BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21

24.07.2023

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

24. Mai 2023

Reiter,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 134, 398, § 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [aF]; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).


BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21 - LG Berlin, AG Berlin-Spandau


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin ­ Zivilkammer 67 ­ vom 28. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 920,12 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Kläger sind seit dem 15. Dezember 2018 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.033,90 €.

[2] Sie machen Ansprüche aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse geltend.

[3] Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 rügte die L. GmbH, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, gegenüber der Beklagten unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung sowie eine Forderungsabtretung durch die Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe. Die L. GmbH verlangte in diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft (§ 556g BGB aF), die - für vier monatliche Mietzahlungen an sie abgetretene - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, die (teilweise) "Herausgabe" der Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.

[4] Im Anschluss an eine erklärte Rückabtretung des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete von der inzwischen unter C. GmbH firmierenden Rechtsdienstleisterin an die Kläger haben diese die Beklagte auf Rückzahlung von 460,06 € Miete für Oktober 2019 nebst Zinsen sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Auskunftserteilung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht dem zuletzt noch geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen.

[5] Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht auch den Auskunftsantrag abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der diese klageerweiternd zudem die Rückzahlung von 460,06 € Miete für November 2019 nebst Zinsen geltend gemacht hatten, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungsantrags zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] Die Revision hat Erfolg.

[7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ­ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ­ im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Die Berufung der Kläger sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialitäts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

[9] Die Kläger könnten die Mieten für Oktober und November 2019 jedoch nicht zurückverlangen, da ihre Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB aF der Beklagten nicht vor Fälligkeit der zurückverlangten Miete zugegangen sei (§ 556g Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Die Abtretung der Ansprüche der Kläger an die L. GmbH sei gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig gewesen. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht, weshalb die Rüge vom 30. Juli 2019 keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Beklagten habe auslösen können.

[10] Die Zessionarin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab.

[11] Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Kläger aus.

[12] Die Kläger hätten der Zessionarin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Zessionarin mit der Einforderung einer Erklärung der Beklagten über die Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt und den entsprechenden Anspruch an die Zessionarin abgetreten. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer ­ nach Auffassung der Mieter ­ preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt.

[13] Zwar umfasse das der Zessionarin erteilte Mandat auch die Auskunft, die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei.

[14] Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Kläger die Zessionarin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Kläger habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate und die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Die Kläger selbst hätten den Streitwert der "Feststellungsklage" mit 19.322,52 € bemessen, den bezifferten Zahlungsanspruch hingegen lediglich mit einem Bruchteil davon.

[15] Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung zur Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden jedoch im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage.

[16] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision eröffnet ist, nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) nicht verneint werden.

[17] 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von den Klägern erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe vom 19. März 2020, BGBl. I S. 540) erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 ­ VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff., VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21, und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 21 ff.; vom 30. März 2022 ­ VIII ZR 358/20, NZM 2022, 519 Rn. 24, VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., VIII ZR 256/21, juris Rn. 22 ff., VIII ZR 277/21, juris Rn. 21 ff., VIII ZR 279/21, juris Rn. 23 ff., und VIII ZR 283/21, juris Rn. 24 ff.; vom 18. Mai 2022 ­ VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 21, VIII ZR 28/22, juris Rn. 22, VIII ZR 382/21, juris Rn. 24, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 23, VIII ZR 343/21, juris Rn. 23, VIII ZR 365/21, juris Rn. 24, VIII ZR 380/21, juris Rn. 22, VIII ZR 381/21, juris Rn. 22, und VIII ZR 423/21, juris Rn. 21). Darauf wird Bezug genommen.

[18] 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der L. GmbH ausgesprochene Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF, die Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Miete ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 97), sei mangels wirksamer Bevollmächtigung der L. GmbH durch die Kläger unwirksam, weil bereits die Abtretung der Ansprüche der klagenden Mieter an die L. GmbH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei und diese Nichtigkeit auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht erfasse. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die im Streitfall für die Kläger erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen der Zessionarin von deren Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr gerichtet seien. Dies trifft nicht zu.

[19] Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Zessionarin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Kläger erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff., VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff., VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.).

[20] a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Zessionarin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Rechtsdienstleisterin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Zessionarin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 ­ 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 ­ VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 ­ 64 S 44/19, juris Rn. 4).

[21] Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Rechtsprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Zessionarin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Zessionarin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von ihr als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

[22] Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff., VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff., VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff., und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.).

[23] b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.

[24] aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Die tatrichterliche Würdigung kann dabei ­ worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte ­ vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 ­ VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 25; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen.

[25] bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Zessionarin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die Kläger ausweislich des vorgelegten Rügeschreibens vom 30. Juli 2019 die Zessionarin mit der Einforderung einer Erklärung der Beklagten über die Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt hätten. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.

[26] (1) Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden ­ auch aus Sicht des Mieters ­ eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 ­ VIII ZR 343/21, juris Rn. 32 ff., VIII ZR 365/21, juris Rn. 33 ff., VIII ZR 380/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 381/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 382/21, juris Rn. 33 ff., VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 32 ff., VIII ZR 423/21, juris Rn. 30 ff., und VIII ZR 28/22, juris Rn. 31 ff.).

[27] Dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung in den den genannten Senatsurteilen zu Grunde liegenden Entscheidungen - anders als im vorliegenden Fall - auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zessionarin sowie deren Internetauftritt mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" zugrunde gelegt hat, vermag entgegen der Revisionserwiderung an der rechtsfehlerhaften Würdigung des Berufungsgerichts nichts zu ändern. Der sich vorliegend allein aus dem konkreten Auftrag ergebende Inhalt des Rechtsdienstleistungsvertrags unterscheidet sich hinsichtlich dieses, vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bewerteten Umstands nicht von demjenigen der dortigen Fallkonstellationen.

[28] (2) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Werts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Zessionarin als Rechtsdienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprüche für nur wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Zessionarin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 ­ VIII ZR 343/21, juris Rn. 36, VIII ZR 365/21, juris Rn. 37, VIII ZR 380/21, juris Rn. 35, VIII ZR 381/21, juris Rn. 35, VIII ZR 382/21, juris Rn. 37, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 36, VIII ZR 423/21, juris Rn. 34, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 33, und VIII ZR 28/22, juris Rn. 35).

[29] (3) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-

Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Zessionarin werde inkassofremd tätig.

[30] Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetretenem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.

[31] Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 ­ II ZR 84/20, aaO Rn. 22).

[32] Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 ­ II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 ­ VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 11), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos" (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 ­ VIII ZR 343/21, juris Rn. 37 ff., VIII ZR 365/21, juris Rn. 38 ff., VIII ZR 380/21, juris Rn. 36 ff., VIII ZR 381/21, juris Rn. 36 ff., VIII ZR 382/21, juris Rn. 38 ff., VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 37 ff., VIII ZR 423/21, juris Rn. 35 ff., VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 34 ff. und VIII ZR 28/22, juris Rn. 36 ff.).

[33] (4) Unbehelflich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gebührenstreitwert der außergerichtlichen Tätigkeit. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vorliegend nicht geltend gemacht wird, gestattete der Umstand, dass ein solcher Anspruch überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruhen würde, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung, nicht die Schlussfolgerung, die Zessionarin werde inkassofremd tätig (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. Mai 2022 ­ VIII ZR 343/21, juris Rn. 42, VIII ZR 365/21, juris Rn. 43, VIII ZR 380/21, juris Rn. 41, VIII ZR 381/21, juris Rn. 41, VIII ZR 382/21, juris Rn. 43, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 42, VIII ZR 423/21, juris Rn. 40, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 39, VIII ZR 28/22, juris Rn. 41).

[34] c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Zessionarin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.

[35] Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Ausnahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 ­ AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 ­ VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171).

[36] Selbst wenn - wozu vorliegend anders als beispielsweise in der Senatsent-scheidung vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18) keine Feststellungen getroffen sind - die Zessionarin mit den Klägern ein Erfolgshonorar oder eine Freihaltung von den durch die Inkassotätigkeit entstandenen Kosten im Falle der Erfolglosigkeit dieser Tätigkeit vereinbart hätte, ließe sich - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Zessionarin nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 ­ VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 ­ VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 ­ II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39).

[37] 3. Da aus den vorstehend genannten Gründen von der Wirksamkeit der seitens der Kläger an die Zessionarin erteilten, auch die Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF umfassenden Vollmacht auszugehen ist, kommt es auf die ­ vom Berufungsgericht allerdings ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern behandelte ­ Frage einer nachträglichen Genehmigung der Rüge nicht an.

[38] III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das

Berufungsgericht ­ von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig ­ keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche getroffen hat. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Dr. Reichelt Dr. Böhm

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