BGH, Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 339/17

30.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

13. September 2018

K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 14 Ch; StPO 111d (F: 1. April 1987); ZPO § 945


a) Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der Strafprozessordnung (Rückgewinnungshilfe) Betroffene hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält.

b) § 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog Anwendung.


BGH, Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 339/17 - Kammergericht, LG Berlin


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Klägerin (frühere Klägerin zu 1), deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der frühere Kläger zu 2 war, nimmt das beklagte Land wegen der Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwehr des Vollzugs eines von der Staatsanwaltschaft Berlin beantragten und dem Amtsgericht Tiergarten angeordneten dinglichen Arrests auf Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

[2] Die Staatsanwaltschaft Berlin führte (unter anderem) gegen den früheren Kläger zu 2 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Falschabrechnungen und wettbewerbswidrigen Abreden im Zusammenhang mit dem Bau-vorhaben "Umbau und Sanierung der Sonderisolierstation 59" der C. Berlin (im Folgenden nur: "C. "), für das die Klägerin den Auftrag zur Durchführung von Sanitärarbeiten erhalten hatte. Dem Ermittlungsverfahren lagen mehrere anonyme Anzeigen sowie ein Bericht der internen Revision der C.

vom 4. April 2008 zugrunde. Nach Durchsuchung der Geschäftsräume der

Klägerin am 29. Januar 2009 ergab sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft

Berlin der Verdacht, dass die Klägerin der C. Beträge von insgesamt 294.836,97 € zu Unrecht in Rechnung gestellt haben könnte. Am 11. November 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche in Höhe von 294.836,97 € in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin, den das Amtsgericht Tiergarten am 13. November 2009 erließ. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 9. Dezember 2009 zugestellt. Noch am selben Tage hinterlegte die Klägerin den Arrestbetrag zur Abwendung der Vollziehung des Arrestes. Die Staatsanwaltschaft Berlin unterrichtete die C. mit Schreiben vom 18. Januar 2010 von der Arrestanordnung und der Hinterlegung. Am 21. Juni 2010 erwirkte die C. gegen die Klägerin bei dem Landgericht Berlin einen dinglichen Arrest über 294.836,97 € und am 13. Juli 2010 die Pfändung des Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung des Hinterlegungsbetrags. Im April 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage (unter anderem) gegen den früheren Kläger zu 2, die das Amtsgericht Tiergarten jedoch nicht zur Hauptverhandlung zuließ; in seinem Nichteröffnungsbeschluss vom 3. März 2014 stellte es zugleich dem Grunde nach die Entschädigungspflicht der Landeskasse wegen der erfolgten Durchsuchungen und des dinglichen Arrests vom 13. November 2009 fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde der Arrest durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2014 aufgehoben.

[3] Die Klägerin und der vormalige Kläger zu 2 haben die Erstattung von debitorischen Kontokorrentzinsen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2009 bis zum 30. April 2014 in Höhe von insgesamt 156.671,77 Euro mit der Behauptung verlangt, dass der zur Abwendung des dinglichen Arrests vom 13. November 2009 hinterlegte Betrag von 294.836,97 € zur Rückführung des Debetsaldos auf dem Geschäftskonto der Klägerin verwendet worden wäre. Sie haben ihre Klageforderung auf den Vorwurf von Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG), auf Ansprüche aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und auf Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen beziehungsweise enteignenden Eingriffs sowie auf § 945 ZPO (analog) gestützt.

[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat allein die Klägerin Berufung eingelegt, wobei sie mit ihrem Rechtsmittel neben eigenen An-sprüchen auch die - nach ihrem Vorbringen an sie abgetretenen - Ansprüche des früheren Klägers zu 2 weiterverfolgt hat. Der Beklagte hat der Prozessführung der Klägerin in Bezug auf die Ansprüche des früheren Klägers zu 2 widersprochen.

[5] Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie die vom vormaligen Kläger zu 2 geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt, und sie im Übrigen - bezüglich der eigenen Ansprüche der Klägerin - als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht - in-soweit - zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihrer aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidungsgründe

[6] Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

[7] I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 StrEG stehe der Klägerin nicht zu, weil es ihr gegenüber an einer die Entschädigungspflicht des Beklagten anordnenden Grundentscheidung nach § 8 StrEG fehle.

[9] Ein Amtshaftungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet. Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte seien nur dann pflichtwidrig, wenn sie nicht mehr vertretbar seien. Dieser Maßstab gelte auch für Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe. Die Anordnung des Arrests stelle sich hiernach nicht als Amtspflichtverletzung dar. Die Aufhebung des Arrestes habe zwar früher erfolgen müssen, nachdem sich Bedenken gegen das Vorliegen eines hinreichen-den Tatverdachts gegen den früheren Kläger zu 2 ergeben hätten. Hierdurch sei der Klägerin aber kein Schaden entstanden, weil sie infolge der Pfändung des Auszahlungsanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle durch die C. ab Juli 2010 nicht zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrags gelangt wäre. Die Mit-teilung der Staatsanwaltschaft Berlin an die C. über die Ausbringung des Arrests und die Hinterlegung durch die Klägerin sei pflichtgemäß erfolgt.

[10] Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff fehle es an einer durch einen rechtswidrigen Eingriff herbeigeführten Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs sei mangels eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers der Klägerin ebenfalls unbegründet. Die Maßnahme sei im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Kläger zu 2 erfolgt, dem seinerseits Ansprüche nach § 7 StrEG zustünden, so dass kein Bedürfnis für einen eigenen Entschädigungsanspruch der Klägerin bestehe.

[11] Auch § 945 ZPO komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die-se Vorschrift sei weder direkt noch analog auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO a.F. (§ 111f StPO n.F.) anwendbar. Dies ergebe sich aus der enumerativen Verweisung in Absatz 2 dieser Norm, die § 945 ZPO nicht mit einschließe.

[12] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung aus eigenem Recht zu.

[13] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 StrEG abgelehnt.

[14] a) Aus der - für das zivilgerichtliche Verfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG bindenden (s. etwa Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77, MDR 1979, 562; vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87, NJW-RR 1989, 684 und vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 315) - rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG vom 3. März 2014 ergibt sich, dass der frühere Kläger zu 2, gegen den das Strafverfahren betrieben worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat. Zugunsten der Klägerin ist demgegenüber keine solche Grundentscheidung ergangen mit der Folge, dass sie aus dem genannten Gesetz keine eigenen Entschädigungsansprüche herleiten kann (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 aaO; vom 6. Oktober 1988 aaO und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200, 203 Rn. 8, 205 Rn. 12).

[15] b) Im Übrigen begründet das Gesetz über die Entschädigung für Straf-verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich - abgesehen von § 11 StrEG - keine Ersatzansprüche für nichtbeschuldigte Dritte (Senatsurteile vom 15. Mai 1997

- III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. August 1989 - StB 29/89, BGHSt 36, 236, 237 ff; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl., Einl StrEG Rn. 36 ff mwN; für eine analoge Anwendung zugunsten des nach § 73 Abs. 3 StGB [in der hier maß-geblichen Fassung vom 1. Januar 1999] in Anspruch genommenen Dritten demgegenüber Rönnau/Begemeier, JZ 2016, 441, 443 ff, 449).

[16] 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint.

[17] a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (zum Beispiel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erhebung der öffentlichen Klage, Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung) im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die-se Grundsätze sind auch auf den Richter anwendbar, der - außerhalb des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat. Der der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu-stehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (s. nur Senatsurteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 f; vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363; vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; vom 4. November 2010

- III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, 292 f Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 205 f Rn. 14 mwN). Dabei ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Vertretbarkeit Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob er diesen Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Mai 2000 aaO; vom 4. November 2010 aaO S. 294 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 206 Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsanspruch geltend macht (Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO S. 293 Rn. 15 und vom 15. Dezember 2016 aaO). Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch für Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2, §§ 111d ff. StPO [in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2007] (Senat, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZR 209/15, BeckRS 2016, 20845 Rn. 4; s. auch Borggräfe/Schütt, StraFo 2006, 133, 138 f; Rönnau/Begemeier, JZ 2016, 441, 442).

[18] b) Hiernach ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beantragung und Anordnung des dinglichen Arrests vertretbar und somit pflichtgemäß erfolgt sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[19] aa) Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (Senatsbeschluss vom 24. November 2016 aaO Rn. 3 mwN).

[20] bb) Aus den vorliegenden anonymen Anzeigen, der Auswertung beschlagnahmter Unterlagen und der Vernehmung eines Zeugen haben Staatsanwaltschaft und Strafgericht vertretbar einen dringenden Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung hergeleitet. Ebenso vertretbar sind ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund bejaht worden. Der angenommene Schaden war mit knapp 300.000 € beträchtlich und, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, die Vereitelung des Anspruchs der Geschädigten zu befürchten. Soweit die Revision einwendet, dass die Geschädigte als große Klinik mit eigener Rechtsabteilung ihre vermeintlichen Ansprüche ohne Hilfe der Strafverfolgungsbehörden selbst hätte sichern können, findet sie hiermit keinen Erfolg. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2016 (aaO) im Hinblick auf den auf die Wahrung der Interessen des Geschädigten gerichteten Schutzzweck einer Amtspflicht, einen ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkenden dinglichen Arrest zu bewirken, ausgesprochen, dass ein solcher nur dann angezeigt ist, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen. Unabhängig davon, ob diese Einschränkung auch im Verhältnis zu dem von der Arrestanordnung Betroffenen gilt, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Geschädigte daran gehindert sein muss, seinerseits rechtzeitig einen Arrest zu erwirken. Erforderlich ist lediglich, dass die Sicherung des Geschädigten zuverlässig nur mit der Rückgewinnungshilfe gewährleistet werden kann. Dabei kommt es im Rahmen der Amtshaftung darauf an, ob die diesbezügliche Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden (noch) vertretbar ist oder nicht. Die Revision zeigt indessen keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, der die gebotene - der Klägerin obliegende - hinreichende Darlegung enthält, dass die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, im vorliegenden Fall habe ein Sicherungsbedürfnis vorgelegen, unvertretbar gewesen sei. Aufgrund der ihnen zugänglichen Beweis- und Zwangsmittel verfügen die Strafverfolgungsbehörden im Vergleich zu dem Geschädigten regelmäßig über einen Erkenntnisvorsprung, der es ihnen anders als diesem ermöglicht, die Voraussetzungen eines dinglichen Arrests zu belegen. Dass die Geschädigte eine große Klinik ist, eine eigene Rechtsabteilung unterhält und von den anonymen Anzeigen Kenntnis hatte, reicht nicht für die Annahme aus, dass sie die für die Erwirkung eines dinglichen Arrestes nötigen Informationen besaß. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht die Unvertretbarkeit der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden zum Sicherungsbedürfnis der Geschädigten. Insoweit unterbliebenen Vortrag kann die Klägerin im Revisionsrechtszug nicht nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO).

[21] c) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Versäumung einer früheren Aufhebung des Arrests Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft gesehen, aber wegen der Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle durch die C. einen kausalen Schaden verneint hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierzu bringt die Revision auch keine Rügen vor.

[22] 3. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheidet ebenfalls aus.

[23] a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. März 1994

- III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 264 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 208 f Rn. 20 mwN).

[24] b) Die Anordnung des Arrests war jedoch nicht rechtswidrig. Ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vertretbar, so führt dies nicht nur dazu, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestands-ebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 aaO S. 207 Rn. 17, S. 209 Rn. 21). Aus der Versäumung einer früheren Aufhebung des Arrests ist der Klägerin kein kausaler Nachteil entstanden.

[25] 4. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs.

[26] a) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 211 Rn. 25, jeweils mwN). Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, ist bei rechtmäßigen Eingriffen zu prüfen, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senat, Urteile vom 14. März 2013 aaO S. 47 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2016 aaO sowie Beschluss vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10; jeweils mwN). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO und vom 15. Dezember 2016 aaO sowie Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 aaO; jeweils mwN).

[27] b) Das Berufungsgericht hat ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint.

[28] aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Beschuldigte im Strafverfahren eine rechtmäßige Beschlagnahme in Ansehung von Art. 14 GG grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, weil die Verfahrensvorschriften, die bei verdächtigen Personen solche Zwangsmaßnahmen vorsehen, nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen. Entsprechendes gilt, wenn sich die rechtmäßige Zwangsmaßnahme, wie etwa eine Sicherstellung, nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen einen Unverdächtigen richtet. Solche Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können (Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 338 mwN; BeckOGK/

Dörr, § 839 Rn. 1123 [Stand: 15. August 2018]).

[29] bb) Diese Grundsätze finden auch für die rechtmäßige Anordnung eines Sicherungsarrests nach der Strafprozessordnung Anwendung. Ebenso wie bei der Beschlagnahme oder der Sicherstellung können der Beschuldigte oder der in Anspruch genommene Dritte auch beim Sicherungsarrest über die hiervon erfassten Gegenstände (zeitweilig) nicht disponieren. Sämtliche dieser Maßnahmen erfolgen für die vom Gesetz zu Grunde gelegten Zwecke des Strafverfahrens, zu denen auch die Belange des Opferschutzes (hier: im Wege der Rückgewinnungshilfe) zählen.

[30] cc) Hieraus folgt zwar nicht, dass der von der strafprozessualen Zwangsmaßnahme Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muss. Die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Sonderopfer ist allerdings nicht überschritten, soweit es um die entgangene Nutzung des von der Entziehung betroffenen Gegenstandes geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält. So liegt es hier. Die Klägerin verlangt die Erstattung von debitorischen Zinsen auf einem Kontokorrentkonto mit der Behauptung, diese wären nicht angefallen, wenn sie den zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrag auf dieses Konto eingezahlt beziehungsweise dort belassen hätte. Gegenstand des Klagebegehrens sind somit entgangene Gebrauchsvorteile. Wäre ein entsprechender Bargeldbetrag beschlagnahmt oder sichergestellt worden, wäre die entgangene Nutzung (hier: Rückführung des Debetsaldos auf dem Kontokorrentkonto), soweit sich die Dauer der Entziehung in einem angemessenen Rahmen hält, kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer. Gleiches gilt, wenn es um entgangene Gebrauchsvorteile eines zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht. Zwischen der Hinterlegung des Geldbetrages am 9. Dezember 2009 und der Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle durch die C. am 13. Juli 2010 verging ein Zeitraum von gut sieben Monaten, der noch innerhalb des Angemessenen liegt. Entgangene Gebrauchsvorteile für die Zeit ab dem 13. Juli 2010 sind dem beklagten Land entschädigungsrechtlich nicht zuzurechnen, weil der Hinterlegungsbetrag infolge der Pfändung durch die C. nicht an die Klägerin hätte ausgezahlt werden können.

[31] c) Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Sonderopfer der Klägerin - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - (auch) mit der Begründung verneint werden kann, dass die Zwangsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Kläger zu 2 erfolgt ist und diesem seinerseits Ansprüche nach § 7 StrEG zustehen, so dass kein Bedürfnis für einen eigenen Entschädigungsanspruch der Klägerin bestehe.

[32] 5. Der Klageanspruch kann letztlich auch nicht mit Erfolg auf § 945 ZPO gestützt werden. Diese Vorschrift findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog An-wendung (Löwe-Rosenberg/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111d Rn. 46 mwN).

[33] Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die enumerative Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 111d Abs. 2 StPO (in der hier maßgeblichen, bis zum 24. Juli 2015 geltenden Fassung vom 1. April 1987) § 945 ZPO nicht erwähnt. Auch die mittlerweile für die Vollziehung des Vermögensarrestes geltende Vorschrift des § 111 f StPO erklärt bestimmte einzelne zivilprozessuale Vorschriften für sinngemäß anwendbar, ohne § 945 ZPO zu nennen (s. § 111f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StPO n.F.). Hiernach muss - auch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Borggräfe/Schütt, StraFo 2006, 133, 139 mit dortiger Fußnote 64) - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 945 ZPO auf den dinglichen Arrest nach der Strafprozessordnung bewusst ausgeschlossen hat, zumal die Vorgängerregelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BGBl. I, S. 861, 899) einen entsprechenden Verweis enthielt (s. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 1959 - III ZR 39/58, BGHZ 30, 123, 131; Borggräfe/Schütt aaO). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung von Borggräfe/

Schütt (aaO) unerheblich, ob § 945 ZPO bei der Vollziehung von Steuerarresten für analog anwendbar gehalten wird oder nicht (s. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 1959 aaO S. 127 ff sowie BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 124/72, BGHZ 63, 277 f [bejahend für Steuerarrest]; Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - III ZR 249/11, NJW-RR 2012, 1490, 1491 Rn. 3 ff [offen lassend für Steuerarrest; verneinend für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Steuerbescheide]).

Herrmann Tombrink Remmert

Reiter Pohl

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