BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

15. Oktober 2018

BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BRAO § 7 Nr. 8; § 46 Abs. 2 bis 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; WDR-Gesetz a.F. § 53; WDR-Gesetz n.F. §§ 49 bis 51


a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich.

b) Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.

c) Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats dieser Rundfunkanstalt) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu prüfen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).

d) Eine Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch geprägt sein.


BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 - AGH Hamm


wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht

erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

[1] Die Beigeladene ist seit dem Jahr 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 wurde sie zum 1. August 2016 bei dem Westdeutschen Rundfunk (WDR; im Folgenden auch: Arbeitgeber), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben" angestellt. In einem Begleitschreiben, mit dem der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, wies der Arbeitgeber die Beigeladene darauf hin, dass sie für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 im Rahmen ihres Arbeitsvertrags von dem Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei.

[2] Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber. Dem Antrag waren der vorbezeichnete Arbeitsvertrag und eine von der Beigeladenen und ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. In deren Ziffer III. ("Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit") werden die Tätigkeit der Beigeladenen als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als

Datenschutzbeauftragte" und die Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen wie folgt beschrieben:

"[...] § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO: Die Durchführung von datenschutzrechtlichen Vorabkontrollen, d.h. eine rechtliche Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten mit anschließender Folgenabschätzung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, sowie das Geben von Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Risiken. Das Erstellen von Gutachten zum Datenschutz.

[...] § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO: Unterstützung des Hauses bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Beratung bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Vermittlung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Stellen.

[...] § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Unterstützung bei der Einführung von neuen Verfahren und der Änderung von bestehenden Verfahren. Beteiligung bei der Erarbeitung von internen Regelungen. Als Rundfunkdatenschutzbeauftragte für den WDR trete ich aufgrund von § 53 WDR-Gesetz [a.F.] an die Stelle der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ich bin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In meiner Aufsichtsfunktion unterstehe ich keinerlei Fachaufsicht und bin damit fachlich völlig unabhängig.

[...] § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO: Durch die Funktion der Datenschutzaufsicht nach § 53 WDR-Gesetz (s.o.) bin ich in meinen Entscheidungen absolut unabhängig und besitze in diesen aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten alleinige Vertretungsbefugnis. Ich leite disziplinarisch und fachlich das Datenschutzreferat."

[3] Gemäß Ziffer II. der Tätigkeitsbeschreibung ("Fachliche Unabhängigkeit") wird die Beigeladene "in der Organisationseinheit Datenschutzreferat als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) [...] beschäftigt." Weiter heißt es dort, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Die Beigeladene unterliege keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigenverantwortlich. Im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung sei sie den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.

[4] In Ziffer IV. der Tätigkeitsbeschreibung ("Erklärung zur Prägung der

Tätigkeit") ist bei der Frage, ob sonstige Tätigkeiten in dem vorbezeichneten

Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, die Antwort "nein" angekreuzt.

[5] In Ziffer V. der Tätigkeitsbeschreibung ("Erklärung des Unternehmens/

Verbandes [...]") bestätigte der Arbeitgeber, dass die Beigeladene in seinem Unternehmen als Syndikusrechtsanwältin tätig sei. Weiter heißt es dort, die unter Ziffer II. und III. gemachten Angaben seien zutreffend und würden "hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrages" und "evtl. anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers [...] bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben."

[6] Die Rentenversicherungsträgerin trat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO dem Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale, insbesondere liege die Voraussetzung der Gestaltung von Rechtsverhältnissen nicht vor. Daraufhin teilte die Beigeladene der Beklagten, nachdem diese um eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) gebeten hatte, in einem durch den Arbeitgeber bestätigten Schreiben vom 15. November 2016 folgendes mit:

"Ich bin rechtsgestaltend tätig, indem ich für den WDR mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führe, beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 DSG NRW. Ferner gehört zu meinen Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, AGB, Datenschutzhinweisen (z.B. bei Gewinnspielen), Dienstvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug oder das Entwerfen von Nutzungsvereinbarungen (z.B. für Smartphones oder E-Mail und Internetnutzung).

Ich nehme gemäß § 53 WDR-Gesetz faktisch die Funktion der Landesdatenschutzbeauftragten für den WDR wahr. Damit bin ich in Ausübung meines Amtes unabhängig alleinentscheidungsbefugt und nur dem Gesetz unterworfen. Ich überwache gemäß § 53 Abs. 2 WDR-Gesetz die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit des WDR. Bei Verstößen oder Mängeln unterrichte ich gemäß § 53 Abs. 3 WDR-Gesetz Rundfunkrat und Intendant und fordere letzteren zur Stellungnahme unter Fristsetzung auf, die ich gemäß § 53 Abs. 5 WDR-Gesetz mit Vorschlägen zur Beseitigung oder sonstigen Verbesserungsvorschlägen verbinden kann. Gemäß § 53 Abs. 7 WDR berichte ich alle zwei Jahre ausschließlich dem WDR-Rundfunkrat. Ich analysiere damit unabhängig betriebsrelevante konkrete Rechtsfragen und erarbeite selbstständig Lösungswege und stelle sie dar. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis habe ich damit Teil an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen des WDR in allen datenschutzrechtlichen Fragen."

[7] Die Beklagte ließ daraufhin die Beigeladene mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO bei dem Arbeitgeber zur Rechtsanwaltschaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung an.

[8] Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenversicherungsträgerin die Aufhebung des vorstehend genannten Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, sie sei als Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben bei ihrem Arbeitgeber tätig und für den oben genannten Zeitraum zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach ihrer Einschätzung seien etwa 70 bis 80 Prozent ihrer Tätigkeit eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes, die übrige Zeit nehme ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in Anspruch. Dabei werde sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen. Das heiße beispielsweise, dass sie, wenn etwa bei drei möglichen Gestaltungen die eine von ihr zu beanstanden wäre, schon auch ihre Aufsichtsfunktion als Datenschutzbeauftragte anführe und deshalb in der Praxis die von ihr favorisierten, nicht zu beanstandenden Lösungen eher umgesetzt würden. Diese Konstellation könne zwar vorkommen, ihre Tätigkeit sei aber eher so, dass es hierzu gar nicht komme, sondern sie im Vorfeld die Gesprächspartner von einer unproblematischen Lösung überzeuge.

[9] Der Anwaltsgerichtshof (BeckRS 2017, 145714) hat den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 110 JustG NRW) - zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sei zu Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO nicht vorlägen.

[10] Zwar lägen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 BRAO vor. Es sei allerdings bereits zweifelhaft, ob nicht ein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Diese Vorschrift, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könne, diene der Sicherung der Anwaltstätigkeit als freiem und unabhängigem Beruf sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Tätigkeiten, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigten oder die seine Integrität in den Augen der Rechtsuchenden in Frage stellten, seien mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht zu vereinbaren.

[11] Gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz [a.F.]) trete die Beigeladene als Beauftragte für den Datenschutz des WDR an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser überwache gemäß § 22 DSG NRW (a.F.) die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der WDR sei als Anstalt des öffentlichen Rechts öffentliche Stelle im Sinne des § 2 DSG NRW und unterliege somit der vollen Anwendung des Datenschutzgesetzes. Deshalb regele auch § 53 Abs. 2 WDR-Gesetz, dass die Beauftragte für den Datenschutz des WDR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt überwache. Während dieser Tätigkeit dürfe die Datenschutzbeauftragte des WDR "keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen". Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz nehme sie auch die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 32a DSG NRW wahr. Auch wenn die Stellung des Datenschutzbeauftragten bei dem WDR - wovon die Beigeladene ausgehe - als staatsferne datenschutzrechtliche Aufsicht angelegt sei, handele es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild des unabhängigen Beraters des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe.

[12] Die Tätigkeit der Beigeladenen sei zudem nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Die Beigeladene erfülle zwar die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO, da sie Angestellte einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich des WDR, sei; daran ändere auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte nach § 53 WDR-Gesetz nichts.

[13] Ihre Tätigkeit weise auch grundsätzlich die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Merkmale auf. In ihrer Tätigkeit als Angestellte des WDR werde die Beigeladene rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig. Sie nehme datenschutzrechtliche Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließender Folgenabschätzung vor und gebe Handlungsempfehlungen zum Datenschutz ab. Dies sei eine Prüfung von Rechtsfragen. Durch die Sicherstellung des Datenschutzes erteile sie auch Rechtsrat. Rechtsgestaltend sei sie tätig durch die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern und die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich sei sie durch die kombinierte Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR auch allein vertretungsbefugt. Dabei handele sie frei von Weisungen ihres Arbeitgebers und sei fachlich unabhängig. Ergänzend zum Arbeitsvertrag, aus dem sich grundsätzlich eine Weisungsgebundenheit ergebe, sei die Weisungsfreiheit der Beigeladenen vereinbart worden. Dieser Annahme stehe auch nicht die Stellung als interne Datenschutzbeauftragte entgegen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen liege auf der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb des WDR und damit auf der anwaltlichen Tätigkeit.

[14] Die Tätigkeit der Beigeladenen sei allerdings nicht durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Davon sei auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale "beherrscht" werde, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liege. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale vorliege, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber geleisteten Tätigkeiten ausübe. Zwar habe die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre beratende Tätigkeit mit etwa 70 bis 80 Prozent geschätzt, allerdings habe sie auch eingeräumt, dass sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen werde. Ihre beratende Tätigkeit werde damit nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unerheblich durch ihre aufsichtlichen Befugnisse "determiniert"; die Beigeladene übe ihre Beratungstätigkeit auch mit der Macht ihrer Aufsichtsfunktion aus.

[15] Aufgrund dieser Doppelfunktion erfolge eine Vermischung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit mit der aufsichtlichen Tätigkeit, bei der von einer "Beherrschung" durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Es widerspreche anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion über einen Arbeitgeber auszuüben und gleichzeitig in der gleichen Rechtsangelegenheit seine unabhängige und weisungsfreie Beratung und Vertretung wahrzunehmen. Entsprechend §§ 1, 3 BRAO sei der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei sei er den Pflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfen. In ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR unterliege die Beigeladene insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmung im WDR-Gesetz und im Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und übe eine Aufsicht aus, welche in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten diene. Dabei gewährleiste sie grundrechtliche Schutzansprüche Dritter gegenüber ihrem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch hieraus werde die Prägung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsperson deutlich. Hinter diese Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR trete ihre unabhängige anwaltliche Tätigkeit, wollte man sie überhaupt als mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte vereinbar ansehen, zurück.

[16] Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beigeladene ist mit Schreiben des Intendanten des WDR vom 27. September 2018 ­ während des Berufungsverfahrens ­ zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz (n.F.) benannt worden. Eine Entpflichtung vom Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist bislang nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

[17] Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg.

[18] I. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben.

[19] 1. Die Klage ist allerdings, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

[20] 2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Beigeladene vielmehr rechtmäßig als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, da alle Voraussetzungen für eine solche Zulassung (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. §§ 4, 7, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind.

[21] Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sind alle diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben.

[22] a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet angenommen, dass die Beigeladene über die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts verfügt (§ 4 i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Auch ist der Anwaltsgerichtshof - unausgesprochen - mit Recht davon ausgegangen, dass die seit dem Jahre 2009 bestehende Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 32; Henssler/

Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

[23] b) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht einer Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht der Zulassungsversagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.

[24] aa) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

[25] Der Anwaltsgerichtshof ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Zulassungsversagungsgrund - in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe einhellig (vgl. nur AGH München, Urteile vom 25. September 2017 - BayAGH I - 1 - 12/16, juris Rn. 29 ff.; vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, juris Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, juris Rn. 44 ff.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193, 194 f.; AGH Hamm, Urteile vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27 ff.; vom 16. Februar 2018

- 1 AGH 12/17, DB 2018, 1591 f.; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 31 f.) und in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; Pohlmann, BRAK-Mitt. 2017, 262; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 103 f.; ders., BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer II, § 46a Abs. 1 BRAO Rn. 2; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46a BRAO Rn. 10; BeckOK BORA/

Günther, Stand 1. Juni 2018, § 46a BRAO Rn. 3 f.; a.A. Huff, AnwBl. 2017, 40, 42; AnwBl. Online 2018, 618) - auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt (so auch Senatsurteil vom heutigen Tage

- AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).

[26] (1) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO. Dieser verweist hinsichtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Zulassungsversagungsgründe des § 7 BRAO, ohne einzelne Tatbestände dieser Vorschrift auszunehmen.

[27] (2) Auch den Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 7 BRAO hätte unterscheiden wollen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c).

[28] Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes wird - ohne Einschränkung - ausgeführt, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolge auf Antrag (§ 6 Abs. 1 BRAO) und dürfe "nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden" (BT-Drucks. 18/5201, S. 16). Weiter heißt es dort im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte, ein Syndikusrechtsanwalt könne - ebenso wie ein nach § 4 BRAO zugelassener Rechtsanwalt "innerhalb der Grenzen des Berufsrechts (vgl. insbesondere § 7 Nr. 8, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)" - neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter anderem auch "eine sonstige mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbare Tätigkeit als Selbständiger oder Angestellter (§ 7 BRAO) ausüben" (BT-Drucks. 18/5201, S. 19). Speziell zu dem hier in Rede stehenden Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO wird in der Begründung des Gesetzentwurfs im Rahmen der Prüfung des mit den zu erwartenden zusätzlichen Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verbundenen Erfüllungsaufwands unter anderem darauf abgestellt, dass die Rechtsanwaltskammern auch "nach bisheriger Rechtslage bereits die Vereinbarkeit einer Syndikustätigkeit mit dem Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 8 BRAO) zu prüfen" gehabt hätten (BT-Drucks. 18/5201, S. 24).

[29] Für die oben genannte Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46a Abs. 1 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 31):

"§ 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E bestimmt die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger Beruf ist, sondern eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs, knüpft die Zulassungsregelung an die §§ 4 und 7 BRAO an. [...] Ein Rechtsanwalt, der den persönlichen Anforderungen des Berufs nicht genügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen des Rechtsuchenden. Die Zulassung wird daher nicht nur vom Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch davon abhängig

gemacht, dass in der Person des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 7 BRAO vorliegt."

[30] (3) Hieraus ergibt sich zudem, dass der Sinn und Zweck der durch § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO angeordneten Anwendung des § 7 BRAO (auch) im Rahmen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt darin besteht, auch bei dieser Form der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts einer Gefährdung der Rechtspflege und der Interessen der Rechtsuchenden vorzubeugen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO).

[31] bb) Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Prüfung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO jedoch verkannt, dass die durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zu § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fall der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO nicht uneingeschränkt übertragen werden können. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fall der Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b und c).

[32] Zudem hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung des § 7 Nr. 8 BRAO zwar im Ansatz richtig gesehen, dass - anders als die Klägerin meint - allein der Umstand, dass die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst erstrebt, noch nicht die Versagung dieser Zulassung rechtfertigt. Er hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit der Beigeladenen erfülle aufgrund der von ihr in diesem Rahmen (auch) ausgeübten datenschutzrechtlichen Aufsichtsfunktion - als Beauftragte für den Datenschutz des WDR (§ 53 WDR-Gesetz a.F.; §§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F.) und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - die Voraussetzungen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 7 Nr. 8 BRAO, da die vorgenannte Aufsichtsfunktion - obwohl sie staatsfern angelegt sei - mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs übt die Beigeladene keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts - hier als Syndikusrechtsanwalt -, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

[33] (1) Bis zum Inkrafttreten des bereits erwähnten Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) hatte der Senat das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage

- AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 a).

[34] Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts schützen das Zulassungshindernis (§ 7 Nr. 8 BRAO) und der Widerrufsgrund (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) des mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberufs im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; BVerfGE 87, 287, 324; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN).

[35] Nicht jede Anstellung im öffentlichen Dienst ist jedoch mit dem Berufsbild einer unabhängigen Advokatur unvereinbar. Für die Betroffenen ist die mit § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. September 2017

- AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; BVerfGE, aaO S. 324 f.; BVerfG, aaO; jeweils mwN).

[36] Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. September 2017

- AnwZ (Brfg) 51/16, aaO). Dabei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

[37] (2) Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO lassen sich die vorbezeichneten Grundsätze nicht uneingeschränkt übertragen. Der Syndikusrechtsanwalt ist - ungeachtet seiner anwaltlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35, 50, 60, 86) - gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (allein) für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig. Hieraus folgt zum einen, dass sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen lässt und es deshalb bei dieser Tätigkeit für sich genommen - anders als in den Fällen der oben genannten Rechtsprechung des Senats - bei der Prüfung des § 46a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO nicht um die Frage eines zulässigen Zweitberufs geht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b aa; vgl. auch Kleine-Cosack, aaO S. 104).

[38] Zum anderen kann im Falle eines im öffentlichen Dienst tätigen Syndikusrechtsanwalts - wie der Beigeladenen - bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dieser könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Einziger Mandant des Syndikusrechtsanwalts ist sein Arbeitgeber. Auf diesen beschränkt sich dementsprechend auch die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Dieser Umstand ist für die Öffentlichkeit und den Rechtsverkehr auch ohne weiteres ersichtlich, da der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben. Tritt der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als dessen Repräsentant wahrgenommen. In der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum können daher keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt und zu diesem - wirtschaftlich gesehen - in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Aus demselben Grund kann der Syndikusrechtsanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten oder der Gegenseite den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten erreichen als andere Rechtsanwälte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b bb; AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 46; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 32; Pohlmann, aaO S. 263 f.; Löwe/Wallner/Werner, aaO).

[39] (3) Aus den vorstehend genannten Grundsätzen folgt für den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO, dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (auch) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO entgegenstehen kann. Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage

- AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (3); Löwe/Wallner/Werner, aaO); hierbei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

[40] Bei der Beurteilung, ob danach im Einzelfall eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist indessen mit Rücksicht auf die oben genannten Besonderheiten der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab zugrunde zu legen als im Rahmen der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats zu § 7 Nr. 8 BRAO (ebenso AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO S. 195; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO; Löwe/

Wallner/Werner, aaO; vgl. auch Kleine-Cosack, aaO; a.A. AGH Hamm, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592).

[41] Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin - den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 BRAO nicht erfüllt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren streitige Frage nicht entscheidend an, ob im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 6. Dezember 2016 auf den Zeitpunkt seines Erlasses oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ob also die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretene Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beim WDR (§§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F. anstelle des § 53 WDR-Gesetz a.F.) und die damit unter anderem einhergehende Trennung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz des WDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter) sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten des WDR (§ 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.; zuvor: § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F.) hier zu berücksichtigen ist. Denn auch unter - von der Klägerin für richtig erachteter - Zugrundelegung des § 53 WDR-Gesetz a.F. liegen die Voraussetzungen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO hier - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - nicht vor.

[42] (a) Eine mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO kann zum einen außerhalb des Angestelltenverhältnisses liegen, für welches der Antragsteller die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erstrebt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c aa; Pohlmann, aaO). Darum geht es hier nicht.

[43] (b) Zum anderen kann das Angestelltenverhältnis selbst Merkmale auf-weisen, welche nach dem vorbezeichneten Zulassungsversagungsgrund die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO verbieten. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - wie hier die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber, eine Anstalt öffentlichen Rechts - ist jedoch, anders als die Klägerin meint, nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar.

[44] (aa) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage

- AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (1); ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO; AGH München, Urteile vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, aaO Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 45 f.; AGH Hamm, Urteile vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 31 f.; Pohlmann, aaO S. 263; Löwe/Wallner/Werner, aaO; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 207; ders., AnwBl. Online 2018, 618, 619; a.A. wohl AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32).

[45] Nach § 46 Abs. 2 BRAO steht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Angestellten von "Personen oder Gesellschaften" offen. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der vorbezeichneten Arbeitgeber weder zwischen natürlichen und juristischen Personen noch zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Der WDR, der Arbeitgeber der Beigeladenen, ist als gemeinnützige (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz) eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 31, 314, 322; Maunz/Dürig/Grabenwarter, Grundgesetz, Stand Januar 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 39 ff.; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/

Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 BVerfGG Rn. 147, 150).

[46] Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist demnach grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts möglich. Zwar verwendet die Gesetzesbegründung für die Bezeichnung des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO durchgehend den Begriff des Unternehmens und spricht demgemäß auch von der durch das Gesetz beabsichtigten statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen (vgl. etwa BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Im Gesetzestext selbst wird der Begriff "Unternehmen" jedoch nicht verwandt; vielmehr spricht § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO von "Personen oder Gesellschaften".

[47] Dass hiermit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeint sind, folgt neben dem allgemein gehaltenen und hinsichtlich der "Personen und Gesellschaften" nicht mit Einschränkungen versehenen Wortlaut der Vorschrift insbesondere aus der Bestimmung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO). Diese erlaubt die Zulassung von Verbandssyndikusrechtsanwälten, die erlaubte Rechtsdienstleistungen ihrer Arbeitgeber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber deren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. In der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO heißt es hierzu, § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlaube Rechtsdienstleistungen, die "juristische Personen des öffentlichen Rechts" im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen; die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen (BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

[48] (bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst mit dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 BRAO) nicht bereits aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Sie gilt, wie sich aus § 46c Abs. 1, 3 BRAO ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte.

[49] Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 BRAO setzen einen Funktionswandel voraus. Der Anwalt soll keine Mandate in einer Angelegenheit übernehmen, mit der er früher in anderer Funktion beruflich befasst war. Ebenso ist ihm untersagt, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben (BT-Drucks. 12/4993, S. 29 - zu § 45 BRAO; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 45 BRAO Rn. 1). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll verhindern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die Rechtspflege schützen (BT-Drucks., aaO; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 10; Träger in Feuerich/

Weyland, aaO Rn. 6). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt jedoch nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage

- AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (2)).

[50] (c) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin führt die im Rahmen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs des Arbeitgebers vorzunehmende Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei Anwendung des oben (unter I 2 b bb (3)) genannten großzügigeren Maßstabs, nicht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen mit dem Beruf des (Syndikus-)

Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht zu vereinbaren wäre oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Eine Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber mit ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin folgt hier insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer im Rahmen des Angestelltenverhältnisses ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit. Dementsprechend hat auch der Anwaltsgerichtshof ein hoheitliches Handeln der Beigeladenen nicht angenommen. Er hat hierbei die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte - mit Recht - als eine staatsferne datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion angesehen. Selbst die Klägerin hat Zweifel, ob die von der Beigeladenen ausgeübte Aufsichtstätigkeit als hoheitliche Tätigkeit eingestuft werden kann.

[51] (aa) Bei dem WDR, für den die Beigeladene als Angestellte tätig ist, handelt es sich zwar um eine (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz). Nach den von dem Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und des diese ergänzenden Schreibens der Beigeladenen vom 15. November 2016 getroffenen zutreffenden Feststellungen ist die Beigeladene für ihren Arbeitgeber im Wesentlichen zum einen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR nach § 53 WDR-Gesetz a.F. (§§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F.) - und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. in Verbindung mit § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW a.F.; vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - und zum anderen, ebenfalls auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, in beratender, vertragsgestaltender und verhandlungsführender Funktion tätig.

[52] Nicht jede Befassung mit einer Frage aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts - wie hier - stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2 c bb (3)). Einem hoheitlichen Handeln der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber steht bereits entgegen, dass dieser selbst in seiner Eigenschaft als Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht hoheitlich handelt.

[53] Die Rundfunkanstalten sind zwar als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert, nehmen die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung wahr und werden unter anderem aus öffentlich-rechtlich erhobenen Rundfunkbeiträgen finanziert. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen und Bereitstellung von Telemedienangeboten - wie sie gemäß § 3 Abs. 1 WDR-Gesetz Aufgabe des WDR als Arbeitgeber der Beigeladenen ist - stellt aber keine hoheitliche Tätigkeit dar und ist nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne voraus (vgl. BVerwGE 70, 310, 316; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfGE 31, 314, 322 und 329; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 13; siehe ferner VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 27 - zur hoheitlich organisierten Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge einer Rundfunkanstalt).

[54] Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren aus den vorstehend genannten Gründen grundsätzlich nicht hoheitlich handelnden Arbeitgeber wird, wie der Anwaltsgerichtshof insoweit richtig erkannt hat, auch nicht etwa deshalb zu einer hoheitlichen Tätigkeit, weil die Beigeladene nach § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F. in ihrer Eigenschaft als Rundfunkdatenschutzbeauftragte an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Stellt die Beigeladene als Rundfunkdatenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, steht ihr das Mittel der Beanstandung gegenüber dem Intendanten - unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats - zur Verfügung (§ 53 Abs. 3 bis 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 2 bis 4 WDR-Gesetz n.F.). Hierin sieht auch die Klägerin - zu Recht - weder einen Verwaltungsakt noch sonst ein hoheitliches Handeln.

[55] Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder für ihren Arbeitgeber nach außen hin hoheitlich tätig geworden sei. Soweit die Beigeladene nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führt, unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines aufgrund eines Anwaltsvertrages für eine (Rundfunk-)Anstalt öffentlichen Rechts tätigen Rechtsanwalts.

[56] (bb) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin weist die Tätigkeit der Beigeladenen schließlich - unter Zugrundelegung des oben (unter I 2 b bb (3)) aufgezeigten Maßstabs - auch keine Merkmale auf, die es rechtfertigten, den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.

[57] Es besteht bereits unter Berücksichtigung des vorstehend (unter (aa)) dargestellten Aufgabenbereich der Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR), bei welcher die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin angestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO), kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Art der Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die von dem Anwaltsgerichtshof insoweit herangezogene Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte, geeignet wäre, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwältin zu erschüttern. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz (§ 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.) in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

[58] (cc) Soweit der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang meint, die vorbezeichnete datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion sei - trotz ihrer Staatsferne - grundsätzlich nicht mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater des Rechtsuchenden in Einklang, vermag dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Anwaltsgerichtshof hat hierbei bereits im Ansatz nicht hinreichend bedacht, dass auch ein als Datenschutzbeauftragter für seinen Mandanten tätiger selbständiger Rechtsanwalt an die datenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden ist, ohne dass hierdurch die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit oder die Eigenständigkeit seiner rechtlichen Analyse beeinträchtigt würde (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12). Die von ihm in Ausübung dieser Vorschriften wahrgenommene datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der unabhängigen Beraterfunktion des Rechtsanwalts, weil der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion beauftragt hat.

[59] Diesbezüglich hat der Anwaltsgerichtshof zudem verkannt, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Aufsichtsfunktion des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR insbesondere der - gerade auch im Interesse des WDR als dem in seinem Bereich für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe Art. 4 Nr. 7, Art. 37 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung; § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.; § 5 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F.; § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.) liegenden - Verbesserung des Datenschutzes dient (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz n.F.). Für die nach § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. (vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten verbundene Aufsichtsfunktion als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR (§ 32a DSG NRW a.F.) gilt nichts anderes.

[60] c) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin entspricht die Tätigkeit der Beigeladenen, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO dies verlangt, auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.

[61] Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Diese Voraussetzungen sind, wovon auch der Anwaltsgerichtshof insoweit zutreffend ausgegangen ist, hier erfüllt (siehe oben unter I 2 b bb (3) (b) (aa)).

[62] Eine anwaltliche Tätigkeit in dem vorbezeichneten Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018

- AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 34; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

[63] Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber entspricht diesen Anforderungen.

[64] aa) Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin - durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten und Merkmale geprägt.

[65] (1) Der Anwaltsgerichtshof ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass die - fachlich unabhängige und eigenverantwortliche - Tätigkeit der Beigeladenen unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Tätigkeitsbeschreibung sowie deren Ergänzung vom 15. November 2016 sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt. Zu dieser Tätigkeit der Beigeladenen gehört, wie § 46 Abs. 3 BRAO es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten; die Beigeladene hat auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

[66] (2) Dieser Beurteilung steht, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls noch zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass die Beigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses (auch) als interne Datenschutzbeauftragte - sowohl in ihrer Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR als auch in der damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. verbundenen Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten dieser Rundfunkanstalt (§ 32a DSG NRW a.F.) - tätig ist.

[67] (a) Bei einem internen Datenschutzbeauftragten handelt es sich - wie vorliegend bei der Beigeladenen als Angestellte des WDR - um einen Beschäftigten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. nur Plath/von dem Bussche, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 57; Lembke in Henssler/

Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., Art. 39 DSGVO Rn. 14;

Grobys/Panzer-Heemeier/Mengel, SWK ArbR, 3. Aufl., Stichwort "Datenschutzbeauftragter" Rn. 13; vgl. auch BAG, NZA 2011, 1036 ff.).

[68] (b) Der Senat hat die Frage, ob eine Tätigkeit als ­ interner oder externer ­ Datenschutzbeauftragter die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen kann sowie ob und unter welchen Voraussetzungen bejahendenfalls eine durch diese Merkmale erfolgende Prägung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann, bisher nicht zu entscheiden gehabt. Er konnte sie im Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen, da es in dem dort zugrundeliegenden Fall eines externen Datenschutzbeauftragten bereits an der weiteren Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO fehlte, wonach der Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sein muss.

[69] (aa) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof - für die hier in Rede stehende Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten dahin, dass diese grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten hiervon auch geprägt sein kann (vgl. ebenso Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; a.A. AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, juris Rn. 36 ff. - eine Prägung nach § 46 Abs. 3 BRAO bei einer für ihren Arbeitgeber ausschließlich als interne Datenschutzbeauftragte tätigen Antragstellerin verneinend; vgl. auch AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I-6), juris Rn. 19 ff.; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; jeweils für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend).

[70] Dies gilt erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass sich durch die - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L 127 S. 2) sowohl die Bedeutung des Amtes des Datenschutzbeauftragten, dessen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikation (vgl. Art. 37 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung; § 5 Abs. 3 BDSG n.F.; § 49 Abs. 1 Satz 4 WDR-Gesetz n.F.) als auch der Kreis seiner Pflichten und die Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragen gegenüber der bisherigen Rechtslage noch erhöht haben (vgl. nur Schröder, aaO S. 179; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO BDSG, 2. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 59, 62; Niklas/Faas, NZA 2017, 1091, 1097;

Wybitul/von Gierke, BB 2017, 181).

[71] (bb) Der Umstand, dass das Amt des - hier internen - Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen und Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen, auch Sachkunde in weiteren Bereichen erfordern mag (vgl. hierzu AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I-6), aaO Rn. 21; AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, aaO Rn. 38), rechtfertigt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, keine andere Beurteilung. Denn der Kern und der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten liegen, wie der Anwaltsgerichtshof richtig gesehen hat, grundsätzlich in der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Vorschriften nationalen Rechts und des Unionsrechts über die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

[72] Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz a.F. überwacht der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Eine entsprechende Regelung enthält § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F. unter zusätzlicher Berücksichtigung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und b der Datenschutz-Grundverordnung obliegt dem Datenschutzbeauftragten neben der Beratung und Unterrichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen und der Beschäftigten über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten vor allem die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG n.F.). Dementsprechend sahen auch bereits § 4g Abs. 1 BDSG a.F. und § 32a Abs. 1 Satz 5 bis 7 DSG NRW a.F. vor, dass der Datenschutzbeauftragte neben seiner Beratungsfunktion insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen hat.

[73] Diese Gesichtspunkte unterstreichen die Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass dementsprechend auch die Tätigkeit der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte ihren Kern und Schwerpunkt eindeutig auf der rechtlichen Ebene hat und sie nach den hier gegebenen Umständen die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt.

[74] (c) Soweit die Klägerin das Vorliegen der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO zudem mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, die Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter könne auch deshalb nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO angesehen werden, weil der Mandant in diesem Fall nicht Herr des dem Anwalt erteilten Auftrags wäre, sondern dessen Aufsicht und Kontrolle unterläge, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die Beigeladene durch ihren Arbeitgeber beziehungsweise den Rundfunkrat mit der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion betraut worden ist und diese Aufgabe insbesondere auch den Interessen ihres Arbeitgebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem dient (siehe oben I 2 b bb (3) (c) (cc)).

[75] (3) Ebenfalls vergeblich wendet die Klägerin gegen die durch den Anwaltsgerichtshof zu Recht erfolgte Bejahung der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ein, die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liege hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen nicht vor, sei aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, die - von ihr nicht angezweifelte und von dem Anwaltsgerichtshof in der hier gegebenen Kombination aufsichtlicher und beratender Tätigkeiten für ausreichend erachtete - Vertretungsbefugnis der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR reiche für § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht aus, weil diese Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz folge, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese verengte Sichtweise auch hier außer Betracht lässt, dass die Beigeladene (auch) im Rahmen ihrer vorgenannten Aufgabe und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Vertretungsbefugnis im Interesse ihres Arbeitgebers - als des für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe oben unter (2) (c)) - und in dessen Rechtsangelegenheiten (siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend unter cc) tätig ist.

[76] Zudem verkennt die Klägerin, dass der Arbeitgeber in der Tätigkeitsbeschreibung bestätigt hat, dass die Beigeladene bei ihm als Syndikusrechtsanwältin tätig sei und die Angabe zutreffe, wonach ihre Tätigkeit - ohne Einschränkung, also auch hinsichtlich der Funktion als Datenschutzbeauftragte - die (damit jedenfalls auch vom Arbeitgeber verliehene) Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen beinhalte.

[77] Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrer gegenteiligen Sichtweise außer Betracht, dass die von dem Arbeitgeber mit dem deutlich überwiegenden Teil von 70 bis 80 Prozent ihrer Arbeitskraft als Leiterin des Datenschutzreferats eingesetzte Beigeladene nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs insoweit für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Vertragspartnern sowie mit gegnerischen Anwälten eigenständig Vertragsverhandlungen führt. Auch dies spricht - jedenfalls unter den hier gegebenen, vorstehend genannten Umständen - für die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Beigeladene habe die Befugnis, nach außen für ihren Arbeitgeber verantwortlich aufzutreten (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 217; vgl. auch AGH Hamm, NJW-RR 2018, 829 Rn. 34 [juris Rn. 39]).

[78] (4) Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshofs jedoch angenommen, die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen werde nicht durch die vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt.

[79] (a) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 34;

BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29).

[80] (b) Selbst wenn man, wie der Anwaltsgerichtshof, in der Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR eine nicht anwaltliche Tätigkeit sähe, wäre das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen aufgrund des verbleibenden Teils der von ihr insgesamt geleisteten Arbeit durch Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und läge daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vor.

[81] Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte meinen - es für die Annahme einer solchen Prägung bereits ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeit ausübt (so auch AGH Hamm, Urteil vom 13. Februar 2017 - 1 AGH 32/16, BB 2017, 914, 916; AGH Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2017 - AGH 1/2017 II, juris Rn. 62; jeweils mwN; Hartung in Hartung/Scharmer, aaO, § 46 BRAO Rn. 26; a.A. Henssler/Deckenbrock, aaO S. 218; wohl auch AGH Hamm, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 AGH 83/16, NJW-RR 2018, 829 Rn. 35 f. (juris Rn. 40 f.); Pohlmann, DB 2016, 1299, 1305 - für einen deutlich höheren Anteil als 50 Prozent; siehe ferner Römermann/Günther in BeckOK BORA, Stand 1. Juni 2018, § 46 BRAO Rn. 14a mwN - die Möglichkeit einer Prägung auch bei weniger als 50 Prozent bejahend).

[82] Denn nach den - weder von dem Anwaltsgerichtshof noch von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erbringt sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu etwa 70 bis 80 Prozent eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes und nimmt ihre Tätigkeit als

Datenschutzbeauftragte (nur) die übrige Zeit in Anspruch (vgl. zu einer vergleichbaren Verteilung der Tätigkeitsanteile auch BAG, NZA 2011, 1036). Die vorbezeichnete beratende Tätigkeit erfüllt nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sämtliche Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO. Angesichts der festgestellten, weit über der oben genannten Schwelle von 50 Prozent liegenden Höhe des Anteils dieser Tätigkeit an der von der Beigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt.

[83] (c) Einer Berücksichtigung des beratenden Teils der Tätigkeit der Beigeladenen steht nicht der von dem Anwaltsgerichtshof angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 5 WDR-Gesetz n.F.) der Rundfunkdatenschutzbeauftragte während seiner Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt, also des WDR, übernehmen darf. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, was im Einzelnen von dem Begriff der "weiteren Aufgaben" umfasst ist. Denn nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ist die Beigeladene neben ihrer Tätigkeit als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR für diesen lediglich in ebenfalls datenschutzrechtlichen Angelegenheiten tätig, zum einen - wie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. (anders als nunmehr in § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR vorgesehen - als behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32a DSG NRW a.F.; nunmehr Art. 37 ff. der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 31 DSG NRW n.F.) und zum anderen in beratender Funktion als Leiterin des Datenschutzreferats des WDR. Jedenfalls einer Übernahme dieser weiteren, ebenfalls datenschutzrechtlichen Aufgaben innerhalb des WDR steht § 53 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 4 WDR-Gesetz n.F.) nicht entgegen.

[84] (d) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht einer Prägung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen durch die festgestellten anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO schließlich auch nicht etwa entgegen, dass diese Tätigkeiten in einem solchen Maße durch die aufsichtlichen Befugnisse der Beigeladenen als

Datenschutzbeauftragte "determiniert" würden, dass von einer Beherrschung des Arbeitsverhältnisses durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Diese Beurteilung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen.

[85] Der Anwaltsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang, dass die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - gerade hinsichtlich der Aufgabe als Datenschutzbeauftragte durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße geschützt ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung; vgl. auch § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.). Schon von daher gesehen ist - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - eine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit der Beigeladenen aufgrund einer "Vermischung" ihrer beratenden Tätigkeit mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte nicht zu besorgen. Erst recht liegt die Annahme fern, die mit einem Anteil von 70 bis 80 Prozent festgestellte unabhängige beratende anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen könne das Arbeitsverhältnis nicht prägen, weil sie hinter der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte gänzlich zurücktrete, so dass insgesamt nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausgegangen werden könne.

[86] Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, widerspricht es auch nicht etwa anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion - wie hier in Gestalt des von der Beigeladenen ausgeübten Amtes der Datenschutzbeauftragten - über den Arbeitgeber auszuüben. Diese Sichtweise verkennt, wie oben bereits ausgeführt, dass vorliegend der WDR - mithin der Mandant selbst - im Rahmen seiner Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes die Beigeladene mit der Aufgabe der (Rundfunk-)Datenschutzbeauftragten betraut hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.). Die der Beigeladenen von ihm übertragene Aufsichtsfunktion dient insbesondere der Verbesserung des Datenschutzes im Bereich des WDR (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz n.F.) und liegt damit insbesondere auch in dessen Interesse.

[87] bb) Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Beigeladenen ist vorliegend vertraglich und tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung (Ziffern II. und V.), die der Anwaltsgerichtshof zutreffend seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und deren Richtigkeit auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Im Übrigen ist die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen aufgrund ihrer Stellung als Datenschutzbeauftragte zusätzlich gewährleistet durch die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Unabhängigkeit sowohl des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als auch des behördlichen Datenschutzbeauftragten des WDR.

[88] cc) Schließlich erfüllt die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber auch die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein muss. Die seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

[89] (1) Der Senat hat sich mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO in seinem Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 36 ff.) eingehend befasst. Er hat in diesem Urteil entschieden, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO nicht tätig ist, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die Beigeladene für ihren Arbeitgeber, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, nicht als externe, sondern als interne Datenschutzbeauftragte (siehe oben unter I 2 c aa (2) (a)) tätig ist. Ein interner Datenschutzbeauftragter wird (auch) im Rahmen der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten regelmäßig in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers - als für die Datenverarbeitung Verantwortlichem - tätig. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel.

[90] (2) Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beigeladene nehme in ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte nicht ausschließlich Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers wahr. An einer solchen Rechtsangelegenheit fehle es, soweit die Tätigkeit der Beigeladenen das Anrufungsrecht nach § 11 WDR-Gesetz betreffe, wonach jeder das Recht habe, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht sei, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. In diesem Tätigkeitsbereich könnten die Interessen der Anrufenden und des WDR gegenläufig sein, so dass Interessenkonflikte drohten, welche die Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts gefährdeten. § 46 Abs. 5 BRAO verlange aber, wie sich aus dessen Wortlaut und aus der Gesetzessystematik ergebe, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sei; hingegen reiche - anders als bei den Merkmalen nach § 46 Abs. 3 BRAO - eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nicht aus.

[91] (3) Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch.

[92] (a) Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 37 f. mwN), bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt. Auch trifft es zu, dass der Gesetzgeber diese Beschränkung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers insbesondere als erforderlich angesehen hat, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (BT-Drucks. 18/5201, S. 30; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f. und 62).

[93] (b) Es kann jedoch dahinstehen, ob § 46 Abs. 5 BRAO, wie die Klägerin meint, voraussetzt, dass der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausschließlich in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist und es nicht ausreicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) geprägt ist. Denn die Beigeladene ist, auch soweit es um ihre Anrufung als Rundfunkdatenschutzbeauftragte (§ 11 WDR-Gesetz) geht, ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers, des WDR, tätig. Dieser ist für seinen Bereich der Verantwortliche für den Datenschutz. Der Datenschutz ist daher seine Rechtsangelegenheit (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 44). Die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR dient - wie bereits die durch den Gesetzgeber formulierte amtliche Gesetzesüberschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, NJW 2018, 2187 Rn. 37 mwN) sowohl des § 53 WDR-Gesetz a.F. als auch des § 49 WDR-Gesetz n.F. deutlich macht - der "Gewährleistung des

Datenschutzes beim WDR", indem sie die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.). Damit ist die Beigeladene auch in ihrer Eigenschaft als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR in dessen Rechtsangelegenheiten tätig.

[94] (c) Hieran ändert der Umstand nichts, dass Dritte gemäß § 11 WDR-Gesetz das Recht haben, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden. Durch dieses Anrufungsrecht nach § 11 WDR-Gesetz wird der Datenschutz des WDR nicht etwa insoweit zu einer Rechtsangelegenheit (auch) des Anrufenden, sondern bleibt vielmehr eine solche des WDR. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt, wonach die Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts, deren Schutz gerade auch § 46 Abs. 5 BRAO diene (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f.), in einer solchen Situation durch einen möglichen Konflikt zwischen den Interessen des WDR und den Interessen des Anrufenden gefährdet sein könnte.

[95] Die Klägerin lässt hierbei außer Betracht, dass der Gesetzgeber mögliche Interessenkonflikte, die im Rahmen der Ausübung des - der Objektivität verpflichteten - Amtes des Rundfunkdatenschutzbeauftragten auftreten können, durchaus gesehen und deshalb zum Schutz der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten besondere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen hat. Danach ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.); vergleichbare Schutzvorschriften enthalten die Datenschutzvorschriften auch für den behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; § 31 Abs. 4 DSG NRW n.F.). Von daher gesehen ist insbesondere auch in dem von der Klägerin angeführten Fall des Anrufungsrechts nach § 11 WDR-Gesetz eine Gefährdung der Unabhängigkeit weder hinsichtlich des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR noch hinsichtlich eines Syndikusrechtsanwalts, der - wie die Beigeladene - dieses Amt im Rahmen seiner Tätigkeit für den WDR bekleidet, zu besorgen.

[96] II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser Bünger Remmert

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