BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20

06.07.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

5. Mai 2021

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


VersAusglG §§ 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, 23


a) Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 ­ XII ZB 371/12 ­ FamRZ 2013, 1021).

b) Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.


BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20 - OLG Frankfurt am Main, AG Königstein im Taunus


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2020 hinsichtlich Ziffer I. der Beschlussformel aufgehoben und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ­ Familiengericht - Königstein im Taunus vom 3. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Wert: 6.714 €

Gründe:

[1] I. Auf den am 14. Mai 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 28. Dezember 2001 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 2001 bis 30. April 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb die Ehefrau ein Anrecht bei der Beteiligten zu 1, einer Landesärztekammer, mit einem Ehezeitanteil von 45.000,14 €. Die Ehegatten trafen eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften anders als gesetzlich geregelt mit dem 15. April 2015 enden und dieser Tag als Stichtag an die Stelle des Endes der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG treten soll. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung hat der Versorgungsträger einen Ausgleichswert von 21.773 € vorgeschlagen.

[2] Der Ehemann war seit 1. September 1986 zunächst als angestellter Rechtsanwalt und seit 1. Oktober 1992 als Partner der international tätigen Sozietät B. tätig. Am 1. Januar 2005 wechselte er als Partner in die US-amerikanische Sozietät M. LLP, für die er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2015 tätig war. Seinen in der Sozietät B. erworbenen Anspruch auf "Retirement Benefits" verlor er mit dem Wechsel in die Sozietät M. Diese kompensierte den Verlust dadurch, dass sie für den Ehemann neue "Retirement Benefits" nach denselben Regelungen zusagte wie für die berufslebenslang bei der Sozietät M. tätigen Anwälte. Die Bezüge daraus betrugen bei Eintritt des Ehemanns in den Ruhestand 23.260 US$ monatlich. Außerdem erwarb der Ehemann zwei Anrechte aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 674.953,58 € und 78.638,88 €. Für die erste Lebensversicherung errechnete der Versorgungsträger im Hinblick auf die getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung einen Ausgleichswert von 327.870,44 €. Bezüglich der zweiten Lebensversicherung übte der Ehemann ein Kapitalwahlrecht aus. Das Familiengericht hat das Anrecht aus der ersten Lebensversicherung mit dem angegebenen Ausgleichswert intern geteilt und bezüglich der zweiten Lebensversicherung ausgesprochen, dass ein Ausgleich insoweit nicht stattfinde. Den auf ein versicherungsmathematisches Privatgutachten gestützten Antrag der Ehefrau auf Abfindung des ausländischen Anrechts des Ehemanns in Höhe von 2.091.350 €, zahlbar in eine noch anzugebende Zielversorgung, hat es zurückgewiesen und insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Im Hinblick hierauf hat es auch von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG abgesehen und dieses für einen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

[3] Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht auch das von der Ehefrau erworbene Anrecht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern geteilt. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie eine Abfindung des ausländischen betrieblichen Anrechts des Ehemanns weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als es den Ausgleich des Anrechts der Ehefrau betrifft.

[5] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[6] Zwar handle es sich bei den "Retirement Benefits" des Ehemanns um ein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht. Nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrags liege eine auf Arbeitsleistung beruhende Alterssicherung, vergleichbar mit der Pensionszusage eines GmbH-Geschäftsführers, vor. Sie knüpfe an die durchschnittliche jährliche Vergütung sowie an das Alter oder die zurückgelegten Jahre als Partner an und gewähre die Option auf eine Witwenversorgung. Damit diene sie dem Zweck der Alterssicherung und nicht etwa einer Entschädigung oder Bonuszahlung anlässlich des Ausscheidens aus der aktiven Partnerschaft.

[7] Ein Abfindungsanspruch der Ehefrau, der auch im Scheidungsverbund geltend gemacht werden könne, scheitere jedoch daran, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigtes Anrecht handle. Das Anrecht sei zwar unverfallbar, da der Ehemann bereits seit mehreren Jahren Leistungen hieraus erhalte, es stehe jedoch auf die Zukunft bezogen nach Grund und Höhe nicht fest. Nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrags könne der Anspruch des Ehemanns entfallen, wenn er rechtliche Dienstleistungen erbringe, die im Wettbewerb zur Sozietät stünden. Außerdem könnten nach den Bestimmungen auch Änderungen und Eingriffe in die Zahlungen erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage der Sozietät dies erfordere. Selbst wenn der Eintritt dieser Voraussetzungen derzeit nicht zu befürchten stehe, handle es sich nicht um rein theoretische Geschehensabläufe. Im Falle einer Krise stünde den aktiven Partnern das Recht zu, eine Kürzung der "Retirement Benefits" zu beschließen, die ohne Absicherung durch einen Pensionsfonds oder ähnliches nur aus den liquiden Mitteln der Sozietät aufgebracht würden.

[8] Das Anrecht der Ehefrau sei intern zu teilen, da die Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht greife. Der Ausgleich des Anrechts bei der Scheidung sei in der Gesamtschau nicht unbillig, da die Ehefrau ihrerseits vom Ausgleich der ersten Lebensversicherung profitiere. Ein Absehen von der Teilung des Anrechts nach § 27 VersAusglG im Hinblick auf das für die zweite Lebensversicherung ausgeübte Kapitalwahlrecht bleibe aus Gründen des Verschlechterungsverbots außer Betracht, nachdem bezogen auf dieses Anrecht nur der Ehemann Beschwerde eingelegt habe.

[9] 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft.

[10] Zwar hat das Oberlandesgericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Frage der Behandlung von Anrechten pensionierter Partner angloamerikanischer Anwaltssozietäten im Versorgungsausgleich und die Verfestigung dieser Anrechte bzw. der Berechnung von Abfindungen ausländischer Anwartschaften sei. Diese Erwägungen führen indes nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde auf dieses Anrecht beschränkt zugelassen ist.

[11] Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei ­ wie hier ­ uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 ­ XII ZB 78/07 ­ FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 ­ XII ZB 78/07 ­ FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 f. mwN und vom 27. Februar 2019 ­ XII ZB 183/16 ­ FamRZ 2019, 785 Rn. 12).

[12] Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Auch aus der Begründung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf das vom Ehemann erworbene Anrecht beschränken wollte. Denn mit der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Zulassungsfrage der Behandlung der ausländischen Anrechte des Ehemanns und deren Abfindbarkeit hängt die Behandlung des Anrechts der Ehefrau im Hinblick auf die nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfende Ausgleichssperre unmittelbar zusammen. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung geht nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die als Zulassungsgrund herangezogene Rechtsfortbildung lediglich in Bezug auf das ausländische Anrecht als solches, nicht aber auch in dessen weiteren, sich aus § 19 Abs. 3 VersAusglG ergebenden Bezügen zugelassen werden sollte.

[13] 3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum fehlenden Anspruch der Ehefrau auf Abfindung der "Retirement Benefits" des Ehemanns halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

[14] a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Ehemann bei der Beteiligten zu 3 erdienten "Retirement Benefits" um ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht handelt.

[15] aa) Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 VersAusglG).

[16] bb) Diese Merkmale werden durch das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht erfüllt. Nach den Regelungen des vom Oberlandesgericht herangezogenen Partnerschaftsvertrags vom 1. Januar 1995 erhält ein Partner nach seinem Eintritt in den Ruhestand die im Anhang IV vorgesehenen "Altersbezüge". Danach zahlt die Partnerschaft jedem beratenden Partner und jedem Partner im Ruhestand die aus seiner Durchschnittsvergütung und der Dauer seiner Partnerschaft errechneten und an steigende Lebenshaltungskosten anzupassenden Altersbezüge als persönliche lebenslange Rente in möglichst gleichen Monatsraten, beginnend am 1. Tag des Kalendermonats, zu dessen Beginn er beratender Partner oder Partner im Ruhestand wird. Es handelt sich somit um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen ist, der Absicherung im Alter dient und auf eine Rente gerichtet ist.

[17] Zwar genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen. Vielmehr muss sich dieser auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bezeichneten Versorgungsfälle beziehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen Leistungssysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an. Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 ­ XII ZB 403/12 ­ FamRZ 2014, 282 Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Beginn der zugesagten Rente an das Ausscheiden des Ehemanns als aktiver Partner und somit an seinen Eintritt in den Ruhestand anknüpft, auch wenn er den konkreten Zeitpunkt des Wechsels in den Ruhestand nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrags ab dem Erreichen eines Lebensalters von 60 Jahren weithin selbst festlegen konnte. Auch enthält die Zusage eine den Versorgungscharakter unterstreichende Regelung für die Gewährung von Ruhestandsbezügen aufgrund eingetretener Invalidität sowie die Option einer Hinterbliebenenversorgung für den Ehepartner. Entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung handelt es sich daher nicht um eine gesellschaftsrechtliche "Gewinnbeteiligung" oder um eine "sonstige Last" der Gesellschaft.

[18] b) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein Ausgleich des Anrechts bei der Scheidung nicht stattfindet, da es bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht und deshalb nicht ausgleichsreif ist (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Es kann nur nach den Regelungen über die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) ausgeglichen werden, vgl. § 19 Abs. 4 VersAusglG.

[19] c) Über eine schuldrechtliche Abfindung eines solchen Anrechts kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 1 VersAusglG) in einem Gesetzesabschnitt geregelt ist, der sich mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung befasst. Denn entgegen der systematischen Einordnung will die Vorschrift eine Möglichkeit zum Ausgleich entweder in der Anwartschaftsphase oder in der Leistungsphase schaffen. Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) ist der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfungspunkt. Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch schon im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 ­ XII ZB 371/12 ­ FamRZ 2013, 1021 Rn. 14).

[20] d) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 ­ XII ZB 371/12 ­ FamRZ 2013, 1021 Rn. 15). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 ­ XII ZB 371/12 ­ FamRZ 2013, 1021 Rn. 9 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

[21] aa) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, das Anrecht sei bereits dem Grunde nach nicht hinreichend verfestigt.

[22] Fällt eine betriebliche Pensionszusage wie hier nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes, ist jeweils anhand der für die Versorgung einschlägigen Regelungen zu prüfen, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Von einer fehlenden Verfestigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, etwa Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten oder Bedingungen, noch ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 ­ XII ZB 627/15 ­ FamRZ 2019, 1993 Rn. 19 mwN).

[23] Allein die einem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kürzen oder aufheben zu können, rechtfertigt es allerdings nicht, das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen. Denn sonst könnte die einem Sozietätspartner erteilte Versorgungszusage praktisch nie in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden. Aus diesem Grund stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 ­ XII ZB 627/15 ­ FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN).

[24] Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen, dass sich eine Verfallbarkeit des Anrechts dem Grunde nach aus einer im Partnerschaftsvertrag enthaltenen Wettbewerbsklausel ergebe, wonach die Zahlungen eingestellt werden, wenn der Partner nach Vollendung seines 60. Lebensjahres juristische Dienstleistungen erbringt, die laut Feststellung des geschäftsführenden Ausschusses mit der Partnerschaft in Konkurrenz stehen.

[25] Zwar stellt die darin beschriebene Konkurrenztätigkeit keinen Fall dar, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des (deutschen) allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein solches einseitiges Lösungsrecht nach dem Recht des US-Bundesstaates New York bestünde, dem das Partnerschaftsverhältnis unterstellt ist. Es handelt sich aber um eine Klausel, die lediglich ein bestimmtes sozietätswidriges Verhalten verhindern will, das in der Hand des Versorgungsberechtigten selbst liegt. Die Klausel zielt jedenfalls nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr darauf, die erworbenen Altersbezüge infrage zu stellen, sondern nur noch darauf, den Ruheständler von einer partnerschaftswidrigen Konkurrenztätigkeit abzuhalten. Angesichts der negativen Folgen der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit auch für den Versorgungsempfänger selbst kann bei Erreichen des frühesten Ruhestandsalters von hier 60 Jahren regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dieser davon Abstand nehmen wird und sich ein Verlust des Versorgungsanspruchs gemäß dieser Klausel deshalb nur als eine theoretische Möglichkeit darstellt. Bei gebotener wertender Betrachtung wird daher die Unverfallbarkeit des Anrechts hier nicht ernstlich durch die Wettbewerbsklausel infrage gestellt.

[26] bb) Richtig gesehen hat das Oberlandesgericht indessen, dass das Anrecht der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist.

[27] Wie bei der Verfallbarkeit dem Grunde nach bedarf auch die Feststellung der Verfallbarkeit der Höhe nach einer wertenden Betrachtung. Im Ausgangspunkt gilt auch hier, dass allein die in Härtefällen wie Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage zu kürzen, es nicht rechtfertigt, das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 ­ XII ZB 627/15 ­ FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN). Haben die Vertragsparteien sich hingegen wirksam ausbedungen, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse jeder Vertragsteil berechtigt ist, unter Berücksichtigung sich ändernder Bedarfe des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eine Anpassung der monatlichen Rentenzahlung zu verlangen, so ist das Anrecht der Höhe nach als verfallbar anzusehen. Ist die vertragliche Abänderungsmöglichkeit nach unten auch nicht durch eine vertraglich festgelegte, in jedem Fall zu zahlendende Mindestrente begrenzt, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 ­ XII ZB 403/12 ­ FamRZ 2014, 282 Rn. 22).

[28] Nach den vom Oberlandesgericht herangezogenen und auch von der Rechtsbeschwerde nicht infrage gestellten Vertragsbedingungen (Anhang IV des Partnerschaftsvertrags) kann eine Reduzierung der Altersbezüge erfolgen, wenn der Gesamtbetrag der Altersbezüge in einem Jahr höher ist als das Produkt der Zahl, die das volle Jahresäquivalent aller beratenden Partner, Partner im Ruhestand und geeigneter Ehepartner verstorbener beratender Partner und verstorbener Partner im Ruhestand darstellt, und 60 % der durchschnittlichen jährlichen Vergütung für dieses Jahr, die alle Allgemeinpartner erhalten haben. Ferner wird die Auszahlung der Altersbezüge durch eine Kappungsgrenze beschränkt, die auf 10 % der Gesamtbezüge (Summe der Einkünfte aller allgemeinen Partner und der Altersbezüge) festgelegt ist, wobei der sonach zurückgehaltene Betrag nachgezahlt wird, sobald dies unter Einhaltung der Kappungsgrenze in den Folgejahren möglich ist.

[29] Durch diese Regelungen werden die Altersbezüge nicht nur an den wirtschaftlichen Erfolg der Sozietät geknüpft, sondern auch von der jeweiligen Anzahl der aktiven Partner abhängig gemacht. Schrumpfen die Erträge, aus denen sich die Bezüge der aktiven Partner errechnen, auf ein für die Deckelung nach Anhang IV relevantes Maß, reduzieren sich die Altersbezüge entsprechend.

[30] Damit ist die Auszahlung der Altersbezüge nicht nur unter den Vorbehalt von Härtefällen wie Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestellt, sondern von vornherein und nach feststehenden Regeln von der Leistungsfähigkeit der Partnerschaft abhängig gemacht. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der dieser vom Ehemann nicht beeinflussbare Fall eintritt, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 ­ XII ZB 371/12 ­ FamRZ 2013, 1021 Rn. 10 mwN).

[31] Da die hierdurch mögliche Reduzierung der Altersbezüge nach unten nicht durch eine vertraglich festgelegte, in jedem Fall zu zahlenden Mindestrente begrenzt ist, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 ­ XII ZB 403/12 ­ FamRZ 2014, 282 Rn. 21 f. zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

[32] 4. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber der Ausspruch zur internen Teilung des von der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Anrechts.

[33] a) Gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG findet, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife (ausländische) Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben hat, ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in Bezug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der ­ wie hier die Ehefrau ­ ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 ­ XII ZB 336/16 ­ FamRZ 2018, 1745 Rn. 13 mwN).

[34] b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach dieser Vorschrift unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 ­ XII ZB 21/17 ­ FamRZ 2017, 1914 Rn. 25 zu § 27 VersAusglG). Diesem Überprüfungsmaßstab halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts nicht stand.

[35] aa) Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dann verneint werden könne, wenn der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (so OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310, 311; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG 3. Aufl. § 19 Rn. 42; Borth FamRZ 2011, 1736; Eichenhofer NZFam 2016, 322; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 19 VersAusglG Rn. 16). Diese Auffassung verkennt jedoch die Zielrichtung der Vorschrift. § 19 Abs. 3 VersAusglG will eine ausgeglichene Teilhabe der Ehegatten an dem ehezeitlich erworbenen Versorgungsvermögen in Bezug auf die Ausgleichsform bewirken.

[36] bb) Gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG unterfallen dem Wertausgleich bei der Scheidung alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Das Gesetz ordnet damit einen grundsätzlichen Vorrang des Ausgleichs bei der Scheidung an, um dem jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten einen eigenständigen, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängigen Versorgungsanspruch zu gewähren. Wird die Gegenseitigkeit dieses Mechanismus dadurch gestört, dass ein Ehegatte aus einem ausländischen Anrecht weder durch Ausgleich bei der Scheidung noch durch vollständige Abfindung im Scheidungsverbund einen unabhängigen Versorgungsanspruch erlangen kann, so will § 19 Abs. 3 VersAusglG auch den anderen Ehegatten in die schwächere Position des Ausgleichs nach der Scheidung verweisen, um insoweit möglichst einen Gleichlauf der wechselseitigen Ausgleichsformen und damit verbundenen Realisierungsrisiken herzustellen. Der Fokus der Billigkeitsprüfung liegt deshalb nicht darauf, ob der ausgleichsreife Anrechte abgebende Ehegatte in mindestens demselben Umfang ausgleichsreife Anrechte des anderen Ehegatten übertragen erhält, sondern darauf, ob er einseitig schlechter stünde, wenn die Halbteilung des ehezeitlichen Versorgungsvermögens für ihn in Bezug auf ein bedeutendes ausländisches Anrecht nur in der ungünstigen Ausgleichsform des Ausgleichs nach der Scheidung bewirkt werden könnte, dessen letztendliche Realisierung mit Unsicherheiten behaftet ist. Der Kompensation dieser Unsicherheit dient es, wenn von einem Ausgleich seiner eigenen Anrechte bei der Scheidung abgesehen wird und er mithin diese Versorgung zur eigenen Verwendung behält, sollte er eine Teilhabe an dem ausländischen Anrecht des anderen Ehegatten ­ beispielsweise im Fall dessen Vorversterbens ­ letztlich nicht realisieren können. Mit dieser Zielrichtung ist der Begriff "unbillig" in § 19 Abs. 3 VersAusglG deutlich großzügiger zu handhaben als in § 27 VersAusglG (MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 22; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19).

[37] Andere ausgleichsreife Anrechte des Ehegatten, über die er neben seinem ausländischen Anrecht noch verfügt, haben bei der so verstandenen Billigkeitsbetrachtung grundsätzlich keinen maßgebenden Einfluss. Sie stehen bei der Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG regelmäßig außen vor. Die dem Wortlaut nach für sämtliche Anrechte angeordnete Ausgleichssperre greift nämlich nur, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung für den anderen Ehegatten unbillig ist. Daran fehlt es, wenn der Ehegatte, der die nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte erworben hat, zugleich über ausgleichsreife inländische Anrechte verfügt. In diesen Fällen entspricht es dem Interesse des anderen Ehegatten, dieses Anrecht zu teilen, damit jedenfalls insoweit ein Erwerb schon im Wertausgleich bei der Scheidung möglich ist (vgl. BT-Drucks. 10/10144 S. 63; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 403).

[38] Davon unabhängig ist jedoch die Frage, ob der Ausgleich eines Anrechts der Ehefrau bei der Scheidung deshalb unbillig ist, weil ein bedeutendes ausländisches Anrecht des Ehemanns nicht bei der Scheidung ausgeglichen werden kann. Bei dieser Gegenüberstellung soll das Gesamtgleichgewicht der Ausgleichsformen durch wechselseitig gleichwertige Verlagerung in den Ausgleich nach der Scheidung hergestellt werden. Bestehen neben dem ausländischen Anrecht noch weitere Anrechte wie hier die erste Lebensversicherung des Ehemanns, kann die Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG zwar in Bezug auf dieses Anrecht beschränkt sein, nicht aber in Bezug auf das dem ausländischen Anrecht gegenüberstehende Anrecht der Ehefrau (vgl. bereits OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1492, 1494; KG FamRZ 2016, 982, 983; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 440, 441; jurisPK-BGB/Breuers 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 66; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 29 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19).

[39] Im vorliegenden Fall wäre ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Scheidung unbillig, weil das ihm gegenüberstehende ausländische Anrecht des Ehemanns einen weit höheren Wert aufweist.

[40] c) Aus vorstehenden Gründen ist die Beschwerde des Ehemanns gegen das Absehen vom Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Scheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zurückzuweisen und bleibt das Anrecht einem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Eine Anordnung, dass ein Ausgleich dieses Anrechts im Hinblick auf ein vom Ehemann ausgeübtes Kapitalwahlrecht insgesamt nicht stattfinde (§ 27 VersAusglG), bleibt schon deshalb außer Betracht, weil die Ehefrau in Bezug darauf keine Erstbeschwerde eingelegt hat.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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