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust leisten müssen.

[43] Die Beklagte zahlte das Darlehen zur Kaufpreistilgung an den Verkäufer aus. Die Kläger erbrachten daraufhin sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß, so dass das Darlehen im November 2014 vollständig zurückgeführt war. Die Beklagte gab daraufhin die gewährten Sicherheiten frei.

[44] Mehr als drei Jahre nach Vertragsbeendigung widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gegenüber der Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

[45] b) Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Rückabwicklung des Darlehensvertrags infolge des Widerrufs. Sie verlangen die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (19.855,44 €) nebst Nutzungsersatz (3.941,53 €) und die Erstattung der geleisteten Anzahlung (5.000 €) nebst Nutzungsersatz (1.571,63 €). Das finanzierte Fahrzeug haben die Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht an die Beklagte herausgegeben, sondern weiterhin für eigene Zwecke genutzt. Einen Wertersatz hierfür lassen sich die Kläger nicht anrechnen, sondern sind der Ankündigung einer entsprechenden Hilfswiderklage der Beklagten entgegengetreten.

[46] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

[47] II. Entscheidungserhebliche Vorschrift des nationalen Rechts

[48] Für die Entscheidung über die Revisionen ist die Regelung in § 242 BGB des nationalen Rechts maßgeblich, die wie folgt lautet:

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

[49] Das nationale Recht enthält damit eine Bestimmung, nach der eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem oder betrügerischem Verhalten als unzulässig angesehen werden kann. Die Regelung erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert das nationale Recht eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 ­ XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN, vom 14. Februar 2019 ­ I ZR 6/17, NJW 2019, 2024 Rn. 33 ff., vom 27. Oktober 2020 ­ XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27 mwN und vom 10. Februar 2021 ­ IV ZR 32/20, WM 2021, 441 Rn. 17).

[50] Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach der nationalen Rechtsprechung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 ­ XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 44 ff. und XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 ff.). Ebenfalls vermag nicht allein ein erheblicher Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf diese Annahme zu begründen. Auch der bloße Umstand, dass der Widerruf erst nach Vertragsbeendigung erklärt worden ist, führt für sich allein nicht dazu, die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 ­ XI ZR 501/15, aaO Rn. 40 und vom 11. Oktober 2016 ­ XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30). Schließlich machen auch die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten das Berufen auf einen ausgeübten Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 ­ XI ZR 564/15, aaO Rn. 49).

[51] III. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

[52] Der Erfolg der Revisionen der Kläger hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab.

[53] 1. Der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ist eröffnet. Der Erfolg der Revisionen der Kläger hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab, insbesondere von der Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Vor einer Entscheidung über die Revisionen ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

[54] 2. Die Vorlagefrage ist für den Rechtsstreit erheblich.

[55] a) Das Berufungsgericht hat in den Fällen 2 bis 7 das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehe. In dem Fall 1 liegen ebenfalls Umstände vor, die dies möglich erscheinen lassen.

[56] b) Der Erfolg der Revisionen hängt von der Vorlagefrage ab, da die Widerrufsfrist jedenfalls wegen einer nicht ordnungsgemäß erteilten Pflichtangabe nicht angelaufen ist.

[57] 3. Es stellt sich die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

[58] a) Im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom 2. Mai 1996 ­ C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta, vom 12. Mai 1998 ­ C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 20, Kefalas, vom 9. März 1999 ­ C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros, vom 23. März 2000 ­ C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. Februar 2006 ­ C-255/02, Slg. 2006, I-1609 Rn. 68, Halifax, vom 21. Juli 2011 ­ C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz, vom 18. Dezember 2014 ­ C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 43, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 ­ C­116/16 und C-117/16, juris Rn. 70, T Danmark und Y Denmark; Beschluss vom 28. Mai 2020 ­ C-757/19, juris Rn. 34, Wallonische Region). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anwendung der Unionsvorschriften nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, um betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteile vom 23. März 2000 ­ C-373/97, aaO Rn. 33, Diamantis, vom 26. Februar 2019 ­ C-116/16 und C-117/16, aaO Rn. 71, T Danmark und Y Denmark). Sieht das Unionsrecht Vorteile vor, kommt der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots zum Tragen, wenn diese auf eine Weise geltend gemacht werden, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang stehen (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 ­ C­110/99, Slg. 2000, I-1159 Rn. 52 ff., Emsland-Stärke und vom 26. Februar 2019 ­ C­116/16 und C-117/16, juris Rn. 76, T Danmark und Y Denmark).

[59] aa) Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 ­ C-116/16 und C­117/16, juris Rn. 72 und 98, T Danmark und Y Denmark). Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Grundsätze können die nationalen Gerichte, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt, in jedem Einzelfall einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen und den handelnden Verbrauchern gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht verwehren (EuGH, Urteile vom 12. März 1996 ­ C­441/93, Slg. 1996, I-1347 Rn. 70, Pafitis, vom 2. Mai 1996 ­ C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta, vom 12. Mai 1998 ­ C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 21 f., Kefalas, vom 9. März 1999 ­ C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros, vom 23. März 2000 ­ C­373/97, Slg. 2000, I­1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. November 2002 ­ C­436/00, Slg. 2002, I­10829 Rn. 42, X und Y und vom 21. Juli 2011 ­ C­186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz). Steht nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls fest, dass Rechte in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht werden, müssen nationale Gerichte die Berufung darauf schon nach unionsrechtlichen Vorgaben versagen (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 ­ C­131/13, C­163/13 und C-164/13, juris Rn. 46, 49, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 ­ C­116/16 und C-117/16; aaO Rn. 92, T Danmark und Y Denmark und Beschluss vom 14. April 2021 ­ C­108/20, juris Rn. 21, Finanzamt Wilmersdorf).

[60] bb) Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestands. Was das objektive Tatbestandsmerkmal betrifft, muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. Das subjektive Element setzt die Absicht des Handelnden voraus, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 ­ C-202/13, juris Rn. 54, McCarthy, vom 28. Juli 2016 ­ C­423/15, ZIP 2016, 1498 Rn. 38 ff., Kratzer, vom 8. Juni 2017 ­ C-54/16, WM 2017, 1607 Rn. 52, Vinyls Italia und vom 14. Januar 2021 ­ C-322/19, juris Rn. 91, The International Protection Appeals Tribunal u.a.). Insoweit ist ein nationales Gericht gehalten, zu prüfen, ob das nationale Recht eine Bestimmung

oder einen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Einzelfall erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 ­ C-116/16 und C-117/16, juris Rn. 88, T Danmark und Y Denmark). Dabei können einschlägige Vorschriften des nationalen Rechts auch dafür Sorge tragen, dass ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch noch in einem späteren Stadium geahndet werden kann (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 ­ C-186/10, Slg. 2011, I­6957 Rn. 30 f., Oguz).

[61] Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsinhaber rechtsmissbräuchlich verhält, hat der Gerichtshof allerdings auch dessen früherem Verhalten, welches mit der späteren Rechtsausübung in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 ­ C-36/96, Slg. 1997, I-5143 Rn. 60, Günaydin), sowie der Art und Weise der Rechtsausübung, etwa unter Missachtung der besonderen, durch den Zeitablauf eingetretenen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 ­ C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 38 und 40, Diamantis), Bedeutung beigemessen. Grundlegend hat der Gerichtshof in der Rechtssache Diamantis zu Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/91/EWG (Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie) entschieden, dass das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung, nach der die nationalen Gerichte prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer unionsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird, nicht entgegensteht, wenn der Rechtsinhaber den berechtigten Interessen Dritter einen derart schweren Schaden zufügt, dass die Rechtsausübung offensichtlich unverhältnismäßig ist. Dabei hat der Gerichtshof zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit darauf abgestellt, dass der Rechtsinhaber sein Recht für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt hat und von den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Dispositionen getroffen worden sind, die infolge der Rechtsausübung rückabgewickelt werden müssten (EuGH, Urteil vom 23. März 2000, aaO Rn. 43, Diamantis).

[62] Ob ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten vorliegt, haben die nationalen Gerichte gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts ­ soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird ­ durch eine Analyse des gesamten Sachverhalts zu ermitteln (EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 ­ C-423/15, ZIP 2016, 1498 Rn. 42, Kratzer und vom 26. Februar 2019 ­ C­116/16 und C-117/16, juris Rn. 98 f., T Danmark und Y Denmark).

[63] b) Unter welchen Voraussetzungen der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG anzuwenden ist, insbesondere, welche objektiven und subjektiven Umstände dazu führen, dass die Berufung des Verbrauchers auf seine ihm durch Art. 14 der Richtlinie eingeräumten Rechte als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, bedarf nach Auffassung des Senats der weiteren Klärung durch den Gerichtshof.

[64] aa) Die Richtlinie 2008/48/EG selbst enthält keine Vorschriften, die den unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz des Rechtsmissbrauchs einschränken oder diesen bestimmten Voraussetzungen unterstellen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C­33/20, WM 2021, 1986 Rn. 120, Volkswagen Bank).

[65] bb) Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass eine Einschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG aufgrund betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens jedenfalls grundsätzlich denkbar ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 121, Volkswagen Bank).

[66] Als Voraussetzung dafür hält der Gerichtshof im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung zum einen die Feststellung einer Gesamtheit objektiver Umstände für erforderlich, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen verlangt er ein subjektives Element, nämlich die Absicht des Verbrauchers, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 122 mwN, Volkswagen Bank).

[67] Zum Ziel der Regelung sei einerseits der mit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG verfolgte Zweck zu beachten, der darin bestehe, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen. Von diesem solle er zurücktreten können, wenn er seine Bedürfnisse nicht erfülle (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 123 f., Volkswagen Bank). Zugleich verfolge die Richtlinie den Zweck, den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteile, zu bestrafen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C­33/20, aaO Rn. 124, Volkswagen Bank). Der Gewerbetreibende solle mit Blick auf die unionsrechtlichen Sanktionen davon abgeschreckt werden, gegen die ihm obliegenden Pflichten zu verstoßen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, aaO Rn. 125, Volkswagen Bank).

[68] Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die Bank, die die Angaben des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG nicht ordnungsgemäß erteilt hat, dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 126, Volkswagen Bank).

[69] cc) Der Gerichtshof hat allerdings nach dem Verständnis des Senats keine Aussage dazu getroffen, ob es im Einzelfall anders liegen kann, wenn Umstände festgestellt worden sind, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen und in ihrer Gesamtheit die Annahme tragen, der Verbraucher berufe sich willkürlich auf eine formale Rechtsstellung. Es ist daher offen, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht geltend macht, um die mit der Richtlinie 2008/48/EG verfolgten Ziele zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines unionsrechtlichen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind und ihre Ziele nicht erreicht wurden, so dass ihm die Berufung darauf versagt werden kann.

[70] 4. Der Senat neigt zu der Annahme, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

[71] a) Das Widerrufsrecht des Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG dient einerseits dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen und vom Vertrag zurücktreten zu können, wenn dieser sich innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist als nicht seinen Bedürfnissen entsprechend erweist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ­ C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 123, Volkswagen Bank). Die Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG verfolgt andererseits den Zweck, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung beurteilen zu können und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen.

[72] b) Hiervon ausgehend ist der vorlegende Senat der Auffassung, dass nach den Maßgaben des Unionsrechts dem Verbraucher die Berufung auf das von ihm wirksam ausgeübte Widerrufsrecht zu versagen sein kann, wenn besonders gelagerte objektive und subjektive Umstände, die über den bloßen Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf hinausgehen, die Annahme des Rechtsmissbrauches tragen.

[73] aa) Nach dem Verständnis des vorlegenden Senats spricht es nach den unionsrechtlichen Maßgaben für die Annahme missbräuchlichen Berufens auf ein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht ersichtlich gezielt allein dazu einsetzt, willkürlich wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden sind. Denn es ist denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaubt, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden ist. Dies liegt nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten unvereinbar ist und dies den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 ­ C-36/96, Slg. 1997, I­5143 Rn. 60, Günaydin). In einem solchen Fall können die Interessen der Gegenpartei nach dem Grundsatz pacta sunt servanda, der einen tragenden Grundsatz einer jeden Rechtsordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 ­ C­162/96, Slg. 1998, I-3655 Rn. 49 f., Racke), vorrangig erscheinen. Ein solcher Widerspruch im Verhalten des Verbrauchers kann sich daraus ergeben, dass er sich einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags beruft, andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf weiterbenutzt und dadurch bewusst und gewollt auf Kosten der finanzierenden Bank im Wert mindert.

[74] (1) Wird durch sein Verhalten bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatgericht erkennbar, dass es dem Verbraucher nicht um die Rückabwicklung des Vertrags, sondern allein darum geht, das finanzierte Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung kostenfrei zurückgeben zu können, kann dies den Rückschluss auf das subjektive Moment des Rechtsmissbrauchs tragen. Dieser kann etwa dann naheliegen, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss darauf hingewiesen worden ist, dass er das finanzierte Fahrzeug im Fall des Widerrufs nach dem auf Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (künftig: Richtlinie 2011/83/EG) zurückgehenden § 357 Abs. 1 und 4 BGB zunächst zurückzugeben hat, um dem Darlehensgeber zu ermöglichen, den ihm nach § 357 Abs. 7 BGB, der Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EG umsetzt, zustehenden Wertersatzanspruch zu ermitteln.

[75] (2) Bei einem Widerruf nach Vertragsbeendigung ­ wie in den Fällen 5, 6 und 7 ­ ist ferner zu bedenken, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs ausnahmsweise auch dann gegeben sein kann, wenn die Beendigung des Vertrags auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 ­ XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) oder wenn die Parteien den Vertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 ­ XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 8; Beschluss vom 12. September 2017 ­ XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8). Darüber hinaus kann in der Freigabe sämtlicher Sicherheiten eine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers liegen, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende (BGH, Urteile vom 24. September 2019 ­ XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 24, vom 14. Januar 2020 ­ XI ZR 401/18, juris Rn. 10 und vom 18. Februar 2020 ­ XI ZR 25/19, juris Rn. 15), weil dadurch der Darlehensgeber auch die Sicherheit für den ihm zustehenden Wertersatzanspruch aus der Hand gibt. Da dies auch für den Darlehensnehmer ohne weiteres erkennbar ist, könnte es sich auch insoweit um einen Umstand handeln, der bei der Bewertung des Berufens auf das Widerrufsrecht beachtlich sein kann.

[76] Haben die Vertragsparteien den Kreditvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits vollständig beendet, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kreditgeber zwar jederzeit die Möglichkeit hat, dem Verbraucher die Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG zu erteilen. Die Richtlinie 2008/48/EG schließt eine solche Nachbelehrung nicht aus. Soweit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG den Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig macht, dass der Verbraucher die Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG erhält, bezieht sich dies nämlich nur auf die dort genannten Informationen, nicht aber auf die Vorgabe nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG, dass diese Informationen im Kreditvertrag enthalten sein müssen. Nach Vertragsbeendigung würde eine Erteilung der in Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Informationen aber ihren Zweck von vornherein verfehlen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. Schlussanträge Hogan vom 15. Juli 2021 ­ C­33/20, juris Rn. 108, Volkswagen Bank).

[77] Insoweit ist auch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen "durchgeführten" und noch nicht beendeten Verträgen unterschieden wird (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 ­ C-481/99, Slg. 2001, I­9945 Rn. 45 ff., Heininger, vom 10. April 2008 ­ C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f., Hamilton, vom 19. Dezember 2013 ­ C-209/12, juris Rn. 30 f., Endress und vom 19. Dezember 2019 ­ C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 69 und 97, Rust-Hackner). Grundlegend hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hamilton entschieden, dass es mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfterichtlinie) vereinbar ist, wenn das dort geregelte Widerrufsrecht nach nationalem Recht einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt, obwohl die nach der Richtlinie vorgesehene Belehrung des Verbrauchers nicht erfolgt ist und die Richtlinie für diesen Fall vorsieht, dass das nationale Recht "geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorzusehen" hat. Zur Begründung hat der Gerichtshof einen der "allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts" bemüht, nämlich "dass sich die vollständige Durchführung eines Vertrags in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt" (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 ­ C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 42, Hamilton). Dabei hat der Gerichtshof zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch darauf abgestellt, dass der Rechtsinhaber sein Recht für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt hat und von den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Dispositionen getroffen worden sind, die infolge der Rechtsausübung rückabgewickelt werden müssten (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 ­ C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 43, Diamantis).

[78] Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats ableiten, dass der Gerichtshof nach Vertragsbeendigung dem Verbraucherschutz keinen absoluten Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumt, sondern die Ausübung des Widerrufsrechts nach "allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts", wie sie sich etwa aus dem unionsrechtlichen Rechtsmissbrauchsverbot und seinen Entsprechungen im nationalen Recht ergeben können, zeitlich begrenzt (vgl. Schlussanträge Hogan vom 15. Juli 2021 ­ C-33/20, juris Rn. 106, Volkswagen Bank). Dies zugrunde gelegt spricht es nach Auffassung des Senats dafür, eine Anwendung der zu § 242 BGB dargestellten Grundsätze zuzulassen, wenn sich so der angestellten Wertung zielgenauer Rechnung tragen lässt.

[79] bb) Der vorlegende Senat zieht es nach Maßgabe dessen in Betracht, die Berufung der Kläger auf ihr wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihnen die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

[80] (1) Das nationale Tatgericht hat in den Fällen 2 bis 7 die Annahme des Rechtsmissbrauchs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls gestützt, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen. Es hat unter Vornahme einer Gesamtwürdigung den objektiven und subjektiven Tatbestand des Rechtsmissbrauchs festgestellt. In dem Fall 1 liegt dies nach den dortigen Umständen des Einzelfalls ebenfalls nahe. In den Fällen 5 bis 7 kommt hinzu, dass dort die Darlehen vollständig zurückgeführt worden und daraufhin die Sicherheiten vom Darlehensgeber freigegeben worden sind, so dass der von den Klägern zu Unrecht in Abrede gestellte Wertersatzanspruch nicht mehr gesichert ist.

[81] (a) Fall 1: Den objektiven Tatbestand könnte das Tatgericht für gegeben erachten, weil der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu eigenen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt, sondern über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt hat. Zugleich hat er es abgelehnt, hierfür Wertersatz zu leisten. Dies könnte in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zulassen, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankommt, durch eine jahrelang kostenfreie Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Hierfür könnte ergänzend auch sein Schreiben vom 10. September 2019 sprechen, in dem er die Beklagte zur Unterbreitung eines angemessenen Vergleichsvorschlags aufgefordert hat, so dass es ihm gerade nicht um die Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegangen ist. Schließlich könnte zu bedenken sein, dass die Beklagte nach der im Laufe des Gerichtsverfahrens erfolgten vollständigen Darlehenstilgung die gewährten Sicherheiten freigegeben hat und damit auch zum einseitigen Vorteil des Klägers die Sicherheiten für den ihr zustehenden Wertersatzanspruch aufgegeben hat.

[82] (b) Fall 2: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu seinen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt, sondern über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass Folge dieser Nutzung eine kontinuierliche Wertminderung des Fahrzeugs sein würde. Dennoch habe er sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Leistung von Wertersatz versperrt. Dies lasse in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankomme, durch eine jahrelang kostenfreie Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Der rechtskundige Kläger habe sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt, weil sich der abgeschlossene Darlehensvertrag als nicht seinen Bedürfnissen entsprechend erwiesen habe. Sein Prozessverhalten zeige, dass es ihm auf die zügige Rückabwicklung der Vertragsbeziehung nach den Regelungen des nationalen Rechts gerade nicht angekommen sei. Hinzu komme, dass sich der der beklagten Bank anzulastende Pflichtenverstoß nicht auf das Verhalten des Klägers ausgewirkt habe.

[83] (c) Fall 3: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu seinen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt, sondern über zwei Jahre hinweg fortgesetzt habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass Folge dieser Nutzung eine kontinuierliche Wertminderung des Fahrzeugs sein würde. Dennoch habe er sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Leistung von Wertersatz versperrt. Gleichzeitig habe er sich im Prozess auf einen Fehler in der Widerrufsinformation berufen, den er nach seinem Widerruf und selbst während des erstinstanzlichen Rechtsstreits mehrere Jahre lang nicht beanstandet hatte. Dies lasse in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankomme, durch eine jahrelang kostenfreie Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt, weil sich der abgeschlossene Darlehensvertrag als nicht seinen Bedürfnissen entsprechend erwiesen habe. Sein Prozessverhalten zeige, dass es ihm auf die zügige Rückabwicklung der Vertragsbeziehung nach den Regelungen des nationalen Rechts gerade nicht angekommen sei. Hinzu komme, dass sich der der beklagten Bank anzulastende Pflichtenverstoß nicht auf das Verhalten des Klägers ausgewirkt habe.

[84] (d) Fall 4: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu seinen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt, sondern über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass Folge dieser Nutzung eine kontinuierliche Wertminderung des Fahrzeugs sein würde. Dennoch habe er sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Leistung von Wertersatz versperrt. Gleichzeitig habe er sich im Prozess auf einen Fehler in der Widerrufsinformation berufen, den er selbst nach seinem Widerruf eineinhalb Jahre lang nicht beanstandet hatte. Dies lasse in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankomme, durch eine jahrelang kostenfreie Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt, weil sich der abgeschlossene Darlehensvertrag als nicht seinen Bedürfnissen entsprechend erwiesen habe. Sein Prozessverhalten zeige, dass es ihm auf die zügige Rückabwicklung der Vertragsbeziehung nach den Regelungen des nationalen Rechts gerade nicht angekommen sei. Hinzu komme, dass sich der der beklagten Bank anzulastende Pflichtenverstoß nicht auf das Verhalten des Klägers ausgewirkt habe.

[85] (e) Fall 5: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil der Kläger sein Widerrufsrecht über vier Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags erklärt habe und erst ­ wenn auch nur kurze Zeit ­ nach der Beendigung und vertragsgemäßen Abwicklung des Vertrags ausgeübt habe. Bei Beendigung des Vertrags habe die Beklagte die gewährten Sicherheiten freigegeben. Dies sei im berechtigten Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs erfolgt. Dies dürfte in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zulassen, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf angekommen sei, durch die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Hierfür könnte ergänzend sprechen, dass der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu eigenen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt hat, sondern auch nach dem Widerruf des Darlehensvertrags fortgesetzt hat. Zudem hat er es abgelehnt, hierfür Wertersatz zu leisten.

[86] (f) Fall 6: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil der Kläger sein Widerrufsrecht mehr als fünf Jahre und neun Monate nach Vertragsschluss und neun Monate nach der Beendigung und vertragsgemäßen Abwicklung des Vertrags ausgeübt habe. Bei Beendigung des Vertrags habe die Beklagte die gewährten Sicherheiten freigegeben. Dies lasse in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger nicht auf die Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankomme, durch die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen. Hierfür könnte ergänzend sprechen, dass der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu eigenen Zwecken nach seinem Widerruf nicht eingestellt hat, sondern auch nach dem Widerruf des Darlehensvertrags fortgesetzt hat. Zudem habe er es abgelehnt, hierfür ­ mit Ausnahme einer nur geringen Nutzungsentschädigung ­ Wertersatz zu leisten.

[87] (g) Fall 7: Den objektiven Tatbestand hat das Tatgericht für gegeben erachtet, weil die Kläger ihr Widerrufsrecht erst sechseinhalb Jahre nach Vertragsschluss und etwa dreieinhalb Jahre nach der Beendigung und vertragsgemäßen Abwicklung des Vertrags ausgeübt hätten. Bei Beendigung des Vertrags habe die Beklagte die gewährten Sicherheiten freigegeben. Zudem hätten die Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs zu eigenen Zwecken nach ihrem Widerruf nicht eingestellt, sondern über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt. Zugleich hätten sie es abgelehnt, hierfür Wertersatz zu leisten. Dies lasse in subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zu, dass es den Klägern nicht auf die Wahrnehmung ihrer Verbraucherrechte, sondern allein darauf ankomme, durch eine jahrelang kostenfreie Nutzung des finanzierten Fahrzeugs einen unionsrechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu erlangen.

[88] (2) Der vorlegende Senat ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen angenommen werden kann, die Kläger beriefen sich nicht auf ihr Widerrufsrecht, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Die Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Kläger nach erfolgtem Widerruf, dürften die Annahme sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands missbräuchlicher Rechtsausübung erlauben. Denn sie stehen weder in Zusammenhang mit der Auswahl des den Bedürfnissen der Kläger am ehesten entsprechenden Vertrags noch sonst mit einem Informationsdefizit.

[89] Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Widerrufsrechts aus Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG dürfte der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht entgegenstehen. Der Zweck, den Klägern zu ermöglichen, vom Vertrag zurücktreten zu können, weil sich dieser als nicht ihren Bedürfnissen entsprechend erwies, kommt vorliegend nicht zum Tragen und könnte nicht beeinträchtigt werden. Ebenso wenig könnte der Zweck verfehlt werden, sicherzustellen, dass die Kläger alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um den Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen. Schließlich dürfte auch die Intention der Richtlinie, den Kreditgeber, der die dort vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen, nicht durchgreifen. Soweit nämlich der Gewerbetreibende von einer solchen Pflichtverletzung abgeschreckt werden soll, wird dies hinreichend dadurch gewährleistet, dass die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG im Falle fehlender oder fehlerhafter Pflichtangaben im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG nicht anläuft, so dass das Widerrufsrecht zwar weiterhin wirksam ausgeübt werden kann, dem Verbraucher aber die hieran knüpfenden vorteilhaften Rechtsfolgen versagt werden können. Im Falle eines Pflichtverstoßes hat der Gewerbetreibende mit einem wirksamen Verbraucherwiderruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist zu rechnen. Da die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wird der Gewerbetreibende im Regelfall einen hierauf gestützten Einwand nicht mit Erfolg erheben können. Die regelhafte Folge einer Pflichtverletzung liegt vielmehr in der Rückabwicklung der Vertragsbeziehung, und zwar auch dann, wenn seit dem Vertragsschluss erhebliche Zeit verstrichen ist. Die Annahme des Rechtsmissbrauchs dürfte unter diesen Umständen nicht hinter den unionsrechtlichen Anforderungen zurückbleiben.

Ellenberger Grüneberg Menges

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