BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22

27.03.2023

BUNDESGERICHTSHOF

vom

31. Januar 2023

in der Freiheitsentziehungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 14b Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 1, 3


Rechtsanwälte, die in einem Verfahren das Amt des Verfahrenspflegers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.


BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - LG Kassel, AG Kassel


Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 3. November 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

[1] I. Die beteiligte Behörde hat am 16. August 2022 die Unterbringung des Betroffenen in einer näher bezeichneten abgeschlossenen Klinik beantragt. Diese sei zum Schutz der Bevölkerung aufgrund einer beim Betroffenen vorliegenden ansteckenden offenen Lungentuberkulose erforderlich. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2022 Rechtsanwalt S. mit der Angabe zum Verfahrenspfleger bestellt, dass er das Amt berufsmäßig ausübe. Weiter hat es nach Anhörung mit Beschluss vom 2. September 2022 antragsgemäß die Unterbringung des Betroffenen nach dem Infektionsschutzgesetz bis längstens 1. März 2023 sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Da das im Beschluss genannte Krankenhaus zunächst keine Kapazitäten hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. September 2022 den Beschluss vom 2. September 2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung in einem abgeschlossenen oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet wird.

[2] Die Beschlüsse vom 2. und vom 8. September 2022 sind dem Verfahrenspfleger am 12. September 2022 zugestellt worden. Dieser hat mit per Brief übermitteltem Schreiben vom 20. September 2022, eingegangen beim Amtsgericht am 28. September 2022, gegen "die Entscheidung des Gerichts vom 08.09.2022, die Unterbringung des Betroffenen nach dem Infektionsschutzgesetz in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses bis längstens 01.03.2023 anzuordnen" Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2022 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung ans Landgericht begehrt.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[4] 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.

[5] a) Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft. Für die vorliegend angeordnete Absonderung durch zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 IfSG die §§ 415 ff. FamFG zum Verfahren in Freiheitsentziehungssachen entsprechend. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet. Das ist hier der Fall.

Angeordnet wurde die Freiheitsentziehung zwar mit dem in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich genannten Beschluss des Amtsgerichts vom 2. September 2022. Mit dem dort allein genannten Beschluss vom 8. September 2022 wurde lediglich der Unterbringungsort geändert. Gleichwohl richtet sich die Beschwerde nach den Umständen des vorliegenden Falls auch gegen die Anordnung der Freiheitsentziehung selbst.

[6] 7

aa) Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den Beschluss angeordnet hat, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14, FGPrax 2015, 238 Rn. 17 mwN). Verfahrensrechtliche Vorschriften sind indes kein Selbstzweck, so dass keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird (vgl. BGH, FGPrax 2015, 238 Rn. 18 mwN).

[8] bb) Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht zweifelhaft, dass sich die Beschwerde auch gegen die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme als solche richtet. Zum einen wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausgeführt, es werde Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, die Unterbringung des Betroffenen in einem abgeschlossenen oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses anzuordnen. Zum anderen ist weder ausgeführt noch ersichtlich, warum Beschwerde nur gegen die mit Beschluss vom 8. September 2022 vorgenommene Änderung hinsichtlich des Orts der Unterbringung eingelegt werden sollte. Hinzu tritt schließlich, dass der Beschluss vom 8. September 2022 denjenigen vom 2. September 2022 ausdrücklich aufrechterhält und beide Beschlüsse dem Verfahrenspfleger am gleichen Tag zugestellt wurden. Es lag daher nahe, in der Beschwerdeschrift nur den zeitlich späteren Beschluss anzugeben, der alle getroffenen Maßnahmen - wenn auch teilweise durch Bezugnahme - umfasste.

[9] b) Der Betroffene ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auch beschwerdeberechtigt. Zwar wurde die Beschwerde, die das Landgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 3. November 2022 verworfen hat, vom Verfahrenspfleger in Wahrnehmung des ihm gemäß § 429 Abs. 3 FamFG selbst zustehenden Beschwerderechts im eigenen Namen eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16, FamRZ 2016, 1068 Rn. 3, 4). Eine formelle Beschwer des Betroffenen durch den Beschluss ist in diesem Fall aber nicht notwendig. Da der Verfahrenspfleger gemäß § 419 Abs. 1, 2 FamFG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (§ 419 Abs. 1, 3 FamFG in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung) gerade zur Wahrnehmung der Interessen des nicht vertretenen Betroffenen bestellt wird, ist es für die Beschwerdeberechtigung des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich, dass dieser zusätzlich zum Verfahrenspfleger auch noch im eigenen Namen Beschwerde einlegt, um sich im Falle einer erfolglosen Beschwerde des Verfahrenspflegers die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde offen zu halten (vgl. Fröschle, FamRZ 2016, 1069).

[10] 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

[11] a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt eingelegt, aber entgegen § 14b Abs. 1 FamFG nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde.

[12] b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

[13] Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht.

[14] aa) Der sachliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG ist bei der Einlegung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt eröffnet. Zwar sieht § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Einlegung der Beschwerde neben der Einreichung einer Beschwerdeschrift noch die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle vor. Jedenfalls bei Einreichung der Beschwerde mittels einer Beschwerdeschrift ist der in § 14b Abs. 1 FamFG genannte Adressatenkreis jedoch zur elektronischen Übermittlung verpflichtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22, juris Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 802 Rn. 11 ff.; Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 14b Rn. 11 und § 64 Rn. 28; Fritsche, NZFam 2022, 1 (5); Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 14b Rn. 14 f.; Biallaß in jurisPK-EVR, Band 2, 2. Aufl. [Stand 3. November 2022], § 14b FamFG, Rn. 46.4). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde mit § 14b FamFG durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingefügt und noch vor Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt. In der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 13. April 2021, BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f.) ist zu dieser Beschränkung ausgeführt, dass es sich um eine klarstellende Änderung handelt, die erfolgt, weil das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Unterschied zur Zivilprozessordnung kein allgemeines Schriftformerfordernis für Anträge und Erklärungen enthalte. Sodann ist in der Gesetzesbegründung § 64 Abs. 2 FamFG als Beispiel für eine Vorschrift genannt, die ein ausdrückliches Schriftformerfordernis vorsieht. Hieraus ergibt sich, dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch eröffnete Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nicht die Pflicht der in § 14b FamFG Genannten berührt, die Beschwerdeschrift elektronisch zu übermitteln.

[15] bb) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG ist vorliegend eröffnet.

[16] Nach überwiegender Meinung (vgl. Ahn-Roth in Prütting/Helms, aaO, § 14b Rn. 5; Burschel/Perlberg-Kölbel in BeckOK, FamFG, 44. Edition, § 14b Rn. 8; Sternal in Sternal, aaO, § 14b Rn. 8; D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169, 1170) gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG für Rechtsanwälte auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten. Die Frage ist allerdings umstritten (zweifelnd Biallaß in jurisPK-ERV, aaO, § 14b FamFG Rn. 19; Fritsche, NZFAm 2022, 1, (3); ablehnend LG Hildesheim, NJW-RR 2022, 1518 Rn. 5). Sie ist im Sinne der erstgenannten Ansicht zu entscheiden.

[17] (1) Dem Wortlaut des § 14b FamFG lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt nicht entnehmen. Die amtliche Überschrift "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden" und der Wortlaut des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem "durch einen Rechtsanwalt" bei Gericht einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, WM 2023, 89 Rn. 14 zu § 130d ZPO).

[18] (2) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des Rechtsanwalts in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers und des Arbeitsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 Ca 1688/22, juris Rn. 8) kann § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden, dass die Eigenschaft oder Rolle, in der eine Person am Prozess beteiligt ist ("in professioneller Eigenschaft"), für die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs erheblich ist. § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vielmehr Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, den elektronischen Rechtsverkehr auf eine breitere Basis zu stellen (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 23), dem ein rein rollenbezogenes Verständnis der Pflichten der Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu wider läuft.

[19] (3) Der Gesetzesbegründung lässt sich weder für noch gegen eine statusbezogene Nutzungspflicht des Rechtsanwalts etwas entnehmen. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 130d ZPO, auf die hinsichtlich der Nutzungspflicht in § 14b FamFG verwiesen wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 6. März 2013, BT-Drucks. 17/12634 S. 36), heißt "§ 130d gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO" (BT-Drucks. 17/12634, S. 28) ist eine sprachliche Ungenauigkeit des Regierungsentwurfs nicht auszuschließen (vgl. BGH, WM 2023, 89, Rn. 16).

[20] (4) Entscheidend für ein weites, statusbezogenes Verständnis der Pflichten aus § 14b Abs. 1 FamFG ist der Zweck der Norm, der ausweislich der Begründung (BT-Drucks. 17/12634, S. 27, S. 36) darin besteht, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei. Diese ratio legis lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht anwaltlich tätig sind (vgl. BGH, WM 2023, 89, Rn. 19, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter).

[21] (5) Dass der Gesetzgeber für den Verfahrenspfleger keine bestimmten persönlichen oder fachlichen Qualifikationen festgelegt hat und seine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 RVG auch nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet wird, spricht nicht gegen eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für den anwaltlichen Verfahrenspfleger (zweifelnd Biallaß in jurisPK-ERV, aaO, § 14b FamFG, Rn. 17, 19). Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist auch der Justizgewährungsanspruch nicht verletzt, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel bei seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger zu nutzen hat (vgl. D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169, 1170; a. A. Fritsche, NZFam 2022 1, 3).

[22] (6) Da der Verfahrenspfleger vorliegend sein Amt berufsmäßig ausgeübt hat und unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei aufgetreten ist, kann dahinstehen, ob die Nutzungspflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch gilt, wenn dieser als Privatperson tätig ist (ablehnend etwa Ahn-Roth in Prütting/Helms, aaO, § 14b Rn. 5; Fritsche, NZFam 2022 1, 3; Sternal in Sternal, aaO, § 14b, Rn. 8).

[23] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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