BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20

12.12.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

25. Oktober 2022

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 31, § 826 (Gd)


Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem (Gebrauchtwagen-)Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Voraussetzungen der Haftung, Schadensberechnung nach Weiterverkauf).


BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20 - OLG Braunschweig, LG Braunschweig


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 31. August 2022 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner

* auf Zahlung von 5.165,80 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 14.711,54 € vom 18. August 2017 bis zum 12. März 2018 und in Höhe von vier Prozent aus 5.165,80 € ab dem 13. März 2018,

* auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkw VW Passat CC 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZ3CZBE738264 vom 1. September 2017 bis zum 12. März 2018 in Annahmeverzug befand,

* auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und

* auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 9.545,20 € in der Hauptsache erledigt hat,

gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger erwarb im Dezember 2011 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs VW Passat CC 2.0 TDI DPF mit einer Laufleistung von 26.900 Kilometern zum Preis von 22.950 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 verbaut, wobei die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide davon abhängt, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im vom Kläger erworbenen Fahrzeug ließ die das Abgasrückführungsventil steuernde Software eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Umfang (nur) unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung vorgeschriebenen Testlaufs zu. Bewegte sich das Fahrzeug nicht in dem vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkannte die Software dies und verringerte die Abgasrückführung im Verhältnis zur Fahrt auf dem Prüfstand, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete den Rückruf an. Das daraufhin entwickelte Software-Update wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und vor dem 2. August 2017 auf das vom Kläger erworbene Fahrzeug aufgespielt.

[2] Mit seiner im Dezember 2017 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Erstattung des von ihm aufgewendeten Kaufpreises abzüglich erzielter Nutzungsvorteile, insgesamt auf Zahlung eines Betrags von 14.711,54 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs zum Preis von 8.700 € hat der Kläger seinen Antrag noch in erster Instanz dahingehend abgeändert, dass er die Beklagte noch auf Zahlung von 5.165,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5.737,50 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.250 € seit dem 13. März 2018, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 12. März 2018 sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch nimmt. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

[3] Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Im Rahmen seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein vorinstanzliches Begehren mit der Maßgabe weiter, die Beklagte hinsichtlich der Zinsen statt zur Zahlung der in den Vorinstanzen begehrten Deliktszinsen zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.711,54 € für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 12. März 2018 sowie aus 5.165,80 € ab dem 13. März 2018 zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

[4] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter BeckRS 2020, 6268 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei unbegründet; das Landgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

[5] Hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 5.165,80 € nebst der darauf entfallenden Zinsen gelte dies bereits deshalb, weil die Differenz aus dem eigenen Erwerbspreis in Höhe von 22.950 € abzüglich eines Nutzungsvorteils für die gefahrenen Kilometer in Höhe von 9.084,20 € und abzüglich des Weiterverkaufserlöses von 8.700 € keine schlüssige Schadensberechnung darstelle; auch die Schätzung eines Mindestschadens gemäß § 287 ZPO sei auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht möglich.

[6] Im Übrigen, also hinsichtlich der weitergehenden Zinsansprüche, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der Feststellung des Annahmeverzugs im noch rechtshängigen Umfang und der Feststellung der Teilerledigung, sei die Berufung unbegründet, weil es für die erhobenen Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung schon dem Grunde nach unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten an der substantiierten Darlegung eines konkreten "Täters" auf Beklagtenseite und einer konkreten Tathandlung, für einige der geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung darüber hinaus auch noch am Schutzzweck der jeweiligen Ge- bzw. Verbotsnorm fehle. Jedenfalls aber könne der Kläger das Bestehen eines Schadens nach Durchführung des Software-Updates nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

[7] Ansprüche aus Kaufvertrag kämen nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Pkws gewesen sei; vertragliche Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Durchführung des nach den Vorgaben des KBA durchgeführten Software-Updates mache der Kläger nicht geltend; ebenso wenig erhebe er Ansprüche aus Garantievertrag in Verbindung mit § 443 BGB. Auch Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; die Beklagte hafte insoweit weder unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung noch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung.

[8] Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Abgasvorschriften des europäischen und deutschen Rechts seien ebenfalls nicht gegeben. In Betracht kämen insoweit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder die diesen zugrundeliegenden Vorschriften der Richtlinie 2007/46 (EG), der VO (EG) 715/2007 sowie der VO (EG) 385/2009. Bei ihnen handele es sich aber schon nicht um Schutzgesetze, welche einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers auslösen könnten, jedenfalls nicht in Bezug auf einen Käufer, der nicht Erstkäufer sei. Zudem habe die Beklagte überhaupt nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV oder § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG habe das Landgericht zu Recht abgelehnt.

[9] Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB habe das Landgericht im Ergebnis schon deshalb zutreffend verneint, weil der Kläger eine aktive Täuschungshandlung nicht dargetan habe und es für eine Täuschung durch Unterlassen an einer Garantenstellung der Beklagten fehle. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen konkreten Täter benannt und die Absicht der stoffgleichen Bereicherung nicht dargelegt.

[10] Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere schließlich daran, dass der hinsichtlich des Schädigenden darlegungspflichtige Kläger keinen konkreten Täter benenne. Ferner fehle es an substantiiertem Vortrag des Klägers zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen durch konkrete natürliche Personen. Auch hier komme hinzu, dass der Kläger nicht Ersterwerber des streitgegenständlichen Pkws gewesen sei. Ansprüche des Klägers gemäß §§ 826, 831 BGB aufgrund eines der Beklagten zurechenbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns eines konkreten Mitarbeiters schieden aus denselben Gründen aus. Auf die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 31, 831 BGB komme es deshalb auch hier nicht an.

[11] Unabhängig davon habe der Kläger aber auch das Vorliegen eines Schadens jedenfalls als Grundlage der angestrebten Rechtsfolge gemäß §§ 249 ff. BGB nicht dargelegt. Die von ihm geltend gemachte Schädigung seines individuellen Vermögens sei nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt. Zudem habe der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden bereits vor Erhebung der Klage durch die Installation des vom KBA freigegebenen Software-Updates beseitigen lassen.

[12] II. Die Revision ist zulässig und begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können jedenfalls Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht verneint werden.

[13] 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Klageantrag auf Zahlung von 5.165,80 € zugrundeliegende Schadensberechnung nicht unschlüssig. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger seinen Schaden insoweit in der Weise berechnet, dass er von dem von ihm bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis den Wert seiner durch Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen sowie den von ihm beim Weiterverkauf erzielten Veräußerungserlös abgezogen hat. Dies entspricht der vom erkennenden Senat in Fällen dieser Art - nach Verkündung des Berufungsurteils - gebilligten Berechnungsmethode; auch steht die Veräußerung des Fahrzeugs der Geltendmachung des im ungewollten Vertragsschluss liegenden Schadens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 23 ff.). Auf die vom Berufungsgericht vermisste Darlegung, zu welchem Preis der Kläger den Pkw nach den Marktgegebenheiten hätte verkaufen können, wenn der Pkw nicht mit der streitgegenständlichen Software beziehungsweise dem Software-Update ausgestattet gewesen wäre, kommt es demnach nicht an.

[14] 2. Auch kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB dem Grunde nach nicht versagt werden.

[15] a) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitere bereits daran, dass der Kläger keinen konkreten Täter benannt habe. Schon nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger unter anderem behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten habe vom Einsatz der streitgegenständlichen Software gewusst und sei an der schädigenden Handlung der Beklagten beteiligt gewesen. Schon mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).

[16] b) Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an substantiiertem Vortrag des Klägers "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen [...]".

[17] aa) In seinem im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat der Kläger - unter anderem unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019

- 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 - ausgeführt, als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Ziel der Beklagten sei es gewesen, durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung auf kostengünstigem Weg die Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte vorzutäuschen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Täuschung der Beklagten gegen staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher gerichtet und damit auf unterschiedliche Art eine große Zahl getäuschter Personen zum Ziel gehabt habe, wobei sich die Beklagte auch das Vertrauen der Verbraucher in das bei einer unabhängigen Behörde, dem KBA, zu durchlaufende Genehmigungsverfahren zunutze gemacht habe. Hervorzuheben sei auch die systematische Vorgehensweise der Beklagten, die die unzulässige Abschalteinrichtung über Jahre hinweg bei mehreren Fahrzeugvarianten eingebaut habe; auch die Gesamtzahl der dadurch betroffenen Fahrzeuge zeige die besondere Verwerflichkeit ihres Verhaltens.

[18] bb) Damit hat der Kläger sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt. Nach der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) handelt gegenüber einem (auch Gebrauchtwagen-) Käufer sittenwidrig, wer auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinnstreben durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer systematisch, langjährig und in hoher Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.

[19] c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht am fehlenden Schaden.

[20] § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020

- VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass ein relevanter Schaden deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser zum einen durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei und zum anderen die als verletzt in Betracht kommenden Normen nicht dem Schutz des Klägers vor dem geltend gemachten Schaden dienten. Beide Erwägungen sind, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie gegebenenfalls hier durch das Aufspielen des Updates - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58). Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).

[21] 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind bereits auf der Grundlage des sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergebenden Vortrags des Klägers, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des

§ 826 BGB erfüllt (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).

Seiters Offenloch Oehler

Müller Böhm

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