BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 576/20

29.06.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

5. Mai 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


VBVG § 5 Abs. 3


Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.


BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 576/20 - LG Leipzig, AG Leipzig


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom

7. Dezember 2020 (2 T 521/20) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 471 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers.

[2] Der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betreuer) ist seit April 2019 zum Betreuer der im Jahr 1988 geborenen Betroffenen bestellt. In der Zeit vom 10. April 2019 bis zum 30. September 2020 bewohnte die Betroffene gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind auf der Grundlage einer Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII eine Wohnung in einer von der V. gAG betriebenen Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe. Dabei handelt es sich um ein Mietshaus, in dem Kindern mit ihren Müttern oder Vätern Wohnungen zur Verfügung gestellt werden, die Versorgung jedoch vollständig von den Bewohnern selbst vorgenommen wird.

[3] Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 hat der Betreuer beantragt, die Vergütung für seine Betreuertätigkeit in dem Zeitraum von 1. Mai 2019 bis zum 30. April 2020 in Höhe von insgesamt 3.231 € festzusetzen. Dabei hat er seinem Vergütungsantrag zugrundegelegt, dass die mittellose Betroffene in dem Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. Juli 2019 keinen Aufenthalt in einem Heim gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG in der bis zum 27. Juli 2019 geltenden Fassung (nachfolgend: VBVG aF) und in dem Zeitraum vom 31. Juli 2019 bis zum 30. April 2020 ihren Aufenthalt in einer anderen Wohnform gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung hatte.

[4] Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Bezirksrevisor) Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung der Vergütung für die Zeit ab 1. August 2019 nach dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen in einer "einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform" anstrebt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[6] 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betreuer stehe die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu. Die Betroffene sei mittellos und habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG gewohnt.

[7] Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG seien ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten würden und wenn der Anbieter der angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar sei. Maßgeblich sei daher, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen seien und eine Verantwortungsgarantie ­ wie in einer stationären Einrichtung ­ des Trägers begründeten. Dies setze voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidung darüber zu treffen sei, von welchem Anbieter die externe Pflege- oder Betreuungsleistung in Anspruch genommen werde und zudem gewährleistet sei, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkenne und abdecke. Daher seien nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichzustellen, in denen der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht frei wählbar und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder professionelle Betreuungskräfte vorgehalten werde.

[8] Deshalb handele es sich hier nicht um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform. In der vorliegenden Einrichtung bewohne die Betroffene eine abgeschlossene Mietwohnung, in der sie sich und ihren Sohn selbständig versorge. Die im Haus anwesenden Sozialarbeiter gewährleisteten lediglich Hilfestellung bzw. Unterstützung pädagogischer Art im Hinblick auf die Versorgung und Erziehung des Kindes. Eine professionelle Pflege bzw. Betreuung der Betroffenen selbst erfolge weder durch die im Haus anwesenden Sozialarbeiter noch durch etwaige vorgehaltene Pflegedienste. Die Betroffene könne deshalb gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen, wie es ihr in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre.

[9] 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

[10] a) Die Erstbeschwerde war trotz Nichterreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts zulässig, weil die Rechtspflegerin die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die Zulassung der Beschwerde grundsätzlich im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Der Senat hat jedoch für den Fall, dass ­ wie hier ­ der Ausgangsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden ist, bereits entschieden, dass die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln ist. Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 ­ XII ZB 86/16 ­ NJW-RR 2017, 900 Rn. 7).

[11] b) Nach § 5 Abs. 1 VBVG in der hier maßgeblichen, ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019; BGBl. I S. 866) richtet sich die Höhe der Fallpauschalen, die ein Berufsbetreuer nach § 4 Abs. 1 VBVG als Vergütung verlangen kann, nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dessen Vermögensstatus. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Mit der Erweiterung des § 5 Abs. 3 VBVG durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 auf "gleichgestellte" Wohnformen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären Einrichtungen gleicht (BT-Drucks. 19/8694 S. 28).

[12] Dabei liegt der gesetzlichen Regelung ­ wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF ­ die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 ­ XII ZB 436/19 ­ MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und dies eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale rechtfertigt. Unerheblich ist hierbei, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 27 f.).

[13] Stationäre Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Ambulant betreute Wohnformen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG).

[14] Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 ­ XII ZB 436/19 ­ MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33). Anders als nach bisherigem Recht (vgl. § 5 Abs. 3 VBVG) ist es allerdings nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob dem Betreuten Verpflegung zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 29).

[15] c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Wohnung in der von der V. gAG betriebenen Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe weder um eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG noch um eine dieser gleichgestellte ambulant betreute Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG handelt, weil von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, dass dem Betreuer die Organisation des Lebens der Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird.

[16] Nach den getroffenen Feststellungen bewohnte die Betroffene eine abgeschlossene Mietwohnung, in der sie sich und ihren Sohn selbständig versorgte. Die Überlassung der Wohnung beruhte auf einer Leistungsgewährung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII, wobei Leistungsempfänger der Sohn der Betroffenen war. Zwar war in dem Wohnhaus die ständige Anwesenheit von Sozialarbeitern gewährleistet. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu jedoch selbst aus, dass die hierdurch angebotene Hilfestellung bzw. Unterstützung der Bewohner pädagogischer Art im Hinblick auf die Versorgung und Erziehung des Kindes war. Eine professionelle Pflege bzw. Betreuung der Betroffenen selbst erfolgte also durch die im Haus anwesenden Sozialarbeiter nicht. Ebenso wenig waren in der Einrichtung hierfür andere Pflegedienste vorgehalten. Die Betroffene konnte deshalb während ihres Aufenthalts in der Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen, wie es ihr in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre.

[17] Deshalb erfüllt die Wohnung in der von der V. gAG betriebenen Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe, in der die Betroffene während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht die Voraussetzungen für eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG.

[18] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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