BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19

02.02.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

20. Januar 2021

HeinekampAmtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


VVG § 153 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330); VAG a.F. § 56 a Abs. 2 Satz 3 (= VAG n.F. § 139 Abs. 2 Satz 3)


1. Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG n.F.).

2. Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG a.F. (Fortführung Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129).


BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19 - OLG Stuttgart, LG Stuttgart


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2021

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 14. November 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven zu beteiligen hat.

[2] Die Parteien schlossen 1987 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall. Die Versicherung endete zum 1. November 2014. Die Beklagte rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 22. September 2014 ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 € aus. Hierin ist eine Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sockelbetrag) in Höhe von 6.388 € enthalten. Ein volatiler Anteil an den Bewertungsreserven war nicht ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26. September 2010 hatte die Beklagte in ihrer Standmitteilung an den Kläger noch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 11.310,04 € ausgewiesen. Auf dessen Nachfrage erklärte die Beklagte, dass durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz; im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) die auszuzahlende Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Versicherungsnehmer begrenzt sei, weil sie einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten habe.

[3] Der vom Kläger eingeschaltete Versicherungsombudsmann erläuterte ihm mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, er könne nicht prüfen, ob ein Sicherungsbedarf bestehe. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2015 mit, die Ausführungen des Versicherers seien aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages Gewinne an die Muttergesellschaft ab.

[4] Der Kläger beruft sich darauf, ihm stehe ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven zu. Ein Sicherungsbedarf zugunsten der Beklagten bestehe nicht. Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages sei mit der Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG in der vom 7. August 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 56a VAG a.F.) gleichzusetzen. Der Verstoß gegen die Ausschüttungssperre habe zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zur Hälfte auszuzahlen habe.

[5] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] Die Revision hat keinen Erfolg.

[7] I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2020, 403 (m. Anm. Broichhausen/Winter aaO S. 407) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2014 Gewinne an ihre Konzernmutter abgeführt habe, stehe der Annahme eines Sicherungsbedarfs im Sinne von § 56a Abs. 3 VAG a.F. nicht entgegen. Eine Gewinnabführung an den Mutterkonzern sei bereits einer Ausschüttung im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. nicht gleichgestellt. Dies ergebe sich zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte des LVRG. Außerdem unterscheide sich eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und sei aus diesem Grunde mit ihr nicht vergleichbar. Im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages würden zwar Gewinne der Tochtergesellschaft an den Mutterkonzern im Rahmen des § 301 AktG abgeführt mit dem Ergebnis, dass diese Vermögensmassen der Tochtergesellschaft nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies habe jedoch sein Korrelat in der in § 302 AktG normierten Verlustausgleichspflicht des Mutterkonzerns. Demgegenüber sei das an Aktionäre als Dividende ausgeschüttete Kapital der Haftungsmasse des Unternehmens vollständig entzogen. Letztlich könne aber selbst eine Missachtung einer Ausschüttungssperre gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. durch den Versicherer nicht dazu führen, dass er darüber hinaus auch die Überschussbeteiligung aus Bewertungsreserven ohne einen möglichen Sicherungsbedarf an die im gleichen Geschäftsjahr ausscheidenden Versicherten auszahlen müsse. Die Beklagte habe im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast auch einen Sicherungsbedarf substantiiert dargelegt. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien die von der Beklagten vorgelegten Zahlen nach eigenen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme sei nicht erforderlich.

[8] II. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. falle und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherten habe, habe grundsätzliche Bedeutung, liegt darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - lediglich eine Begründung für die Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 unter I [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946 Rn. 17).

[9] III. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[10] 1. Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). Ferner hat der Gesetzgeber durch das LVRG eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG (in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, BGBl. I S. 1330) vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 VAG a.F. unberührt. Gemäß § 56a Abs. 3 VAG a.F. (= § 139 Abs. 3 VAG n.F.) sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. Nach § 56a Abs. 4 Satz 1 und 2 VAG a.F. (= § 139 Abs. 4 Satz 1 und 2 VAG n.F.) ist der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrages wiederum ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrages, vermindert um die Deckungsrückstellung.

[11] 2. Ohne Erfolg macht die Revision hierzu zunächst geltend, die Beklagte habe durch die im Jahr 2014 an ihre Muttergesellschaft auf der Grundlage eines bestehenden Vertrages abgeführten Gewinne gegen das Ausschüttungsverbot des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG n.F.) verstoßen. Hiernach darf ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet. Unter einem Bilanzgewinn im Sinne von § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nur der an die Aktionäre in Form einer Dividende auszuzahlende Gewinn (§ 58 Abs. 4 Satz 1 AktG) zu verstehen, nicht dagegen ein solcher, den ein Lebensversicherer infolge eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG) an ein anderes Unternehmen abführt (vgl. Langheid/Rixecker/?Grote, VVG 6. Aufl. § 153 Rn. 40; HK-VAG/Manuel Baroch Castellvi, § 139 Rn. 16; Schramm, Die Lebensversicherung im Spannungsfeld von Überschussbeteiligung und Kapitalausstattung, 2018, S. 100 f.; Broichhausen/?Winter, VersR 2020, 407, 408 f.; Hofmeier/Krause/Menning, DB 2015, 1477, 1479; Krauel/Winter, DB Beilage 2018 Nr. 4, S. 52, 53; Lieder/Hoffmann, AG 2020, R172, R175; Zimmermann/Schramm, ZfV 2015, 15, 20; a.A. Reiff, VersR 2018, 965, 967).

[12] a) Bei dem aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abzuführenden Gewinn handelt es sich schon begrifflich nicht um einen Bilanzgewinn (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2014 S. 31 li. Sp.; Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 408). Der Bilanzgewinn in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. stellt einen technischen Begriff des Bilanzrechts dar (vgl. Broichhausen/Winter aaO). Er errechnet sich aus dem Saldo aus Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag und den Posten nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG sowie gegebenenfalls noch zusätzlich auszuweisenden Posten bei einer Kapitalherabsetzung (Grigoleit/Zellner, AktG 2. Aufl. § 158 Rn. 7; vgl. ferner BeckOGK-AktG/Cahn/v. Spannenberg, § 58 Rn. 18 [Stand: 19. Oktober 2020]). Die Beteiligung der Aktionäre am Bilanzgewinn erfolgt in Form einer Dividende, soweit ihr Anspruch nicht nach dem Gesetz - z.B. nach § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. - ausgeschlossen ist, § 58 Abs. 4 Satz 1 AktG.

[13] Der Gewinn einer Tochtergesellschaft, die in einen Gewinnabführungsvertrag eingebettet ist, stellt demgegenüber bilanztechnisch keinen Gewinn dar. Durch einen solchen Vertrag verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft (sog. Tochtergesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (sog. Muttergesellschaft) abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 301 AktG). Der an die Muttergesellschaft abzuführende Betrag wird als Verbindlichkeit gegenüber der Konzernmutter auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB als Aufwendung verbucht (vgl. Formblatt 3 Ziffer II Nr. 10 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen; im Folgenden: RechVersV; BeckOGK-AktG/Veil/?Walla, § 291 Rn. 102 [Stand: 19. Oktober 2020]; Hüffer/Koch, AktG 14. Aufl. § 291 Rn. 26; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 5. Aufl. § 291 Rn. 145). Demgemäß gelten gemäß § 291 Abs. 3 AktG die Leistungen der Tochter- an die Muttergesellschaft aktienrechtlich nicht als Verstoß gegen ein Ausschüttungsverbot im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 AktG.

[14] Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - auch nicht strukturell mit der Ausschüttung eines Bilanzgewinns im Sinne von § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. gleichzusetzen. Die errechneten Bewertungsreserven, die zusammen mit der Beteiligung am Überschuss die Überschussbeteiligung bilden (§ 153 Abs. 1 VVG), werden nicht davon berührt, ob das Lebensversicherungsunternehmen einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt oder nicht (vgl. BT-Drucks. 19/4390, S. 5). Die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 54 ff. RechVersV zu ermittelnden Bewertungsreserven stellen zunächst rein rechnerische Posten dar, deren Höhe sich aus dem Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert von Kapitalanlagen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 ­ IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 unter II 1 c [juris Rn. 14 f.]; Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 9, 96; Langheid/?Rixecker/Grote, VVG 6. Aufl. § 153 Rn. 36 f.; Prölss/Martin/Reiff, VVG 31. Aufl. § 153 Rn. 22; HK-VVG/Brambach, 4. Aufl. § 153 Rn. 35). Sie sind in der Bilanz erst dann als Gewinn ersichtlich und erhöhen den Jahresüberschuss, wenn sie durch ein Umsatzgeschäft realisiert worden sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 aaO [juris Rn. 14]; Bruck/Möller/Winter aaO Rn. 97).

[15] b) Gegen eine Einbeziehung von Gewinnabführungsverträgen in das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte. In der Sachverständigenanhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wiesen zahlreiche Teilnehmer auf die unterschiedliche Behandlung von Dividendenausschüttungen und Gewinnabführungsverträgen hin (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2014, S. 26 li. Sp., S. 27 re. Sp., 31, 33 f.). Trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 aaO, S. 27 re. Sp., 32 re. Sp., 33 re. Sp.; Stellungnahme des Bundes der Versicherten vom 27. Juni 2014, Anlage 2, S. 2 zum Stenografischen Protokoll 18/15; BT-Drucks. 18/2016, S. 11; BT-Plenarprotokoll 18/47 vom 4. Juli 2014, S. 4396 li. Sp., S. 4399 re. Sp.; BR-Plenarprotokoll 924 vom 11. Juli 2014, S. 227 re. Sp.) und der damit verbundenen Forderung zur Einbeziehung von Gewinnabführungsverträgen (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 aaO, S. 27 re. Sp., 31 li. Sp.; Stellungnahme des Bundes der Versicherten vom 27. Juni 2014 aaO; BT-Drucks. 18/2016 aaO; BT-Drucks. 18/2025, S. 2; BT-Plenarprotokoll 18/47 aaO, S. 4393 li. Sp.; BR-Drucks. 290/1/14, S. 3) nahm der Gesetzgeber diese bewusst nicht in den Anwendungsbereich des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. auf (vgl. BT-Drucks. 18/2016, S. 9; BT-Plenarprotokoll 18/47 aaO, S. 4394 re. Sp., S. 4397 re. Sp.; HK-VAG/Manuel Baroch Castellvi, § 139 Rn. 16; Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 408).

[16] Bestätigt wird dies durch den Bericht des Bundesministeriums der Finanzen an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom Juni 2018 (im Folgenden: Evaluierungsbericht, abrufbar unter "www.bundesfinanzministerium.de"; ebenso Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 408). Hiernach gilt die Ausschüttungssperre nicht für Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften, die aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages ihren Jahresüberschuss abführen müssen (Evaluierungsbericht S. 4).

[17] c) Für dieses Verständnis des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. sprechen schließlich Sinn und Zweck des Gesetzes. Zielsetzung des LVRG war die Anpassung der gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen an die Risiken eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes, die sich in der Bilanz und der Solvabilitätsrechnung der Versicherungsunternehmen nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zeigen (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 ­ IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 10). Vermögen, das mittel- und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicherten benötigt wird, könnte kurzfristig abfließen, insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder eine ökonomisch inadäquate Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten eines kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer. Zum Schutz des Versichertenkollektivs war es daher vorrangiges Ziel des Gesetzgebers, ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Lebensversicherer zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Mittel weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 18/1772, S. 1, 19; BT-Plenarprotokoll 18/41 vom 24. Juni 2014, S. 3566 re. Sp.).

[18] Dieses Ziel gebietet es nicht, Gewinnabführungsverträge in den Anwendungsbereich des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. einzubeziehen. Bei bestehendem Sicherungsbedarf kommt es durch Ausschüttungen an Aktionäre zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten endgültigen Mittelabfluss aus dem Vermögen des Lebensversicherungsunternehmens, da die Aktionäre nach Leistung ihrer Einlage (§ 54 Abs. 1 AktG) nicht zu Nachschüssen oder einem Verlustausgleich der Aktiengesellschaft verpflichtet sind (vgl. Grigoleit/Rachlitz, AktG 2. Aufl. § 54 Rn. 3 f.; Hüffer/Koch, AktG 14. Aufl. § 54 Rn. 5; MünchKomm-AktG/Götze, 5. Aufl. § 54 Rn. 8). Im Gegensatz dazu korrespondiert der Anspruch der Muttergesellschaft auf Gewinnabführung zwingend mit ihrer Verlustausgleichspflicht gegenüber der Tochtergesellschaft (vgl. Grigoleit/Servatius, AktG 2. Aufl. § 291 Rn. 52; Hüffer/Koch, AktG 14. Aufl. § 302 Rn. 1; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 5. Aufl. § 301 Rn. 3, § 302 Rn. 2). Die Verlustausgleichspflicht dient gerade der Sicherung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen den Verlust ihrer bilanzmäßigen Vermögenssubstanz (vgl. Hüffer/Koch aaO Rn. 2 f.; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 5. Aufl. § 302 Rn. 2) und stellt damit zugleich die vom LVRG beabsichtigte Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer sicher (vgl. Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 409; siehe auch BT-Drucks. 18/2016, S. 9).

[19] Soweit die Revision dem entgegenhält, die Frage, ob ein Sicherungsbedarf nach § 56a Abs. 3 VAG a.F. bestehe, könne nicht losgelöst davon beantwortet werden, ob die Ausschüttungssperre nach § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. greife, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen die Ausschüttung eines Bilanzgewinns unzulässig sein soll, solange die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven wegen eines Sicherungsbedarfs des Lebensversicherungsunternehmens eingeschränkt ist (vgl.

BT-Drucks. 18/1772, S. 22). Das damit verbundene gesetzgeberische Ziel, auf diese Weise sicherzustellen, dass ausscheidende Versicherte und Eigentümer des Versicherungsunternehmens gemeinsam zur Sicherung der Garantien der verbleibenden Versicherten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 aaO), wird durch die unterschiedliche Behandlung von Dividendenausschüttungen und Gewinnabführungsverträgen aber nicht beeinträchtigt, sondern durch die mit letzteren verbundene Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft sogar besser erfüllt (vgl. BT-Drucks. 18/2016, S. 9; BT-Plenarprotokoll 18/47 vom 4. Juli 2014, S. 4394 re. Sp.; Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 409).

[20] Die von den gesetzlichen Neuregelungen verfolgten Ziele sind schließlich nicht deckungsgleich. Dient die in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 VAG a.F. vorgesehene Koppelung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven an das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]) primär dem Interessenausgleich der in einer Risikogemeinschaft verbundenen Versicherten (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 20; siehe auch Evaluierungsbericht S. 9), soll durch die Einführung einer Ausschüttungssperre in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. vor allem erreicht werden, dass keine Mittel aus dem Unternehmen abfließen, die bei unveränderten Kapitalmarktzinsen für die Erfüllung der Versicherungsverträge benötigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 1, 22). Letzteres ist nach dem oben Gesagten bei Gewinnabführungsverträgen wegen der Verlustausgleichspflicht der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft gerade nicht der Fall.

[21] 3. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages könne denknotwendigerweise kein Sicherungsbedarf gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. entstehen. Bei dem Sicherungsbedarf handelt es sich um die Gegenüberstellung zweier Deckungsrückstellungen, zum einen der handelsrechtlich zu bildenden Deckungsrückstellung und zum anderen der Deckungsrückstellung, die sich aus der versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewerteten Zinssatzverpflichtung ergibt. Der Betrag, um den diese hypothetische Deckungsrückstellung die handelsrechtliche übersteigt, stellt den Sicherungsbedarf des jeweiligen Versicherungsvertrages dar, die Summe aller so einzelvertraglich ermittelten Sicherungsbedarfe den abziehbaren Sicherungsbedarf nach § 56a Abs. 4 VAG a.F. (vgl. auch BT-Drucks. 18/1772, S. 22; HK-VVG/Manuel Baroch Castellvi, § 139 Rn. 22; Franz, ZfV 2012, 327, 328). In Höhe des Sicherungsbedarfs werden die im Kollektiv verbleibenden Bewertungsreserven zur Finanzierung der Zinszusatzreserve und damit zur Finanzierung der Deckungsrückstellung für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt (vgl. Looschelders/Pohlmann/Krause, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 48, 75; Franz aaO).

[22] Der Sicherungsbedarf wird bilanziell nicht erfasst (vgl. Looschelders/Pohlmann/Krause, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 48; Hofmeier/Krause/Menning, DB 2015, 1477, 1479). Er wird in seiner Berechnung von einem bilanziellen Gewinn oder Verlust der Tochtergesellschaft und dessen Abführung oder Ausgleich mithin nicht beeinflusst (vgl. Looschelders/Pohlmann/?Krause aaO).

[23] Die Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft ergibt sich demgegenüber aus dem vom Tochterunternehmen bilanziell ausgewiesenen Jahresfehlbetrag im Rahmen der Gewinnverwendung. Die Verlustübernahme bezieht sich auf den sonst bei der Konzerntochter entstehenden Jahresfehlbetrag im Sinne von § 341a Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 2, Formblatt 3 Ziffer II Nr. 11 RechVersV, wie er auszuweisen wäre, wenn ihm nicht der Anspruch gegen die Konzernmutter gegenüberstände (vgl. Hüffer/Koch, AktG 14. Aufl. § 302 Rn. 9; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 5. Aufl. § 302 Rn. 17).

[24] Entgegen der Auffassung der Revision haben die Abführung des Bilanzgewinns aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages und umgekehrt der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages durch die Konzernmutter mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Sicherungsbedarfs. Er ist hinsichtlich seiner Berechnung von einem bilanziellen Gewinn oder Verlust genauso unabhängig wie von der Höhe der Bewertungsreserven. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber den abzuführenden Gewinn im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. berücksichtigt wissen wollte. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/1772, S. 22), dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 18/2016, S. 1, 9) noch aus dem Evaluierungsbericht (S. 1, 4). Die Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren betrafen vielmehr hauptsächlich die Frage, ob Gewinnabführungsverträge unter § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. fallen (sollen), was - wie gezeigt - nicht der Fall ist.

[25] 4. Die Regelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. in der Gestalt des LVRG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 im Einzelnen ausgeführt hat, nicht verfassungswidrig (IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 12 ff.). Sie stellt sich auf der Grundlage der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume als eine insgesamt ausgewogene Regelung dar, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 18). Die Nichtberücksichtigung von Gewinnabführungsverträgen in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner abweichenden Beurteilung.

[26] Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich die Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft wegen der mit ihr verbundenen Verlustübernahmepflicht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die vom Gesetzgeber angestrebte Fähigkeit der Lebensversicherer zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der den Versicherten gegebenen Garantiezusagen grundlegend von der mit einem endgültigen Mittelabfluss verbundenen Ausschüttung an Aktionäre. Durch das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns soll sichergestellt werden, dass ausscheidende Versicherte und Eigentümer des Versicherungsunternehmens in gleicher Weise zur Sicherung der Garantien der verbleibenden Versicherten beitragen (BT-Drucks. 18/1772, S. 22; Referentenentwurf zum LVRG vom 26. Mai 2014, S. 22 f.).

[27] Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, im Falle eines Sicherungsbedarfs nach § 56a Abs. 4 VAG a.F. gegenüber den Aktionären die Ausschüttung eines Bilanzgewinns gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. zu untersagen, nicht aber die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft, die - anders als der Aktionär - dem Tochterunternehmen im Verlustfalle wirtschaftlich zur Seite steht und Mittel zuführt (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2014, S. 31 re. Sp., S. 34 li. Sp.; BT-Drucks. 18/2016, S. 9). Die Verlustübernahmepflicht schützt die Lebensversicherungsunternehmen und trägt dazu bei, dass die den Versicherten garantierten Leistungen im Niedrigzinsumfeld erfüllt werden können (vgl. Evaluierungsbericht S. 4). Durch sie wird gegenüber § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. eine noch höhere Sicherungsstufe erreicht (vgl.

BT-Drucks. 18/2016, S. 9; BT-Plenarprotokoll 18/47 vom 4. Juli 2014, S. 4394 re. Sp., S. 4397 re. Sp.; Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 409; Sohns, BaFin Journal April 2020 S. 34, 35). Zusätzlich wird die Fähigkeit der Unternehmensgruppe zur Kapitalaufnahme gestärkt, da die Muttergesellschaft für die Gesamtgruppe als Nachfrager nach zusätzlichem Eigenkapital auf den Kapitalmärkten auftritt (vgl. Stenografisches Protokoll 18/15 aaO S. 31 re. Sp.; Broichhausen/Winter aaO). Auch hiervon profitiert das Versichertenkollektiv während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages.

[28] Schon bisher entsprach es überdies der ständigen Praxis der BaFin, dass zum Schutz des Versichertenkollektivs Aufhebungen und Kündigungen von Gewinnabführungsverträgen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Dem ist nunmehr auch der Gesetzgeber gefolgt und hat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG mit Wirkung zum 16. Juli 2019 ausdrücklich eine entsprechende Genehmigungspflicht eingeführt und damit die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Gewinnabführungsverträge auch durch gesetzliche Regelungen verstärkt (vgl. Evaluierungsbericht S. 21, 24; Sohns, BaFin Journal April 2020, S. 34, 35; siehe auch Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 410; Lieder/Hoffmann, AG 2020, R172, R175; Reiff, VersR 2018, 965, 967).

[29] 5. Fällt die Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft nicht unter § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F., so kann die weitere Frage, ob die Missachtung der Ausschüttungssperre dazu führt, dass sich der Versicherer nicht auf einen Sicherungsbedarf nach § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG a.F. berufen kann, oder ob es sich - wie von der Beklagten angenommen - um unterschiedliche Regelungskonzepte handelt (siehe auch Broichhausen/Winter, VersR 2020, 407, 410), offenbleiben.

[30] 6. Nicht auf Rechtsfehlern beruht schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.

[31] a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7). Da der Versicherungsnehmer allerdings die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann und muss, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. Er muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihm ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO). Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 15).

[32] b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast genügt.

[33] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. August 2018 die zur Ermittlung ihres Sicherungsbedarfs relevanten Berechnungsgrundlagen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat hiernach Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Bewertungsreserven hätten zum Stichtag 17. September 2014 den Sicherungsbedarf der Beklagten überschritten. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen waren die von der Beklagten vorgelegten Zahlen nach seinen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Er sah nach dem ihm möglichen Einblick in die Berechnungsgrundlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die offengelegten Zahlen des Deckungskapitals, der Bewertungsreserven, der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und der Zinsunterschiede zwischen Rechnungs- und Bezugszins fehlerhaft seien. Ebenso bestätigte er aus eigener Sachkunde und Berechnung den von der Beklagten zugrunde gelegten Bezugszins.

[34] Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, die Beklagte habe einen entsprechenden gerichtlich überprüfbaren Sicherungsbedarf dargelegt. Soweit die Revision dem entgegenhält, anhand der von der Beklagten gemachten Angaben habe der Sachverständige den behaupteten Sicherungsbedarf nicht überprüfen können, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast also nicht genügt, setzt sie - revisionsrechtlich unbehelflich - lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Dr. Götz

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