BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - VI ZR 141/24

01.04.2025

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

21. Januar 2025

PasternakJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Der Leasingnehmer muss zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, wessen Ansprüche er geltend macht.


BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - VI ZR 141/24 - LG Waldshut-Tiengen, AG Schönau im Schwarzwald


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach allein haftet. Bei dem Unfall wurde ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug beschädigt. In den Leasingbedingungen ist geregelt, dass die Leasingnehmerin ermächtigt und verpflichtet ist, sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, und dass sie eine Wertminderung durch Überweisung eines entsprechenden Betrags an die Leasinggeberin auszugleichen hat.

[2] Die Klägerin führte die Reparatur der Unfallschäden an dem Leasingfahrzeug in ihrer eigenen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Werkstatt durch und stellte dem Beklagten hierfür netto 13.418,09 € (inklusive Gewinnanteil) in Rechnung. Der Beklagte erstattete nur 10.613,04 € mit der Begründung, dass es sich bei dem Restbetrag (2.805,05 €) um den Unternehmergewinnanteil handle, den die Klägerin nicht ersetzt verlangen könne.

[3] Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.805,05 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[4] I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren Schadensersatzanspruch den Unternehmergewinn anspruchsmindernd anrechnen lassen. Sie sei insoweit gleich einem Fahrzeugeigentümer zu behandeln, der das verunfallte Fahrzeug in seiner eigenen Werkstatt repariere. Zu einer solchen Gleichstellung komme es zumindest in Konstellationen, in denen der Leasingnehmer - wie vorliegend die Klägerin - aufgrund der Leasingbedingungen berechtigt und verpflichtet sei, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Damit sei der Sachwert des Fahrzeugs der Klägerin zugewiesen. Ausgehend davon stehe ihr ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des geleasten Fahrzeugs zumindest als Haftungsschaden zu, der aufgrund der bereits durchgeführten Reparatur als Zahlungsanspruch fortbestehe. Sei der Leasingnehmer gegenüber dem Eigentümer vertraglich verpflichtet, das geleaste Fahrzeug auf eigene Rechnung instand setzen zu lassen, so trete der Substanzschaden als Haftungsschaden wirtschaftlich bei ihm ein, so dass er auch Verletzter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber der aus dem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche sei. Auch im vorliegenden Fall sei die Klägerin aufgrund der Leasingbedingungen ermächtigt, aber auch verpflichtet gewesen, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Mit der Reparatur habe sie sich von Haftungsansprüchen der Leasinggeberin befreit. Sie habe folglich die Reparatur auf eigene Rechnung zur Behebung eines ausschließlich bei ihr selbst eingetretenen Schadens durchgeführt. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme es auf die besondere Situation der Klägerin als Geschädigter an. Sie könne zwar grundsätzlich die umfangreiche Erstattung der Reparaturkosten verlangen, dürfe sich aber andererseits an dem Schadensfall nicht bereichern. Eine Bereicherung träte aber ein, wenn sie auch den Unternehmergewinn erstattet bekäme, sofern sie für die Reparatur auf freie Kapazitäten ihrer eigenen Werkstatt zurückgegriffen habe. Davon sei hier auszugehen, weil die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der betrieblichen Auslastungssituation nicht nachgekommen sei. Die Höhe des vorzunehmenden Abzugs (20 %) habe die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz bestritten, was mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei.

[5] II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[6] 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch - nämlich einen solchen aus eigenem Recht der Klägerin als Leasingnehmerin - aberkannt, der nicht Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klage ist ein Anspruch aus fremdem Recht der Leasinggeberin.

[7] a) Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss, hat der Kläger die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Er kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Leasingnehmer muss also zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht, anderenfalls die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 10 f. mwN). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 14 mwN).

[8] b) Das Berufungsgericht hat sich nicht (ausdrücklich) mit der Frage befasst, ob die Klägerin aus eigenem oder fremden Recht vorgeht und ob dies in der Klage hinreichend bestimmt festgelegt ist. Der Prüfung unterzogen hat es allerdings Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht. Denn zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Sachwert des Fahrzeugs der Klägerin zugewiesen sei und ihr ausgehend davon "ein eigener Schadensersatzanspruch" wegen Beschädigung des geleasten Fahrzeugs "zumindest als Haftungsschaden" zustehe, der allerdings den geltend gemachten Gewinnanteil der Reparaturkosten nicht umfasse. Indes war, wie die Revision zu Recht ausführt, der Klage und dem weiteren Vorbringen der Klägerin in den Vor-instanzen eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin nicht Ansprüche aus eigenem Recht als Leasingnehmerin, sondern Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend macht. Bereits mit der Klage hat die Klägerin das Schreiben der Leasinggeberin vom 3. September 2021 vorgelegt, wonach diese mitteilte, die Klägerin sei nach den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dieser Ermächtigung hätte es nicht bedurft, wenn es um eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegangen wäre. Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 hat die Klägerin wiederholt, dass sie ausschließlich aufgrund der Leasingbedingungen die fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache, "Eigentümerin und Anspruchsinhaberin" sei "die Leasing". In der Berufungsinstanz hat sie nochmals betont, dass es hier "ausschließlich um Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin" gehe, die "die Leasingnehmerin lediglich aufgrund des Leasingvertrages berechtigt und verpflichtet ist, geltend zu machen". Ansprüche der Klägerin als Leasingnehmerin aus eigenem Recht waren und sind damit nicht Streitgegenstand, so dass die Aberkennung eines solchen Anspruchs durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann.

[9] 2. Die Klage auf Ersatz restlicher Reparaturkosten aus fremdem Recht der Leasinggeberin ist zulässig (a). Ob sie begründet ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden (b), so dass die Sache nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist.

[10] a) Die hinreichend bestimmte Klage (s.o. 1.) ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist befugt, einen etwaigen Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

[11] aa) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 14 mwN).

[12] bb) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Senatsurteil aaO Rn. 15 mwN).

[13] cc) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist ausdrücklich von der Leasinggeberin ermächtigt worden, sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche, zu denen auch der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gehört, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Sie hat sich auf diese Ermächtigung bereits in der Klageschrift berufen und, wie oben (1.) ausgeführt, bereits in den Vorinstanzen zum Ausdruck gebracht, dass sie Rechte der Leasinggeberin geltend macht. Auch von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz des durch eine Beschädigung des Leasingobjekts verursachten Schadens ist dies - wie beim Sicherungsgeber - zu bejahen (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 16 mwN). Wirtschaftliche oder prozessuale Nachteile entstehen dem Beklagten aufgrund des Einrückens der Leasingnehmerin in die Klägerposition nicht. Die von ihr im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Leasinggeberin selbst geltend machen würde.

[14] dd) Der Einwand der Revisionserwiderung, in der Ermächtigung (und Verpflichtung) der Klägerin zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und in der weiteren (vom Berufungsgericht allerdings weder ausdrücklich noch durch konkrete Bezugnahme festgestellten) Erklärung der Leasinggeberin gegenüber der Klägerin, dass sie die Entschädigungsleistung mit Ausnahme einer Wertminderung nicht beanspruche, sofern die Instandsetzung des Leasingfahrzeugs durch Vorlage einer Kopie der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werde, könnte eine "verschleierte Vollabtretung" liegen, greift nicht durch. Eine Abtretung erfolgt gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Vertrag, also durch übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt, dass eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Eine Einigung über die Übertragung von fahrzeugbezogenen Ansprüchen aus dem Schadensfall von der Leasinggeberin auf die Klägerin ergibt sich aus den genannten Erklärungen der Leasinggeberin nicht. Diese gehen über eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Leasinggeberin im Prozess, gepaart mit einer materiell-rechtlichen Ermächtigung zur Einziehung der Forderung, nicht hinaus.

[15] b) Ob die Klage begründet ist, hängt davon ab, ob der Leasinggeberin der von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten (noch) zusteht. Wegen der Ermächtigung, den Anspruch auf eigene Rechnung geltend zu machen, könnte die Klägerin dann wie beantragt Zahlung an sich verlangen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 35 a.E.).

[16] Im Ausgangspunkt steht der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Dieser erfasst gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung des Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag, mithin die Reparaturkosten. Hierbei ist sowohl im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24) als auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Person der Leasinggeberin als Geschädigter abzustellen. Allerdings hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug der Leasinggeberin in ihrer eigenen Werkstatt repariert und die Rechnung hierfür an sich selbst ausgestellt. Sollte sie dies, wie von der beklagten Partei in der Revisionsinstanz geltend gemacht, in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Leasinggeberin zur Beseitigung des Schadens am Fahrzeug getan haben, könnte der ursprünglich durch Beschädigung des Fahrzeugs eingetretene Schaden der Leasinggeberin weggefallen sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 42 für den Fall einer deliktischen Haftung des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer). Feststellungen für eine vertragliche (oder sonstige) Haftung der Klägerin gegenüber der Leasinggeberin (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21, NJW 2023, 2778 Rn. 9 ff.) sind allerdings bislang nicht getroffen. Insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Verpflichtung der Klägerin, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, nicht die Pflicht entnehmen, über die Geltendmachung der Ansprüche, also die Abwicklung des Schadensfalls, hinaus den durch einen Dritten verursachten Schaden am Fahrzeug auf eigene Kosten zu beseitigen.

Seiters von Pentz Oehler

Müller Klein

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