BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 125/20

22.03.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

18. Januar 2022

AndererJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB aF § 651i Abs. 2 und 3; ZPO § 286 G


Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).


BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 125/20 - LG Düsseldorf, AG Düsseldorf, Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl, für Recht erkannt:, Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen., Von Rechts wegen, Tatbestand:, 1, Die Klägerin begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht einer Versicherungsnehmerin., 2, Der Ehemann der Versicherungsnehmerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2017 einen Pauschalreisevertrag für sich, die Versicherungsnehmerin und seine Tochter für einen Reisepreis von insgesamt 3.494 Euro. Sechs Tage vor Reisebeginn trat er von dem Vertrag zurück., 3, Die Beklagte erstattete den Reisepreis abzüglich einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 2.621 Euro. Die Klägerin erstattete aufgrund der bei ihr abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung den einbehaltenen Betrag abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro., 4, Die Klägerin hält die pauschale Entschädigung für unangemessen und verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr an die Versicherungsnehmerin gezahlten Betrags von 2.321 Euro., 5, Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen., Entscheidungsgründe:, 6, Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg., 7, I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:, 8, Erstattungsansprüche der Versicherungsnehmerin seien in Höhe des von der Klägerin geleisteten Betrags gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen., 9, Der Abzug der pauschalen Entschädigung in Höhe von 75 % des Reisepreises sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwar könne der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Darlegungslast für die Angemessenheit treffe jedoch den Reiseveranstalter. Dieser Darlegungslast habe die Beklagte trotz richterlichen Hinweises nicht genügt. Die Beklagte könne auch nicht den Einwand der Entreicherung geltend machen. § 818 Abs. 3 BGB sei durch die speziellere Vorschrift des § 651i BGB aF verdrängt., 10, II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand., 11, 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen., 12, Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung (BGH, Urteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, NJW 2021, 2118 Rn. 10 ff.). Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen entgegen der Auffassung der Beklagten auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rn. 14 ff.). Ob die Klägerin im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin zu der erbrachten Leistung verpflichtet war, ist unerheblich (Rn. 18)., 13, 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusteht., 14, a) Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis., 15, b) Die Beklagte kann die von ihr verlangte pauschale Entschädigung nicht in Abzug bringen., 16, aa) Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann., 17, bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände dem Reiseveranstalter obliegt., 18, (1) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen., 19, Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte (BT-Drucks. 8/2343 S. 12)., 20, (2) Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen., 21, Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien., 22, Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 138 Rn. 39 ff.)., 23, Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31)., 24, Die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung eines pauschalen Prozentsatzes auch für die konkrete Reise dürfen hierbei nicht zu gering angesetzt werden, weil dem Reisenden der Einwand, im konkreten Fall sei die Ersparnis oder der anderweitige Erwerb höher als gewöhnlich, grundsätzlich verwehrt ist (BGH, RRa 2015, 138 Rn. 41)., 25, cc) Nach den insoweit nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte ihrer Darlegungslast im Streitfall trotz richterlichen Hinweises nicht nachgekommen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Entschädigung zu Recht versagt., 26, c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) als unbegründet angesehen., 27, Dabei kann offenbleiben, ob eine Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB im Streitfall schon deshalb ausscheidet, weil die Klägerin ihren Anspruch auf § 346 Abs. 1 BGB stützen kann. Selbst wenn der Klägerin lediglich ein Bereicherungsanspruch zustünde, wäre dieser in vollem Umfang begründet, weil die Beklagte eine Entreicherung nicht dargelegt hat., 28, Die Beklagte hat geltend gemacht, die zugeflossenen Zahlungen seien in den abgelaufenen Geschäftsjahren verbraucht und Aufwendungen nicht erspart worden; jedenfalls aber sei eine Entreicherung durch die erheblichen Verluste im Zuge der Corona-Pandemie eingetreten., 29, Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht schlüssig angesehen. Es lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund des erhaltenen Reisepreises Zahlungen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt hat, die ohne die Bereicherung nicht angefallen wären., 30, III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO., Bacher Hoffmann Deichfuß, Marx Crummenerl


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