BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
27. November 2019
Ermel,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2
a) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).
b) Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).
c) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017
- IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).
d) Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.
e) Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.
f) Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - LG Berlin, AG Berlin-Lichtenberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 23,49 € (Hauptforderung) und in Höhe weiterer 166,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Hauptsache erledigt hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend.
[2] Die Beklagte vermietete ab dem 1. Dezember 2015 eine 56 qm große Wohnung in Berlin an Herrn B. (im Folgenden auch: Mieter). Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 371,57 € (= 6,64 €/m²). Die Wohnung liegt nach der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 1, 2 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung - zuzüglich 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB) - beläuft sich nach dem Berliner Mietspiegel 2015 auf 346,81 €.
[3] Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrechners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen.
[4] In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.
[5] Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer mit Vertragsabschluss erfolgten Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.
[6] Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.
[7] Der Mieter B. beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung, da die (Nettokalt-)Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um 17,85 % überstiegen und damit um 24,76 € höher gelegen habe als die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höchstmiete von hier 346,81 € (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %).
[8] Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Der Mieter zahlte in der Folge die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete unter Vorbehalt. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 24,76 € zu viel gezahlter Miete für den dem Rügeschreiben vom 20. März 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.
[9] Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die bereits erwähnte Auskunftserteilung sowie die Rückzahlung des die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages von 24,76 € für einen Monat im Jahr 2017 und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € verlangt. Nachdem die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag einseitig für erledigt erklärt, die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 1,27 € mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und insoweit nur noch die Zahlung von 23,49 € beantragt.
[10] Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags in der Hauptsache erledigt sei, und hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage zur Rückzahlung von 24,76 € verurteilt sowie die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gewandt hat, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1,27 € weiter.
Entscheidungsgründe:
[11] Die Revision hat Erfolg.
[12] I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2018, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Interesse im Wesentlichen ausgeführt:
[13] Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig.
[14] Die Klägerin erbringe außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne die nach § 3 RDG erforderliche gesetzliche Erlaubnis. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, nicht gedeckt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG sei dem Inkassodienstleister zwar gestattet, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu leisten, dies jedoch nur als Nebenleistung in Bezug auf eine einzuziehende, bereits entstandene Forderung. Demgegenüber liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet.
[15] Bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand ihres "Mietpreisrechners" stelle sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienstleistung dar. Die Vergleichsmietenermittlung sei als Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren, weil die Einordnung in den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erfordere. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine nicht von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckte Rechtsberatung. Die Klägerin erbringe im Unterschied zu einem Inkassodienstleister diese rechtsberatende Tätigkeit bereits vor Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und gebe dem rechtsuchenden Mieter die Möglichkeit der Abtretung der Forderungen zum Zweck der Einziehung erst, nachdem sie bereits sämtliche Daten erfasst und eine rechtliche Einordnung vorgenommen habe. Demnach erteile sie - der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verbundenen Wertung zuwider - die Rechtsberatung unabhängig von einer späteren Beauftragung mit einer Inkassozession.
[16] Auch die Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB [aF], bei der es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs des Wohnraummieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) handele, sei nicht mehr von der Befugnis der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckt. Denn die Klägerin schaffe durch diese nach ihrer Beauftragung ausgesprochene qualifizierte Rüge erst die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Rückzahlungsforderung und lasse letztere somit erst nach der Abtretung entstehen. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung der Kammer, wonach die Klägerin primär rechtsberatende Tätigkeiten entfalte.
[17] Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) zum Hauptgeschäftsfeld eines Inkassodienstleisters. Denn die Rechtsdienstleistungen der Klägerin dienten nicht als Nebenleistung der Forderungseinziehung. Die Akquisepraxis der Klägerin sei erkennbar darauf angelegt, Rechtsberatung lediglich zum Zwecke des - nicht zwingenden - Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinaus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe.
[18] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags noch die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der für den Monat April 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 23,49 € und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € nebst Zinsen verneint werden.
[19] Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstießen gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und seien daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin erfasst werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die Klägerin ist als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert und die von ihr für den Mieter erbrachten vorgenannten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt.
[20] 1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Mieter mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach er diese mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter anderem die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung gemäß der auf den vorliegenden Fall anwendbaren (siehe hierzu nachfolgend unter II 1 a) Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB [in der seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 insoweit unverändert geltenden Fassung], auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB [in der ebenfalls seitdem insoweit unverändert geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung]) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 sowie § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB) - beauftragt und diese Ansprüche zum Zwecke ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abtritt (§ 398 BGB).
[21] Auch verfügt die Klägerin wie zwischen den Parteien außer Streit steht über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht diese Abtretung rechtsfehlerhaft als gemäß § 134 BGB nichtig angesehen hat, da diese ebenso wie die ihr zugrunde liegende schuldrechtliche
(Inkasso-)Vereinbarung des Mieters mit der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 3 RDG) verstoße und es daher an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der vorstehend genannten Ansprüche fehle.
[22] a) Nach der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 556d Abs. 2 BGB) - am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) um höchstens 10 % übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2019
- VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 12 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
[23] § 556d BGB findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, da unter Zugrundelegung der insoweit rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Mieter zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, als die vertragsgegenständliche Mietwohnung bereits in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB - hier der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) des Landes Berlin vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) - fiel (vgl. Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB; siehe dazu BT-Drucks. 18/3121, S. 35, sowie Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 13). Dass die in § 556f BGB bestimmten Ausnahmetatbestände, wonach die Regelungen über die bei Mietbeginn zulässige Miethöhe unter den dort bestimmten Voraussetzungen nicht gelten, hier gegeben seien, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird dies von den Parteien geltend gemacht.
[24] Nach der aus den vorstehend genannten Gründen auf das vorliegende Wohnraummietverhältnis ebenfalls anwendbaren Vorschrift des § 556g BGB, auf die die Klägerin ihre Klageanträge zu 1 und 2 stützt, ist der Vermieter zum einen auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann (§ 556g Abs. 3 BGB); zum anderen hat der Vermieter dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB).
[25] b) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Klage sei, unabhängig von dem vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt der - allerdings auch nach ihrer Auffassung - fehlenden Aktivlegitimation, sowohl hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 1) - dessen Erledigung in der Hauptsache die Klägerin festzustellen begehrt - als auch hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (Klageantrag zu 2) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 3) bereits aus anderen - vorrangigen - Gründen abzuweisen.
[26] aa) Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, einem Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 556g Abs. 3 BGB dessen grundsätzliche Abtretbarkeit die Revisionserwiderung mit Recht nicht in Zweifel zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99, ZIP 2000, 1444 unter II 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 45) stehe bereits entgegen, dass sich die Klägerin von dem Mieter dessen Auskunftsansprüche, anders als dessen Zahlungsansprüche, nicht habe abtreten lassen. Die Revisionserwiderung stützt diese Auffassung allein auf die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte, von dem Mieter unterzeichnete Bestätigung vom 22. März 2017 bezüglich der durch ihn erfolgten Vollmachtserteilung und Abtretung, in der Auskunftsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden.
[27] Hierbei lässt sie jedoch außer Betracht, dass zum einen ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter einbezogen worden sind, auch die hier geltend gemachten, im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Auskunftsansprüche des Mieters ausdrücklich von der Abtretung umfasst sind, und zum anderen sich die von der Revisionserwiderung angeführte Bestätigung des Mieters ohne Einschränkung auf die "Geltendmachung und Durchsetzung (...) [der] Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse" bezieht. Die Aufzählung der in der Bestätigung anschließend genannten einzelnen Ansprüche ist, wie schon die einleitende Formulierung "insbesondere" deutlich macht, ersichtlich nicht abschließend gemeint.
[28] bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 23,49 € nicht bereits daran, dass der hierauf gerichtete Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt wäre. Die Revisionserwiderung rügt, die Klägerin habe im Rahmen der von ihr insoweit erhobenen offenen Teilklage nicht einmal klargestellt, für welchen Monat sie eine angeblich überzahlte Miete zurückverlange.
[29] Die Revisionserwiderung macht zwar zu Recht geltend, dass die nicht hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist, auch wenn - wie hier - nur die Klägerin das Rechtsmittel führt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 57 mwN). Sie übersieht bei ihrem Einwand jedoch, dass bereits die von ihr herangezogene Klageschrift neben der angeführten Formulierung "für einen Monat" schon im ersten Absatz der Begründung der Klageanträge die Formulierung enthält, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht (unter anderem) die Rückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete "für den Monat Juni" begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die vorstehend genannte Monatsangabe im Zuge einer zulässigen Klageänderung korrigierend - erklärt, der (hier in Rede stehende) Klageantrag zu 2 beziehe sich auf den Monat April 2017. Damit ist dieser Klageantrag hinreichend bestimmt.
[30] cc) Anders als die Revisionserwiderung meint, unterliegt die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auch nicht - ungeachtet der Frage der (fehlenden) Aktivlegitimation der Klägerin - bereits deshalb der Abweisung, weil das Berufungsgericht in seinem Urteil im Anschluss an die - rechtsfehlerfreie und unangegriffene - Feststellung der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich 371,57 € ausgeführt hat, die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2015 betrage "für die streitgegenständliche Wohnung 346,81 €, mithin 24,76 € weniger als zwischen der Beklagten und dem Mieter vereinbart".
[31] (1) Allerdings hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, diesbezüglich eine Berichtigung nach § 320 Abs. 1, § 525 ZPO nicht beantragt. Auch wären unter Zugrundelegung einer ortsüblichen Vergleichsmiete in der vorstehend genannten Höhe die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser Anspruch voraussetzte, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige
die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigende Miete bei Mietbeginn überschritten worden ist (§ 556g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Mieter - gemessen an diesem höchstzulässigen Betrag - zu viel Miete gezahlt hat (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB), die ihm von dem Vermieter deshalb herauszugeben ist. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 346,81 € wäre dies nicht der Fall, da die vertraglich vereinbarte Anfangsmiete von monatlich 371,57 € die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höchstmiete von 381,49 € nicht überstiege.
[32] (2) Die Revisionserwiderung lässt bei ihrer Sichtweise jedoch außer Betracht, dass bereits vieles dafür spricht, dass dem Berufungsgericht bei der
nicht näher begründeten Angabe, die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung betrage monatlich 346,81 €, ein Versehen unterlaufen ist. Das Amtsgericht, mit dessen in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sich das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich befasst hat, hat hierzu folgende Feststellung getroffen: "Zutreffend hat die Klägerin dargetan, dass der ortsübliche Vergleichsmietzins bei Beginn des Mietverhältnisses zzgl. 10 % nicht mehr als 346,81 € beträgt. Dies blieb unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO), folgt aber auch aus der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015, der insofern geeignet ist, den ortsüblichen Vergleichsmietzins zu ermitteln [...]."
[33] Hierbei hat das Amtsgericht auf den bereits in der Klageschrift und zuvor schon im Rügeschreiben vom 20. März 2017 enthaltenen Vortrag der Klägerin abgestellt, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die "zulässige Höchstmiete pro Monat gemäß § 556d BGB (ortsübliche Miete plus 10 %)" handelt. Die Klägerin hatte dort zudem ausgeführt, die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter betrage 5,63 € (dies ergibt für die 56 qm große streitgegenständliche Mietwohnung einen monatlichen Betrag von 315,28 €) und es liege eine "Überschreitung der Höchstmiete pro monatlicher Nettokaltmiete" um 24,76 € und eine "Überschreitung der ortsüblichen Miete in Prozent" um 17,85 % vor. Die Beklagte hat diese Ausführungen weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten.
[34] Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Angabe einer hiervon abweichenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, die auch das Revisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; vom 10. Juni 2010
- I ZR 45/09, juris Rn. 21). Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der vorbezeichneten, nicht mit einer Begründung versehenen Angabe eine erneute Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hätte treffen wollen, wäre der Senat an diese Feststellung - wegen Widersprüchlichkeit - nicht gemäß § 559 ZPO gebunden.
[35] Zwar ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f.; vom 7. Februar 2019 - VII ZR 274/17, NJW 2019, 2169 Rn. 17; jeweils mwN), und sind deshalb der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich die von dem Berufungsgericht getroffenen erneuten Feststellungen zugrunde zu legen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen, da derartige Feststellungen dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens und des Sachverhalts erlauben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2; vom 9. März 2005
- VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1; vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, juris Rn. 9, 12; jeweils mwN).
[36] Eine solche Widersprüchlichkeit der Feststellungen, die von dem Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, aaO; vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, aaO Rn. 9; vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 15; jeweils mwN) und die sich auch aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben kann (BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 42; vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 Rn. 21; vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 15; jeweils mwN), weist das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen sind insbesondere mit den unstreitigen Angaben in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rügeschreiben der Klägerin vom 20. März 2017, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die ortsübliche Miete plus 10 % handelt, nicht zu vereinbaren. Sie binden den Senat daher nicht.
[37] Für das Revisionsverfahren ist mithin von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 € um die zulässige Höchstmiete nach § 556d Abs. 1 BGB handelt und die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (371,57 €) - wie gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556d Abs. 1 BGB erforderlich - die zulässige Höchstmiete übersteigt.
[38] 2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die mithin entscheidende Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt, zu Unrecht verneint hat. Die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im vorliegenden Fall für den Mieter B. erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstoßen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht gegen § 3 RDG. Sie halten sich vielmehr in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung (noch) im Rahmen der Befugnis der Klägerin, im Bereich der Inkassodienstleistungen, für den sie bei dem Kammergericht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist, Rechtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung abgetretener Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Damit verstößt, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (§ 398 BGB) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) und ist demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig.
[39] a) Das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) verabschiedete, am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 45). Deshalb ist nach § 3 RDG die selbständige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018
- VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18).
[40] Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie die Klägerin - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).
[41] b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines nicht als Inkassodienstleistung anzusehenden und nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Abtretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde - hier des
Mieters - Rechnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG; siehe zur Abgrenzung des Forderungsankaufs von der Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG im Einzelnen: BGH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 17 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 24 ff.; jeweils mwN).
[42] c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer im Streitfall erbrachten Rechtsdienstleistungen anhand der Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 134 BGB - zu bejahen, weil sie als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist.
[43] aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine etwa hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 BGB seien jedenfalls im Regelfall zu verneinen, soweit Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) in Frage stünden und der Erbringer dieser Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sei (siehe nur LG Berlin, WuM 2018, 575, 578 ff. [66. Zivilkammer; Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 384/18]; Tolksdorf, ZIP 2018, 1401, 1402-1404; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 358 ff.; Rott, VuR 2018, 443, 446; wohl auch Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553; in diesem Sinne - de lege ferenda - auch der von Abgeordneten und der Bundestagsfraktion der FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts, BT-Drucks. 19/9527, S. 6 [§ 13a Abs. 5 RDG-E] und 11; vgl. auch Morell, NJW 2019, 2574, 2575 ff.; aA insbesondere Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 10 RDG Rn. 58b; Henssler, NJW 2018, 545, 550; v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 ff.; Greger, MDR 2018, 897, 900; Remmertz, BRAK-Mitt 2019, 219, 221; jeweils die Möglichkeit eines Verstoßes eines registrierten Inkassodienstleisters gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 BGB bejahend). Die nachfolgend (unter II 2 c bb (3) (a)) genannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da sie ausnahmslos darauf abgestellt habe, dass der jeweilige Inkassodienstleister nicht über eine Inkassoerlaubnis verfügt habe (Tolksdorf, aaO S. 1407; Hartung, aaO S. 359).
[44] (1) Die vorgenannte Auffassung meint, § 3 RDG sei sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich der §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG, sowie des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der mit den vorstehend genannten Bestimmungen verfolgten Zielsetzung so auszulegen, dass sich das in § 3 RDG enthaltene Verbot, soweit es um Inkassodienstleistungen gehe, nur an Inkassounternehmen richte, die nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert seien (Tolksdorf, aaO S. 1402; Hartung, aaO). Mit ihrem (mittelbar) ausgesprochenen Verbot solle die Vorschrift des § 3 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur durch solche Personen verhindern, die sich auf keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand berufen könnten.
[45] Einzige Voraussetzung des hier in Rede stehenden Erlaubnistatbestands des § 10 RDG sei, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Sachkunde registriert sei. Damit wolle das Rechtsdienstleistungsgesetz den für die qualifizierte Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderlichen Mindeststandard sicherstellen. Diese Beschränkung habe aber notwendigerweise Rückwirkungen auf die Bestimmung des Umfangs des in § 3 RDG geregelten Verbots. Dieses könne nicht weiter reichen als die es begrenzende Erlaubnis. Letztere aber sei ausschließlich an die nach Prüfung der Voraussetzungen vorgenommene Registrierung geknüpft (Tolksdorf, aaO S. 1403; Hartung, aaO S. 360).
[46] Gegen eine Erstreckung des Verbots aus § 3 RDG auf registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) spreche vor allem auch der Umstand, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz in den §§ 10 ff. RDG neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Registrierung auch besondere Vorschriften für den Fall enthalte, dass ein registrierter Inkassodienstleister gegen Regelungen verstoße, die ihm hinsichtlich der Ausübung des ihm grundsätzlich erlaubten Inkassos Grenzen setzten (vgl. LG Berlin, WuM 2018, aaO; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; Tolksdorf, aaO; Hartung, aaO S. 359 ff.; vgl. auch Rott, aaO).
[47] (2) Die vorgenannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt hierbei - ausgehend von den in §§ 11 und 12 RDG geregelten, für eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG) zu erfüllenden Anforderungen an die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Inkassodienstleisters - insbesondere auf die Vorschriften der §§ 13a, 14 RDG über Aufsichtsmaßnahmen der Registrierungsbehörde und den Widerruf der Registrierung ab.
[48] Nach der - in das Rechtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714) mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 eingefügten - Vorschrift des § 13a RDG (siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) kann die zuständige, über die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Aufsicht führende Behörde sowohl Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sicherzustellen, insbesondere Auflagen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RDG anordnen oder ändern (§ 13a Abs. 2 RDG), als auch einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 RDG weggefallen ist oder erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13a Abs. 3 RDG).
[49] Gemäß der Vorschrift des § 14 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter anderem, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer nicht mehr vorliegenden persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit rechtfertigen (§ 14 Nr. 1 RDG), eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG nicht mehr unterhalten wird (§ 14 Nr. 2 RDG) oder wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen, was in der Regel der Fall ist, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a RDG verstößt (§ 14 Nr. 3 RDG).
[50] Die oben genannte Auffassung meint, angesichts dieser im Rechtsdienstleistungsgesetz besonders geregelten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen bei registrierten Personen sei für die Nichtigkeitsfolge gemäß § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB schon aus Gründen der Gesetzessystematik grundsätzlich kein Raum. Auch der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfordere die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf den registrierten Inkassodienstleister im Regelfall nicht. Der Auftraggeber sei durch die genannten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen sowie insbesondere durch das Erfordernis persönlicher und fachlicher Eignung des Inkassodienstleisters vor einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung hinreichend geschützt (Tolksdorf, aaO S. 1403 f.; Hartung, aaO S. 359 f.).
[51] (3) Schließlich stehe einer Anwendung des Verbotstatbestands nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB auf Inkassodienstleister, die über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügten, auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, aaO S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, aaO S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; ebenso Hartung, aaO S. 360 f.; Rott, aaO [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).
[52] Ein Verstoß gegen § 3 RDG und in dessen Folge eine Nichtigkeit insbesondere der Forderungsabtretung nach § 134 BGB soll nach Teilen dieser Auffassung bei einem registrierten Inkassodienstleister lediglich dann in Betracht kommen, wenn unter dem Deckmantel der Inkassodienstleistungsregistrierung diese zweckentfremdend überhaupt keine Inkassodienstleistungen im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern andere Rechtsdienstleistungen erbracht würden (Tolksdorf, aaO S. 1404). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde es zudem selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 RDG (auch) auf den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleister und bei einem - wiederum unterstellten - Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 RDG gebieten, abgesehen von dem vorstehend genannten Ausnahmefall einer Zweckentfremdung der Inkassobefugnis jedenfalls die Voraussetzungen des § 134 BGB zu verneinen (Tolksdorf, aaO S. 1407 f.).
[53] bb) Diese Ansicht trifft nicht zu. Den Anwendungsbereich des § 3 RDG so stark einzuengen, wie dies die vorstehend genannte Auffassung - vom Wortlaut der Vorschrift allerdings noch gedeckt - befürwortet, und damit den registrierten Inkassodienstleister grundsätzlich von der Anwendung dieser zentralen Verbotsnorm des Rechtsdienstleistungsgesetzes - und dementsprechend auch von der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB auszunehmen, ist mit der Systematik des Gesetzes und insbesondere mit der den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des von ihm ausdrücklich als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt (mit der im Falle eines Verstoßes grundsätzlich eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB) gestalteten (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 30 f., 43, 51) Rechtsdienstleistungsgesetzes und hierbei namentlich mit den Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG verfolgt hat, nicht zu vereinbaren.
[54] (1) Für die - hier hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen vorzunehmende - Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18, ZNER 2019, 323 Rn. 30; vom 20. März 2017
- AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013
- II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).
[55] (2) Die oben (unter II 2 c aa) dargestellte Auffassung ist zwar von dem Wortlaut des § 3 RDG gedeckt. Bereits nach dem Wortlaut spricht jedoch mehr dafür, auch registrierte Inkassodienstleister als von dieser Vorschrift erfasst anzusehen. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur "in dem Umfang zulässig", in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung "in dem Umfang" deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.
[56] (3) Noch deutlicher spricht der - den Gesetzesmaterialien zu entnehmende - Wille des Gesetzgebers gegen die Annahme, registrierte Inkassodienstleister seien von dem Anwendungsbereich der § 3 RDG, § 134 BGB grundsätzlich auszunehmen.
[57] (a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Änderung hinsichtlich der nach der bisherigen Rechtslage allgemein angenommenen Nichtigkeitsfolge (§ 134 BGB) einer gegen das Gesetz verstoßenden oder von diesem nicht gedeckten Rechtsdienstleistung vornehmen.
[58] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO; ebenso Henssler, NJW 2019, 545, 550; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 26 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, 2. Aufl., § 3 RDG Rn. 65; jeweils mwN). An dieser von dem Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, in ständiger Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 261 f.; vom 7. Mai 1974 VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374 unter II 2 b; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 9; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, NJW 1995, 516 unter 1; jeweils mwN) sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgängerregelung als ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30 f., 43, 51), nichts ändern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 35; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearb. 2017, § 134 Rn. 272; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 134 Rn. 21; Wachter, GmbHR 2009, 935; vgl. auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1407; jeweils mwN).
[59] (b) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des als Art. 1 in dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts enthaltenen Entwurfs des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB bei unerlaubten, gegen § 3 RDG verstoßenden Rechtsdienstleistungen mehrfach bekräftigt (siehe nur BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 49 und 51). Bereits zu Beginn der Ausführungen des allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung ("II. Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs") wird die genannte Rechtsfolge erwähnt. Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 ("Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes"; BT-Drucks., aaO S. 30 f.):
"Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie der
Europäische Gerichtshof die Vorschriften des geltenden Rechtsberatungsgesetzes ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht gehalten. Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll es daher auch künftig nicht geben. [...]
Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)."
[60] Dementsprechend wird an späterer Stelle des Allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung unter Ziffer 14 ("Wegfall des Bußgeldtatbestands") ausgeführt (BT-Drucks., aaO S. 43):
"Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbestand. Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG, nämlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB, bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des RDG als Verbotsgesetz erhalten. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden."
[61] In der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG-E heißt es sodann (BT-Drucks., aaO S. 49):
"Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben, sind, da sie auf ein nach § 3 erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 BGB nichtig, wenn der Erwerber nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist."
[62] Schließlich wird die Einzelbegründung zu § 3 RDG-E wie folgt eingeleitet (BT-Drucks., aaO S. 51):
"Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verletzung des RDG gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind."
[63] Die vorstehend genannten Ausführungen der Gesetzesbegründung haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6634 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages], S. 5 f., 8 f., 50-53; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263).
[64] (c) Mit dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen Verständnis des Gesetzesgebers, wonach es sich bei dem Rechtsdienstleistungsgesetz um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine gegen das Gesetz verstoßende oder von diesem nicht gedeckte Rechtsdienstleistung grundsätzlich die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nach § 134 BGB zur Folge hat, ist die Annahme nicht zu vereinbaren, für die Anwendung der genannten Bestimmungen sei bei registrierten Inkassodienstleistern kein Raum.
[65] Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Verbotstatbestand nach § 3 RDG ausdrücklich die Wirkung beimessen wollen, dass Verträge, die auf eine Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Dabei hat er in dieser Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 BGB die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG" gesehen, neben der ("überdies") die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könne (BT-Drucks. 16/3655, S. 43). Hierbei hat der Gesetzgeber der "Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 BGB" ausdrücklich eine "verbraucherschützende Wirkung" beigemessen (BT-Drucks., aaO S. 31).
[66] (d) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist - entgegen der oben genannten Auffassung - anhand der vorzunehmenden Auslegung der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG insbesondere nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Überschreitung der einem registrierten Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verliehenen Rechtsdienstleistungsbefugnis allein mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 RDG) oder einem von dieser unter bestimmten Voraussetzungen auszusprechenden Widerruf der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG)
hätte sanktionieren wollen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber den Umfang der Aufsicht gegenüber der Rechtslage beim Rechtsberatungsgesetz, der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, beschränkt hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das bisherige, im Rechtsberatungsgesetz vorgesehene Verfahren einer namentlich bei Inhabern einer Inkassodienstleistungsbefugnis erfolgenden laufenden Dienstaufsicht ausdrücklich nicht fortführen, sondern durch ein bloßes
Registrierungsverfahren ersetzen (BT-Drucks. 16/3655, S. 43 f., 72). An dieser Entscheidung hat er auch bei der im Jahre 2013 vorgenommenen Einfügung der die Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Vorschrift des § 13a RDG im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5).
[67] Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine gegenüber § 3 RDG, § 134 BGB herausgehobene, erst recht nicht - wie von der vorstehend genannten Auffassung für den Bereich der registrierten Inkassodienstleister vertreten - eine alleinige Bedeutung bei der Sanktionierung einer Überschreitung der Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG beizumessen.
[68] Dementsprechend lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) und dem Widerruf der Registrierung (§ 14 RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 71 ff.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegenüber einem registrierten Inkassodienstleister, der seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschreitet, grundsätzlich nur derartige Maßnahmen, namentlich diejenigen nach § 13a Abs. 2, 3, § 14 Nr. 3 RDG, nicht hingegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB in Betracht kämen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- seiner allgemeinen Zielsetzung einer Deregulierung und Entbürokratisierung (BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 42) entsprechend - für den Bereich der Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen weder eine laufende Dienstaufsicht noch ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen und damit das Ziel verfolgt hat, die Belastung der für die Registrierung und deren Widerruf zuständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten (BT-Drucks. 16/3655, S. 43), ebenfalls dafür, dass er - wie oben bereits erwähnt - in der "Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB" die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG" gesehen hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 51). Dieser "wichtigsten Folge" hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen verbraucherschützenden Charakter beigemessen (BT-Drucks., aaO S. 30 f.).
[69] (4) Bekräftigt wird dies durch die Gesetzessystematik. Wird eine Rechtsdienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht oder überschreitet sie eine vorhandene Erlaubnis, sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz in Gestalt der mit dem darin liegenden Verstoß gegen § 3 RDG grundsätzlich verbundenen Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB einerseits sowie in Gestalt der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 RDG) und des möglichen Widerrufs der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG) andererseits zwei verschiedene Arten der Sanktionierung vor, die beide dem mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziel dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; BT-Drucks. 16/3655, S. 45), und die sich insoweit in gesetzessystematischer Hinsicht gegenseitig ergänzen.
[70] (5) Soweit ein Teil der vorstehend genannten Auffassung (Hartung,
AnwBl Online 2019, 353, 359) demgegenüber aus der - oben (unter II 2 c bb (3) (b)) angeführten - Einzelbegründung zu § 2 RDG-E, wonach Verträge, die - wie im Streitfall - die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben und damit auf ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 BGB nichtig sind, wenn der Erwerber "nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [RDG] verfügt oder Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsbeistand ist" (BT-Drucks. 16/3655, S. 49), schließen will, dass in den Fällen registrierter Inkassodienstleister eine Anwendung des § 3 RDG und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, trifft dies nicht zu.
[71] (a) Bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, wonach der vorstehend genannte im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dem (von dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommenen; BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) Forderungskauf und der Forderungseinziehung aufgrund einer Inkassovollmacht oder einer Inkassozession stehende Satz der Gesetzesbegründung den Umkehrschluss rechtfertige, dass bei Vorliegen einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht in Betracht kämen, vermag nicht zu überzeugen.
[72] Der vorstehend genannte, in der Gesetzesbegründung nicht weiter vertiefte Satz ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht abschließend gemeint gewesen. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich durch die Gesetzesbegründung ansonsten wie ein roter Faden die dort an mehreren Stellen erwähnte und auch näher begründete Wertung des Gesetzgebers zieht,
wonach ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz die Nichtigkeit des der Rechtsdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages nach § 134 BGB zur Folge hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 51) und in dieser Nichtigkeit sogar die wichtigste Folge eines solchen Verstoßes zu sehen ist (BT-Drucks., aaO S. 43). Hätte der Gesetzgeber sich mit dem oben genannten Satz der Einzelbegründung zu § 2 RDG-E (BT-Drucks., aaO S. 49) von diesen mehrfach hervorgehobenen - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden (siehe oben unter II 2 c bb (3) (a)) - Grundsätzen distanzieren wollen, wäre hierfür eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen.
[73] Da eine solche Begründung in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem von der oben genannten Auffassung herausgegriffenen Satz der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 49) - wie insbesondere die Gesamtschau mit den bereits erwähnten (eindeutigen) Passagen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 51) zweifelsfrei ergibt - nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass
- anders als in den vorgenannten Passagen ausgeführt - ein Verstoß gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nur dann zu bejahen seien, wenn der Inkassodienstleister nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt. Vielmehr ging der Wille des Gesetzgebers ersichtlich dahin, dass Verträge, die auf eine "Verletzung des RDG" gerichtet sind, generell gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51) und infolgedessen einer Rückabwicklung (BT-Drucks., aaO S. 31) unterliegen (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 Rn. 27 ff. mwN [auch zur vorzunehmenden Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen]).
[74] (b) Die gegenteilige Sichtweise hätte überdies - was die vorstehend genannte Auffassung ebenfalls außer Betracht lässt - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters gegenüber demjenigen zur Folge, der die Rechtsdienstleistung, hier die Forderungseinziehung, als Nebenleistung (§ 5 RDG) erbringt (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 49).
[75] Wird die Forderungseinziehung, anders als im Falle eines registrierten Inkassodienstleisters, nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG - mithin außerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drucks., aaO) - betrieben, ist sie, wenn es sich bei ihr gemäß § 2 Abs. 1 RDG um eine Rechtsdienstleistung handelt, nur in dem Umfang zulässig (§ 3 RDG), in dem sie durch § 5 RDG erlaubt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
[76] Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 5 RDG Rn. 5 f.;
Krenzler/Krenzler, aaO, § 5 RDG Rn. 3 f.) des § 5 RDG, ist sie gemäß § 3 RDG nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 BGB. Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, warum dies bei einer Überschreitung des Erlaubnistatbestands des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG allein aufgrund des Umstands der Registrierung des die Forderungseinziehung betreibenden Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister anders zu beurteilen sein und dieser daher bessergestellt werden sollte, ist nicht zu erkennen.
[77] (6) Aus dem von der oben genannten Auffassung angeführten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Eintragung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass - entgegen dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers - bei einem registrierten Inkassodienstleister ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge, namentlich der Forderungsabtretung, nach § 134 BGB regelmäßig nicht in Betracht kämen.
[78] (a) Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzesmaterialien des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen lässt, im Zusammenhang mit der Registrierung von Rechtsdienstleistern im Rechtsdienstleistungsregister dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wesentliche Bedeutung beigemessen hat. So heißt es in der Einzelbegründung zu der - die Aufsichtsmaßnahme des Widerrufs der Registrierung betreffenden - Vorschrift des § 14 RDG:
"Die Widerrufsgründe sind zwingend. Rechtsuchende und der Rechtsverkehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten." (BT-Drucks. 16/3655, S. 72).
[79] Ebenso trifft es zu, dass das Rechtsdienstleistungsregister, in dem auch die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG eingetragen ist, der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient und jeder unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen kann (§ 16 Abs. 1 RDG).
[80] (b) Soweit die oben genannte Auffassung hieraus den Schluss ziehen will, dass deshalb ein Vertrauen darauf gerechtfertigt sei, dass die Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters im Regelfall nicht gegen § 3 RDG verstoßen und nach § 134 BGB nichtig sein könnten, lässt sie jedoch außer Betracht, dass das Vertrauen der vorgenannten Personen auf eine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister nicht weiter gehen kann, als der Inhalt des
Registers dies rechtfertigt.
[81] Das Rechtsdienstleistungsregister enthält Angaben zu der registrierten Person sowie zu dem Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs. 2 RDG). Angaben zu dem Geschäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthält das Rechtsdienstleistungsregister hingegen nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt; nach der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen (vgl. Morell, NJW 2019, 2574, 2577; Hartmann, NZM 2019, 353, 356 f.).
[82] Diese Umstände, insbesondere das Fehlen einer rechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Inkassodienstleisters vor dessen Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister, ergeben den Maßstab für den Umfang des aufgrund der Eintragung gerechtfertigten Vertrauensschutzes. Dieser kann danach nicht so weit gehen wie die oben genannte Auffassung meint. Insbesondere trifft die von einem Teil dieser Auffassung (vgl.
Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360; Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553) unter Bezugnahme auf ein Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 27) vertretene Ansicht nicht zu, aufgrund einer "Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts" - hier der Registrierung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister - sei die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Denn vorliegend wird - anders als in dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall - durch den Verwaltungsakt der Registrierung gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten Rechtsdienstleistungen gehören.
[83] (c) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die oben erwähnte Passage aus der Gesetzesbegründung zum Widerruf der Registrierung nach § 14 RDG, wonach Rechtsuchende und der Rechtsverkehr darauf vertrauen könnten, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig seien und sich rechtmäßig verhielten, nicht dahin zu verstehen, dass bei einem registrierten Rechtsdienstleister ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausgeschlossen sind.
[84] Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem
- in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem
- nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, aaO S. 1192). Damit verlangt das Bundesverfassungsgericht lediglich, dass die Gerichte bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB zur Folge hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen haben.
[85] (d) Der mit der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister verbundene Vertrauensschutz richtet sich - wie die Zielrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt - nicht in erster Linie auf den einzelnen Rechtsuchenden, sondern vorrangig darauf, dass die Rechtsuchenden insgesamt sowie der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Es geht mithin im Interesse des Schutzes aller Verbraucher in erster Linie darum, insbesondere auch mittels der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB zu verhindern, dass ein Rechtsdienstleister sein verbotswidriges Verhalten fortsetzt und Nutzen aus diesem Verhalten zieht.
[86] (e) Dementsprechend hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Versicherungsmakler zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenommenen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des Versicherers auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsnehmers auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher Nachteile für die Versicherungsnehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des Versicherungsmaklers als einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 iVm §§ 4, 5 RDG) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuordnen. Er hat vielmehr entscheidend auf das - der beanstandeten Tätigkeit widersprechende - gesetzliche Leitbild der Tätigkeit des Versicherungsmaklers und damit vorrangig auf den Schutz des Rechtsverkehrs insgesamt vor unerlaubten Rechtsdienstleistungen abgestellt. Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gilt dieser Grundsatz in gleicher Weise.
[87] (f) Mit ihrer ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kategorisch mit unterschiedlichen Akzenten vertretenen Annahme, allein der Umstand der Registrierung eines Inkassodienstleisters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG schließe einen Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB (im Regelfall) aus, lässt die oben genannte Auffassung zudem außer Betracht, dass nach § 3 RDG die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung - und dementsprechend auch deren (zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führende) Unzulässigkeit - sich nicht nur aus den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes - beziehungsweise einem Verstoß gegen diese -, sondern auch "aufgrund anderer Gesetze" ergeben kann.
[88] So kann eine Rechtsdienstleistung etwa - auch wenn sie von einem Inkassodienstleister vorgenommen wird, der über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt und die Grenzen der sich hieraus ergebenden Inkassobefugnis einhält - gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen (vgl. hierzu auch jurisPK-BGB/Rosch, Stand 1. Dezember 2016, § 398 Rn. 9). Ein solcher Verstoß gegen § 138 BGB ist von der Rechtsprechung beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Rechtsdienstleister nicht über die finanzielle Ausstattung verfügt, um die im Fall eines des Prozessverlustes vereinbarungsgemäß von ihm zu tragenden Prozesskosten vollständig decken zu können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 37 O 200/09 [Kart], juris Rn. 76 ff., nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 61 ff.).
[89] cc) Damit unterfallen auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG und hat eine Überschreitung der diesen Personen mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG entsprechend der oben (unter II 2 c bb (3) (a)) genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach § 134 BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung (§ 398 BGB), zur Folge.
[90] (1) Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge hat. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.
[91] (2) So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf Randbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.
[92] Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 BGB zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.
[93] Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) die Nichtigkeit nach § 134 BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen.
[94] Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die auf die Erbringung der Rechtsdienstleistung gerichteten Verträge wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig sind. Wie der Bundesgerichtshof für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung bereits entschieden hat, bleibt der Mandant im Falle einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (iVm § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 13 mwN [zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO]). Nichts anderes gilt für die Haftung eines Inkassounternehmens gegenüber dessen Kunden im Falle der Nichtigkeit der auf die Erbringung der Inkassodienstleistung gerichteten Verträge nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 311 Rn. 38; vgl. auch MünchKommBGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 183; BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 1. Juni 2019, § 311 Rn. 383; vgl. auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 31 mwN [zur Haftung (auch) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 3 RDG]).
[95] Entgegen der von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur - allerdings ohne Begründung - vertretenen Auffassung (LG Berlin [66. Zivilkammer], WuM 2018, 575, 578; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360) führt die vorstehend genannte Nichtigkeit grundsätzlich auch nicht zu einem Wegfall des zugunsten der Rechtsuchenden erforderlichen Schutzes durch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG notwendige Berufshaftpflichtversicherung des Inkassounternehmens (so zutreffend v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 f.; Rott, VuR 2018, 443, 446). Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Notarhaftung ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch im Falle einer Nichtigkeit von Rechtsgeschäften des Notars nach § 134 BGB Schadensersatzansprüche (unter anderem) gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars (§ 19a BNotO) geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 280 f.). Dies hat im Grundsatz für die Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) in gleicher Weise zu gelten.
[96] (3) Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, wie etwa die Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister.
[97] d) Die danach gebotene Prüfung, ob sich die Klägerin mit ihrer - hier für den Mieter B. erbrachten - Tätigkeit innerhalb des durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gesteckten Rahmens hält, fällt zugunsten der Klägerin aus. Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unterschiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1998 VIII ZR 1/98, BGHZ 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, S. 6; Tolksdorf, aaO S. 1404, 1406; Hartmann, NZM 2019, 353, 357 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211, 213; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa; jeweils mwN) Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, (noch) gedeckt.
[98] Damit ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - (auch) die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung (§ 398 BGB) der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt, nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nichtig.
[99] Maßgebend für diese Beurteilung ist insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.).
[100] Vor diesem Hintergrund betrachtet vermögen letztlich - auch in einer Gesamtschau - weder der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem "Mietpreisrechner" bereits vor dem Abschluss der Inkassovereinbarung und vor der Forderungsabtretung für den Mieter tätig geworden ist (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (a)) und sie sodann die gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB für den Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) erforderliche Rüge gegenüber der Beklagten erhoben (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (b)) und von letzterer Auskunft verlangt hat (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (c)), noch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (d) (aa)) sowie - für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen - die Freihaltung des Mieters von Kosten vereinbart hat (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (d) (bb)), eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zu begründen.
[101] Hieran ändert, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, auch der - von dem Berufungsgericht nicht behandelte - Gesichtspunkt nichts, dass es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ihm hierdurch entstehenden Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17 mwN). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist hierin bei Würdigung insbesondere der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) gedeckt und damit als auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 3 RDG) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.
[102] Ein solcher Wertungswiderspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von einem Inkassodienstleister wie der Klägerin für eine Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister nachzuweisende Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 RDG iVm § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) sowohl in Bezug auf die abzudeckenden Rechtsgebiete als auch in Bezug auf die Intensität und die - gemäß den vorstehend genannten Registrierungsvoraussetzungen mit 120 Stunden bemessenen - Dauer der Ausbildung deutlich geringer ist als diejenige eines Rechtsanwalts (siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (d) (dd)).
[103] Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer Kostenfreihaltung des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - als Grundsatz für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 RDG Rn. 1), von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 17; Staudinger/Sack/Seibl, aaO Rn. 273 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 RDG]; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 BRAO]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 RDG, § 134 BGB; siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (d) (cc)). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 RDG.
[104] aa) Die Frage, ob das im Streitfall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern betriebene Geschäftsmodelle mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu vereinbaren und daher zulässig sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: LG Berlin, WuM 2018, 575 [66. Zivilkammer; Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 384/18]; LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 65 S 27/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 338/18]; LG Berlin, BB 2019, 465 [15. Zivilkammer]; LG Stuttgart, NZM 2019, 290; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand 1. Juli 2019, § 556g Rn. 151 f.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401; Rott, VuR 2018, 443; Fries, NJW 2018, 2904 [Urteilsanmerkung zu LG Berlin, NJW 2008, 2901]; ders., ZRP 2018, 161; Hartung, BB 2017, 2825; ders., AnwBl Online 2019, 353; Römermann/Günther, NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6; Morell, WM 2019, 1822; ders., JZ 2019, 809 und NJW 2019, 2574; aA [die Zulässigkeit verneinend]: LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 31/19]; LG Berlin, WuM 2018, 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils 67. Zivilkammer]; BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand 1. September 2019, § 556g BGB Rn. 28b; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 58a und 58b; Henssler, NJW 2019, 545; Greger, MDR 2018, 897; Hartmann, NZM 2019, 353; Kilian, NJW 2019, 1401; Valdini, BB 2017, 1609; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231; ders., BRAK-Mitt 2019, 219; Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477; Knauff, GewArch 2019, 414; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211 [allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis zu 2.000 € bejahend]).
[105] bb) Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.
[106] Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, verfügt die Klägerin über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - erfüllt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.
[107] Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG darstellt und sich daher die Prüfung erübrigt, ob die Anspruchsgeltendmachung als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 30 mwN).
[108] cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfüllt. Die von der Klägerin für den Mieter im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).
[109] Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 BGB) - deshalb grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen.
[110] Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).
[111] Dies führt hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin (noch) als Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen sind und sich damit (noch) im Rahmen der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG halten, weil zur Inkassodienstleistung eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers gehört und der Begriff der Inkassodienstleistung zudem eher weit auszulegen ist.
[112] (1) Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist zunächst die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften mittels der oben (unter II 2 c bb (1)) angeführten Auslegungsmethoden.
[113] (a) Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften können die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG angesehen werden, da sie letztlich der Einziehung der durch den Mieter an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) dienen.
[114] (b) Sowohl die Entstehungsgeschichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes als auch die durch den Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung sprechen ebenfalls für ein solches, nicht zu enges Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Wie oben (unter II 2 d) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt. Hierbei wollte er an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42).
[115] (aa) Vor dem am 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes hatte der Bundesgerichtshof allerdings - in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 mwN) - zu den im Rechtsberatungsgesetz enthaltenen Vorgängerregelungen die Auffassung vertreten, dass es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 RBerG) untersagt sei, seine Kunden wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa mwN). Hierbei war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers die - auch dem (damaligen) Selbstverständnis der Inkassowirtschaft entsprechende - Vorstellung zugrunde liege, dass Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen oder ausgeklagten beziehungsweise titulierten Forderungen befassten.
[116] (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 14. November 2006 XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze. Auch die Literatur ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und vertritt seitdem soweit ersichtlich einhellig die Auffassung, einem solchen Inkassodienstleister sei auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. etwa Henssler/Prütting/
Overkamp, BRAO, 5. Aufl., § 2 RDG Rn. 44; Krenzler/Offermann-Burckart, aaO, § 2 RDG Rn. 134; Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 Rn. 67; Kilian in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 6 Rn. 132 f.; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 57; Sabel, AnwBl 2007, 816, 817; Henssler, NJW 2019, 545, 546; jeweils mwN).
[117] (aaa) Der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen Fälle zugrunde, in denen - wie auch im Streitfall - die Aktivlegitimation von Inkassounternehmen, die über eine entsprechende behördliche Erlaubnis (heute: Registrierung) verfügten, wegen Verstoßes gegen das (damals geltende) Rechtsberatungsgesetz und einer daraus folgenden Nichtigkeit der zum Zwecke der Einziehung erfolgten Forderungsabtretung (§ 134 BGB) verneint worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt hätten, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer unverhältnismäßig eingeschränkt hätten (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigten es nach dem Maßstab der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten (BVerfG, aaO).
[118] (bbb) Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO).
[119] In Verfolgung dieses Schutzzwecks dürfe die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden seien. Dementsprechend würden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebe, unter anderem profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich.
[120] Diese Anforderungen unterstrichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpfe. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer hätten indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernähmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend könne deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, aaO).
[121] Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO).
[122] Hiervon ausgehend ist das Bundesverfassungsgericht in den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fällen zu der Beurteilung gelangt, es sei nicht erkennbar, dass ein Verbot der Rechtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz der Rechtsuchenden dienen könnte. Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der Inkassounternehmer ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben. Die Kunden hätten aber durch die Tätigkeit des Inkassounternehmers nicht Rechtspositionen aufgegeben, sondern erstmals die Durchsetzung ihrer Rechte in Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen - im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen - Rechtsverlust bewirkt hätten, indem sie die Zession selbst als nichtig angesehen hätten, bedürfe insoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative der Inkassounternehmen wären die Forderungen von den Zedenten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Die wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche insoweit dem völligen Rechtsverlust. Die Inkassounternehmer hätten daher - auch mit ihrer rechtlichen Beratung - den Interessen ihrer Kunden gedient (BVerfG, aaO).
[123] Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Schutz der Rechtspflege verlange nicht, dass vor der Zession zwischen dem Inkassounternehmer und dem Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen unterblieben. Ohne eine derartige Verständigung könnten weder die Forderungen bewertet noch der Erfolg im Streitfall verlässlich prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art wären für die Rechtspflege belastender als der mit dem Forderungserwerb verbundene Rechtsrat, den ein Inkassounternehmen mit Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteile (BVerfG, aaO S. 1191 f.).
[124] Der Schutz der Rechtspflege gebiete allein, dass dieser Rechtsrat durch sachkundige Personen erteilt werde. Dieses Erfordernis werde durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG und die Sachkundeprüfung sichergestellt. Verneinte man in solchen Fällen die Aktivlegitimation des Inkassounternehmers, würde nicht die Rechtspflege, sondern der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch Rechtsunkenntnis liege aber gerade nicht im Interesse des Rechtsverkehrs. Das Rechtsberatungsgesetz bezwecke den Schutz der Ratsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, aaO S. 1192).
[125] Dieser Gesichtspunkt trete auch in den Ausgangsverfahren deutlich hervor. Ob den Zedenten noch eine Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hänge vor allem vom Zeitablauf und der möglichen Einrede der Verjährung ab. Die Gerichte hätten bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre Rechtsfindung nicht einbezogen (BVerfG, aaO).
[126] Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes könnte das Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmer, die darauf gerichtet sei, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gebe, rechtfertigen, führe jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und des Rechtsverkehrs seien zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter, die Eingriffe in die Berufsausübung rechtfertigen könnten. Jedoch verfügten die Inkassounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig werden dürften, über die erforderliche Sachkunde, um die Forderungen einzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen. In eigener Verantwortung würden sie zudem nur außergerichtlich tätig. Werde die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänze der Rechtsrat des hinzuzuziehenden Rechtsanwalts die für den Sachkundenachweis geprüften Rechtskenntnisse (BVerfG, aaO).
[127] Unverhältnismäßig sei die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einschränkung auch deshalb, weil die Inkassoerlaubnis Außenwirkung habe. Sei sie zu Recht erteilt, könne sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem Namen einziehen könnten. Schuldner könnten auf die Abtretungsurkunde vertrauen, seien also sicher, dass sie an den richtigen Gläubiger zahlten. Gläubiger könnten sich darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei. Das sei vor allem dann von Bedeutung, wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung gezahlt, sondern eine Beteiligung am noch ausstehenden Erfolg der Beitreibung als Entgelt vereinbart werde. Diese Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen hin Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine Rechtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte. Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligten, könnten von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden (BVerfG, aaO).
[128] (cc) Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 BvR 117/02, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, und durch seinen weiteren Beschluss vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570), bei dem Verfahrensgegenstand eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein - ebenfalls über eine Inkassoerlaubnis verfügendes - Inkassounternehmen war, bestätigt.
[129] In dem letztgenannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehöre. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).
[130] Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz stehe dem nicht entgegen. Verneinte man die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege geschützt, sondern nur die Rechtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische Tätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner, wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten sei (BVerfG, aaO).
[131] Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Ein außergerichtlicher Briefwechsel berühre den Bereich der Rechtspflege noch nicht. Außergerichtliche Rechtsbesorgung könne auch noch während des Mahnverfahrens stattfinden. Das gelte jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgebe und auch sonst keine Interaktion zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfinde. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG betreffe nach Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche, sondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollten lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.).
[132] (dd) Die vorstehend (unter II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)) dargestellte
- überzeugende - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Inkassobefugnis hat der Gesetzgeber, wie an mehreren Stellen der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben wird, bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) berücksichtigt. Dabei hat er sich zum erklärten Ziel gemacht, die aus dieser Rechtsprechung sowie aus weiteren, den Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ebenfalls liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze umzusetzen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, S. 26; Kilian, NJW 2019, 1401, 1404 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt. Zudem hat er die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze bei der Ausgestaltung der mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz neu geschaffenen Vorschriften jeweils berücksichtigt (vgl. nur BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 f., 35, 37 ff., 42, 50 ff., 55, 66, 88; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.).
[133] Dabei hatte der Gesetzgeber, wie sich auch aus den Plenarerörterungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag ergibt, vor Augen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaube und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, aaO).
[134] Im Einzelnen wird in der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, die auch eine rechtsvergleichende Analyse der Rechtslage in Europa hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen enthält (mit dem Ergebnis, dass dort eine große Bandbreite von Modellen vorhanden sei, die von einer vollständigen Deregulierung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen bis hin zu einem Beratungsmonopol für Rechtsanwälte reichten; vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 28), zu der vorstehend genannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter anderem folgendes ausgeführt:
"Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz soll vollständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Regelung abgelöst werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung. [...] Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch ein inhaltlich und strukturell grundlegend neu gestaltetes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)." (BT-Drucks. 16/3655, S. 1).
[135] [...]
"In den seitdem [seit 1980] vergangenen Jahren ist die Anwendung des RBerG zunehmend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst und geprägt worden. Zwar ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (BVerfG, 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 v. 25. Februar 1976, BVerfGE 41, 378 [390] [...]). Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht's"). [...]
[...]
Zugleich wird - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs - seit einigen Jahren auch in der Öffentlichkeit verstärkt die Forderung erhoben, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und es an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen.
Angesichts dieser Entwicklung schlägt der Gesetzentwurf erstmals eine umfassende Neuregelung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen vor. Das Rechtsberatungsgesetz soll inhaltlich und [...] auch strukturell grundlegend reformiert werden.
Vor dem geschichtlichen Hintergrund, der das Rechtsberatungsgesetz bis in die Gegenwart belastet hat, soll dabei bewusst keine bloße Gesetzesänderung, sondern eine vollständige Ablösung dieses Gesetzes durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolgen. [...]
Zugleich soll die Neuregelung den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, der Rechtslage in den europäischen Nachbarländern und den gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung tragen.
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur erlaubnisfreien Zulässigkeit der Patentgebührenüberwachung (BVerfG [...]) ist geklärt, dass nicht jede Geschäftstätigkeit auf rechtlichem Gebiet als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesehen werden darf. [...]
Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet. Eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") ordnet das Bundesverfassungsgericht als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ein. Soweit ein Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist, für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, bleibt ihm auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere rechtliche Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II")." (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.).
[136] [...]
"2. Europarechtliche Vorgaben
Weitere Vorgaben enthält das europäische Gemeinschaftsrecht. Das RDG ist vor allem an den Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu messen. [...] Wie das Bundesverfassungsgericht setzt der EuGH allerdings eine restriktive Auslegung des [Rechtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinn
voraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe (EuGH, C-76/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger ./. Dennemeyer Ltd.", Rn. 17).
In Übereinstimmung hiermit stehen die Forderungen des Berichts der
Europäischen Kommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004 [KOM(2004) 83 endgültig]." (BT-Drucks. 16/3655, S. 27 f.).
[137] [...]
"4. Gesellschaftliche Entwicklungen
Die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre, die den Ruf nach einer grundlegenden Reform des Rechtsberatungsgesetzes haben laut werden lassen, sind zutreffend mit dem Stichwort der "Verrechtlichung" im Sinn einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche beschrieben worden. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. [...]
a) Neue Dienstleistungsberufe
Als Folge hieraus haben sich, angefangen von Patentüberwachungsunternehmen über Erbenermittler bis hin zu Energieberatern, Fördermittelberatern, Baubetreuern oder nicht anwaltlichen Mediatoren, neue Berufe herausgebildet, deren Berufsbild überwiegend gesetzlich bisher nicht geregelt ist. Die Entwicklung in diesem Bereich ist fließend; sie geht einher mit Veränderungen im Bereich älterer, klassischer Berufsbilder, deren Bedeutung teilweise abnimmt." (BT-Drucks. 16/3655, S. 30).
[...]
"II. Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
In Anbetracht dieser Ausgangslage haben sich die Reformvorschläge von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. [...] Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll es daher auch künftig nicht geben." (BT-Drucks. 16/3655, S. 30 f.).
[...]
"6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
Angesichts der immer weiter zunehmenden Verrechtlichung des alltäglichen Lebens und der ständigen Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe muss der Verbotsbereich des Gesetzes auf Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt werden.
a) Legaldefinition der Rechtsdienstleistung als besondere Rechtsprüfung
Die dargelegten verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gebieten es, Einschränkungen der Berufsfreiheit nur dort vorzunehmen, wo der Kernbereich des Rechts betroffen ist. Dieser Vorgabe kommt der Gesetzentwurf nach, indem er zunächst den Begriff "Rechtsdienstleistung" in § 2 Abs. 1 RDG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG neu definiert: Rechtsdienstleistungen sind danach nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine besondere Prüfung der Rechtslage erfordern.
[...]
Eine Ausnahme stellt im Bereich der rechtsbesorgenden Tätigkeiten nur das als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungsinkasso dar. Zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten und Umgehungsgeschäften (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 [1191] - "Inkassounternehmen I") und aus Verbraucherschutzgründen soll es insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Rechtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt. [...]." (BT-Drucks. 16/3655, S. 35 f.).
[138] [...]
"7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Die Neufassung des Gesetzes muss der Tatsache Rechnung tragen, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und künftig weiter entstehen werden, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt werden. Hier muss einerseits verhindert werden, dass die Berufsausübung unverhältnismäßig erschwert wird, andererseits muss aber der Dienstleistungsempfänger auch in diesem Bereich vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden. [...] Angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ist - worauf auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach hingewiesen hat - die Besorgung wirtschaftlicher Belange ohne eine ergänzende Rechtsberatungs- oder -besorgungstätigkeit oft nicht mehr sachgerecht zu erbringen." (BT-Drucks. 16/3655, S. 38).
[139] [...]
"11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde
Die genannten gesellschaftlichen Entwicklungen, die sich auf den Rechtsdienstleistungsmarkt auswirken, erfordern auch die Überprüfung der Erlaubnistatbestände des Rechtsberatungsgesetzes. Einige Berufsbilder haben sich verfestigt, andere klassische Erlaubnistatbestände haben an Bedeutung verloren. In den Bereichen, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken kann,
insbesondere weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur ist, müssen Rechtsdienstleistungen durch andere sachkundige Personen erlaubt bleiben.
Dies gilt für das Gebiet der [...]. Ebenso wenig sind Inkassounternehmen aus dem Wirtschaftsleben wegzudenken. Deshalb wird für diese Rechtsdienstleistungsberufe eine an das geltende Recht angelehnte Reglementierung [Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 RBerG] beibehalten." (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 f.).
[140] [...]
"d) Keine weiteren Erlaubnistatbestände
Neue Berufsbilder sind bewusst nicht aufgenommen worden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, das Berufsrecht im Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe insgesamt zu entbürokratisieren und zu liberalisieren, und mit den erwähnten Deregulierungsbestrebungen auf europäischer Ebene." (BT-Drucks. 16/3655, S. 42).
[141] (2) Aufgrund der vorstehend dargestellten Entstehungsgeschichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes und vor allem im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung einer Liberalisierung des Berufsrechts und einer Öffnung des Rechtsdienstleistungsrechts für künftige Entwicklung sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe sind die für die rechtliche Beurteilung im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden darf, wie dies seitens des Berufungsgerichts erfolgt ist und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird (siehe oben unter II 2 d aa; für ein enges Verständnis der Inkassobefugnis ausdrücklich Henssler, NJW 2019, 545, 546; vgl. auch Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477, 3479 ff.; Knauff, GewArch 2019, 414, 416 ff. [jeweils auch zu Art. 12 Abs. 1 GG]). Vielmehr ist insoweit - innerhalb des Rahmens des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, NJW 2012, 1589 Rn. 24 [zu der im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auch bei § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich nicht gebotenen engen Auslegung]).
[142] Das Berufungsgericht hat sich den Blick hierfür dadurch verstellt, dass es die oben (unter II 2 d cc (1) (b) (dd)) erwähnten Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und insbesondere des in diesem Artikelgesetz enthaltenen Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht in seine Betrachtung einbezogen und zudem den Bedeutungsgehalt und die Tragweite der zu der Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe hierzu II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)), die der Gesetzgeber insbesondere durch das Rechtsdienstleistungsgesetz umsetzen wollte, nicht erkannt hat.
[143] Ausgehend von dem aus den oben genannten Gründen gebotenen eher großzügigen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung führt die im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der unter II 2 d cc aufgezeigten Maßstäbe vorzunehmende - mithin insbesondere am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie möglicher Veränderungen der Lebenswirklichkeit orientierte - Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für den Mieter B. erbrachten Tätigkeiten (noch) als Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen rechtlichen Beratung des Mieters und der oben (unter II 2 d) genannten, sich von einem Forderungseinzug im herkömmlichen Sinne unterscheidenden Besonderheiten dieser Tätigkeiten der Klägerin, mit denen sie sich (noch) innerhalb des durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gesteckten Rahmens hält.
[144] Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die Klägerin überschreite ihre Befugnis als registrierte Inkassodienstleisterin, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Bereich der Inkassodienstleistung, sondern im Bereich der Rechtsberatung liege, trifft dies nicht zu und lässt zudem besorgen, dass es den durch den Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht gezogenen Rahmen der einem Inkassodienstleister im Zusammenhang mit dessen registrierter Tätigkeit gestatteten rechtlichen Prüfung und Beratung grundlegend verkannt hat. Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27).
[145] Das Bundesverfassungsgericht hat in den vorgenannten, von dem Gesetzgeber inhaltlich befürworteten und auf das Rechtsdienstleistungsgesetz übertragenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die
außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint sei. Dabei übernähmen diese Personen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen und es könne deshalb typisierend unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991
- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).
[146] Mit diesen Grundsätzen und der damit übereinstimmenden, oben im Einzelnen ausgeführten Zielsetzung des Gesetzgebers ist die von dem Berufungsgericht - allerdings in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur (siehe oben unter II 2 d aa) - getroffene Beurteilung, die Klägerin habe vorliegend den Rahmen ihrer Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschritten, nicht zu vereinbaren. Eine solche Überschreitung ergibt sich weder bei Betrachtung der einzelnen von der Klägerin hier entfalteten Tätigkeiten (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BT-Drucks. 16/3655, S. 37, 47; Krenzler/Krenzler, aaO, § 2 RDG Rn. 12 mwN) noch aus deren Gesamtbetrachtung. Vielmehr sind diese Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt.
[147] (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet die Klägerin dadurch, dass sie Interessenten einen Mietpreisrechner - bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer Abtretung der einzuziehenden Forderungen - zur Verfügung stellt, nicht ihre Befugnis als registrierte Inkassodienstleiterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG.
[148] Dabei bedarf die - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 35 f.; LG Berlin [63. Zivilkammer], GE 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a [bejahend]; Rott, VuR 2018, 443, 445; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen ist. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Mietpreisrechner der Klägerin handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, weil dieser nicht ein bloßes "Rechenwerk" darstelle, sondern eine "Subsumtion" der jeweiligen Wohnung unter die Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe und damit eine Rechtsanwendung erfordere, eher fernliegend.
[149] (aa) Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Für den Bereich des - wie hier von der Klägerin - als eigenständiges Geschäft betriebenen Forderungsinkassos hat der Gesetzgeber jedoch zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten und Umgehungsgeschäften und aus Verbraucherschutzgründen in § 2 Abs. 2 RDG eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 1 RDG getroffen. Die vorstehend genannte Inkassotätigkeit soll danach insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit - wie hier der Fall - eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 35 f.). Deshalb bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, dass Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ist, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).
[150] Da die Tätigkeit der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt und mithin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in ihrer Gesamtheit als Rechtsdienstleistung anzusehen ist, gilt letzteres auch für den im Rahmen dieser Tätigkeit bereitgestellten Mietpreisrechner.
[151] (bb) Der Mietpreisrechner stellt weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht - im Hinblick auf die bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwarebasierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rechnerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.
[152] Mit dieser Möglichkeit, die - wie die Revision mit Recht geltend macht - in vergleichbarer Weise beispielsweise auch seitens der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf deren Internetseite (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/) zur Verfügung gestellt wird (so auch LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26), eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem anders als bei Rechtsfragen ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen.
[153] Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit der Bereitstellung des softwarebasierten Mietpreisrechners diese Befugnis überschritten haben könnte.
[154] Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass der von der Klägerin
auch hier eingesetzte Mietpreisrechner bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; aA LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO Rn. 40) - Vorfeld erfolgt war.
[155] Das Bundesverfassungsgericht hat dies für zulässig erachtet und ausgeführt, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt sei, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig eingeschränkt und die (damalige) gesetzliche Regelung über die Inkassobefugnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG) nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet (BVerfG, aaO S. 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigten es - gemessen am Maßstab der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG -, den Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten, noch verlangten sie, dass vor der Zession zwischen dem Inkassounternehmer und dem Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen zu unterbleiben habe. Der Umstand, dass die Kunden ohne das Auftreten des Inkassounternehmers ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht hätten, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben, ändere hieran nichts (BVerfG, aaO).
[156] Unter Zugrundelegung der vorstehenden überzeugenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, in dem Bereitstellen des Mietpreisrechners, zumal dieser dem Mieter lediglich die oben aufgeführten eingeschränkten, nach Beauftragung der Klägerin zu ergänzenden Erkenntnismöglichkeiten bietet, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht gesehen werden.
[157] (b) Die Klägerin hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie nach erfolgter Beauftragung und Forderungsabtretung durch den Mieter B. mit Schreiben vom 20. März 2017 gegenüber der Beklagten gemäß § 556g Abs. 2 BGB (in der hier anwendbaren, bis einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; im Folgenden: aF) einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) gerügt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch diese Rüge - unter Überschreitung ihrer Inkassobefugnis - die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Forderung erst geschaffen und damit die Forderung erst nach der Abtretung entstehen lassen. Bei der genannten Rüge handele es sich - entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts (LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 39 mwN) vertretenen Auffassung - nicht um ein bloßes Hilfsrecht oder einen Nebenanspruch, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung (gemeint: des Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB).
[158] Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene und auch in der Begründung der Zulassung der Revision angeführte Streitfrage, ob die (qualifizierte; siehe hierzu BT-Drucks. 18/3121, S. 2, 32 ff.) Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ein Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB ist (so die wohl überwiegende Meinung in der Literatur, siehe nur Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018 § 556g Rn. 14; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand 1. Oktober 2019, § 556g Rn. 85; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 17; aA LG Berlin [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466 [bloße Fälligkeitsvoraussetzung]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, aaO [unselbständiges Hilfsrecht]), bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die erstgenannte Auffassung zuträfe und ein möglicher Anspruch des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) erst durch die Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF entstünde, hätte die Klägerin mit der in ihrem Schreiben vom 20. März 2017 enthaltenen Rüge nicht ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschritten.
[159] In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die (Voraus-)Abtretung einer - wie hier unter Zugrundelegung der vorgenannten überwiegenden Auffassung - erst künftig entstehenden Forderung nach § 398 BGB wirksam ist, wenn diese - wie hier - spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276 unter III; vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11, WM 2012, 2292 Rn. 8; jeweils mwN; ebenso MünchKommBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl., § 398 Rn. 78 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 104).
[160] Selbst wenn die Klägerin nach einer solchen Vorausabtretung durch die von ihr erhobene Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF eine mögliche Forderung des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) erst zur Entstehung gebracht hätte, hielte sich dies noch im Rahmen ihrer Befugnisse als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Wie der Bundesgerichtshof für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden hat, kann in dem Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, juris Rn. 5, 18 f., 25; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 852).
[161] Für die vorliegende - vergleichbare - Fallgestaltung, dass statt des Mieters nach erfolgter Abtretung ein registrierter Inkassodienstleister gegenüber dem Vermieter die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhebt, gilt nichts Anderes. Dies folgt aus dem gemäß den obigen Ausführungen (II 2 d cc (2)) gebotenen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG), welches hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gegenüber dem Schuldner seinen Ausdruck insbesondere dadurch gefunden hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der einem solchen Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen", gehört (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).
[162] Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem Rügeschreiben die Beklagte zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen.
[163] Auch aus dem Umstand, dass der Mieter im Anschluss an das Rügeschreiben der Klägerin die vertraglich vereinbarte monatliche Miete nur noch unter Vorbehalt zahlte, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin insoweit eine über ihre Befugnis als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hinausgehende Rechtsberatung des Mieters vorgenommen hätte. Ob dieser Vorbehalt aufgrund einer Rechtsberatung seitens der Klägerin erfolgt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag hierzu haben die Parteien im Revisionsverfahren nicht aufgezeigt. Selbst wenn aber die Klägerin den Mieter rechtlich dahingehend beraten haben sollte, trotz Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF auch künftig die Miete in der vertraglich vereinbarten Höhe - allerdings unter dem Vorbehalt einer Rückforderung - zu zahlen, um hierdurch dem Risiko einer Zahlungsverzugskündigung des Vermieters entgegenzuwirken, wäre hierin eine von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin umfasste Hilfsmaßnahme für eine erfolgreiche Forderungseinziehung zu sehen.
[164] (c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend gemacht hat. Die Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99, ZIP 2000, 1444 unter II 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 45) zieht die Revisionserwiderung mit Recht nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer Inkassodienstleistung sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das Beitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem
- jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zugrunde.
[165] Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33; siehe auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 28), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche zwingend vorgeschaltet ist. Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) - nicht ersichtlich.
[166] Soweit die Revisionserwiderung darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand aus den oben (unter II 2 d cc (2) (b)) genannten Gründen ebenfalls nicht durch.
[167] Ohne Erfolg bleibt auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB vorgebrachte Einwand der Revisionserwiderung, die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin zeige, dass bei deren Tätigkeit - unzulässigerweise - ihr eigenes wirtschaftliches Interesse in Gestalt eines hohen Kosteninteresses und nicht die Durchsetzung der Ansprüche des Mieters im Vordergrund stehe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass mit der vorliegenden Klage eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur hinsichtlich eines Monats - hier in Höhe eines Betrages von nur 23,49 € - begehrt werde, während die Klägerin mittels des von ihr daneben geltend gemachten Auskunftsbegehrens und insbesondere durch dessen Bezifferung auf einen Wert von mehr als 1.000 € in erster Linie eine beträchtliche Erhöhung des Streitwertes erstrebe. Eine solche Vorgehensweise sei von der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht gedeckt.
[168] Die Revisionserwiderung berücksichtigt bereits im Ausgangspunkt dieses Einwands nicht in hinreichendem Maße, dass selbst bei einer hier gegebenen - Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf einen Monatsbetrag der Überschreitung der zulässigen Höchstmiete dieser Betrag je nach den Umständen des Einzelfalls ganz unterschiedlich ausfallen und wesentlich höher liegen kann als im Streitfall. Vor allem aber lässt die Revisionserwiderung außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB bereits im Gesetz selbst angelegt ist.
[169] Auch ist der Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, wie oben bereits ausgeführt, nicht auf die reine Einziehung von Forderungen begrenzt, sondern umfasst auch Hilfsmaßnahmen, die der Forderungseinziehung dienen. Dass der Streitwert solcher Hilfsmaßnahmen - wie hier des Auskunftsanspruchs - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden Partei, insbesondere zur Verringerung des Kostenrisikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzuklagen - bereits dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BR-Drucks. 519/19, S. 5 f., 11 ff. [§ 556g Abs. 2 BGB-E]) der genannte Rückzahlungsanspruch des Mieters erst für den Zeitraum ab Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die bereits seit längerer Zeit bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist.
[170] (d) Entgegen der von der Revisionserwiderung sowie von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vertretenen Auffassung lässt sich bei genauer Betrachtung eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zwischen den von der Klägerin mit dem Mieter gemäß ihrem - auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogenen - Geschäftsmodell getroffenen Vereinbarungen und den auf dieser Grundlage erbrachten Tätigkeiten einerseits sowie den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden - strengeren - berufsrechtlichen Vorschriften andererseits herleiten.
[171] Zwar trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17 mwN). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist hierin jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) gedeckt und damit als - auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.
[172] Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des in der - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG enthaltenen Verbots von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters besteht.
[173] Die von der Revisionserwiderung und einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige, einen unzulässigen Wertungswiderspruch sowie eine Interessenkollision bejahende Ansicht (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 51; Henssler, NJW 2019, 545, 548 f.; Greger, MDR 2018, 897, 899 f.; vgl. auch Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477, 3480 f.; Knauff, GewArch 2019, 414, 420 f. [zu Art. 3 Abs. 1 GG]) und insbesondere die in diesem Rahmen teilweise vertretene Auffassung, wonach eine rechtliche Billigung von "Geschäftsmodellen" wie demjenigen der Klägerin das Regelungskonzept des Rechtsdienstleistungsgesetzes "aushebeln" und zugleich die Rechtsanwaltschaft einer Ungleichbehandlung sowie einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzen würde (siehe etwa LG Berlin, aaO; Henssler, aaO S. 547), lassen bereits im Ausgangspunkt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; vgl. auch Tolksdorf, aaO S. 1406).
[174] Mit ihrem Bestreben, unter dem Gesichtspunkt eines sonst vermeintlich bestehenden Wertungswiderspruchs die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Handelns der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleister dogmatisch in stärkerem Maße an den für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften auszurichten, übersieht die vorstehend genannte Auffassung zudem, dass die von ihr erstrebte rechtliche Sichtweise von den geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und dem oben im Einzelnen dargestellten (bisherigen) Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt ist. Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten.
[175] (aa) Ausgehend von der geltenden Rechtslage ergibt sich - entgegen der seitens der Revisionserwiderung (ebenso LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019
- 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO S. 548 f.; Greger, aaO) vertretenen Auffassung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Mieter vereinbart hat, als Vergütung ("Provision") im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate", zu erhalten.
[176] In der Rechtsprechung ist seit langem - auch schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen
- wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. April 2009 - 19 U 228/08, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, juris Rn. 25; siehe hierzu auch Hartung, BB 2017, 2825, 2828; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 234; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswiderspruch zu den für Rechtsanwälte geltenden Vergütungsregelungen hinsichtlich der - als zulässig angesehenen - Vereinbarung eines Erfolgshonorars für einen Erbenermittler verneinend]). Unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes folgte dies daraus, dass Inkassounternehmen nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, aaO mwN). Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung
(Henssler, aaO S. 548) gilt diese Ausnahme, wie sich nunmehr aus § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ergibt, auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
[177] (aaa) Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dient einerseits dazu, Übergangsregelungen für die bestehenden Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz zu schaffen, und enthält andererseits Vorschriften über die Vergütung der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen (BT-Drucks. 16/3655, S. 77). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RDGEG ist es "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG genannten Personen" untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, juris) steht der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RDGEG enthaltenen Regelung einer Mindestvergütung unionsrechtlich schon deshalb nicht entgegen, weil die Tätigkeiten der Rechtsanwälte und der Inkassodienstleister - anders als die in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs hervorgehobenen, nicht bestimmten Berufsständen vorbehaltene Erbringung von Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Personen vorbehalten sind, die eine reglementierte Tätigkeit ausüben und ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben (vgl. EuGH, aaO Rn. 89-93).
[178] Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 RDGEG ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG).
[179] (bbb) Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 RDGEG ergibt sich, dass diese Vorschriften und insbesondere die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 RDGEG iVm § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) und/oder einer Kostentragung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG iVm § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO) nicht alle Rechtsdienstleister, sondern - wofür eindeutig die in § 4 Abs. 2 Satz 1 RDGEG enthaltene Formulierung "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen ist es untersagt" spricht - nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personen als Normadressaten betreffen. Zu diesen Personen gehören die registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (Inkassodienstleister) jedoch nicht, so dass auf sie § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und 2 RDGEG schon nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist (ebenso Tolksdorf, aaO S. 1405 f.; Remmertz, aaO; ders., BRAK-Mitt 2019, 219, 220; jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 45).
[180] (ccc) Die Gesetzesmaterialien des Rechtsdienstleistungsgesetzes bekräftigen diese Auslegung. Dort heißt es in der Einzelbegründung zu § 4 RDGEG (BT-Drucks. 16/3655, S. 80):
"Die Vorschrift ersetzt und ergänzt die Vergütungsregelungen aus Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (KostÄndG) und passt die Vergütung der nicht verkammerten Rechtsbeistände, der sonstigen Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer und der Rentenberater an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie an § 49b BRAO an. [...].
Gesetzliche Regelungen über die Vergütungshöhe und zulässige Vergütungsvereinbarungen sind nur für die genannten Berufe erforderlich und geboten. [...]
Keine Vergütungsregelung gibt es auch für Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen. Für diese enthält daher § 4 Abs. 4 lediglich Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren. [...]
Zu Absatz 1
Für die Vergütung der registrierten Rechtsbeistände, der sonstigen Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer und der Rentenberater soll das RVG entsprechend anwendbar sein. [...]
[...]
Zu Absatz 2
Entsprechend gilt für diese Personen auch das grundsätzliche Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 BRAO) und das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 BRAO). [...]"
[181] Diese Ausführungen zeigen ebenso wie bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 RDGEG, dass der Gesetzgeber die registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) von dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG enthaltenen Verboten der Vereinbarung eines Erfolgshonorars und/oder einer Kostenübernahme ausnehmen wollte (so auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, aaO Rn. 44).
[182] (ddd) Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer schon deshalb unzutreffenden Annahme, die zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbarte Forderungsabtretung sei wegen eines (unter anderem) in der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu sehenden Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nichtig (§ 134 BGB), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei einem Rechtsanwalt eine gegen § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG verstoßende Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu einer Nichtigkeit der Honorarvereinbarung nach § 134 BGB führt. Vielmehr ist eine solche Vereinbarung wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff. [unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung]).
[183] (bb) Aus den vorstehend (unter (aa) (aaa) bis (ccc)) genannten Gründen ergibt sich, anders als die Revisionserwiderung und die oben genannte Auffassung (LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO; Greger, aaO) meinen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch nicht daraus, dass nach den zwischen dem Mieter und der Klägerin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarung im Falle einer Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen sollen. Die Revisionserwiderung sieht (auch) hierin zu Unrecht einen die Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin und infolgedessen die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB begründenden Wertungswiderspruch.
[184] Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmodell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterscheidet sich zwar, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur Zeit des Erlasses des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)) erörterten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für Inkassodienstleistungen und damit eine Erweiterung der Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen erfolgt war (Tolksdorf, aaO S. 1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim Inkasso abgetretener Forderungen die - hier in Rede stehende - Übernahme der Prozesskosten in der Inkassobranche seit langem üblich sei]). Auch trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des Kostenrisikos, wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, aaO mwN).
[185] Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin sei ein rechtlich bedeutsamer Wertungswiderspruch zu sehen, der es dem Gericht erlaubte, die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin aus diesem Grund als unzulässig anzusehen, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Gesetzgeber - wie oben (unter (aa) (aaa) bis (ccc)) im Einzelnen ausgeführt - entschieden hat, dass die mit der Verbotsnorm des § 49 Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - keine Anwendung findet.
[186] Vor diesem Hintergrund betrachtet ist eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht darin zu sehen, dass sie durch die Zusage einer Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten einen zu der Bereitstellung des Mietpreisrechners hinzukommenden weiteren Anreiz für ihre Beauftragung als Inkassodienstleisterin schafft. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) ausgeführt hat, steht es der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegen, dass der Kunde ohne das Auftreten des Inkassounternehmers - hier insbesondere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen
Anreiz - die Forderungen wohl nicht geltend gemacht hätte.
[187] (cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer Kostenfreihaltung des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 17; Staudinger/Sack/Seibl, aaO Rn. 273 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 RDG]; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 BRAO]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 RDG, § 134 BGB). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 RDG.
[188] (aaa) Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz gilt (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 RDG Rn. 1) und der deshalb auch registrierte Personen - wie die Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - erfasst (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 67).
[189] (bbb) Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 Rn. 31 mwN; BT-Drucks. 16/3655, S. 51, 67). Die Vorschrift geht nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf die zu Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 RBerG im Bereich der Rechtsschutzversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 139/59, NJW 1961, 1113 unter II 3) zurück, wonach dort eine Interessenkollision gegeben ist, wenn der Rechtsschutzversicherer über die zur Ermittlung seiner Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führt (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; siehe zu dieser Interessenkollision auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 45).
[190] Der Bundesgerichtshof hatte in dem genannten Urteil vom 20. Februar 1961 ausgeführt, Verhandlungen des Rechtsschutzversicherers mit den Gegnern seiner Versicherungsnehmer könnten die richtig verstandene, nicht einseitig auf die Interessen nur des Rechtsschutzversicherers ausgerichtete Erfüllung seiner eigentlichen aus dem Versicherungsgeschäft sich ergebenden Aufgabe gefährden. Vom wirtschaftlichen Interesse des Rechtsschutzversicherers her gesehen könne das Ziel derartiger Verhandlungen allein die Vermeidung von Kosten sein, auch wenn im Ergebnis die Verwirklichung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers unterbliebe, während der Versicherungsvertrag den Rechtsschutzversicherer zur Übernahme der Kosten verpflichte, die durch die beabsichtigte, hinreichend aussichtsvolle Rechtsverfolgung entstünden. Die Rechtsbesorgung könne infolgedessen zu den aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Verpflichtungen durchaus in einen Widerstreit geraten. Eine die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts in sich bergende Rechtsbesorgung könne nicht als sachgemäß bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 139/59, aaO).
[191] Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, daraus den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, dass Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine solche, von ihm in § 4 RDG geregelte Unvereinbarkeit dann vorliege, wenn die rechtliche Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer rechtsberatenden Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf eine andere, bereits bestehende Leistungspflicht des Dienstleistenden haben könne, insbesondere, wenn durch die Ausführung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit eine eigene Leistungspflicht inhaltlich beeinflusst werden könne (BT-Drucks., aaO S. 39).
[192] Dies sei insbesondere bei Rechtsdienstleistungen durch Versicherungsunternehmen im Bereich der Rechtsschutzversicherung der Fall, soweit sie die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten beträfen, insbesondere wenn der Rechtsschutzversicherer über die zur Ermittlung der Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führe; in diesen Fällen sei die sachgerechte Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht mehr gewährleistet (BT-Drucks., aaO S. 39, 51).
[193] Eine der Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen entgegenstehende Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG hat der Gesetzgeber darüber hinaus etwa für den Fall des gleichzeitigen Betriebs eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung oder bei einer Tätigkeit als Rentenberater und Versicherungsvertreter (nicht dagegen: Versicherungsberater) in Betracht gezogen (BT-Drucks. 16/3655, S. 67 [zu den Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 RDG]).
[194] Der Bundesgerichtshof hat eine Interessenkollision nach § 4 RDG zudem im Fall einer Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers angenommen, insbesondere da die Erfüllung der Rechtsdienstleistung (Schadensregulierung) gegenüber dem Versicherer verlange, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahle, während das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein könne (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, aaO Rn. 31 ff. mwN).
[195] Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesgerichtshof sind bei den vorstehend genannten Erwägungen davon ausgegangen, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 RDG allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision, sondern nur dann vorliegt, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 51; BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 12 mwN; vgl. auch BT-Drucks., aaO S. 67 [zu § 12 RDG]).
[196] (ccc) Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen ist eine solche Gefährdung bei der vorliegend zu beurteilenden Forderungseinziehung - jedenfalls unter Berücksichtigung des Inhalts der hier zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffenen Inkassovereinbarung - zu verneinen. Bei dem von der Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkt der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Mieters handelt es sich schon nicht um eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung. Im Übrigen wird der von der Revisionserwiderung angeführten Gefahr, dass die Klägerin aufgrund der sie im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen treffenden Kostenbelastung geneigt sein könne, von einer ordnungsgemäßen und effektiven Durchsetzung der Ansprüche des Mieters insbesondere dann abzusehen, wenn dies einen hohen finanziellen Aufwand, etwa in Gestalt einer kostenintensiven Beweisaufnahme, erfordere, in hinreichendem Maße dadurch entgegengewirkt, dass sich die Vergütung der Klägerin für die Inkassodienstleistung gemäß Ziffer 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet. Diese Vereinbarung eines Erfolgshonorars bewirkt ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit - jedenfalls weitgehend - vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG entgegen.
[197] (a) Die Revisionserwiderung versucht vergeblich, eine andere Beurteilung zum einen daraus herzuleiten, dass die Klägerin aufgrund der vorstehend genannten Kostenfreihaltung - in der die Revisionserwiderung und Teile der Literatur eine insbesondere auch im Lichte des § 4 RDG unzulässige Prozessfinanzierung sehen (vgl. nur Henssler, aaO S. 549 f.; Greger, aaO S. 899 f.; Remmertz, BRAK-Mitt 2019, 219, 220) - Anlass habe, die Erfolgsaussichten besonders kritisch zu prüfen und Aufträge, die ihr unsicher erscheinen, gegebenenfalls auch vorschnell abzulehnen, mit der Folge, dass nicht nur die von der Klägerin angebotenen Inkassodienstleistungen für den Mieter wertlos seien, sondern dieser in der Regel aufgrund der negativen Bewertung durch die Klägerin davon absehen werde, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines möglicherweise doch bestehenden Anspruchs zu betrauen. Darüber hinaus meint die Revisionserwiderung, die Klägerin könne - wie von einem Teil der Literatur in Bezug auf vergleichbare Fallgestaltungen hervorgehoben werde (Henssler, aaO S. 549; Greger, aaO; Valdini, BB 2017, 1609, 1610; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211, 214) - auch geneigt sein, zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit einer Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen. Insofern stünden bei dem "Geschäftsmodell" der Klägerin die Pflichten zur Prozessfinanzierung und zur optimalen Rechtsdurchsetzung in Widerstreit. Überdies sei dieses "Geschäftsmodell" sowohl mit der oben genannten Interessenkollision im Bereich der Rechtsschutzversicherung als auch mit dem gleichzeitigen Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung vergleichbar, bei dem der Gesetzgeber ebenfalls eine Interessenkollision bejaht habe.
[198] Diese Erwägungen der Revisionserwiderung greifen allesamt nicht durch.
[199] (ß) Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer Annahme, die Inkassodienstleistung der Klägerin sei (auch) wegen Verstoßes gegen § 4 RDG unzulässig, bereits im Ausgangspunkt, dass es sich bei der Zusage der Klägerin, den Mieter im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen von sämtlichen Kosten freizuhalten, zum einen teilweise schon nicht um eine zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bereits bestehende Pflicht zur Leistung handelt und zum anderen die Kostenfreihaltung insgesamt keine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG - mithin keine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht - darstellt.
[200] (aa) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; ebenso Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 RDG Rn. 12;
Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 11). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung des Mieters von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens.
[201] Wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 und 6.4 der - hier in die Inkassovereinbarung einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hervorgeht, ist sie - wie insbesondere aus der Formulierung "können wir" hervorgeht - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer Kostenfreihaltung ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend.
[202] (ßß) Zudem handelt es sich bei der Kostenfreihaltung insgesamt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klägerin (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1408 f.), steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 2) nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann.
[203] Die Annahme einer solchen "anderen Leistungspflicht" stünde hier zudem nicht im Einklang mit dem Umstand, dass es einem registrierten Inkassodienstleister - wie der Klägerin - aus den oben (unter II 2 d cc (2) (d) (aa) (aaa) bis (ccc)) dargestellten Gründen nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 1, 2 RDGEG) gestattet ist, sich im Rahmen der bezüglich der Inkassotätigkeit getroffenen Vereinbarungen auch zu einer Übernahme von Kosten zu verpflichten (vgl. hierzu auch Tolksdorf, aaO).
[204] (?) Soweit die Revisionserwiderung - ungeachtet der vorstehend genannten, bereits für sich genommen die Verneinung eines Verstoßes der Rechtsdienstleistung der Klägerin gegen § 4 RDG tragenden Gesichtspunkte - meint, eine Interessenkollision im Sinne dieser Vorschrift daraus herleiten zu können, dass die Klägerin angesichts ihrer Verpflichtung zur Kostentragung eine besonders kritische Prüfung der Erfolgsaussicht eines Tätigwerdens für den Mieter vornehmen werde, verkennt sie, dass es der Klägerin - wie jedem registrierten Inkassodienstleister - unbenommen bleibt, vor der Übernahme eines Inkassoauftrags - den oben genannten, in das Rechtsdienstleistungsgesetz übernommenen Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine dementsprechende Beratung des Kunden - hier des Mieters - vorzunehmen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine solche Prüfung - wie die Revisionserwiderung meint - den Interessen des Mieters zuwiderliefe oder dessen Möglichkeit, seine etwaigen Ansprüche auf anderem Wege geltend zu machen, entgegenstünde.
[205] (d) Ebenfalls vergeblich versucht die Revisionserwiderung, eine gegen § 4 RDG verstoßende Interessenkollision aus der Annahme herzuleiten, die Klägerin könne angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen.
[206] Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters abschließt und ohne Rücksprache mit dem Mieter lediglich befugt ist, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet. Der oben bereits erwähnte prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)
Interesses der Klägerin und des Mieters (vgl. Tolksdorf, aaO S. 1409 f.;
Hartung, BB 2017, 2825, 2827; Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 554 f.; vgl. auch Stadler, WuW 2018, 189, 192 [jeweils einen Interessengleichlauf im Falle der Vereinbarung eines Erfolgshonorars grundsätzlich bejahend]; aA Henssler, aaO S. 549; Greger, aaO S. 900; Valdini, aaO S. 1610 f.; Singer, aaO) bleibt damit hier auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt.
[207] Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung führt die vorstehend genannte Ausnahmeregelung bei Vergleichsangeboten, welche die angeführte Grenze von 70 % unterschreiten, für sich genommen auch nicht dazu, dass der Mieter in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens in einem solchen Maße beeinträchtigt wäre, dass deshalb eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG oder aus sonstigen Gründen eine Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Rechtsdienstleistungen vorläge. Der Abschluss eines Vergleichs unterhalb der in Ziffer 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Grenze von 70 % wird in vielen Fällen, insbesondere bei Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens, für den Mieter in wirtschaftlicher Hinsicht wenig interessant sein, da nach Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Vergleichsbetrag die anwaltlichen und, sofern entstanden, auch die gerichtlichen Kosten abgezogen werden, soweit diese nicht von dem Vermieter übernommen worden sind. Dieser Abzug nach Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet als solcher ebenfalls nicht eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG. Denn dem Mieter bleibt es, wenn er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, das Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen.
[208] (e) Insbesondere aufgrund des vorstehend genannten grundsätzlichen Gleichlaufs der Interessen der Klägerin und des Mieters ist die hier vorliegende Fallgestaltung - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht mit den oben dargestellten Fällen einer Interessenkollision in den Bereichen der Rechtsschutzversicherung und der Finanzierungsvermittlung vergleichbar. Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG, aufgrund derer die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen Rechtsdienstleistungspflichten der Klägerin gefährdet wäre, liegt im Streitfall nicht vor.
[209] (?) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung vermag auch der Umstand, dass gemäß Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die seitens des Mieters vorgenommene treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwiderruflich erfolgt, weder eine Interessenkollision nach § 4 RDG noch sonst Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegend erbrachten Rechtsdienstleistungen der Klägerin zu begründen. Dieser Einwand der Revisionserwiderung greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz - unbeschadet eines möglichen (befristeten) Widerrufsrechts nach den Bestimmungen über Verbraucherverträge (§§ 312 ff. BGB) - eine Widerruflichkeit von Forderungsabtretungen nach § 398 BGB nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die Revisionserwiderung bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des Inkassodienstleisters an einer verlässlichen Erbringung der Inkassodienstleistung, sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe.
[210] Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Revisionsverhandlung in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand, der Mieter habe keinerlei Einfluss auf die Auswahl des Rechtsanwalts, wenn die Klägerin von der in Ziffer 1.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen außergerichtlichen Bemühungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, bei entsprechenden Erfolgsaussichten einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Revisionserwiderung vermag nicht aufzuzeigen, warum ein Gläubiger, der sich aus Gründen der Arbeits- und Zeitersparnis sowie der Vereinfachung dazu entschließt, Ansprüche nicht selbst geltend zu machen, sondern einen Inkassodienstleister hiermit zu beauftragen, ein Interesse daran haben sollte, die Person des unter den genannten Voraussetzungen benötigten Rechtsanwalts selbst auszuwählen und sich nicht auf einen Vertragsanwalt der Klägerin zu verlassen. Objektiv nachvollziehbare Gründe für ein dahingehendes Interesse des Gläubigers sind - jedenfalls im Regelfall - auch nicht zu erkennen. Ginge es dem Gläubiger maßgeblich darum, selbst die Auswahl des Rechtsanwalts zu treffen, läge es nahe, die Geltendmachung der Ansprüche von Anfang an diesem Rechtsanwalt anzuvertrauen.
[211] Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zusätzlich beanstandet hat, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei die Anwaltsvollmacht unwiderruflich, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil jedenfalls in den hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine solche Regelung nicht enthalten ist. Soweit in der bereits erwähnten Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Unwiderruflichkeit die Rede ist, bezieht sich diese allein auf die treuhänderische Forderungsabtretung, nicht hingegen auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts.
[212] Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG, aufgrund derer mit Blick auf eine andere Leistungspflicht die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen Rechtsdienstleistungspflichten der Klägerin gefährdet wäre, hat die Revisionserwiderung mithin auch durch die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Erwägungen nicht aufzuzeigen vermocht.
[213] (ddd) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der - hinsichtlich ihres Tatbestandes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich eher eng ausgestalteten - Vorschrift des § 4 RDG geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine "andere Leistungspflicht" handelt - nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine Interessenkollision besteht. Denn ein solcher Fall liegt hier, da es - wie ausgeführt - bereits an einer Interessenkollision nach § 4 RDG im engeren Sinne fehlt, nicht vor und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht geltend gemacht.
[214] (dd) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier für den Mieter zur Durchsetzung von dessen möglichen Ansprüchen gegen die beklagte Vermieterin im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG iVm § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) hierfür nicht ausreichte. Insbesondere folgt auch in Ansehung der Besonderheiten des Wohnraummietrechts und der Art der hier geltend gemachten Ansprüche aus dem Umstand, dass die vorgenannten Anforderungen an die Sachkunde eines Inkassodienstleisters deutlich geringer sind als bei einem Rechtsanwalt, nicht ein Wertungswiderspruch dergestalt, dass die von der Klägerin im Streitfall für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen deshalb als - wegen Überschreitens der Inkassobefugnis - unzulässig anzusehen wären.
[215] (aaa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen. Gemäß § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Voraussetzungen für die Registrierung sind nach § 12 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG).
[216] Dabei ist die theoretische Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 RDG). Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus (§ 12 Abs. 3 Satz 2 RDG). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG müssen im hier vorliegenden Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (Inkassodienstleistungen) in der Regel zumindest zwölf Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen.
[217] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RDV wird im Bereich der Inkassodienstleistungen die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinne des § 4 RDG nachgewiesen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RDV muss der Sachkundelehrgang geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 RDG für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden betragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RDV).
[218] Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RDV).
[219] Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber diese gegenüber einem Rechtsanwalt deutlich geringeren Anforderungen an die Sachkunde hat ausreichen lassen, ist darin zu sehen, dass die Tätigkeit des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters allein auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt ist. Bei dieser besteht die Gefahr einer rechtlichen Fehlberatung in deutlich geringerem Maße als zum einen bei der - einem registrierten Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen generell nicht gestatteten - Abwehr von Ansprüchen, wie etwa der Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, und zum anderen bei der Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, etwa in Gestalt einer hiervon losgelösten rechtlichen Prüfung des Inhalts des Mietvertrags und der sich aus diesem ergebenden Verpflichtungen.
[220] (bbb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der vorstehend genannte Umfang der von einem Inkassodienstleister nachzuweisenden Sachkunde genüge nicht, um den Inkassodienstleister aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zu berechtigen, Inkassodienstleistungen und die darauf bezogene Rechtsberatung auf dem - hier betroffenen - Gebiet des Wohnraummietrechts zu erbringen (vgl. nur LG Berlin [67. Zivilkammer], NJW 2018, 2901 Rn. 11 f. sowie LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 42 f.; Hartmann, NZM 2019, 353, 358). Der 120-stündige Sachkundelehrgang nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 RDV vermittele dem Inkassodienstleister zwar (Grund-)Kenntnisse in sämtlichen für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Bereichen des allgemeinen materiellen und formellen Rechts, nicht aber solche auf dem speziellen Gebiet des Wohnraummietrechts. Es sei daher auszuschließen, dass ein solcher Lehrgang eine ausreichende Grundlage für einen hinreichend qualifizierten Rechtsrat auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts biete. Dies gelte erst recht auf dem Spezialgebiet des Mietpreisrechts, dessen für eine qualifizierte Rechtsberatung hinreichend verlässliche Durchdringung wegen ihrer - auch verfassungsrechtlichen - Zusatzprobleme über die ohnehin schon überdurchschnittliche Komplexität des sonstigen materiellen Mietrechts noch weit hinausgehe (vgl. LG Berlin, jeweils aaO; Hartmann, aaO).
[221] (ccc) Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Annahme, Inkassodienstleistungen auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts seien von der Inkassobefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters generell nicht umfasst, ist mit den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV nicht zu vereinbaren.
[222] Es trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, in dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die - auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in Rede stehende Inkassotätigkeit der Klägerin
- jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragsparteien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen.
[223] Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drucks. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nicht auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen.
[224] Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66). Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts.
[225] (e) Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass sie, wenn ihre außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen des Mieters nicht zum Erfolg führen, nach ihren hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffern 1.5 und 6.1) die - im Streitfall auch wahrgenommene - Möglichkeit hat, die treuhänderisch an sie abgetretenen Ansprüche unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen.
[226] Eine solche Klageerhebung durch einen - wie hier - aufgrund wirksamer Forderungsabtretung aktivlegitimierten registrierten Inkassodienstleister kann durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchsetzung seiner Ansprüche liegen. Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechnung getragen wird.
[227] Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens bejaht (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 c; vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, NJW 2009, 1353 Rn. 7; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1999 - 1 U 162/97, juris Rn. 69). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben erwähnten Beschluss des vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190), dessen Verfahrensgegenstand ebenfalls Klagen von Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht waren, Bedenken gegen diesen Weg der Anspruchsdurchsetzung nicht zu erkennen gegeben.
[228] III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterbliebenen Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der von der - aktivlegitimierten - Klägerin geltend gemachten Ansprüche treffen kann.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Kosziol Dr. Wiegand