BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21

10.10.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

28. Juli 2022

HemmingerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 12, § 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, Bf, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt bringt, indem dieser etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge.


BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - OLG Köln, LG Köln


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] I. Der Kläger ist ärztlicher Direktor der Abteilung

des klinikums sowie unter ande-

rem Geschäftsführer der a. -

G GmbH. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das

Probiotika, Medizinprodukte und Enzympräparate vertreibt.

[2] Der Kläger nahm am 28. Februar 2019 an einer Pressekonferenz teil, bei der der B. -Arztreport 2019 zum Reizdarmsyndrom (nachfolgend auch

RDS) vorgestellt wurde. Seine als "Statement" bezeichneten Äußerungen sind Teil einer Pressemappe, die zusammen mit dem B. -Arztreport 2019 im

Internet frei abrufbar war.

[3] Die Beklagte ließ in der am 29. November 2019 erschienenen Ausgabe 48/2019 des Deutschen Ärzteblatts, Ausgabe B, die folgende Werbeanzeige für ihr Produkt "K. " veröffentlichen, in der der Kläger ohne seine

Kenntnis und Zustimmung namentlich erwähnt und zitiert wurde:

[4] Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger zuletzt beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen des Klägers oder dessen Berufsbezeichnung unter gleichzeitiger Angabe des Klinikums zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Ausgabe 48/2019 des Deutschen Ärzteblatts vom 29. November 2019 (Ausgabe B) geschehen und nachstehend eingeblendet:

[es folgt eine Einblendung der streitgegenständlichen Anzeige];

2. [entfällt durch Berufungsrücknahme];

3. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger sämtliche durch die Verwendung des Namens oder der Berufsbezeichnung des Klägers, wie in der streitgegenständlichen Werbeanzeige geschehen, erzielten Einnahmen offenzulegen und durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus der Verwendung seines Namens und seiner Berufsbezeichnung in Form der im Klageantrag zu 1 genannten Veröffentlichung zu ersetzen;

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu ersetzen.

[5] Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln, AfP 2021, 534). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass Unterlassungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Zitierungen des Klägers nicht antragsgegenständlich seien, was die Berufung zu Recht nicht angreife.

[7] Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB schieden schon deswegen aus, weil allein die eigenmächtige Benutzung des Namens einer natürlichen Person zu Werbezwecken noch keinen Namensgebrauch im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Jedenfalls gölten die Ausführungen zur Interessenabwägung entsprechend.

[8] Auch Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bestünden nicht. Bei einer umfassenden Interessenabwägung überwögen die Interessen der Beklagten. Die Anzeige diene einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zwar liege in gewisser Weise eine Aufmerksamkeitswerbung vor, weil die Betonung der herausgehobenen Stellung des Klägers dem durchschnittlichen Leser ein Bild von dessen besonderer Fachkompetenz vermittle. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seinem guten Namen für das Produkt einstehe oder automatisch damit in Zusammenhang gebracht werde.

[9] Nichts Anderes ergebe sich, wenn man die nationalen Vorschriften als von der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt ansehen wollte.

[10] Mit der Verneinung eines Abwehranspruchs stünden dem Kläger auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu.

[11] B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

[12] I. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Namens und seiner Berufsbezeichnung in der angegriffenen Anzeige der Beklagten zusteht.

[13] 1. Das Berufungsgericht hat einen Namensgebrauch im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zutreffend verneint. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 12 Satz 2 BGB scheidet daher - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften ab Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu Rn. 53 bis 61) - aus.

[14] a) Wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB Unterlassung verlangen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

[15] Es stellt einen Namensgebrauch in diesem Sinne dar, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 8 und 11] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 177/14, GRUR 2016, 749 [juris Rn. 15] = WRP 2016, 877 - Landgut A. Borsig; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 78] = WRP 2022, 601 - Tina Turner). Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als "Gebrauchen" im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 12] - Landgut Borsig; GRUR 2016, 749 [juris Rn. 24] - Landgut A. Borsig; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 79] - Tina Turner).

[16] Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse. Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 43 und 45] - Landgut Borsig; GRUR 2016, 749 [juris Rn. 32 f.] - Landgut A. Borsig; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 80] - Tina Turner).

[17] b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Namen des Klägers nicht im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB gebraucht. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung ist durch die Bezugnahme auf den Kläger in der Anzeige der Beklagten nicht entstanden. Die Beklagte hat den Namen des Klägers nicht zur Kennzeichnung ihres in der Anzeige beworbenen Produkts benutzt, sondern einzelne fachliche Äußerungen des Klägers unter Beifügung seines Namens teilweise wörtlich und teilweise sinngemäß zitiert.

[18] Selbst wenn diesen Äußerungen entnommen werden könnte, dass der Kläger aufgrund seiner fachlichen Expertise bei Verdacht auf Reizdarmsyndrom eine probatorische Therapie mit Probiotika - wie mit dem Produkt der Beklagten - befürwortete, läge hierin noch kein im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB relevanter Namensgebrauch. Eine Namensverwendung in der Werbung greift lediglich dann in den Schutzbereich des § 12 BGB ein, wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse seien dem Genannten zuzurechnen oder sollten unter seinem Namen in Erscheinung treten, und sich auf diese Weise den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen für sich oder für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 [juris Rn. 10 f.]; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75 [juris Rn. 9] - Carrera). Nutzt der Werbende hingegen die Bekanntheit, Wertschätzung oder - wie im Streitfall - die fachliche Autorität des Namensträgers aus, ohne dass eine Zuordnungsverwirrung entsteht, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. MünchKomm.BGB/Säcker, 9. Aufl., § 12 Rn. 116 f.; BeckOGK.BGB/?Niebel, Stand 1. Mai 2022, § 12 Rn. 115).

[19] 2. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in den vermögenswerten Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Namen zu, ist frei von Rechtsfehlern.

[20] a) Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.

[21] aa) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise der eigene Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die unbefugte Nutzung eines Namens für Werbezwecke stellt daher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Namen dar und begründet grundsätzlich - wie jeder unbefugte Eingriff in das Recht am eigenen Namen - einen Unterlassungsanspruch. Die Frage, ob der Name zur Werbung, also kommerziell, eingesetzt worden ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittslesers (zum Recht am eigenen Bild vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 12 bis 14] = WRP 2021, 484 - Urlaubslotto; BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13] - Tina Turner).

[22] bb) Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs ist anhand einer - revisionsrechtlich voll zu überprüfenden - umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 [juris Rn. 12 und 15] = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1567 [juris Rn. 13 f.]; BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 27 und 67] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 49 und 85] - Tina Turner). Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (zum Recht am eigenen Bild vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 27] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 49] - Tina Turner, jeweils mwN).

[23] (1) Die Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Werbende damit nicht allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will, sondern auch ein schützenswertes Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Namensverwendung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 28 und 68] - Urlaubslotto, mwN). Hierfür ist der objektive Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Die Sinndeutung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Auszugehen ist vom Wortlaut der Äußerung, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann. Darüber hinaus muss der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, in den Blick genommen werden. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 114, 339 [juris Rn. 31]; BVerfG, GRUR 2022, 341 [juris Rn. 17]; BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096 [juris Rn. 11 mwN]; BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 51 und 85] - Tina Turner).

[24] (2) Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der namentlich genannten Person ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann. Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, der Namensträger identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an. Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Werbung eine ausdrückliche Empfehlung der namentlich genannten Person für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Namensträgers in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Durchschnittsleser eine gedankliche Verbindung zwischen dem Namensträger und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt. Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Verwendung des Namens in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 29 und 67] - Urlaubslotto, mwN).

[25] Von besonderer Intensität kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ferner dann sein, wenn er sich nicht nur auf dessen vermögensrechtlichen Bestandteil, sondern auch auf dessen ideellen Bestandteil erstreckt (ähnlich bereits BGH, GRUR 2021, 665 [juris Rn. 30] - Urlaubslotto, mwN), wie dies insbesondere bei einer Verbreitung unwahrer Tatsachen über den Namensträger denkbar ist. Auch Fehlzitate stellen unwahre Behauptungen über den Namensträger dar, die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen können. Der soziale Geltungswert des Namensträgers kann nicht nur durch vollständig untergeschobene Fehlzitate im eigentlichen Sinne betroffen sein, sondern auch durch die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen. Von einem Fehlzitat kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Gehalt einer Aussage in der wiedergegebenen Form vom Gehalt der tatsächlich getätigten Aussage abweicht, sei es auch nur in Färbung oder Tendenz (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516 [juris Rn. 11]; Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, NJW 2022, 847 [juris Rn. 22 bis 26 mwN]; Gomille, ZUM 2022, 241, 243 f.).

[26] b) Das Berufungsgericht hat angenommen, schon wegen der Kennzeichnung der Veröffentlichung als Anzeige sei für den Durchschnittsrezipienten eindeutig ein jedenfalls auch werblicher Gesamtzusammenhang zu erkennen, so dass die Beklagte in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen habe.

[27] Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Anzeige einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit diene und daher dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Sie befasse sich jedenfalls auch mit Diagnose- und Therapieproblemen beim Reizdarmsyndrom und knüpfe dies - für eine Fachzeitschrift noch tagesaktuell - sowohl an den B. -Arzt-

report 2019 und die Aussagen des Klägers in diesem Zusammenhang als auch an die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS). Der Kläger werde mehrfach im Fließtext sowie einmal in der Fußnote genannt. Zwar seien der wissenschaftliche Tiefgang und der Erkenntnisgewinn nicht hoch, jedoch könne diesen Teilen der Anzeige ein noch greifbarer Informationswert nicht abgesprochen werden. Die Anzeige könne dem interessierten Fachpublikum insbesondere einen Anstoß geben, die eigene Diagnose- und Therapiepraxis zu hinterfragen und die angesprochenen Behandlungsalternativen - nicht zwingend das beworbene Produkt - in den Blick zu nehmen sowie sich gegebenenfalls in dieser Hinsicht fortzubilden. Zudem sei der Kläger im Zusammenhang mit dem B. -Arztreport 2019 selbst in die

Öffentlichkeit getreten und habe eine frei im Internet abrufbare Stellungnahme abgegeben, aus der - wie bei fachlichen Beiträgen üblich - namentlich zitiert worden sei.

[28] Es liege keine Testimonialwerbung vor, denn der Name des nicht prominenten Klägers werde nicht in einer ins Auge springenden Weise zu Werbezwecken herausgestellt. Auch dass es nähere geschäftliche Verbindungen zwischen dem Kläger und der Beklagten gebe, liege aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten eher fern. Die Nennung seines Namens und seiner beruflichen Tätigkeit erfolge nur im Zusammenhang mit den Zitaten zum Thema Krankheit und Diagnostik und ohne konkreten Bezug zur Indikation einer probiotischen Behandlung sowie zum Produkt der Beklagten. Der Leser gelange möglicherweise zu der Vorstellung, dass der Kläger einen solchen Therapieansatz für zweckdienlich halte. Mit Blick auf die Werbebotschaft erscheine dieser aber wie ein außenstehender Dritter, der - sei es auch unterstützend - mit seiner Fachmeinung zitiert worden sei. Zwar liege in gewisser Weise eine Aufmerksamkeitswerbung vor, weil die Betonung der herausgehobenen Stellung des Klägers dem durchschnittlichen Leser ein Bild von dessen besonderer Fachkompetenz vermittle. Allerdings sei kein Imagetransfer feststellbar. Der Kläger sei nicht so bekannt, dass eine mit seinen Zitaten erregte Aufmerksamkeit auf das beworbene Produkt abfärbe. Es sei nicht ersichtlich, dass man beim Thema RDS automatisch an den Kläger als "den RDS-Papst" denke. Aufgrund von Ausgestaltung und Duktus der Anzeige, in der der Kläger zunächst in anderem Kontext genannt und erst später über die Leitlinie der DGVS der Bogen zur Möglichkeit einer probiotischen Behandlung sowie in einem weiteren Schritt zum beworbenen Produkt gespannt werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seinem guten Namen für das Produkt einstehe oder automatisch damit in Zusammenhang gebracht werde.

[29] An dem gefundenen Ergebnis ändere nichts, dass bei seriösem Vorgehen eine ungleich bessere formale und gedankliche Trennung in der Anzeige möglich gewesen wäre. Die über die "pseudowissenschaftliche" Zitierung in der Anzeige als "Pseudo-Fachbeitrag" hervorgerufene gewisse Aufmerksamkeit der Leser für den mit Zitaten des Klägers belegten Aufhänger und das über das Plädoyer für die probiotische Behandlung dann vermeintlich hergeleitete Bedürfnis auch für das beworbene Produkt stellten - gerade angesichts des vermittelten Informationsgehalts - einen vom Kläger noch hinzunehmenden Eingriff dar. Die Anzeige sei auch nicht deshalb für ihn rufschädigend, weil er nicht von der Wirksamkeit des Produkts überzeugt sei und dennoch als ärztlicher Direktor damit in Verbindung gebracht werde.

[30] c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

[31] aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im vermögenswerten Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts betroffen ist.

[32] bb) Das Berufungsgericht hat den Informationswert der Verwendung des Namens des Klägers und der sie begleitenden Berichterstattung zutreffend ermittelt.

[33] (1) Das Berufungsgericht hat den Informationswert der Anzeige als Ganzes bestimmt und hierfür insbesondere auf die ersten beiden Abschnitte des Haupttexts abgestellt, in denen der Kläger und die Leitlinie der DGVS zitiert werden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Passagen dem angesprochenen Fachpublikum - wenn auch ohne wissenschaftlichen Tiefgang - Informationen zu Problemen bei der Diagnose des Reizdarmsyndroms sowie zu Magensäureblockern und Probiotika als Therapieansätzen vermitteln. Durch die Benennung der den Informationen zugrundeliegenden Quellen, von denen jedenfalls der B. -Arztreport 2019 und das darauf bezogene State-

ment des Klägers bei Veröffentlichung der Anzeige im Internet frei verfügbar waren, wird den Lesern zudem ermöglicht, sich eingehender mit den genannten Themen zu befassen. Auch darüber hinaus regt die Anzeige - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - die Adressaten dazu an, ihre eigene Praxis bei der Diagnose und Therapie des Reizdarmsyndroms zu hinterfragen und sich gegebenenfalls aus weiteren Informationsquellen hierzu fortzubilden. Daher kommt ihr auch ein meinungsbildender Charakter zu (zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 102, 347 [juris Rn. 40]; BGH, GRUR 2008, 1124 [juris Rn. 16] - Zerknitterte Zigarettenschachtel, jeweils mwN).

[34] (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Text der Anzeige nicht künstlich in Sinnabschnitte aufgespalten. Dem angesprochenen Fachpublikum, auf das das Berufungsgericht angesichts der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt zutreffend abgestellt hat, vermittelt die Anzeige nicht den Eindruck, der Kläger befürworte eine probatorische Therapie mit Pro-biotika und insbesondere eine Verabreichung des Produkts der Beklagten.

[35] Mit der Aussage im ersten Absatz des Haupttexts der Anzeige nimmt die Beklagte dadurch auf den Kläger Bezug, dass er mögliche Gründe für den langen Zeitraum bis zur Diagnose nenne. Hierzu gehörten die "Angst vor Fehleinschätzungen" oder die "Fixierung auf rein organische Erklärungsansätze", was zur Folge habe, dass zunächst nur einzelne Beschwerden mit symptombezogenen ICD-10-Schlüsseln erfasst würden. Der sich anschließende letzte Satz dieses Absatzes, nach dem daher in der Regel nur die vorherrschenden Symptome behandelt würden, ist nicht mit dem Kläger verknüpft.

[36] Der zweite Absatz unter der Überschrift "Probatorische Behandlung ist möglich" beginnt mit der Aussage, dass in der symptomorientierten Therapie des RDS häufig Magensäureblocker zum Einsatz kämen, was laut dem Kläger "kritisch zu hinterfragen" sei. Im sich anschließenden zweiten Satz dieses Absatzes wird zum Ausdruck gebracht, dass es eine vielversprechende Alternative gebe, die dem hohen Leidensdruck der Patienten gerecht werde. Sodann wird Bezug auf die Leitlinie der DGVS genommen mit den Aussagen, dass Patienten mit Verdacht auf Reizdarmsyndrom nach Durchführung der Basisdiagnostik probatorisch therapiert werden könnten, zum Beispiel mit ausgewählten Probiotika, und die Auswahl des Stamms entscheidend für den Therapierfolg sei. Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich dadurch beim Durchschnittsleser nicht die falsche Schlussfolgerung ein, dass der Kläger den Einsatz von Magensäureblockern deshalb kritisch hinterfrage, weil er eine "vielversprechende Alternative" propagiere, die in einem weiteren gedanklichen Schritt als das Produkt der Beklagten präsentiert werde. Mit der Wendung, es gebe eine vielversprechende Alternative, wird in der Anzeige auf die Leitlinie der DGVS und die dieser Leitlinie entnommenen Aussagen übergeleitet. Bereits dadurch entsteht eine Trennung zu den dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen. Der Durchschnittsleser des Deutschen Ärzteblatts ist akademisch gebildet und an Informationssammlungen gewöhnt, die sich aus unterschiedlichen Quellen speisen. Er erkennt diese Trennung und gewinnt daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - noch nicht einmal den Eindruck, der Kläger befürworte die in der Leitlinie angesprochene Therapie mit Probiotika. Erst recht entnimmt er der Anzeige keine Positionierung des Klägers zum Produkt der Beklagten, auf das erstmals im dritten Absatz des Haupttexts eingegangen wird.

[37] Auf die Frage, ob der Beklagten eine bessere Trennung zwischen den dem Kläger zugeschriebenen Aussagen und der Werbebotschaft der Anzeige möglich gewesen wäre, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.

[38] cc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine Interessen des Klägers in die Abwägung eingestellt, insbesondere nicht den Umstand, dass die Nutzung seines Namens überwiegend zu kommerziellen Zwecken erfolgt sei. Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[39] (1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte den Namen des Klägers überwiegend zu kommerziellen Zwecken verwendet hat. In die Beurteilung der Frage, ob die Namensverwendung überwiegend kommerziellen Interessen dient, hat es rechtsfehlerfrei den Informationswert der Anzeige einbezogen. Hierbei hat es in den Blick genommen, dass die in der Anzeige enthaltene Informationsvermittlung vor dem Hintergrund geschehen ist, dass die Leser der Anzeige auf probiotische Behandlungen und speziell auf das Produkt der Beklagten setzen sollen. Allerdings ist eine Namensverwendung zu überwiegend kommerziellen Zwecken nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist auch in diesem Fall eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - insbesondere die durch die werbliche Vereinnahmung des Klägers ausgelöste Eingriffsintensität bedeutsam ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1124 [juris Rn. 18] - Zerknitterte Zigarettenschachtel; GRUR 2021, 643 [juris Rn. 58 bis 62 und 68] - Urlaubslotto).

[40] (2) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Eingriffsintensität als gering und daher die Interessen der Beklagten als überwiegend angesehen.

[41] Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für den Durchschnittsleser schon wegen der Kennzeichnung der Veröffentlichung als Anzeige eindeutig ein jedenfalls auch werblicher Gesamtzusammenhang zu erkennen ist.

[42] Rechtsfehlerfrei hat es eine Testimonialwerbung verneint und festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger stehe mit seinem guten Namen für das Produkt der Beklagten ein. Es ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Durchschnittsleser der Anzeige keine Empfehlung des Klägers für das Produkt entnimmt.

[43] Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht einen durch die Anzeige ausgelösten Imagetransfer vom Kläger auf das Produkt der Beklagten verneint. Das folgt bereits aus der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht prominent und auch in Fachkreisen nicht - etwa als "RDS-Papst" - so bekannt ist, dass eine mit Zitaten seiner Äußerungen erregte Aufmerksamkeit auf das beworbene Produkt abfärben könnte.

[44] Es liegt auch keine Aufmerksamkeitswerbung in der Form vor, dass der Name einer prominenten Person an herausgehobener Stelle genannt wird, um die Aufmerksamkeit des Publikums auf das beworbene Produkt zu lenken. Vielmehr wird der Name des nicht prominenten Klägers lediglich mehrfach im Haupttext der Anzeige und in einer Fußnote genannt, so dass nur Rezipienten, die bereits einen Entschluss zur Lektüre der Anzeige gefasst und umgesetzt haben, ihn überhaupt zur Kenntnis nehmen. Danach hat die Beklagte den Namen des Klägers dazu genutzt, um der Anzeige mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen ein wissenschaftliches Gepräge zu geben und - allerdings erst im Zusammenwirken mit weiteren Fremdaussagen und eigenen Aussagen der Beklagten - ihre Werbebotschaft herauszuarbeiten. Bei einer solchen Gestaltung bringt der Durchschnittsleser den Kläger nicht in einen Zusammenhang mit dem Produkt der Beklagten, indem er etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge. Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine derartige Bezugnahme in einer Werbeanzeige hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird. Er ist dann auch nicht aus berufsrechtlichen Gründen gehalten, gegen die Werbung vorzugehen (zu diesem Aspekt vgl. OLG Celle, WRP 2016, 1278 [juris Rn. 44 bis 47]).

[45] dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Interessenabwägung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu Gunsten des Klägers zu korrigieren, weil dieser unzutreffend zitiert worden wäre und daraus eine Rufschädigung folgte.

[46] (1) Im Ausgangspunkt macht die Revision zu Recht geltend, dass die Frage, ob der Kläger richtig oder falsch zitiert worden ist - ungeachtet des Umstands, dass er gegen die Zitate nicht mit einem eigenständigen Unterlassungsantrag vorgegangen ist - in die umfassende Interessenabwägung einfließt. An der Verwendung von Fehlzitaten, die den sozialen Geltungswert des Klägers als ärztlicher Direktor einer Abteilung eines Universitätsklinikums beeinträchtigen, hat die Beklagte kein berechtigtes Interesse, so dass in diesem Fall die Veröffentlichung und Verbreitung der gesamten - als konkrete Verletzungsform angegriffenen - Anzeige als rechtswidrig anzusehen wäre.

[47] (2) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Abweichungen zwischen dem Statement des Klägers anlässlich der Vorstellung des B. -Arztreports

2019 und dessen partieller Wiedergabe in der Anzeige der Beklagten so geringfügig, dass sie für die Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

[48] Die Revision rügt, die "Angst vor Fehleinschätzungen" und eine "Fixierung auf rein organische Erklärungsansätze" seien nicht als "mögliche Gründe für den langen Zeitraum bis zur Diagnose", sondern dafür genannt worden, dass die Vergabe und Akzeptanz einer Diagnose von funktionellen Störungen, zu denen auch RDS zähle, verhindert werden könne. Damit ist keine für das Abwägungsergebnis relevante Verfälschung der Äußerungen des Klägers dargelegt. Dieser hat sich in seinem Statement unter Bezugnahme auf den von ihm mitverfassten B. -Arztreport 2019 auch dahingehend geäußert, dass die jährlichen Kos-

ten für die gesundheitliche Versorgung in der RDS-Gruppe bereits acht Jahre vor einer erstmaligen Diagnose höher als in einer vergleichbaren Gruppe von Menschen ohne solche Diagnose lägen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen die genannten Gründe, die nach der Darstellung des Klägers die Vergabe einer RDS-Diagnose verhindern können, nicht auch für einen langen Zeitraum bis zur Vergabe dieser Diagnose verantwortlich sein sollten.

[49] Gleiches gilt für die Formulierung in der Anzeige, es würden "zunächst nur einzelne Beschwerden mit symptombezogenen ICD-10-Schlüsseln erfasst". Die Revision macht geltend, der Kläger habe erklärt, dass Ärzte, die sich nicht auf die Diagnose eines RDS festlegen wollten, ausschließlich ICD-10-Schlüssel zur Erfassung der einzelnen Beschwerden verwenden könnten. Indes hat die Revision keinen relevanten inhaltlichen Unterschied der beiden Formulierungen aufgezeigt.

[50] Entgegen der Ansicht der Revision wird dem Durchschnittsleser durch den sich anschließenden Satz "In der Regel werden daher nur die vorherrschenden Symptome behandelt." nicht suggeriert, dies sei eine Schlussfolgerung des Klägers. Der Satz enthält - wie ausgeführt (Rn. 35) - keine Bezugnahme auf den Kläger.

[51] (3) Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch die Wiedergabe der Berufsbezeichnung des Klägers in der Anzeige der Beklagten kein für die Interessenabwägung beachtliches Fehlzitat dar. Die Revision macht geltend, die Anzeige der Beklagten sei irreführend, weil der Kläger die in ihr wiedergegebenen Äußerungen nicht als ärztlicher Direktor der Abteilung

des klinikums , sondern als Ge-

schäftsführer der a. -

GmbH abgegeben habe.

[52] Es trifft zwar zu, dass im Statement des Klägers nur die zuletzt genannte Funktion als Geschäftsführer genannt ist, während die Beklagte in ihrer Anzeige - möglicherweise bewusst - auf die Funktion des Klägers im Universitätsklinikum zurückgegriffen hat, die den Äußerungen eine noch höhere Seriosität und fachliche Autorität verleiht. Allerdings erstreckt sich der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Klägers auf seine Person als Ganzes. Ist er - wie im Streitfall - selbst mit fachlichen Äußerungen in die Öffentlichkeit getreten, muss er sich diese Äußerungen in jeder seiner Funktionen zurechnen lassen, zumal der Durchschnittsleser diese mit einer Internetrecherche unschwer selbst in Erfahrung bringen kann.

[53] 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage, ob auf den Streitfall vorrangig die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) anwendbar ist, als nicht entscheidungserheblich offengelassen.

[54] a) Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn man die streitgegenständliche Werbeanzeige trotz ihres auch fachlichen Gehalts nicht als Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Art. 85 DSGVO ansehen und deswegen die nationalen Vorschriften als verdrängt ansehen wollte, wäre im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO kein dem Kläger günstigeres Ergebnis zu erzielen. Zwar wäre nicht auf die nationalen Grundrechtspositionen der Parteien abzustellen, sondern auf diejenigen der EU-Grundrechtecharta. Die Interessenabwägung führte dennoch zum identischen Ergebnis, weil keine ergebnisrelevanten Unterschiede in den Schutzbereichen ersichtlich seien.

[55] b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[56] aa) Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Verarbeitung umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

[57] Die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke führt gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a DSGVO zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

[58] Art. 85 Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, durch Rechtsvorschriften in Einklang bringen. Wenn es hierzu erforderlich ist, sehen sie nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO Ausnahmen unter anderem von Kapitel II vor, zu dem auch Art. 6 DSGVO gehört. Nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die aufgrund von Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich aller späteren Änderungen unverzüglich mit.

[59] bb) Der Name des Klägers ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Veröffentlichung seines Namens in der Anzeige der Beklagten stellt eine Offenlegung durch Verbreitung und damit eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

[60] cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Interessenabwägung nach dem Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO, in die mit Blick auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzustellen wären, zu keinem anderen Ergebnis führt als die von ihm vorgenommene Interessenabwägung und daher die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 85 DSGVO offenbleiben kann (zu ähnlichen Fallkonstellationen vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 40 bis 42] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 33 bis 35] - Tina Turner).

[61] dd) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

[62] II. Soweit sich der Kläger aufgrund der Verknüpfung mit "oder" in seinem Unterlassungsantrag auch gegen eine isolierte Verwendung seines Namens beziehungsweise seiner Berufsbezeichnung wendet, fällt die Interessenabwägung nicht anders aus. Unabhängig davon fehlt bereits die erforderliche Begehungsgefahr für eine solche Verletzungshandlung. Eine Verletzungshandlung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20, GRUR 2021, 1519 [juris Rn. 33] = WRP 2021, 1577 - Uli-Stein-Cartoon). Im Streitfall ist die konkrete Verletzungsform jedoch durch die gleichzeitige Nennung des Namens und der Berufsbezeichnung des Klägers geprägt. Es sind auch keine ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Werbung der Beklagten unter isolierter Verwendung des Namens und der Berufsbezeichnung des Klägers festgestellt oder vorgetragen, die die Annahme einer Erstbegehungsgefahr rechtfertigen könnten (st. Rspr. zu diesem Maßstab; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20, GRUR 2021, 1531 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 54 - Kurventreppenlift, mwN).

[63] III. Besteht der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht, sind auch die auf die Geltendmachung von Folgeansprüchen gerichteten Anträge unbegründet.

[64] C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch Löffler Schwonke

Odörfer Wille

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