BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21

23.08.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

13. Juni 2022

BürkJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


RDG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3


Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.


BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21 - OLG Braunschweig, LG Braunschweig


Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des

C. (künftig: Zedent) gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen geltend.

[2] Nach klägerischem Vortrag erwarb der damals in der Schweiz wohnhafte Zedent im Februar 2015 von einem Schweizer Vertragshändler einen von der Beklagten hergestellten VW Tiguan zum Kaufpreis von CHF 37.960. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen stickoxidoptimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungssoftware). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt (künftig: KBA) bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an. In der Schweiz erließ das Bundesamt für Straßen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Zedent ließ Ende 2016 ein Software-Update aufspielen. Am 18. Dezember 2017 trat der Zedent sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen treuhänderisch an die Klägerin ab. Der Abtretungsvertrag soll nach der Vereinbarung der Vertragsparteien dem Schweizer Recht unterfallen.

[3] Die Klägerin, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich Inkassodienstleistungen. Über ihre Vertragsbeziehungen zum Zedenten hinaus wurden ihr Forderungen von in der Schweiz wohnhaften Personen treuhänderisch abgetreten, die jeweils ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 gekauft oder geleast hatten. Die Vertragspartner der Klägerin (künftig: Auftraggeber) beauftragten sie mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Ansprüche sollten gerichtlich vor dem Landgericht Braunschweig im Wege der Anspruchshäufung in der Weise durchgesetzt werden, dass gleichartige Ansprüche verschiedener Auftraggeber in einem Verfahren zusammengefasst werden sollten. Die Durchsetzung der Ansprüche sollte außergerichtlich und gerichtlich in Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten erfolgen. Die Klägerin sollte als Vergütung ("Erfolgsprovision") für ihre Tätigkeit im Erfolgsfall einen Anteil von 35% auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge erhalten, wobei von der Leistung der Beklagten zunächst der Wert etwaiger Zug-um-Zug-Leistungen in Abzug gebracht werden sollte. Sollten die Bemühungen der Klägerin erfolglos bleiben, sollten für die Auftraggeber - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen. Die Klägerin sollte zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berechtigt sein. Falls ein Auftraggeber den Vergleichsschluss nicht gegen sich gelten lassen wollte, sollte er zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein.

[4] Die Klägerin schloss zur Absicherung des Prozesskostenrisikos einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser verpflichtete sich ihr gegenüber ebenfalls gegen Zahlung eines Erfolgshonorars, für die Kosten aufzukommen, die ihr im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte entstünden. Im Falle eines Vergleichsschlusses war der Prozessfinanzierer zu konsultieren, ihm stand aber kein Entscheidungsrecht zu. Bei einem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin musste der Prozessfinanzierer die Kosten einer Berufung und Revision finanzieren, im Falle eines erstinstanzlichen Unterliegens der Klägerin blieb die weitere Finanzierung des Rechtsstreits einer Prüfung der Erfolgsaussichten durch ihn vorbehalten.

[5] Entsprechend der ihr erteilten Aufträge hat die Klägerin im Jahr 2019 wegen sämtlicher ihr von ihren Auftraggebern treuhänderisch abgetretenen Forderungen gemäß § 260 ZPO "Sammelklage" erhoben, in der sie die Forderungen zum Gegenstand von Feststellungsbegehren gemacht hat; die Klage hat auch den Anspruch des Zedenten umfasst. Das Landgericht hat das Verfahren den Anspruch des Zedenten betreffend (Teilanspruch Nr. 1945) gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgetrennt. Auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin sodann ihren Antrag umgestellt und die Beklagte auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags, mindestens jedoch CHF 5.394 zuzüglich Zinsen ab Übergabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[7] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin fehle für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Zedenten die Aktivlegitimation. Sie habe für die Durchsetzung der Forderung, die Schweizer Recht unterfalle, einer Erlaubnis nicht nur - wie vorhanden - nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, sondern auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedurft, über die sie nicht verfüge. Folge des Fehlens der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG sei, dass die Klägerin durch ihr Tätigwerden gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen habe. Dieser Verstoß führe nicht nur zur Nichtigkeit des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstleistungsvertrags mit dem Zedenten, sondern auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung.

[8] II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von mindestens CHF 5.394 nebst Zinsen nicht verneint werden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der Zedent das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2015 in der Schweiz gekauft und im Jahr 2017 mit der Klägerin den Rechtsdienstleistungsvertrag geschlossen und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der eingebauten Abschalteinrichtungen an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat für diesen Fall zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin verstoße mit ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall gegen §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG, weswegen die zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit zur Durchsetzung der gegebenenfalls nach Schweizerischem Recht zu beurteilenden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Mai 2017 (künftig: RDG aF) erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen gedeckt. Eine zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG war nicht erforderlich. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob - da § 134 BGB, § 3 RDG unmittelbar auf den dem Schweizer Recht unterliegenden Rechtsdienstleistungsvertrag und die dem Schweizer Recht unterliegende Abtretung keine Anwendung finden - Verbotsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sich als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) durchsetzen (vgl. dazu Kerstges, AnwBl Online 2021, 347).

[9] 1. Das Rechtsdienstleistungsgesetz findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit weist einen hinreichenden territorialen Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und der Schutz des Rechtsverkehrs erfordert die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 13 f.; zur früheren Rechtslage nach dem RBerG: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596 Rn. 21 ff.). Nach den bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Sitz in Deutschland und ist hier als Inkassodienstleisterin registriert. Im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit macht sie aus abgetretenem Recht Ansprüche des in der Schweiz wohnhaften Zedenten gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend. Ihre Tätigkeit umfasst dabei die außergerichtliche und - "soweit erforderlich" - gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland.

[10] 2. Unzweifelhaft und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt, handelt es sich bei der dem Zedenten versprochenen Tätigkeit der Klägerin um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, welche nach § 3 RDG nur zulässig ist, wenn sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt ist, sie im Streitfall also von der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG umfasst ist. Denn die Klägerin lässt sich zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung Forderungen abtreten und betreibt die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft (vgl. BT-Drucks. 19/27673, S. 15).

[11] 3. Das Geschäftsmodell der Klägerin, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der in den Motor des Typs EA 189 implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese sodann - nach einer erfolglosen außergerichtlichen Verfolgung - in einer "Sammelklage" gemäß § 260 ZPO gegen die Beklagte geltend zu machen, ist von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unzweifelhaft umfasst und erlaubt, sofern die Schadensersatzansprüche dem deutschen Recht unterliegen und die Voraussetzungen des § 4 RDG aF nicht gegeben sind. Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF schließt Geschäftsmodelle ein, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung von Forderungen im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkasso" abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 16).

[12] a) Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich ein Ausschluss eines solchen Geschäftsmodells entnehmen. Die Legaldefinition der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF spricht weder von außergerichtlicher noch von gerichtlicher Forderungseinziehung. Das Gesetz verwendet den Ausdruck der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung vielmehr in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Der Begriff der "außergerichtlichen Rechtsdienstleistung" in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG ist dabei adressatenbezogen in dem Sinn zu verstehen, dass lediglich an das Gericht adressierte Handlungen nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 42). Alle übrigen Rechtsdienstleistungen sind auch dann als außergerichtlich einzuordnen, wenn sie inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind und nur in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheinen, wie etwa der Entwurf einer Klageschrift (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 45). Einem registrierten Inkassodienstleister ist die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erlaubt, sofern er hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt. Im Umkehrschluss darf er sich im Rahmen des Inkassodienstleistungsvertrags gegenüber dem Auftraggeber hierzu auch verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 18 f. mwN).

[13] b) Daneben erfordert es der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG genannte Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f.), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsieht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 22). Das Ausscheiden von derartigen Geschäftsmodellen aus dem Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF ist zur Erreichung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nicht erforderlich und steht zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters außer Verhältnis. Denn wenn und soweit der Anbieter über die zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erforderliche Sachkunde verfügt und für das gerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen muss, erhöht sich dadurch, dass die abgetretenen Ansprüche statt außergerichtlich in erster Linie gerichtlich durchgesetzt werden sollen, die Gefahr einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung nicht in einem solchen Maße, dass dies den mit einem Verbot verbundenen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnte. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des II. Zivilsenats in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 (aaO Rn. 25 ff.) an.

[14] Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten ist also auch die massenhafte Bündelung der Ansprüche von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst. Soweit dem Urteil des II. Zivilsenats vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255) eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der lediglich sieben Ansprüche gebündelt geltend gemacht worden waren, wohingegen die Klägerin im Streitfall 2004 Ansprüche zusammengefasst hat, lässt sich aus den rechtlichen Erwägungen des II. Zivilsenats nicht entnehmen, dass die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos" von der Zahl der abgetretenen Forderungen abhängig ist.

[15] c) In dem Geschäftsmodell der Klägerin liegt - entgegen der Revisionserwiderung - keine Zweckentfremdung der Inkassoerlaubnis, weil die Klägerin zur Einziehung bestrittener Forderungen und zur Prüfung dieser Forderungen verpflichtet ist. Die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gestatten Inkassodienstleistern eine umfassende rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof bereits zum Rechtsberatungsgesetz entschieden haben (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27). Dem sind der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141, 144) für das Rechtsdienstleistungsgesetz gefolgt. Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 10. August 2021 zum 1. Oktober 2021 um die Worte "einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Prüfung der Berechtigung der Forderung und die Beratung des Auftraggebers vom Begriff der Inkassodienstleistung erfasst sind, solange und soweit sie sich auf die Einziehung einer konkreten Forderung beziehen. Damit werde die zum Teil bereits seit längerem bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch im Wortlaut des § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG nachvollzogen (BT-Drucks. 19/27673, S. 39).

[16] d) In der Bündelung der Ansprüche liegt schließlich auch keine unzulässige Rechtsausübung.

[17] aa) Durch die nach § 260 ZPO zulässige Anspruchsbündelung wird entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt. Nach deutschem Prozessrecht wird die Berechtigung eines jeden Anspruchs unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast geprüft. Beweise werden erst erhoben, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist. Strafschadensersatz kennt das deutsche Recht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 67; Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Rn. 84). Zudem hat ein Kläger, wenn er den Prozess verliert, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

[18] bb) Unerheblich ist es überdies, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung unzulässig wäre. Mit einem Prozess Geld zu verdienen, ist nicht per se verwerflich (vgl. Stadler, WuW 2018, 189, 191). Anderes ergibt sich - entgegen der Revisionserwiderung - nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (I ZR 26/17, NJW 2018, 3581) und vom 9. Mai 2019 (I ZR 205/17, ZIP 2019, 1448), wonach die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert werde, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB widerspreche und unzulässig sei (BGH, Urteil vom 13. September 2018, aaO Rn. 38; Urteil vom 9. Mai 2019, aaO Rn. 21 und 27; so aber Prütting, ZIP 2020, 49, 51 bei Fn. 8). Diese Entscheidungen beschränken sich auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG, welche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht werden sollte (BGH, Urteil vom 13. September 2018, aaO Rn. 42; Urteil vom 9. Mai 2019, aaO Rn. 26).

[19] 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klägerin als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassodienstleisterin gemäß § 3 RDG auch die ihr treuhänderisch abgetretenen Forderungen ihrer Auftraggeber außergerichtlich geltend machen, selbst wenn diese Forderungen - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - gemäß Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Schweizer Sachrecht unterfielen. §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG stehen dem nicht entgegen.

[20] a) Die Erstreckung der Inkassodienstleistungsbefugnis auf die Geltendmachung von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterliegen, ist in der Literatur allerdings streitig. Einerseits wird mit dem Berufungsgericht vertreten, es bedürfe dafür (zusätzlich) einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG (Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47m;

Valdini, GWR 2018, 231, 232; Sesing/Wagenpfeil EWiR 2020, 461, 462; FS Singer/Henssler, 2021, S. 277). Andere Stimmen in der Literatur meinen, dass die Inkassoregistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch die Einziehung ausländischer Forderungen umfasst (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 46x-47; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325; Deckenbrock,

EWiR 2021, 703, 704).

[21] b) Die zuletzt genannte Rechtsansicht trifft zu. Eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Person ist ohne eine weitere Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG berechtigt, auch ausländischem Recht unterfallende Forderungen einzuziehen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass es sich um eine schon titulierte oder jedenfalls unbestrittene Forderung handelt und eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung deswegen unterbleibt, sondern auch für den Fall, dass die Prüfung der Forderungen ausländischen Rechts erfolgt und vom Inkassodienstleister seinen Vertragspartnern gegenüber auch geschuldet ist (vgl. zur allgemeinen Prüfungspflicht des Inkassodienstleisters Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 Rn. 17; vgl. zum Prüfungsumfang sowohl für Rechtsanwalt als auch Inkassodienstleister beim Masseninkasso Goebel, aaO § 1 Rn. 76 S. 94 f.).

[22] aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF) erbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110 mwN) erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist.

[23] Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f. zum RBerG; BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.). Derartige Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 101, 331, 347; 117, 163, 181 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292, 316 f.; 101, 331, 347 ff.; 117, 163, 181 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 24).

[24] bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs und nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung (vgl. BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27; Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; Urteil vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18, EnWZ 2019, 304 Rn. 30) ist der Einzug von ausländischem Sachrecht unterliegenden Forderungen entsprechend dem Geschäftsmodell der Klägerin von der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst.

[25] (1) Dem Wortlaut der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG lässt sich keine Einschränkung auf die Einziehung von Forderungen entnehmen, die nach deutschem Sachrecht zu beurteilen sind (so auch Deckenbrock/Markworth, ZAP 2022, 103, 110; Deckenbrock, EWiR 2021, 703, 704).

[26] (2) Die Gesetzessystematik begründet ebenfalls keine Einschränkung der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Allerdings sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG eine (gesonderte) Registrierung "aufgrund besonderer Sachkunde" vor, sofern Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbracht werden sollen. Daraus folgt aber nicht, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auf die Einziehung von Forderungen, die deutschem Sachrecht unterliegen, beschränkt und damit für die Geltendmachung von ausländischen Forderungen eine zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG erforderlich ist.

[27] (a) Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht deswegen in Frage gestellt, weil der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für welchen er keinen (ausreichenden) Sachkundenachweis vorlegen musste. Gemäß § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG sind Voraussetzungen für die Registrierung theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, wobei die Sachkunde der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Nach diesen Regelungen korrespondiert die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise mit seinem späteren Angebot (vgl. Deckenbrock/Markworth, ZAP 2022, 103, 110; vgl. auch Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 Rn. 45 S. 76). Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Sachkunde gewährleisten nach der Gesetzessystematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Registrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG.

[28] Auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) muss die im Sachkundenachweis belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen. Eine Überschreitung der Inkassoerlaubnis sei nicht deswegen anzunehmen, weil die mit der Registrierung nachzuweisende Sachkunde des Anbieters für die Durchsetzung der konkreten, eine komplexe Rechtsprüfung erfordernden Ansprüche (vermeintlich) nicht ausreiche. Die im Vergleich zu den für Rechtsanwälte geltenden geringeren Anforderungen an die Sachkunde von Inkassodienstleistern ergebe sich aus der Beschränkung der Tätigkeit von Inkassounternehmen und der damit geringeren Gefahr rechtlicher Fehlberatung. Es sei kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, bestimmte Teilgebiete der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsmaterien für "nicht inkassofähig" zu erklären (BGH, Urteil vom 27. November 2019, aaO Rn. 219, 222 f.; Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201, 1202; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 zu einer Inkassoerlaubnis bei der Einziehung von Forderungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO).

[29] Inkassodienstleister ziehen deswegen erlaubt Forderungen aus Bereichen ein, für die sie keine besondere Sachkunde nachweisen müssen. So treiben sie auf der Grundlage einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Forderungen von Unternehmen der Versicherungs- und Energiebranche ein (Goebel, Inkassodienstleistungen und Inkassokosten, 3. Aufl., S. 94). Gleiches gilt für die Einziehung dem öffentlichen Recht unterliegender Forderungen (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Aufl., Kapitel 3, Rn. 108 ff.).

[30] (b) Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung; RDV) und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus für den hier zur Entscheidung gestellten Fall aus systematischen Gründen nichts anderes. Diese Angaben sind erforderlich, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine Ablehnung der Registrierung aufgrund mangelnder Sachkunde in Betracht zu ziehen ist oder ob der Antragsteller durch zusätzliche Nachweise seine Sachkunde in diesem Bereich darzulegen hat. Dabei soll die Prüfung anhand der Bedeutung und Komplexität der Rechtsmaterie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Umfangs der Tätigkeit erfolgen (BT-Drucks. 19/27673, S. 42 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RDG-E). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV in der Fassung vom 10. August 2021 kann zwar die zuständige Behörde in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Abs. 1 RDG nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, weitere Nachweise der theoretischen Sachkunde verlangen, und ist diese Regelung gemäß der Übergangsregelung des § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auch auf die Klägerin als vor dem 1. Oktober 2021 registrierte Person anwendbar. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen auch nach neuem Recht gerade nicht auf die Rechtsgebiete beschränkt ist, für die der Inkassodienstleister - gegebenenfalls nach Anforderung durch die zuständige Behörde - Rechtskenntnisse nachgewiesen hat.

[31] (c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich auch dann, wenn er nicht als zusätzliche Einschränkung der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters verstanden wird, der ausländischem Sachrecht unterliegende Forderungen einzieht. Die Vorschrift eröffnet dem ausländischen Rechtskundigen und einem ausländischen Rechtsanwalt (vgl. BeckOK-RDG/Günther, Stand: 01.04.2022, § 10 Rn. 76) die Beratung und Vertretung in solchen Rechtssachen, in denen die Kenntnis der Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung und deren Anwendung den Rechtsfall wesensmäßig bestimmen (vgl. BeckOK-RDG/Günther, aaO Rn. 68). Der ausländische Rechtskundige kann den Rechtssuchenden im Gegensatz zum Inkassodienstleister, dem eine Beratung und Vertretung des Rechtssuchenden nur im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erlaubt ist, umfassend - etwa auch bei der Abwehr von Forderungen und der Vertragsgestaltung (bezogen auf das ausländische Recht) - beraten. Anders als der Inkassodienstleister kann er den Rechtssuchenden aber weder im Mahnverfahren noch im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Auch dies belegt, dass die Erlaubnisnormen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und sich nicht gegenseitig begrenzen.

[32] (3) Dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), kann keine Einschränkung auf das Inkasso nur von deutschem Sachrecht unterliegenden Forderungen entnommen werden. Das Abhängigmachen der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG ist zur Erreichung der vorgenannten Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich, so dass das Verlangen nach einer solchen Registrierung ungerechtfertigt in Art. 12 Abs. 1 GG eingriffe.

[33] (a) Für den Schutz der Rechtssuchenden, die vor Rechtsnachteilen und dem Verlust von Rechtspositionen durch mangelhafte Rechtsdienstleistungen bewahrt werden sollen, spielt es keine Rolle, ob das Geschäftsmodell des Inkassodienstleisters auf die Durchsetzung von inländischen oder ausländischen Forderungen abzielt. Soweit der Inkassodienstleister außergerichtlich die Interessen der Rechtssuchenden wahrnimmt, insbesondere indem er Zahlungen anmahnt oder einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, wird er in einem Bereich tätig, in dem die Rechtssuchenden von vornherein selbst ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts tätig werden könnten. Vor den Landgerichten muss sich der Inkassodienstleister nach § 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Entsprechendes gilt auch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO für ein Auftreten vor dem Amtsgericht. Ausnahmen sieht § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO für das Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und für das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vor. Damit entstehen aus der Tätigkeit des Inkassodienstleisters keine Gefahren für den Rechtssuchenden. Das gilt unabhängig davon, ob dessen Forderungen deutschem oder einem ausländischen Sachrecht unterfallen.

[34] Dass der Inkassodienstleister über die Sachkunde verfügt, die für die von ihm zu erbringenden Rechtsdienstleistungen erforderlich ist, gewährleisten nach der Gesetzessystematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Registrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG. Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden verbunden ist (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 27). Der Sachkundelehrgang vermittelt zwar nicht die Kenntnisse eines ersten und zweiten Staatsexamens, die erforderlich sind, um einen Rechtssuchenden in jeder denkbaren Rechtsangelegenheit zu vertreten. Das ist aber auch nicht notwendig, weil der Inkassodienstleister nur zur Einziehung von Forderungen berechtigt ist. Sein Tätigkeitsbereich ist also sehr viel kleiner als der eines Rechtsanwalts (vgl. Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 Rn. 18 S. 55/56). Dies gilt auch, soweit der Inkassodienstleister umfassend die einzuziehende Forderung oder im Streitfall eher das "Massenportfolio" (vgl. Goebel, aaO § 1 Rn. 76 S. 94/96) materiell-rechtlich auf Schlüssigkeit prüft.

[35] Entsprechendes trifft zu, soweit die Tätigkeit des Inkassodienstleisters auf die Durchsetzung von ausländischen Forderungen ausgerichtet ist und deswegen Kenntnisse in dem ausländischen Recht erforderlich sind. Auch bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der in Deutschland die beiden Staatsexamen abgelegt hat, ist nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass er Kenntnisse in einem ausländischen Recht hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, aus dem Beratungsvertrag verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse ausländischen Rechts - wie auch immer - zu verschaffen, sofern nicht ein beschränktes Mandat vorliegt (BGH, Urteil vom 22. Februar 1972 - VI ZR 135/70, NJW 1972, 1044; Handbuch der Anwaltshaftung/Vill, 5. Aufl., § 2 Rn. 69). Dementsprechend muss sich aber auch der Inkassodienstleister die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, wenn er es gegenüber einem Vertragspartner unternimmt, dessen bestrittene und einem ausländischen Sachrecht unterliegende Forderung einzuziehen.

[36] (b) Der Schutz des Rechtsverkehrs, der immer dann betroffen ist, wenn die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters Dritte berührt, etwa den Anspruchsgegner des Rechtsuchenden, sonstige Beteiligte wie Drittschuldner oder Behörden, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ausstrahlen (BT-Drucks. 16/3655, S. 45; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 31), macht es ebenfalls nicht erforderlich, das Geschäftsmodell der Klägerin aus dem Begriff der Inkassodienstleistung auszunehmen.

[37] Der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, wird durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts, und zwar auch bei niedrigen Streitwerten (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sichergestellt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 32). Wenn Geschäftsmodelle wie das der Klägerin zu insgesamt höheren Verfahrenszahlen bei den Zivilgerichten oder wegen der Prüfung von tausenden von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen, wird dies regelmäßig auf der Überwindung des rationalen Desinteresses der Rechtsuchenden beruhen. Der hierin liegende erleichterte "Zugang zum Recht" rechtfertigt keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, aaO Rn. 33).

[38] Die Anspruchsgegner der Rechtsuchenden sind zwar vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckt indessen nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 34). Im Übrigen sind auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch die Klägerin in erheblichem Umfang von vornherein unberechtigte Klageverfahren eingeleitet werden.

[39] (c) Der Schutz der Rechtsordnung erfordert eine Einschränkung des Inkassobegriffs auf das Einziehen inländischer Forderungen ebenfalls nicht. Dieser Schutzzweck zielt darauf ab, dass das Recht als höchstrangiges Gemeinschaftsgut nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen soll, da es als "gelebtes Recht" maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden (BT-Drucks. 16/3655, S. 45; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 36). Eine Beeinträchtigung dieser Belange ist nicht zu befürchten. Bei den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern handelt es sich im Hinblick auf die von ihnen als Voraussetzung der Registrierung nachzuweisende Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG bezeichneten Rechtsgebieten gerade nicht um unqualifizierte Personen. Zudem sind im gerichtlichen Verfahren mit dem zwingend zu mandatierenden Rechtsanwalt und dem Gericht weitere hinreichend qualifizierte Personen mit der Anwendung der Rechtsvorschriften auf die konkreten Sachverhalte befasst (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, aaO Rn. 37).

[40] (4) Schließlich ist auch nach der historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDG die Befugnis des Inkassodienstleisters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht auf die Einziehung von deutschem Sachrecht unterfallenden Forderungen beschränkt.

[41] (a) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV in der maßgeblichen Fassung und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drucks. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nur in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten tätig werden.

[42] (b) Die Genese des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus dem Rechtsberatungsgesetz bestätigt ebenfalls die Auslegung, dass eine Registrierung der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für ihr Tätigwerden ausreicht.

[43] (aa) Die bis zum 26. August 1980 geltende Vorgängervorschrift in Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) in der Fassung vom 1. Januar 1964 machte die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von einer Erlaubnis abhängig. Diese Erlaubnis ermächtigte zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten außer in Steuer- und Monopolsachen sowie sonstigen von Behörden der Bundesfinanzverwaltung verwalteten Angelegenheiten und außer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Erlaubnis konnte sowohl als "Vollerlaubnis" als auch als "Teilerlaubnis" erteilt werden, wobei jede Art der Beschränkung auf eine bestimmte, hinreichend von anderen abgrenzbare Teiltätigkeit zulässig war (Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG, 4. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 42). Die Vollerlaubnis umfasste die Befugnis zur Besorgung jeder Art fremder Angelegenheiten mit den bereits genannten Einschränkungen. In Bezug auf die Teilerlaubnis wurde bereits an die Inkassounternehmen und Inkassobüros gedacht, denen nur die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet wurde (Altenhoff/Busch/Kampmann, aaO Rn. 44).

[44] Erst in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG in der Fassung vom 18. August 1980 wurde mit Wirkung zum 27. August 1980 die Regelung eingefügt, dass die Erlaubnis jeweils für einen Sachbereich erteilt werde, und zwar nach Nr. 4 für Inkassounternehmer für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) und nach Nr. 5 für Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Der Gesetzgeber wollte mit der damaligen Gesetzesänderung erreichen, dass die Erlaubnisse zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch für die in Art. 1 § 1 Satz 2 RBerG genannten Sachbereiche erteilt werden dürften, auf denen ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung einer Erlaubnis bestehe und auf denen sich Berufe herausgebildet hätten, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche besonders qualifiziert seien. Das sollten neben den Rentenberatern, Frachtprüfern und Vereidigten Versteigerern die Inkassounternehmen und die Rechtskundigen in einem ausländischen Recht und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften sein. Der Gesetzgeber erkannte damals an, die Inkassobüros hätten im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Wirtschaftsleben eine erhebliche Bedeutung erlangt. Vor allem auf dem Gebiet der Beitreibung ausgeklagter Forderungen hätten sie sich für die Wirtschaft als unentbehrlich erwiesen. Daneben nahm der Gesetzgeber darauf bedacht, dass sich bei der großen Zahl von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik und der enger werdenden wirtschaftlichen Verflechtung immer häufiger ein Bedürfnis nach rechtlicher Beratung auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts ergebe. Über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften hinaus werde es daher auch künftig erforderlich sein, Personen, die in einem ausländischen Recht ausgebildet seien, die Möglichkeit zum Tätigwerden auf dem Gebiet dieses ausländischen Rechts zu eröffnen (BT-Drucks. 8/4277, S. 22 rechte Spalte zu Art. 2 Abs. 6 Nr. 1).

[45] Dass den Inkassounternehmen bis zur Gesetzesänderung zum 27. August 1980 die Einziehung ausländischer Forderungen verboten sein sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 1 § 1 RBerG noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen. Dies gilt umso mehr, als nach der damaligen herrschenden Ansicht der Inkassounternehmer nur berechtigt war, die Forderung beziehungsweise die Forderungsbestände darauf zu überprüfen, ob und inwieweit sie unbestritten, unverjährt und realisierbar waren, und den Kunden entsprechend zu beraten. Nicht erlaubt war es dem Inkassounternehmer hingegen, rechtsbesorgende oder rechtsberatende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zu entfalten, ob und in welcher Höhe dem Kunden überhaupt eine Forderung zustand. So sollte von der Inkassoerlaubnis eine Tätigkeit nicht gedeckt sein, durch die der Inkassounternehmer eine nach Grund und Höhe bestrittene Forderung mit juristischen Argumenten durchzusetzen versuchte oder Vergleichsverhandlungen führte (Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1 Rn. 79 mit Hinweisen auf obergerichtliche Rspr.). Aus diesem Grund spielte die Kenntnis ausländischen Rechts für die Tätigkeit des Inkassounternehmers auch nur eine sehr untergeordnete Rolle.

[46] (bb) Der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes intendierte bei dessen Erlass eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, mit der er an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42). Bei der Auslegung des Inkassobegriffs im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ist daher auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte eine großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141), zumal der Gesetzgeber ähnlich wie zu Art. 1 § 1 RBerG in der Fassung vom 18. August 1980 in § 10 Abs. 1 RDG auf verfestigte Berufsbilder abstellt (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 ff.).

[47] (cc) Schließlich sprechen auch die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin. Mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3415) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) die Befugnisse und Pflichten von nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern präzisiert. Dadurch sollte der Gefahr begegnet werden, dass vom Gesetzgeber als gültig bewertete Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Geschäftsmodellen der vorliegenden Art nachträglich als nichtig bewertet würden (BT-Drucks. 19/27673, S. 20 ff., 30, 40 f.; so auch Deckenbrock/Markworth, ZAP 2022, 103, 107). Dem wird durch eine Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Rechnung getragen, die die Inkassodienstleistung nicht auf deutschem Sachrecht unterliegende Forderungen begrenzt.

[48] III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verstößt nicht gegen § 4 RDG aF.

[49] Nach § 4 RDG - nunmehr nach dessen Satz 1 - dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung besteht auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 195; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 45 ff.). Ein solcher Verstoß der Klägerin gegen § 4 RDG lässt sich weder darauf gründen, dass deren Geschäftsmodell auf die Bündelung und gesammelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte ausgerichtet ist, noch folgt ein Verstoß daraus, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient oder der Auftraggeber im Fall seines Widerrufs eines durch die Klägerin geschlossenen Vergleichs die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre.

[50] 1. Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG aF, an die ein Verbot gemäß dieser Vorschrift anknüpfen könnte, wird allerdings dadurch begründet, dass die Klägerin gegenüber allen ihren Auftraggebern jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist. Die von ihr zu erbringende Rechtsdienstleistung ist indes nicht mit diesen anderen Leistungspflichten unvereinbar. Nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Auftraggebern ist nicht feststellbar, dass die von der Klägerin zu erbringende Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der gegenüber den übrigen Auftraggebern zu erbringenden Leistungspflichten dergestalt ausüben kann, dass hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet wäre (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 49 ff.).

[51] Soweit die gebündelte Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeber möglicherweise zu einer nur anteiligen Befriedigung führt, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus kein im Rahmen des § 4 RDG aF bedeutsamer Interessenkonflikt auf Seiten der Klägerin. Prinzipiell sind nicht nur die Interessen des einzelnen Auftraggebers und der Klägerin, sondern auch aller Auftraggeber untereinander gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erhalten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Auftraggeber durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, möglicherweise das Risiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt geltend gemacht hat. Diesem Risiko stehen aber erhebliche Vorteile im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber, etwa die Nutzbarmachung der Gebührendegression und -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und eine erhebliche Stärkung der Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf einen Vergleichsschluss. Dagegen fällt das Risiko des einzelnen Auftraggebers umso weniger ins Gewicht, je mehr die Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen. Verbleibenden Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich darüber hinaus durch entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 55).

[52] Im konkreten Fall ist zu beachten, dass zu dem Zeitpunkt, als erstmals eine Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche im Raum stand, nämlich Ende 2018, das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Sie wurde in Deutschland von zahlreichen Instanzgerichten verneint. Vor diesem Hintergrund war die Erhebung einer Einzelklage für Geschädigte ohne eine Rechtsschutzversicherung mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, das durch die Einschaltung der Klägerin und die mit ihr vereinbarte Kostenfreihaltung minimiert werden konnte. Die Beauftragung der Klägerin führte außerdem zu einer erheblichen Verbesserung der Verhandlungsposition der einzelnen Auftraggeber gegenüber der Beklagten, da erst durch die Bündelung der Ansprüche von mehreren tausend Anspruchstellern ein wirtschaftliches Gleichgewicht, auch im Hinblick auf die Ressourcen zur Inanspruchnahme von juristischer und/oder sachverständiger Beratung, erzielt wurde.

[53] Zur Anwendung des § 4 RDG aF führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass die Klägerin angeblich heterogene Ansprüche gebündelt hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Zedenten und der Klägerin im Jahr 2017 bestand insoweit kein nach § 4 RDG aF bedeutsamer struktureller Interessenkonflikt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, welche Forderungen die Klägerin zusammenfassen würde, zumal sie sich nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet hatte, nur gleichartige Ansprüche zu bündeln.

[54] 2. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient. Eine Kollision zwischen den Interessen der Klägerin und des Prozessfinanzierers einerseits sowie denjenigen der Zedenten/Auftraggeber andererseits ist unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der konkreten Vertragsbeziehungen nicht festzustellen.

[55] a) Die Interessen der Klägerin, ihrer einzelnen Auftraggeber und des externen Prozessfinanzierers sind prinzipiell gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Auch der Prozessfinanzierer profitiert von einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Forderungen, da er einen bestimmten Anteil am Gewinn der Klägerin erhält (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28b).

[56] b) Eine strukturelle Interessenkollision besteht nicht.

[57] aa) An einer strukturellen Interessenkollision fehlt es, wenn dem Prozessfinanzierer mit Blick auf die Anspruchsdurchsetzung allenfalls theoretische oder unbedeutende Einflussmöglichkeiten zustehen und die Pflicht des Inkassodienstleisters gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche nicht mit einer - über die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme hinausgehenden - Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28b; a.A. Nuys/Gleitsmann, BB 2020, 2441, 2445). Ohne eine solche Einflussmöglichkeit besteht kein Unterschied zu Konstellationen, in denen der Inkassodienstleister die Prozessfinanzierung selbst vornimmt und sich hierzu eigener Mittel oder eines externen Darlehens bedient (vgl. Bauermeister, ZIP 2021, 2625, 2628; Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200 Rn. 37 f.).

[58] bb) Das ist vorliegend der Fall. Der Prozessfinanzierer ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin dazu verpflichtet, für deren Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufzukommen. Dabei muss er im Falle des Obsiegens der Klägerin in der ersten Instanz zwingend die Kosten einer etwaigen Berufung und Revision finanzieren. Lediglich bei einem Unterliegen der Klägerin in erster Instanz bleibt die weitere Finanzierung des Rechtsstreits seiner Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten, sodass ihm insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Beim Abschluss eines Vergleichs muss die Klägerin den Prozessfinanzierer nur konsultieren, ohne dass ihm ein Entscheidungsrecht zusteht. Dem Prozessfinanzierer sind durch die vorliegende Vertragsgestaltung daher keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Durchsetzung der Ansprüche der Auftraggeber eingeräumt, zumal auch die Auftraggeber im Allgemeinen nur ein Interesse an der (weiteren) Durchsetzung von Ansprüchen haben, bei denen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Darüber hinaus ist die Klägerin nur den Auftraggebern vertraglich zur effektiven Anspruchsdurchsetzung verpflichtet. Dem geringen Entscheidungsspielraum des Prozessfinanzierers kommt damit keine wesentliche inhaltliche Bedeutung zu.

[59] cc) Für die Unbedenklichkeit der hier gewählten Vertragsgestaltung spricht im Übrigen § 4 RDG in der Fassung vom 10. August 2021. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 um einen Satz 2 ergänzt, wonach eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber diesem bestehen. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass lediglich der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, der auch Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer enthalte, nicht schon per se den Schluss zulasse, eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung sei konkret gefährdet. Dass Prozessfinanzierer wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgten, begründe für sich genommen noch nicht, dass diese Interessenverfolgung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden auch kollidieren müssten. Gerade in Fällen, in denen ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen von Prozessfinanzierer, Inkassodienstleister und Rechtsuchendem bestehe, scheine eine konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht unbedingt naheliegend (BT-Drucks. 19/27673, S. 39 f.).

[60] 3. Dass die Klägerin nach Ziffer 7.1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt ist, einen widerruflichen Vergleich zu schließen, wenn ihr die Vergleichssumme als ausreichend erscheint, vermag - die Wirksamkeit dieser Bestimmung nach dem auf sie anwendbaren Sachrecht gerade auch im Hinblick auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers für den Fall des Vergleichswiderrufs unterstellt - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Erfolgshonorars und der vereinbarten Kostenfreistellung für die Auftraggeber einen Verstoß gegen § 4 RDG aF ebenfalls nicht zu begründen. Daraus ergibt sich sowohl für den Fall der Berechtigung, widerruflich einen Vergleich zu schließen, als auch für den Fall der Berechtigung, den Vergleich ohne Rücksprache mit den Auftraggebern unwiderruflich zu schließen, kein Interessengegensatz. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des VIII. und II. Zivilsenats an (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 206; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.). Dass im Streitfall der Auftraggeber im Fall des Vergleichswiderrufs der Klägerin die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre, ändert an diesem Ergebnis nichts. Wenn § 4 RDG aF bei einer Berechtigung des Inkassodienstleisters zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs nicht zur Anwendung kommt, kann nichts Anderes gelten, wenn der Auftraggeber den Vergleich zwar widerrufen kann, er aber durch die Vergütungsvereinbarung gehalten wird, dies möglichst nicht zu tun. Hinzu kommt, dass für einen Rechtsanwalt entschieden ist, ein Anwaltsvertrag verstoße nicht deshalb gegen das Verbot aus § 43a Abs. 4 BRAO, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Rechtsanwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 19). Nichts Anderes gilt für den Inkassodienstleister im Rahmen des § 4 RDG.

[61] IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterbliebenen Feststellungen zur Übertragung der behaupteten Forderungen des Zedenten auf die Klägerin und zur inhaltlichen Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche treffen kann.

Menges Möhring Krüger

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