BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19

20.07.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

29. Juni 2021

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 826 H


Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.


BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19 - OLG Braunschweig, LG Braunschweig


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 28. Mai 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

[2] Die Mutter des Klägers bestellte am 19. Mai 2010 bei einem Autohaus einen neuen Pkw VW Eos 2.0 TDI zum Kaufpreis von 41.000 €. Das Fahrzeug wurde im Juli 2010 ausgeliefert und auf den Kläger zugelassen. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

[3] Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 41.000 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen, hilfsweise Zahlung von 17.000 € nebst Prozesszinsen und Feststellung, dass dem Kläger aufgrund der Ausstellung einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung künftige Schäden zu ersetzen sind.

[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

[5] I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2019, 815 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[6] Der Kläger, dessen Mutter im Jahr 2010 den Kaufvertrag über das Fahrzeug mit dem Autohaus abgeschlossen habe, sei jedenfalls aufgrund der mit ihr am 29. November 2018 getroffenen Abtretungsvereinbarung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte berechtigt. Dem Kläger stünden aus abgetretenem Recht aber weder vertragsrechtliche Ansprüche noch Ansprüche aus Prospekthaftung oder deliktsrechtliche Ansprüche zu. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, da es an der Darlegung der Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder fehle. Selbst wenn man auf die - nicht einmal dargelegte - Billigung des Vorstandsvorsitzenden für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abstellen wollte, fehle es an der Sittenwidrigkeit dieses Tuns oder Unterlassens. Im Übrigen seien im Rahmen des § 826 BGB nur solche Schäden ersatzpflichtig, die auch in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fielen. Die europarechtlichen Vorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, hätten aber keinen individualschützenden Charakter.

[7] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[8] 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage nicht bereits wegen alternativer Klagehäufung unzulässig (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff. - TÜV). Es liegt eine zulässige Eventual-Klagehäufung vor.

[9] Die Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand darstellt als die Geltendmachung aus eigenem Recht, weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8 mwN). Dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, wie er auch im Berufungsurteil wiedergegeben ist (BU 25), ist aber zu entnehmen, dass der Kläger nicht eigene und abgetretene Ansprüche gleichrangig nebeneinander geltend macht (alternative Klagehäufung), sondern die Klage in erster Linie auf eigene und nur für den Fall, dass der Kläger nicht Fahrzeugerwerber geworden sein sollte, also hilfsweise, auf abgetretene Ansprüche seiner Mutter als Fahrzeugerwerberin stützt (Eventual-Klagehäufung).

[10] 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB nicht verneint werden.

[11] a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Sittenwidrigkeit des Tuns der Beklagten, selbst wenn das Fahrzeug mit Billigung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten mit der Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht worden sein sollte.

[12] aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Typgenehmigung für das Fahrzeug in der Weise erlangt, dass sie die Software, die die Abgasrückführung auf dem Prüfstand abweichend vom normalen Straßenverkehr steuert, im Verfahren zur Erteilung einer Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht angegeben hat. Mangels abweichender Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Überprüfung der im Berufungsurteil wiedergegebene tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen, dass die Beklagte aus reinem Gewinnstreben gehandelt und sich insbesondere den Umstand zunutze gemacht hat, dass weder die Zulassungsbehörden noch die Kunden objektiv die Möglichkeit hatten, die vom Hersteller behauptete Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ bei der Zulassung zu prüfen.

[13] Das Inverkehrbringen von mit einer offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugen unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, und die Inkaufnahme der damit einhergehenden Belastung der Umwelt und der Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, ist, wie der Senat bereits entschieden hat, als sittenwidrige Schädigung der unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 25 und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 12 f.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 16).

[14] bb) Angesichts dieses Tatvorwurfs durfte das Berufungsgericht vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 14 ff.).

[15] (1) Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 15 mwN).

[16] Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 16 mwN).

[17] (2) Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

[18] Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Entscheidung über den Einsatz dieser unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der Beklagten, ohne dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der Beklagten getroffen wurde. Der Kläger steht insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und kann den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln. Demgegenüber ist der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 19 mwN).

[19] b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB, anders als das Berufungsgericht meint, nicht an (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 24 mwN).

[20] 3. Die von der Beklagten im Revisionsverfahren erhobene Einrede der Verjährung, die sie damit begründet, dass die Klage wegen Vorliegens einer alternativen Klagehäufung unzulässig sei und die Verjährung daher nicht gehemmt habe, greift bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht durch. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erst im Revisionsverfahren erhobene Einrede der Verjährung überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98, juris Rn. 64), kommt es daher nicht an.

[21] 4. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Seiters Offenloch Müller

Allgayer Linder

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