BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20

20.04.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

8. März 2022

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1


Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln am rechtzeitigen Eingang einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung.


BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20 - LG Wiesbaden, AG Wiesbaden


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schneider und Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 858 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus zwei Getränkelieferungen geltend.

[2] Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Februar 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 12. März 2018 per Telefax Berufung beim Landgericht eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist für die Berufungsbegründung um einen Monat verlängert. Die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2018 hat der Beklagtenvertreter ausschließlich per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt. Der in der Akte befindliche Telefax-Schriftsatz weist als Empfangszeit den 15. Mai 2018 um 0.01 Uhr aus.

[3] Mit einem ­ dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16. Oktober 2018 zugestellten ­ Schreiben vom 24. September 2018 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung erst am 15. Mai 2018 per Telefax bei Gericht eingegangen, die Frist hierfür jedoch bereits am Montag, den 14. Mai 2018 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin am 30. Oktober 2018 per Telefax auf den ihm vorliegenden "Sendebericht vom 14.05.2018, 23:52 Uhr" verwiesen und um erneute Überprüfung gebeten. Nach nochmaligem Hinweis des Berufungsgerichts vom 2. Januar 2019 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung unter Mitteilung der genauen Uhrzeit (0.01 Uhr am 15. Mai 2018) hat der Beklagtenvertreter am

18. Januar 2019 per Telefax weiteren Vortrag zum zeitlichen Ablauf bei Einreichung der Berufungsbegründung gehalten und den ihm vorliegenden Sendebericht vom 14. Mai 2018, 23.53 Uhr eingereicht, wonach er an diesem Tag um 23.52 Uhr ein siebenseitiges Schriftstück an eine Telefaxnummer des Berufungsgerichts mit einer Übertragungsdauer von einer Minute und 26 Sekunden übermittelt habe. Unter anderem hat er mit diesem Schriftsatz außerdem die Einholung einer "amtlichen Auskunft" über die Funktionsweise der Zeitangaben des Empfangsgeräts und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

[4] Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht das Journal des betreffenden Telefaxgeräts für den Zeitraum 14./15. Mai 2018 beigezogen, das die auf dem in der Akte befindlichen Telefax-Ausdruck der Berufungsbegründung angegebene Empfangszeit (15. Mai 2018 um 0.01 Uhr) bestätigt sowie eine Übertragungsdauer für den siebenseitigen Schriftsatz von einer Minute und 27 Sekunden ausweist.

[5] Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

[6] Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 14. Mai 2018 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist, sondern erst mit am 15. Mai 2018 um 0.01 Uhr per Telefax eingegangenem Schriftsatz begründet worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Aufzeichnung der Empfangszeit durch das entsprechende Faxgerät des Gerichts auf dem Schriftsatz als auch aus dem zugehörigen Faxjournal. Eine Fehlfunktion des Geräts sei weder bekannt noch ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf den Sendebericht vom 14. Mai 2018, 23.53 Uhr verweise, sei offensichtlich das absendende Gerät hinsichtlich der Zeitangabe nicht auf dem zutreffenden Stand gewesen oder es sei in dem Zeitraum zwischen Absendung und Empfang zu Verzögerungen gekommen.

[7] Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe die Beklagte nicht fristgerecht gestellt. Der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 verspätet gestellte Antrag sei im Übrigen unbegründet, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist treffe.

[8] Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

[9] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das erneut über die Zulässigkeit und gegebenenfalls über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.

[10] 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

[11] Denn das Berufungsgericht hat das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten zur Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht hinreichend beachtet sowie die hier gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung der gerichtsinternen Vorgänge, die einer Kenntnis der Beklagten nicht zugänglich sind, nicht in ausreichendem Umfang ergriffen und dadurch zugleich der Beklagten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 ­ VIII ZB 21/21, NZM 2022, 98 Rn. 10; vom 14. September 2021 ­ VIII ZB 1/20, juris Rn. 8 mwN; vom 8. Oktober 2013 ­ VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8 mwN).

[12] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

[13] a) Der angefochtene Beschluss ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen wäre.

[14] aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, grundsätzlich den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. August 2020 ­ VIII ZB 46/19, juris Rn. 6; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6 f.; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge ist in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss jedoch nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss jedoch auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil dem Rechtsbeschwerdegericht andernfalls die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14, NJW-RR 2016, 320 Rn. 6 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 ­ VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 21 aE).

[15] bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der weder eine Darstellung des Sachverhalts noch der Anträge der Parteien enthält, (gerade noch) gerecht. Denn jedenfalls gibt er die prozessualen Vorgänge wieder, aufgrund derer das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist als nicht gewahrt und die Berufung infolgedessen als unzulässig angesehen hat.

[16] b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten jedoch nicht als unzulässig verworfen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung nicht geführt, ist mit Rechtsfehlern behaftet.

[17] aa) Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dabei muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung - wie die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts zu Lasten des Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat, dass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 ­ IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 14; vom 19. Januar 2016 ­ XI ZB 14/15, juris Rn. 10 mwN). Wird die Berufungsbegründung per Telefax übersandt, kommt es für die Rechtzeitigkeit ihres Eingangs allein darauf an, ob sie bei Ablauf des letzten Tages der Frist - hier also am 14. Mai 2018 bis 24.00 Uhr - vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 ­ IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18; vom 19. Januar 2016 ­ XI ZB 14/15, aaO Rn. 11; vom 27. September 2018 ­ IX ZB 67/17, aaO; vom 12. Januar 2021 - XI ZB 25/19, juris Rn. 9).

[18] bb) Ob der Beklagten der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung nach diesen Maßstäben gelungen ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.

[19] Denn das Berufungsgericht hat ­ wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt ­ bei seiner Würdigung, der Beklagten sei der Beweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung durch die Vorlage des Sendeberichts vom 14. Mai 2018, 23.53 Uhr nicht gelungen, wesentliches Parteivorbringen der Beklagten einschließlich angebotener Beweise nicht beachtet und ist zudem seiner Pflicht zur Aufklärung der mit dem Eingang der Berufungsbegründung im Zusammenhang stehenden gerichtsinternen Vorgänge nicht in ausreichendem Maß nachgekommen.

[20] (1) Die angefochtene Entscheidung lässt zunächst eine Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen der Beklagten zur Rechtzeitigkeit des Eingangs ihrer Berufungsbegründung vermissen.

[21] (a) Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung insbesondere weder mit der anwaltlich versicherten Behauptung der Beklagten ­ die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zugleich als Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 19; vom 28. Januar 2020 - VI ZB 38/17, NJW 2020, 1225 Rn. 10; jeweils

mwN) -, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Richtigkeit der Zeitangabe auf dem Sendebericht anhand zweier ihm zur Verfügung stehender Funkuhren kontrolliert, noch mit dem Umstand befasst, dass der von der Beklagten vorgelegte Sendebericht eine Übertragungsdauer von einer Minute und

26 Sekunden ausweist, die sich mit der diesbezüglichen Angabe in dem vom Berufungsgericht beigezogenen Faxjournal nahezu deckt (dort: eine Minute und 27 Sekunden).

[22] (b) Diesen Gesichtspunkten kommt ­ auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts ­ deshalb entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil sie geeignet sind, die Annahme des Berufungsgerichts in Frage zu stellen, dass die zeitlichen Differenzen, die sich aus dem vorgelegten Sendebericht einerseits und dem vom Gericht beigezogenen Telefaxjournal andererseits ergeben, entweder auf einer fehlerhaften Zeitangabe des Sendegeräts des Prozessbevollmächtigten der Beklagten oder auf eingetretenen Verzögerungen zwischen der Absendung und dem Empfang des Schriftstücks beruhten. In Betracht kommt nach dem genannten Vorbringen der Beklagten nämlich auch, dass die im Telefaxjournal sowie auf der vom Telefaxgerät ausgedruckten Berufungsbegründung angegebene "Empfangszeit" nicht mit der Uhrzeit des ­ rechtlich maßgeblichen ­ vollständigen Empfangs der Berufungsbegründung übereinstimmte.

[23] (2) Vor diesem Hintergrund wäre das Berufungsgericht zudem gehalten gewesen, die mit dem Eingang der Berufungsbegründung im Zusammenhang stehenden gerichtsinternen Vorgänge weiter aufzuklären.

[24] (a) Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtsinternen Vorgänge und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 ­ VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter II 2; vom 31. Mai 2017 ­ VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 20; Beschlüsse vom 3. Juli 2008 ­ IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11 f.; vom 8. Oktober 2013 ­ VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 14; vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 14; vom 28. Januar 2020 - VI ZB 38/17, NJW 2020, 1225 Rn. 8; jeweils mwN).

[25] Davon ausgehend hätte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen nicht damit begnügen dürfen, lediglich das Telefaxjournal des betreffenden Empfangsgeräts des Berufungsgerichts heranzuziehen. Eine weitergehende Aufklärung der gerichtsinternen Vorgänge lässt sich der Akte nicht entnehmen. Vielmehr bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht eine Fehlfunktion des gerichtlichen Telefaxgeräts als "weder bekannt noch ersichtlich" angesehen hat.

[26] (b) Angesichts des Umstands, dass sich die in dem Sendebericht ausgewiesenen Daten zur Absendung der Berufungsbegründung (23.52 Uhr am 14. Mai 2018) und der Übertragungsdauer (1 Minute und 26 Sekunden) mit der aus dem Aufdruck auf dem per Telefax eingegangenen Schriftstück hervorgehenden "Empfangszeit" (0.01 Uhr am 15. Mai 2018) nicht ohne weiteres vereinbaren lassen, hätte das Berufungsgericht ­ wie von der Beklagten angeregt ­ zusätzlich dienstliche Erklärungen der seinerzeit für die Verwaltung und/oder die Wartung des Telefaxgeräts zuständigen beziehungsweise mit der Bedienung befassten Bediensteten des Berufungsgerichts zu den Fragen einholen müssen, ob der Aufdruck auf einem per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftstück sowie das zugehörige Telefaxjournal den ­ rechtlich maßgeblichen ­ Zeitpunkt des vollständigen Empfangs oder aber, wie die Beklagte vermutet, den - aus rechtlicher Sicht irrelevanten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 25/19, juris Rn. 9 mwN) - Zeitpunkt des (vollständigen) Ausdrucks des Schriftstücks als "Empfangszeit" wiedergibt und ob in der Vergangenheit ­ insbesondere in dem hier bedeutsamen Zeitraum (Mitte Mai 2018) ­ Abweichungen der auf dem fraglichen Faxgerät angezeigten Uhrzeit von der zutreffenden Uhrzeit festzustellen waren.

[27] 3. Da nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der Berufung keinen Bestand haben. Ist die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen, war über den (hilfsweise gestellten) Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[28] III. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten der Nachweis eines fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung nicht gelungen sei, wird es darauf ankommen, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Bei der (erneuten) Prüfung wird das Berufungsgericht sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen haben. Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

[29] 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dürfte der Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. September 2018, die Berufungsbegründung sei erst am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der bis zum 14. Mai 2018 laufenden Frist bei Gericht eingegangen, eindeutig gewesen sein und dessen Zustellung am 16. Oktober 2018 deshalb nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 ­ VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 11; vom 27. September 2018 ­ IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 23; jeweils mwN). Der von der Beklagten am 18. Januar 2019 gestellte Wiedereinsetzungsantrag dürfte demnach nicht rechtzeitig angebracht worden sein. Anhaltspunkte für ein widersprüchliches oder anderweitig unklares Verhalten des Gerichts, das ­ wie in dem Fall, der dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (IV ZB 10/09, NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9 ff.) zugrunde lag ­ Anlass für weitere klarstellende Hinweise gegeben hätte, dürften im Streitfall fehlen.

[30] 2. Für die Annahme eines konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrags ­ der nach Meinung der Rechtsbeschwerde aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2018 hervorgeht - ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsfrist fortsetzen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 13; vom 16. Januar 2018 ­ VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 17; vom 12. Juni 2019 ­ XII ZB 432/18, NJW-RR 2019, 1394 Rn. 10). An diesen Voraussetzungen dürfte es hier fehlen.

[31] 3. Mit Blick darauf, dass der genannte Schriftsatz der Sache nach ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des vorangegangenen gerichtlichen Hinweises über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung anzweifelt, dürfte auch eine Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - nicht in Betracht kommen. Denn auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen müssen die Wiedereinsetzungstatsachen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 ­ IV ZB 23/19, IV ZB 24/19, juris Rn. 10; vom 16. Januar 2018 ­ VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 19; vom 26. Juni 2014 ­ V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; vom 11. April 2013 ­ IX ZB 100/11, juris Rn. 2). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts wegen erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben dürfte vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ebenfalls nicht bestanden haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 Rn. 17; jeweils mwN).

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