BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 250/17

10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

24. April 2018

OlovcicJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 823 Abs. 2 (Ba); StGB § 266 Abs. 1


1. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6).

2a. Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs- (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2016 - 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305 Rn. 33; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).

2b. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 9; Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).

2c. Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 2000

- 4 StR 19/00, NStZ 2000, 375, 376).

3. Zur Vermögensbetreuungspflicht eines (IATA-)Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft hinsichtlich der durch den Agenten eingezogenen Entgelte für die von ihm vertriebenen Flugscheine (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80).


BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 250/17 - OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

[2] Der Verband International Air Transport Association (IATA) schließt im Namen seiner Mitglieder (Fluggesellschaften) mit Agenten Verträge ab, durch welche diese berechtigt werden, Flugscheine der IATA-Mitglieder zu vertreiben. Verwaltung, Verkauf und Abrechnung erfolgen im Rahmen eines vereinheitlichten Systems (Billing and Settlement Plan [BSP] und IATA Cargo Accounts

Settlement System [CASS]).

[3] Satzungsmäßiger Zweck des klagenden Vereins ist die Rechtsverfolgung von Ansprüchen seiner Mitglieder (Fluggesellschaften) in eigenem Namen gegen Agenten, die am Verwaltungs-, Verkaufs- und Abrechnungssystem der IATA teilnehmen.

[4] Die F. AG vertrieb über ein Reisebuchungsportal im Internet IATA-Flugscheine auf Grundlage eines mit der IATA abgeschlossenen Agenturvertrags. Dieser enthält unter anderem folgende Bestimmungen (in deutscher Übersetzung des englischsprachigen Originals):

"[...]

3. Verkauf der Leistungen von Fluglinien

3.1 Der Agent ist berechtigt, Transport von Passagieren auf dem Luftweg über die Leistungen der Fluglinie und über die Leistungen sonstiger Fluglinien zu verkaufen, wie von der Fluglinie autorisiert. Der Verkauf des Transports von Passagieren auf dem Luftweg bezeichnet alle Aktivitäten, die erforderlich sind, um dem Passagier einen gültigen Beförderungsvertrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments und die Entgegennahme der Gelder dafür. [...]

3.2 Alle Leistungen, die gemäß diesem Vertrag verkauft werden, werden im Namen der Fluglinie und gemäß den Tarifen, Beförderungsbedingungen und schriftlichen Anweisungen der Fluglinie verkauft, die dem Agenten zur Verfügung gestellt werden. [...]

[...]

7.1 Bei Ausstellung eines Reisedokuments im Namen der Fluglinie durch den Agenten oder bei Ausstellung eines eigenen Transportauftrags durch den Agenten, der auf die Fluglinie gezogen wird, ist der Agent, unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Betrag erhält, für die Zahlung des für den Transport oder die sonstigen Leistungen fälligen Betrages, auf die sich das Reisedokument oder Transportauftrag bezieht, verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Reisedokument oder der Transportauftrag unter dem Universal Air Travel Plan (UATP) oder einem ähnlichen Kreditprogramm ausgestellt oder der Öffentlichkeit durch die Fluglinie verfügbar gemacht wird (ausgenommen in Bezug auf die Anfangssumme, die unter einem solchen Programm zahlbar ist) und der Agent die ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente, die gemäß einem solchen Programm erforderlich sind, beschafft und an die Fluglinie weitergeleitet hat oder wenn das Reisedokument oder der Transportauftrag vom Agenten für eine im Voraus bezahlte Ticketanweisung ausgestellt wurde. In solchen Fällen übernimmt die Fluglinie die Verantwortung für die Eintreibung.

7.2 Ausgenommen wie in Unterabsatz 7.1 dieses Absatzes anderweitig vorgesehen wird der Agent den für den Transport oder die sonstige Leistung zahlbaren Betrag, den er im Namen der Fluglinie verkauft hat, eintreiben. Alle Gelder, die vom Agenten für Transport- und Nebenleistungen, die unter diesem Vertrag verkauft wurden, eingenommen werden, einschließlich geltender Provisionen, auf die der Agent hierunter einen Anspruch hat, sind Eigentum der Fluglinie und werden vom Agenten für oder im Namen der Fluglinie treuhänderisch verwahrt, bis sie der Fluglinie gegenüber zufriedenstellend nachgewiesen und ausgeglichen wurden. [...] Wenn von der Fluglinie nicht anderweitig angewiesen ist der Agent berechtigt, die ihm hierunter zustehende, geltende Provision von den Überweisungen abzuziehen.

7.3 Der Agent wird der Fluglinie zu Zeiten und Bedingungen, die die Fluglinie zu Zeit gemäß den Bedingungen der Verkaufsagenturregeln vorgeben kann, Gelder überweisen.

7.4 Ein Reisedokument ist unverzüglich auszustellen, nachdem der Agent für spezifizierten Passagiertransport auf dem Luftweg oder Nebenleistungen, die unter diesem Vertrag verkauft wurden, Geld erhalten hat und der Agent ist für die Überweisung des zu zahlenden Betrags in Bezug auf ein solches Reisedokument auf die Fluglinie verantwortlich

[...]"

[5] Der Agenturvertrag verweist auf eine beigefügte Anlage (Handbuch). Darin heißt es:

"14.7.3 Zahlungsmodus, Monatliche Zahlung

Die monatliche Zahlung erfolgt am 15. des Folgemonats [...]."

[6] Der Beklagte war vom 10. Februar 2014 bis zu seiner Amtsniederlegung am 26. Juni 2014 Vorstand der F. AG. Die F. AG wurde Ende Mai 2014 von der Teilnahme am IATA-System gesperrt und stellte später ihren Geschäftsbetrieb ein.

[7] Der Kläger erwirkte gegen die F. AG wegen offener Entgelte für 96 im Zeitraum vom 1. bis zum 10. Mai 2014 verkaufte Flugscheine einer Fluggesellschaft ein Urteil, das nicht vollstreckt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Untreue ab, da es an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt habe.

[8] Der Kläger wirft dem Beklagten insbesondere vor, die durch den Vertrieb der Flugscheine eingezogenen Entgelte nicht ausreichend gesichert zu haben. Er nimmt ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[9] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an einer von der F. AG gegenüber der IATA mit Schutzwirkung für die Fluggesellschaft übernommenen Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen der F. AG und der Fluglinie habe kein Geschäftsbesorgungsverhältnis als Hauptgegenstand des Agenturvertrags bestanden. Der Agenturvertrag sei als Handelsmaklervertrag auszulegen, da der Beförderungsvertrag vom Agenten im Namen der Fluglinie abgeschlossen werde. Sein Hauptgegenstand sei die Befugnis des Agenten, Verträge mit den Fluglinien zu vermitteln. Durch die Berechtigung zur Einziehung des Entgelts und Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Betrages abzüglich Provision an die IATA enthalte der Vertrag zwar ein Geschäftsbesorgungselement, dieses sei jedoch nicht als Vermögensbetreuungspflicht ausgestaltet. Die von den Kunden an die F. AG gezahlten Entgelte gelangten nicht in das Vermögen der Fluglinie. Eine Verpflichtung, den erlangten Betrag getrennt vom sonstigen Vermögen treuhänderisch aufzubewahren, sei nicht vorgesehen. Der Vertrag könne auch nicht so ausgelegt werden, dass die eingenommenen Entgelte ab einem bestimmten Zeitpunkt wie einer krisenhaften Entwicklung oder einer wirtschaftlichen Schieflage vor dem Zugriff anderer Gläubiger geschützt werden müssten.

[10] Ob für den Beklagten eine Handlungspflicht zur Sicherung der für Ticketverkäufe ab Mai 2014 eingezogenen Entgelte bestanden habe, könne dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für eine solche Handlungspflicht seien zudem nicht dargelegt. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung zu.

[11] II. Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht verneint werden.

[12] 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 266 Abs. 1 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6 jeweils mwN).

[13] 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die F. AG keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB hatte.

[14] a) Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs- (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hinausgehen. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305 Rn. 33 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).

[15] Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 9; Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 26; Beschluss vom 2. April 2008

- 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182 Rn. 15 ff. jeweils mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170 Rn. 108 f.). Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 19/00, NStZ 2000, 375, 376 mwN).

[16] b) Nach diesen Grundsätzen hatte die F. AG gegenüber der Fluggesellschaft, deren Leistungen (Flugscheine) sie vertrieb, hinsichtlich der von ihr eingezogenen Gegenleistungen (Entgelte) eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80; OLG Frankfurt,

Urteil vom 6. März 2003 - 3 U 57/97, NJW-RR 2003, 1532; vgl. weiter zu Reisebüros BGH, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 3 StR 470/89, wistra 1991, 181; vom 3. Mai 1978 - 3 StR 30/78, BGHSt 28, 20; vom 12. Dezember 1958 - 5 StR 475/58, BGHSt 12, 207; vom 19. Mai 1953 - 2 StR 116/53, NJW 1953, 1600, 1601; zu Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158 f.). Aus dem Agenturvertrag ergibt sich, dass die Verpflichtung der F. AG zur Abführung der von ihr eingezogenen Entgelte eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Fluggesellschaft war.

[17] Die Auffassung des Beklagten, dass nach dem Agenturvertrag die von der F. AG eingezogenen Entgelte wirtschaftlich dieser zustanden und diese daher auch insoweit ausschließlich eigene Vermögensinteressen wahrnahm, trifft nicht zu. Aus der Regelung in Ziffer 7.1 Satz 1 des Agenturvertrags ergibt sich nur, dass der Agent bei der Ausstellung sowohl von Reisedokumenten im Namen der Fluggesellschaft als auch von eigenen Transportaufträgen unabhängig vom Erhalt eines entsprechenden Betrags verantwortlich ist. Bei dieser Verantwortlichkeit handelt es sich um eine Bürgschaft oder um eine Garantie (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. März 1982 - I ZR 60/80, MDR 1983, 24; Führich, Reiserecht 7. Aufl., § 28 Rn. 41). Unabhängig vom Bestehen und der Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit erfolgt das Eintreiben von zahlbaren Beträgen für im Namen der Fluggesellschaft verkaufte Transporte oder sonstige Leistungen durch den Agenten (Agenturvertrag 7.2 Satz 1). Das Verhältnis dieser Vertragsbestimmungen ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht unklar, da sich die Formulierung "Ausgenommen wie in Unterabsatz 7.1 dieses Absatzes anderweitig vorgesehen" in Ziffer 7.2 Satz 1 des Agenturvertrags ersichtlich auf den letzten Satz "In solchen Fällen übernimmt die Fluglinie die Verantwortung für die Eintreibung" in Ziffer 7.1 Satz 3 des Agenturvertrags bezieht.

[18] Der Agenturvertrag begründete daher hinsichtlich der Verpflichtung der F. AG zur Abführung der von ihr eingezogenen Entgelte (Agenturvertrag 7.2 Satz 1) ein fremdnütziges Schuldverhältnis, welchem Geschäftsbesorgungscharakter zukam. Unerheblich ist, dass die F. AG im Übrigen eigene Belange wahrnehmen wollte, indem sie sich wegen der anfallenden Provisionen um möglichst hohe Umsätze durch vermittelte Flugscheine bemühte. Diese fremdnützige Vermögensfürsorge - die gerade auch in der ausdrücklichen Verwahrungspflicht in Ziffer 7.2 Satz 2 des Agenturvertrags zum Ausdruck kommt - stellte wegen ihrer Bedeutung für die Fluggesellschaft sowie der Art und Weise ihrer vertraglichen Ausgestaltung nicht nur eine beiläufige, sondern eine zumindest mitbestimmende Verpflichtung und somit eine Hauptpflicht dar. Über den Umgang mit eingezogenen Entgelten bis zur Abführung konnte die F. AG eigenverantwortlich und selbständig ohne Kontrolle (Steuerung und Überwachung) entscheiden. Abrechnungen und Zahlungen erfolgten nachträglich. Als Inhalt dieser Vermögensbetreuungspflicht hatte die F. AG sicherzustellen, dass ein dem eingezogenen Entgelt entsprechender Betrag (ggf. abzüglich der Provision gem. Agenturvertrag 7.2 Satz 3) abgeführt wird. Im vorliegenden Zusammenhang kann offen bleiben, durch welches Verhalten (Tun, Unterlassen) gegen diese Vermögensbetreuungspflicht verstoßen würde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158; vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182 Rn. 30; Krehl, NStZ 2014, 159).

[19] Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass im Wortlaut von Ziffer 7.2 Satz 2 des Agenturvertrags nicht vorgesehen ist, das erlangte Geld getrennt vom sonstigen Vermögen treuhänderisch aufzubewahren. Voraussetzung für eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist die gesetzliche Anordnung oder vertragliche Vereinbarung einer vom sonstigen Vermögen getrennten Aufbewahrung nur, wenn es sich - anders als hier, wo die fremdnützige Vermögensfürsorge Hauptpflicht war - im Übrigen um ein Austauschverhältnis mit allgemeinen schuldrechtlichen Verpflichtungen handelt, das die oben genannten

Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 10 ff.: Gewährleistungseinbehalt eines Bauauftraggebers; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182 Rn. 9 f., 15 ff.: Kaution bei Wohn- und Gewerberaummiete).

[20] Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die F. AG als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) oder als Handelsmakler (§ 93 Abs. 1 HGB) tätig wurde (vgl. dazu Führich, Reiserecht 7. Aufl., § 5 Rn. 64 f.; § 27 Rn. 11 ff., § 35 Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB 77. Aufl., Einf v § 651a Rn. 6; Schulz, RRa 2010, 164, 165 f.; Evers/Kiene, RRa 2005, 8). Unabhängig davon kam der Tätigkeit der F. AG Geschäftsbesorgungscharakter zu. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich aus Ziffer 7.2 Satz 1 des Agenturvertrags eine Einziehungsermächtigung oder eine Inkassozession ergibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 12 ff.; Führich, Reiserecht 7. Aufl., § 28 Rn. 42; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl., § 398 Rn. 29 ff.). Entscheidend ist, dass durch Zahlung des Entgelts an die F. AG der Anspruch der Fluggesellschaft erlischt.

[21] 3. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht über die Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflicht hinaus keine weiteren tragfähigen Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, sich insoweit auch mit dem Vorbringen in Revisionsbegründung und -erwiderung zu befassen.

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