BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16

15.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

26. Oktober 2016

HeinekampAmtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


VVG § 126; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst. a


Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.


BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16 - LG Kleve, AG Geldern


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Geldern vom 11. März 2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 775,29 € seit 8. Januar 2014 und auf 608,19 € seit 24. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der W. AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers im Verfahren Landgericht Stuttgart 22 O 151/07 auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten vom 5. Juli 2011, in denen anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 608,19 € enthalten ist. In zwei weiteren Verfahren (Landgericht Stuttgart 22 O 461/11 und 22 O 462/11) wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus dem Deckungsprozess. In diesen Verfahren ergingen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige Umsatzsteuer von 390,06 € und von 385,23 € enthalten ist.

[2] Die Klägerin leistete die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[3] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage.

[4] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge zu. Die Beklagte sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliege. Hier sei die Beklagte als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betätigung ­ der Gewährung von Versicherungsschutz ­ anfielen. Daher gehörten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Deckungsprozess zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfasst seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Beklagte lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer selbst in Anspruch genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das Amtsgericht auch die weiteren vor dem Landgericht Stuttgart von der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem Hauptprozess angesehen.

[5] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[6] 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festgesetzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 ­ VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 ­ I-24 U 79/03,

JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt (Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").

[7] 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

[8] a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.

[9] Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die Beklagte hat keine Leistungen an die Klägerin aufgrund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 Satz 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 Satz 3 VVG).

[10] § 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach hat ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/?Martin, VVG 29. Aufl. § 126 Rn. 5; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 126 Rn. 3; MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 1). Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den Versicherer (vgl.

BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Armbrüster aaO Rn. 7; Münkel aaO Rn. 5; Richter aaO Rn. 9). Materiell-rechtlich verpflichtet aus dem Versicherungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer (Richter aaO). Aus diesem Grund sieht § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung entsprechend § 727 ZPO vor.

[11] Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die Beklagte selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG.

[12] b) Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG auch auf die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Bei der Auslegung der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen auf Art. 131 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) beruhen (vgl. Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Rn. 2; Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 20 f. (Stand: August 2007)). Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer (Richtlinie u.a. abgedruckt bei Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 13. Aufl. 2014 S. 1123, 1167).

[13] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 25; IStR 2001, 281 Rn. 23). Die Ausnahmevorschriften von der Umsatzsteuer sind hierbei eng auszulegen (EuGH DStR 2005 aaO Rn. 24; IStR 2001 aaO Rn. 32).

[14] Auf dieser Grundlage entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur dann von Versicherungsumsätzen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sowie von Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG ausgegangen werden kann, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH IStR 2001 aaO Rn. 37; vgl. auch Klenk in Rau/?Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 26, 28, 32 (Stand: August 2007);

Stadie, UStG 3. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 2; Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 4).

[15] Steuerbefreit sind mithin nur die Leistungen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 32, 80 (Stand: August 2007); Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Rn. 6; Stadie, UStG 3. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 4). Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass sogenannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen darstellen (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 22, 37-39). Bereits zuvor hatte er ausgesprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben (IStR 2001, 281 Rn. 40-44).

[16] Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wird, einerseits und der Klägerin andererseits fehlt es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG bzw. an Versicherungsumsätzen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.

[17] c) Auch eine Organschaft der Beklagten für den Versicherer liegt nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer getrennt sein muss (vgl. MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des § 8a VAG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach darf das Schadenabwicklungsunternehmen außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§ 8a Abs. 2 VAG a.F.). Die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§ 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG a.F.). Schließlich dürfen Mitglieder des Vorstandes und die Beschäftigten eines unter § 8a Abs. 1 VAG a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens ihrerseits dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 8a Abs. 4 VAG a.F.).

[18] d) Ist die Beklagte somit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, so steht ihr die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Die Klägerin kann diese von der Beklagten mithin außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgewiesene Umsatzsteuer vorzunehmen.

Mayen Felsch Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller Dr. Götz

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