BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19

27.04.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

31. März 2021

HeinekampAmtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bk, Cl; UKlaG § 1; UWG § 3a, § 8 Abs. 1 Satz 1; AVB Rechtsschutzversicherung (hier: § 4 (1) Buchst. c), § 4 (4) Buchst. b) ARB 2016)


1. Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB 2016 der Klägerin die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)

2. Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen.

3. Die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, kann auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Insoweit sind die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 ­ I ZR 184/15, VersR 2018, 422 "Klauselersetzung" Rn. 40 ff.).


BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2021

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2019 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 25% und der Beklagte 75%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, welches Rechtsschutzversicherungen anbietet, und der Beklagte, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Interessenwahrnehmung von Verbrauchern durch Beratung und Aufklärung zählt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, streiten über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Klägerin seit Januar 2016 in § 4 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016, Stand 01/2016, im Folgenden nur ARB) verwendet.

[2] Diese Klauseln lauten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz

(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist

...

(c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

Hierbei berücksichtigen wir

* alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

* die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

* um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

...

(4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

...

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen."

[3] Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 beanstandete der Beklagte die Verwendung der Klauseln in § 4 (1) Buchst. c) Satz 2 sowie § 4 (4) Buchst. b) ARB als rechtlich unzulässig und verlangte von der Klägerin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen. Die Klägerin wies dieses Verlangen zurück.

[4] Sie hat auf Feststellung geklagt, dass der vom Beklagten erhobene Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Widerklagend hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen

1. und 2.

es bei Meidung jeweils näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

- § 4 (1) (...)

Hierbei berücksichtigen wir

* alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

* die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

* um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen (Widerklageantrag zu 1).

...

- § 4 (4) (...)

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrages über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen (Widerklageantrag zu 2).

3. an den Beklagten eine Abmahnpauschale in Höhe von 260 € (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7. Februar 2017 zu zahlen (Widerklageantrag zu 3).

4. allen Versicherungsnehmern, in deren Versicherungsvertrag die in den Anträgen der Widerklage zu Ziffern 1. und 2. zitierten Klauseln enthalten sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils bezüglich der Widerklageanträge zu 1. und 2. ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Klägerin und Widerbeklagte darauf hinweist, dass die in den Anträgen der Widerklage zu 1. und 2. zitierten Klauseln unwirksam sind und dass sie sich in Zukunft nicht mehr darauf berufen wird. Der Klägerin und Widerbeklagten sollte es dabei vorbehalten bleiben, in dem Schreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, und dabei das Urteil im Einzelnen näher zu bezeichnen (Widerklageantrag zu 4).

[5] Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage beantragt hat, hält die zitierten Klauseln für wirksam.

[6] Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, in § 4 (1) ARB lediglich die Verwendung der Worte "und den Gegner" zu unterlassen und diesbezüglich alle ihre Versicherungsnehmer wie beantragt zu informieren, ferner die Abmahnpauschale in Höhe von 260 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.

[7] Das Oberlandesgericht hat die allein gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichteten Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben ­ soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist ­ Revision, die Klägerin vorsorglich für den Fall, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung ausgehen sollte, zudem auch Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

[8] Keines dieser Rechtsmittel hat Erfolg.

[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Berufung der Klägerin, soweit sie den Widerklageantrag zu 1 betrifft, ausgeführt, das Landgericht habe § 4 (1) Buchst. c) ARB zu Recht wegen des dortigen Einschubes "und den Gegner" als intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erachtet.

[10] Die Klausel betreffe die Definition des Rechtsschutzfalles in Fällen, die keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen unerlaubter Handlungen (§ 4 (1) Buchst. a) ARB), Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbsachen (§ 4 (1) Buchst. b) ARB) beträfen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entnehme den insoweit üblicherweise verwendeten Rechtsschutzversicherungsbedingungen, dass für die ­ auch zeitliche - Bestimmung des maßgeblichen Verstoßes, auf den sich die Interessenverfolgung des Versicherungsnehmers im Ausgangsstreit stütze, allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers maßgeblich sei, während unerheblich bleibe, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers einwende.

[11] Die angegriffene Klausel entspreche dieser Rechtsprechung bis auf den Zusatz "durch den Gegner". Dieser Zusatz führe zu Unklarheiten. Zum Beispiel bleibe offen, ob damit nur der Vortrag des Anspruchsgegners zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalles relevant sein solle oder auch sonstige Einwände Berücksichtigung fänden. Im letztgenannten Falle ­ darauf habe auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hingewiesen ­ begebe sich der Versicherungsnehmer in die Hände des Gegners, was der Bundesgerichtshof als unzumutbare Aushöhlung des Leistungsversprechens charakterisiert habe. Eine derartige Klausel bedürfe wegen der erheblichen Folgen einer unzweideutigen, diese Folgen klar benennenden Formulierung, an der es hier fehle.

[12] Auch die Berufung des Beklagten bleibe erfolglos, soweit sie den Widerklageantrag zu 1 betreffe, denn im Übrigen sei die beanstandete Klausel wirksam.

[13] Die oben erörterte Unwirksamkeit führe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten in § 4 (1) Buchst. c) ARB getroffenen Regelung. Das beanstandeten die Parteien auch nicht. Die Klausel sei im Übrigen auch nicht intransparent; insbesondere könne die Formulierung "um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen" nicht dahin verstanden werden, dass bereits der Vortrag von "Kolorit" ausreichen solle, vielmehr entspreche die Formulierung der Definition des Versicherungsfalles durch den Bundesgerichtshof, wonach gerade "Kolorit" außer Betracht bleibe. Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO und § 9 Nr. 1 UKlaG verstoßen, sondern sein Verbot ausdrücklich auf die durch Fettdruck hervorgehobenen Worte der Klausel beschränkt.

[14] Die gegen die Abweisung des Widerklageantrages zu 2) gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil die beanstandete Klausel des § 4 (4) ARB nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Regelung sei nicht intransparent, sondern stelle für besondere Fallkonstellationen zusätzliche zeitliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles auf. Insofern handele es sich nicht um einen Risikoausschluss, der an dieser Stelle des Bedingungswerkes nicht zu vermuten wäre. Ansprüche aus (widerrufbaren) Darlehens- und Versicherungsverträgen würden nicht vollständig vom versicherten Risiko ausgenommen, sondern nur dann, wenn diese Verträge vor dem Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossen worden seien und zusätzliche Merkmale vorlägen. Gerade wegen dieses selbständigen, zeitlich begrenzten Leistungsausschlusses passe die Regelung zu § 4 ARB. Ihre Voraussetzungen seien auch ausreichend klar beschrieben. Es komme allein darauf an, ob ­ nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ­ der Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrages vor Beginn des Versicherungsschutzes und der Widerruf nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist erfolgt sei. Dass eine Widerrufserklärung keiner Begründung bedürfe, sei unerheblich, weil jedenfalls die Entscheidung des Versicherungsnehmers, von einem an sich verfristeten, allein unter besonderen Umständen noch ausübbaren Recht Gebrauch zu machen, einer Begründung bedürfe. Das sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich.

[15] Die Berufung der Klägerin betreffend den Widerklageantrag zu 4 (auf S. 13 des Berufungsurteils versehentlich als Widerklageantrag zu 3 bezeichnet) hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 ­ I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 "Klauselersetzung") zurückgewiesen. Danach könne der Folgenbeseitigungsanspruch auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle. Zutreffend habe das Landgericht auch die weiteren Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruches bejaht.

[16] Die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Abmahnpauschale (Widerklageantrag zu 3, auf Seite 15 des Berufungsurteils versehentlich als Widerklageantrag zu 4 bezeichnet) hat das Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Zu Recht habe das Landgericht dem Beklagten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Zahlung von 260 € nebst Zinsen zuerkannt und dabei ­ nachdem die Klägerin zu einer vom Beklagten eingereichten Berechnung der Höhe des Betrages nichts mehr erwidert habe - von seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht.

[17] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[18] 1. Zur Revision und Anschlussrevision der Klägerin:

[19] a) Die Revision ist zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme des Beklagten - gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Anwendung des Transparenzgrundsatzes bei Versicherungsverträgen einer weiteren Klärung bedürfe, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 16).

[20] b) Da die Klägerin ihre Anschlussrevision nur vorsorglich für den Fall erhoben hat, dass der Senat ­ wie nicht - von einer wirksamen Beschränkung der Zulassung ihrer Revision ausgegangen wäre, ist dieses Rechtsmittel, das gegenüber der eingelegten Revision keine weitergehende Revisionsbegründung enthält, gegenstandslos.

[21] c) Die Revision der Klägerin ist aber nicht begründet.

[22] aa) Widerklageantrag zu 1)

[23] Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin verwendeten § 4 (1) Buchst. c) ARB im Ergebnis zu Recht als unwirksam angesehen, soweit die Worte "und den Gegner" betroffen sind.

[24] (1) Auslegung der Klausel

[25] Die Auslegung von § 4 (1) Buchst. c) ARB ergibt, dass zur Bestimmung des Versicherungsfalles auch die Tatsachenbehauptungen herangezogen werden sollen, die im Ausgangsstreit vom Gegner des Versicherungsnehmers aufgestellt werden, um die Interessenverfolgung dieses Gegners zu stützen.

[26] (a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; vom 18. November 2020 ­ IV ZR 217/19, VersR 2021, 113 Rn. 11, st. Rspr.).

[27] (b) Nach diesem Auslegungsmaßstab hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334), schließlich auch in Fällen des so genannten Passivrechtsschutzes (Senatsurteil vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 20 ff.) nicht mehr festgehalten.

[28] Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall unter Zugrundelegung der in § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995 getroffenen Regelung zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die umfangreichen Nachweise im Senatsurteil vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 17). Danach wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall im Sinne von § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995 auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt, so dass es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommt, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 18 f.; vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 ­ IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [juris Rn. 20]; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [juris Rn. 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4).

[29] (c) Auch wenn der einleitende Satz in § 4 (1) Buchst. c) der hier in Rede stehenden ARB ("... Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.") inhaltlich weitgehend der Formulierung in § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995 ("... Zeitpunkt ..., in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.") ähnelt, lässt sich die zuvor dargestellte Auslegung des § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995 auf § 4 (1) Buchst. c) ARB des Streitfalles nicht übertragen. Das liegt daran, dass die letztgenannte Klausel die Frage des für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Streitstoffes im Weiteren noch einmal wie folgt aufgreift:

"Hierbei berücksichtigen wir

* alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

* die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

* um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen."

[30] Mit diesem durch die Verwendung von Aufzählungspunkten auch graphisch exponierten, die Bestimmung des Versicherungsfalles weiter erläuternden Nachtrag wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt, dass ­ ungeachtet seines Interesses, von seinem Rechtsschutzversicherer bei der Verfolgung eigener Interessen unterstützt zu werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 18) - zur Bestimmung des Versicherungsfalles gleichermaßen sowohl der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers als auch der seines Gegners heranzuziehen ist, auf den Letzterer seine Interessenverfolgung im Ausgangsstreit stützt.

[31] (d) Die Transparenzbedenken des Berufungsgerichts teilt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, der Zusatz "und den Gegner" führe zu Unklarheiten, weil offenbleibe, ob damit der gegnerische Vortrag nur zur zeitlichen Einordnung oder auch zur anderweitigen Bestimmung des Versicherungsfalles relevant sein solle, wobei im letztgenannten Falle eine Situation entstehe, in der sich der Versicherungsnehmer "in die Hände des Gegners" begebe, was der Bundesgerichtshof als unzumutbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes charakterisiere.

[32] Demgegenüber hat der Senat bereits im Urteil vom 25. Februar 2015 (IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 10 ff.) dargelegt, dass nach der allein maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. dazu Senat aaO Rn. 15) die Frage, auf wessen Behauptungen es bei der Festlegung des verstoßabhängigen Versicherungsfalles ankomme, nicht allein für die zeitliche, sondern auch die sonstige Charakterisierung des Versicherungsfalles bedeutsam ist, etwa wenn beurteilt werden muss, ob ein bestimmter Pflichtenverstoß einem Leistungsausschluss der ARB unterliegt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Bedingungswortlaut des hier verwendeten § 4 (1) ARB nichts Anderes entnehmen. Die Formulierung

"Der Versicherungsfall ist

...

(c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll."

[33] legt ihm nicht nahe, dass es bei der Bestimmung des Versicherungsfalles allein um dessen zeitliche Festlegung geht, denn er erkennt, dass diese zeitliche Festlegung gerade bei mehreren denkbaren Pflichtverstößen auch davon abhängt, welche Verstöße überhaupt dafür in den Blick zu nehmen sind. Darin bestärkt ihn die Aussage, dass insoweit alle Tatsachen, die sowohl er selbst, aber auch sein Gegner zur jeweiligen Interessenverfolgung vorträgt, Berücksichtigung finden sollen.

[34] Insoweit trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die hier in Rede stehende Formulierung des § 4 (1) Buchst. c) ARB als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar gerade klarstellt, dass für die Bestimmung des Versicherungsfalles auch auf die Behauptungen des Anspruchsgegners des Versicherungsnehmers abzustellen sein soll (vgl. dazu auch Cornelius-Winkler, r+s 2020, 545, 548). Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt der Klauselwortlaut, der das Vorbringen des Versicherungsnehmers und seines Gegners als gleichermaßen relevant behandelt, dem Versicherungsnehmer auch keinen Anhalt anzunehmen, dass bei einander widersprechendem Tatsachenvortrag der Darstellung des Versicherungsnehmers der Vorzug gebühren solle.

[35] (2) Inhaltskontrolle

[36] Diese nach Auffassung des Senats insoweit eindeutige Auslegung des § 4 (1) ARB stellt zugleich die der weiteren Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" dar (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB 80. Aufl. § 305c Rn. 18 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 ­ IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 d [juris Rn. 20] zu §§ 13 ff. AGBG). Dieser Inhaltskontrolle steht, anders als die Klägerin meint, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entsprechenden Vorgängervorschrift des § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 ­ IV ZR 255/13, juris Rn. 22 m.w.N.). Zu diesem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung gehört § 4 (1) Buchst. c) ARB nicht, soweit die Klausel mit den Worten "und den Gegner" für die Festlegung des Versicherungsfalles auch auf die Tatsachenbehauptungen des Gegners des Versicherungsnehmers abstellt. Das Hauptleistungsversprechen des Rechtsschutzes bei Eintritt eines Versicherungsfalles, welcher in einem Verstoß des Versicherungsnehmers oder eines anderen gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften besteht, ist in § 4 (1) Buchst. c) Satz 1 ARB bereits so beschrieben, dass damit der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann; diese Leistungsbeschreibung reicht aus, um einen wirksamen Vertrag anzunehmen. Dagegen modifiziert die nachfolgende Bestimmung, dass bei der Festlegung des Versicherungsfalles auch auf den Tatsachenvortrag des Gegners des Versicherungsnehmers im Ausgangsstreit abzustellen ist, den Anspruch auf Versicherungsschutz, weil dies gegebenenfalls zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Versicherungsfalles in einen nicht versicherten Zeitraum führen kann.

[37] Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB insoweit mittels der Worte "und den Gegner" die Bestimmung des Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, hält die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

[38] (a) Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[39] (b) So liegt der Fall hier.

[40] (aa) In der Rechtsschutzversicherung verpflichtet sich der Versicherer, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 VVG). Auch wenn das Versicherungsvertragsgesetz den Vertragsparteien hinsichtlich des Umfangs des Leistungsversprechens keine Vorgaben macht, besteht das Wesen des Vertrages im Versprechen einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, der daran zu Recht eine Solidaritätserwartung knüpft.

[41] (bb) Der Senat hat deshalb bereits bei der Auslegung früherer Fassungen der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen zum so genannten Vertragsrechtsschutz hervorgehoben, dass zum Kern des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers eine Solidaritätszusage gegenüber seinem Versicherungsnehmer zählt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 28). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt diesem Leistungsversprechen, dass der Rechtsschutzversicherer es gegen Prämienzahlung übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen (Senatsurteil vom 25. Februar 2015 ­ IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch Maier, r+s 2017, 574, 581; 2015, 489, 492; Cornelius-Winkler, r+s 2020, 545, 548). Dieser Unterstützung ist es immanent, dass der Rechtsschutzversicherer bei der Bestimmung des Versicherungsfalles die Tatsachen zugrunde legt, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet, denn nur so wird diesem die erwartete Unterstützung seines Rechtsschutzversicherers zuteil. Dabei ist vor allem entscheidend, dass bei der Festlegung des für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblichen Verstoßes noch kein Raum ist, Tatsachenbehauptungen einerseits des Versicherungsnehmers und andererseits des Anspruchsgegners jeweils auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder zu beweisen. In dieser Situation hätte es, wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers, wäre auch auf sein Vorbringen abzustellen, in der Hand, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer Tatsachenbehauptungen von vorn herein zu entziehen (Senatsurteile vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 16; vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 28; jeweils m.w.N.), ohne dass es danach noch auf die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung oder Weiteres ankäme. Dem Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers bereits bei der Prüfung, ob und wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, derart weitgehenden Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers zuzugestehen, lässt sich mit dem Vertragszweck einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers nicht vereinbaren.

[42] (cc) Anders als die Revision der Klägerin meint, sind die vorstehenden Erwägungen, die sich auf das Wesen des Rechtsschutzversicherungsvertrages stützen, nicht allein für die Auslegung früherer Fassungen der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen bedeutsam. Die den Senatsentscheidungen zuletzt vom 25. Februar 2015 (IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 1) und 3. Juli 2019 (IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 2) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ließen allerdings eine Auslegung zu, der zufolge es für die Bestimmung des verstoßabhängigen Versicherungsfalles nicht auf Behauptungen des Anspruchsgegners des Versicherungsnehmers ankommt. Das ist ­ wie vorstehend dargelegt ­ im Streitfall anders. Hier gebietet der insoweit klarer gefasste Wortlaut des § 4 (1) Buchst. c) ARB eine Auslegung, die gemessen am Kern des Leistungsversprechens und den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers geeignet ist, den Vertragszweck zu gefährden.

[43] (dd) Der Umstand, dass für die Festlegung des Versicherungsfalles nach den hier vereinbarten Bedingungen (§ 4 (2) ARB) bei mehreren tatsächlichen oder behaupteten Rechtsverstößen all diejenigen außer Betracht bleiben, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt sein sollen, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geeignet, die Vertragszweckgefährdung zu kompensieren. Die Frist mag den Versicherungsnehmer vor einer uferlosen Zurückverlagerung des Versicherungsfalles in vorversicherte Zeit schützen, ist aber nicht geeignet, den ungerechtfertigten Einfluss des Anspruchsgegners auf die Bestimmung des Versicherungsfalles zu unterbinden.

[44] (ee) Die Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens erscheint auch nicht deshalb als angemessen, weil ­ wie die Klägerin geltend macht ­ der Versicherungsnehmer selbst ohnehin gehalten sei, seinem Rechtsschutzversicherer den gesamten für seine Interessenwahrnehmung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der Einwendungen des Gegners vorzutragen. § 4 (1) Buchst. c) ARB stellt indes keine Auskunfts- oder Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers auf, sondern benennt allein die Kriterien, anhand derer die zeitliche und sachliche Bestimmung des Versicherungsfalles als Voraussetzung für die weitere Sachprüfung des Rechtsschutzversicherers erfolgt. Um die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung oder den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, auf die der Versicherungsnehmer sein Anliegen stützt, geht es dabei noch nicht. Deshalb kommt es an dieser Stelle auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit der Behauptungen des Versicherungsnehmers nicht an (Senatsurteil vom 19. November 2008 ­ IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 22). Der Versicherungsnehmer ist entgegen der Auffassung der Klägerin mithin im Rahmen von § 4 (1) Buchst. c) ARB nicht gehalten, zur Bestimmung des Versicherungsfalles bereits sämtliche Vorwürfe vorzutragen, die sein Gegner ihm anlastet. Die Revision vermengt insoweit Fragen der Bestimmung des Versicherungsfalles mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Interessenwahrnehmung.

[45] (ff) Anders als die Klägerin meint, erweist sich die vorstehend beanstandete Regelung auch nicht deshalb als interessengerecht, weil sie geeignet wäre, so genannten Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungsverträgen vorzubeugen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 3. Juli 2019 (IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 31 zu § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995) dargelegt, dass sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Zweck im Zusammenhang mit einer Regelung, die die Bestimmung des Versicherungsfalles auch vom Vorbringen seines Anspruchsgegners abhängig macht, nicht erschließt. Ebenso wenig wie § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/1995 stellt § 4 (1) Buchst. c) der hier in Rede stehenden ARB darauf ab, ob sich ­ was für die Annahme eines Zweckabschlusses entscheidend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 49) - die Verwirklichung eines Risikos für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeichnet hat.

[46] bb) Verurteilung zur Information über die Klauselunwirksamkeit

[47] Auch gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

[48] (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Verpflichtung der Klägerin, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit der vorstehend beanstandeten Klausel zu informieren, könne auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 ­ I ZR 184/15, VersR 2018, 422 "Klauselersetzung" Rn. 40 ff.).

[49] (a) Die Revision der Klägerin meint, die Frage, ob ­ und wenn ja unter welchen Voraussetzungen und Einschränkungen ­ aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Folgenbeseitigungsanspruch bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln folge, sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 45 ff.) habe einen solchen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zuerkannt, sondern lediglich in dem von ihm konkret entschiedenen Fall beanstandet, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes ausgegangen, weshalb das dortige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruches an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden sei. Richtigerweise sei ein Rückgriff auf den Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des spezialgesetzlichen Vorranges des Unterlassungsklagengesetzes, welches diese Rechtsfolge gerade nicht vorsehe, gesperrt. Die gegenteilige Ansicht des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs könne nicht überzeugen.

[50] Dem kann nicht gefolgt werden. Die Literaturstimmen, auf die sich die Revision beruft (Köhler, WRP 2019, 269 Rn. 40 ff.; Köhler/Bornkamm/?Feddersen, UWG 38. Aufl. § 8 UWG Rn. 1.107; Meller-Hannich, JZ 2018, 629, 631; Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 414, 415), stellen, soweit sie die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht für insgesamt fehlerhaft erachten (vgl. Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 416; Köhler, WRP 2019, 269 Rn. 40 ff.), nicht infrage, dass das grundsätzliche Nebeneinander der Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO) geklärt ist, sondern verweisen lediglich darauf, dass weiterhin zahlreiche Detailfragen zum Inhalt des so genannten Folgenbeseitigungsanspruchs geklärt werden müssten, unter anderem weil der Bundesgerichtshof die Reichweite des Beseitigungsanspruches offengelassen habe (vgl. Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 416).

[51] Der I. Zivilsenat hat dargelegt, dass die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind (BGH aaO Rn. 46 m.w.N.). Insbesondere ist - entgegen der Rechtsauffassung der Revision ­ eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des Unterlassungsklagengesetzes mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseitigungsanspruch nicht aus systematischen Gründen anzunehmen, weil das Unterlassungsklagengesetz kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt und der Gesetzgeber von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme ausgeht (BGH aaO Rn. 47, 48 ff. m.w.N.).

[52] (b) Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

[53] (aa) Mit der Frage, ob der aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233-236) in § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geregelte, tatbestandlich eingeschränkte Beseitigungsanspruch im Umkehrschluss zu der Annahme zwinge, der Gesetzgeber habe im Bereich des Unterlassungsklagengesetzes gerade keinen generellen Beseitigungsanspruch schaffen wollen (so Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 416), hat sich der I. Zivilsenat befasst (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 ­ I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 49, 50). Er hat dargelegt, dass den Gesetzesmaterialien die Annahme einer Sperrwirkung des § 1 UKlaG gegenüber der Vorschrift des § 8 UWG nicht entnommen werden kann, zumal der Gesetzgeber das grundsätzliche Bedürfnis nach einem den Verbraucherverbänden zustehenden Anspruch auf Beseitigung fortdauernder Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften grundsätzlich anerkannt habe. Das Revisionsvorbringen gibt zu einer abweichenden Auffassung keinen Anlass.

[54] (bb) Auch mit der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit das Nebeneinander von Unterlassungsklagengesetz und Lauterkeitsrecht der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 110 vom 1. Mai 2009 S. 30-36) dient, hat sich der I. Zivilsenat überzeugend befasst (aaO Rn. 51). Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften umfassen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG) und die Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 10) gerade auch darauf abzielt, Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen zu wahren. Soweit die Revision meint, das Interesse an der Information über die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei kein Kollektivinteresse, sondern es könnten insoweit nur die Individualinteressen zahlreicher Verbraucher kumulieren, verkennt sie die im Erwägungsgrund 3 der Richtlinie niedergelegte Zielsetzung. Denn der Verbleib einer unwirksamen Klausel in weit verbreiteten Versicherungsbedingungen stellt nicht lediglich einen Verstoß gegenüber bestimmten, konkretisierbaren Versicherungsnehmern oder -interessenten zu einem bestimmten Zeitpunkt dar, sondern beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher insgesamt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Richtlinie 2009/22/EG der Anwendung des § 8 Abs. 1 UWG rechtlich entgegenstünde, wenn damit die Ziele der Richtlinie überschritten, d.h. die Verbraucherinteressen im nationalen Recht weitergehend geschützt würden.

[55] (cc) Anders als die Revision meint, geht die Verurteilung der Klägerin zur Information über die Klauselunwirksamkeit nicht über die in § 8 UWG normierte Beseitigung der unzulässigen geschäftlichen Handlung hinaus. Sie ist allein darauf gerichtet, die jeweiligen Versicherungsnehmer bei Fortführung der betroffenen Versicherungsverhältnisse über die Unwirksamkeit der Klausel zu unterrichten. Die Wiederherstellung irgendeines ursprünglichen Zustandes ist der Klägerin demgegenüber nicht auferlegt. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, welchen ursprünglichen Zustand sie meint. Die hier beanstandete Klausel ist in den betroffenen Versicherungsverträgen bei Vertragsschluss vereinbart worden. Es geht hier weder darum, den Versicherungsnehmern einen durch die Verwendung der beanstandeten Klausel verursachten Schaden zu ersetzen, noch sie anderweitig so zu stellen, als wären die Versicherungsverträge nicht abgeschlossen worden. Vielmehr richtet sich die Verurteilung der Klägerin aus § 8 UWG allein auf die künftige Beseitigung der von der unwirksamen Klausel weiterhin ausgehenden Gefährdung. Wie die Revision selbst einräumt, entspricht dies auch dem Zweck des lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruchs (vgl. Köhler, WRP 2019, 269 Rn. 25; Osburg, ZBB/JBB 2019, 384, 392). Es geht dabei auch nicht darum, den Verbraucher vor den Folgen einer von ihm bereits getroffenen Fehlentscheidung zu schützen und ihn dabei ­ wie die Revision befürchtet ­ durch die Verbraucherverbände unangemessen betreuen zu lassen und seiner Privatautonomie zu berauben, sondern lediglich darum, die von der unwirksamen Klausel ausgehende Gefährdung für die Zukunft zu unterbinden. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, diese Gefährdung sei schon damit vollständig beseitigt, dass es die Klägerin künftig unterlässt, die beanstandete Klausel bei Vertragsschlüssen zu verwenden und sich in laufenden Verträgen darauf zu berufen. Denn die Klausel kann in laufenden Verträgen den jeweiligen Versicherungsnehmer auch dann zu Fehlentscheidungen veranlassen, wenn sich die Klägerin darauf nicht ausdrücklich beruft, etwa weil es zu gar keinem Kontakt zwischen den Vertragsparteien kommt. So kann ein Versicherungsnehmer der Klausel beispielsweise irrtümlich entnehmen, er habe in einem Ausgangsstreit infolge der Behauptungen seines Gegners keinen Versicherungsschutz, und sodann aus Kostengründen auf die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verzichten.

[56] (2) Aus den genannten Gründen gehen auch die Erwägungen der Revision der Klägerin zu Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (ABl. L 95 vom 21. April 1993 S. 29-34), zu angeblich weitreichenden und unabsehbaren Folgen der Anerkennung eines auf materiellen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile des Verbrauchers gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs und zur Kritik am Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2018 (WRP 2019, 347) fehl.

[57] (3) Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Verstoß der beanstandeten Klausel gegen § 307 BGB im Streitfall auch einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 ­ I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 41 m.w.N.). Soweit die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts dazu vermisst, dass der der Klägerin angelastete Verstoß geeignet wäre, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, übersieht sie, dass das Berufungsgericht dargelegt hat, betroffene Versicherungsnehmer könnten durch die Klausel davon abgehalten werden, Deckungsansprüche gegen die Klägerin zu erheben; dieser Zustand dauere auch an. Dass Versicherungsnehmerinteressen durch eine scheinbar wirksame Klausel, die den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen einschränken kann, spürbar beeinträchtigt werden, liegt im Übrigen auch auf der Hand.

[58] cc) Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpauschale

[59] Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg lediglich ein, dass dem Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Beseitigungsanspruch zustehe, weshalb die Klägerin auch keine Abmahnkosten tragen müsse. Insoweit kann jedoch auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gegen die von den Vorinstanzen mittels einer Schätzung festgelegte Höhe der Abmahnkosten von 260 € hat die Revision nichts erinnert. Rechtsfehler des Berufungsurteils sind insoweit auch nicht ersichtlich.

[60] 2. Zur Revision des Beklagten:

[61] Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

[62] a) Widerklageantrag zu 1)

[63] Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, § 4 (1) Buchst. c) ARB sei wirksam, wenn darin die Worte "und den Gegner" gestrichen werden.

[64] aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394 unter II 2 b [juris Rn. 16] m.w.N.; vom 12. Februar 2009 ­ VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 ­ III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.N.).

[65] Nach diesem Maßstab hat die Regelung über die Festlegung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch dann Bestand, wenn der Versicherer die durch den Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigen kann. Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern bleibt aus sich heraus verständlich und besagt, dass für die Festlegung des maßgeblichen Versicherungsfalles nur auf diejenigen Tatsachen abzustellen ist, die der Versicherungsnehmer vorträgt, um seine jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

[66] bb) Anders als der Beklagte meint, bestehen gegen die verbleibende Regelung keine Transparenzbedenken (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

[67] (1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 ­ IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 unter I 2 b [juris Rn. 34]; vom 4. Juli 2018 ­ IV ZR 200/16, VersR 2018, 992 Rn. 25, st. Rspr.).

[68] (2) Diesen Anforderungen ist hier genügt.

[69] (a) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte, mit dem verbleibenden Wortlaut schränke § 4 (1) Buchst. c) ARB die so genannte Drei-Säulen-Theorie (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. November 2008 ­ IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff. m.w.N.) deshalb ein, weil ihr zufolge gerade nicht sämtlicher, sondern nur derjenige Tatsachenvortrag zum Rechtsverstoß selbst zu berücksichtigen sei; die verallgemeinernde Formulierung, es sei auf alle Tatsachen abzustellen, welche der Versicherungsnehmer zur Stützung der "jeweiligen Interessenverfolgung" vorbringe, mache das nicht deutlich, weil sie gerade nicht hervorhebe, dass es allein um den Tatsachenvortrag zum behaupteten Rechtsverstoß gehe.

[70] Diese Beanstandung beruht auf einem Missverständnis der Senatsrechtsprechung. Mit den als Drei-Säulen-Theorie bezeichneten Erwägungen hat der Senat keine gesetzesgleichen, allein Rechtsexperten zugänglichen Maßstäbe aufgestellt, an denen Rechtsschutzversicherungsbedingungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles ohne Weiteres gemessen und je nach Abweichung oder Übereinstimmung als unwirksam oder wirksam qualifiziert werden können. Vielmehr hat der Senat lediglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei seinem Verständnis einer Klausel wie § 14 (3) ARB 1975/1995 leiten lässt. Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Klauselwortlaut

"... gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen" (§ 14 (3) ARB 1975/1995, vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 2),

[71] dass ein Rechtsschutzfall dann anzunehmen sei, wenn sein Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalte, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stütze (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 ­ IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 m.w.N.).

[72] (b) Für die Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden Klausel des § 4 (1) Buchst. c) ARB ist deshalb nicht danach zu fragen, ob die Klausel mit den Vorgaben der Drei-Säulen-Theorie übereinstimmt. Vielmehr ist die Klausel zunächst nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. dazu oben unter II. 1. c) aa) (1) (a)) auszulegen, um zu ermitteln, welcher Klauselinhalt der nachfolgenden AGB-rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist.

[73] (c) Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 4 (1) Buchst. c) ARB ­ streicht man darin die Worte "und den Gegner" ­ nicht anders als die Klauseln zur Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzversicherungsfalles, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegen haben. Denn auch hier entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass mit der Anknüpfung an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2019 ­ IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 18; vom 5. November 2014 - IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn. 19 m.w.N.). Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles auch hier allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegehren begründet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [juris Rn. 20]; vom 19. März 2003 ­ IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [juris Rn. 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Anders als die Revision des Beklagten meint, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer in dieser Erwartung nicht durch die Formulierung verunsichert: "um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen". Vielmehr wird er darin seine Erwartung bestätigt finden, dass nur die Tatsachen entscheidend sein sollen, die seinen gegenüber dem Anspruchsgegner erhobenen Vorwurf stützen, und nicht etwa Randgeschehen (Kolorit) über die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalles entscheidet. Gerade weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer sein Verständnis des § 4 (1) Buchst. c) ARB an den mit der so genannten Drei-Säulen-Theorie formulierten Erwartungen ausrichtet, wird er den Klauselwortlaut entsprechend verstehen und annehmen, die Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalles erfolge auch hier allein nach den von ihm behaupteten Pflichtverletzungen seines Anspruchsgegners. Er wird weiter davon ausgehen, dass sein Vorbringen einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde und auf den er seine Interessenverfolgung stütze.

[74] (d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht diesem Verständnis der Klausel nicht entgegen, dass § 4 (5) Buchst. b) ARB einen Verzicht der Klägerin auf den Vorvertraglichkeitseinwand für den Fall enthält, dass einem Streit über die Wirksamkeit von Mietverträgen oder einzelner Mietvertragsklauseln ein bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossener Mietvertrag zugrunde liegt.

[75] Wie die Revisionserwiderung der Klägerin zu Recht darlegt, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer - jedenfalls in der Rolle des Mieters ­ bei Auslegung des § 4 (1) Buchst. c) ARB zu der Annahme gelangen, schon der Abschluss des inhaltlich ganz oder teilweise unwirksamen Mietvertrages stelle den zeitlich ersten Pflichtenverstoß des Vermieters dar, auf den der Mieter seine Interessenverfolgung stützt. Mithin bestünde kein Versicherungsschutz, wenn der Mietvertrag vor Beginn der Rechtsschutzversicherung geschlossen wäre. Der teilweise Verzicht der Klägerin auf den entsprechenden Vorvertraglichkeitseinwand erweist sich mithin nicht als überflüssig oder widersprüchlich, sondern modifiziert den in § 4 (1) Buchst. c) ARB beschriebenen Versicherungsfall in sinnvoller Weise.

[76] b) Widerklageantrag zu 2)

[77] Dass das Berufungsgericht § 4 (4) Buchst. b) ARB für wirksam erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

[78] aa) Die Platzierung der Klausel erscheint sachgerecht, weder wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer insoweit überrascht (§ 305c Abs. 1 BGB) noch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verletzt.

[79] (1) Der Vorwurf der Revision, es handele sich um einen sachlichen Risikoausschluss, welcher zwingend im Kontext zu § 3 ARB hätte geregelt werden müssen, greift nicht durch, denn es sprechen - wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat - gewichtige Gründe dafür, die Regelung im systematischen Zusammenhang mit der Regelung über die Bestimmung des maßgeblichen Versicherungsfalles zu treffen. Soweit § 4 (4) ARB Fälle vom Versicherungsschutz ausnimmt, in denen der Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht mit der Begründung ausgeübt hat, bei Vertragsschluss über ein solches Recht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein, schließt dies den Streit über Darlehens- oder Versicherungsverträge oder deren Widerruf/Widerspruch nicht vollständig, sondern nur für die in der Klausel näher beschriebene zeitliche Konstellation aus. Das steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Frage, wie der maßgebliche Versicherungsfall zeitlich zu bestimmen ist. Die Platzierung der Klausel im Anschluss an die Regelung über die allgemeine Festlegung des maßgeblichen verstoßabhängigen Versicherungsfalles bietet eine ausreichende Gewähr dafür, dass der Versicherungsnehmer bei der Prüfung der Frage, ob ein Streit dem Versicherungsschutz unterfällt, auf die zeitliche Einschränkung aufmerksam wird. Denn stets wird er bei Prüfung des Deckungsumfangs die in § 4 ARB getroffenen Regelungen über die grundlegenden Voraussetzungen des Versicherungsschutzes in den Blick nehmen müssen.

[80] (2) Aus dem Senatsurteil vom 4. Juli 2018 (IV ZR 200/16, VersR 2018, 992) über die mangelnde Transparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel ergibt sich nichts Anderes. Der Senat hat dort nicht beanstandet, dass auch die Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008 nicht bei den Bestimmungen über Leistungsausschlüsse, sondern im Paragrafen über die Voraussetzungen des Deckungsanspruchs geregelt war. Er hat vielmehr lediglich angenommen, die von der Vorerstreckungsklausel vorausgesetzte Ursächlichkeit einer Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 sei nicht klar und durchschaubar beschrieben (Senat aaO Rn. 37). Darum geht es im Streitfall nicht.

[81] bb) § 4 (4) Buchst. b) ARB ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb intransparent, weil die Klausel daran anknüpft, dass der Versicherungsnehmer ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht mit der Begründung für sich beansprucht, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrages über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein.

[82] Soweit die Revision des Beklagten darauf verweist, ein solcher Widerruf oder Widerspruch müsse als Gestaltungsrecht vom Versicherungsnehmer nicht begründet werden, beeinträchtigt dies die Verständlichkeit des § 4 (4) Buchst. b) ARB nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass die im Rechtsschutzversicherungsvertrag getroffene Regelung dazu dient, seine Vortragslast im Ausgangsprozess über die dort geltenden Regelungen hinaus zu erweitern, weil er erkennt, dass dies lediglich dem Interesse seines Anspruchsgegners, nicht aber auch dem Interesse seines Rechtsschutzversicherers dienen würde. Vielmehr kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer erfassen, dass der Ausschluss allein die Fälle betrifft, in denen ein Widerruf oder Widerspruch nur noch dann wirksam erklärt werden kann, wenn die betreffende Belehrung mangelhaft war, und der Versicherungsnehmer diesen Standpunkt ­ jedenfalls dem Rechtsschutzversicherer gegenüber - zur Begründung seines Deckungsverlangens auch einnimmt. Darauf bezieht sich letztlich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass die Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts nach Ablauf der regulären Erklärungsfrist besonderer Umstände bedürfe und er ein solches Recht nur ausüben werde, wenn er diese besonderen Umstände bejahe oder zumindest für möglich halte.

[83] Auch das von der Revision gebildete Beispiel belegt keine Intransparenz der in § 4 (4) Buchst. b) ARB getroffenen Regelung. Die Revision meint, es hänge vom Zufall ab, ob der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers dem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht mit der Behauptung von dessen angeblichem Nichtbestehen oder dessen Verfristung entgegentrete. Obwohl der Versicherungsnehmer dies nicht beeinflussen könne, hänge davon ab, ob er die Ausübung des Gestaltungsrechts mit der unterlassenen/unzureichenden Belehrung begründen müsse oder nicht. Das verkennt zunächst, dass es bei der Festlegung des Versicherungsfalles ­ wie der Beklagte an anderer Stelle selbst geltend macht ­ auf das Vorbringen des Anspruchsgegners nicht ankommt. Maßgeblich ist auch im von der Revision gebildeten Beispiel, mit welchen Tatsachenbehauptungen der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner einen Verstoß gegen Vertrags- oder Rechtspflichten anlastet, auf den er sein Verlangen stützt. Will er sich erfolgreich aus einem Darlehens- oder Versicherungsvertrag durch Widerruf oder Widerspruch lösen, wird zumindest er das Bestehen eines solchen Rechtes stets voraussetzen und sich bei späterer Geltendmachung darauf berufen. Sollte es im Einzelfall auf die für das Gestaltungsrecht geltenden Fristen und die Ordnungsgemäßheit einer entsprechenden Belehrung nicht ankommen und die Ausschlussklausel des § 4 (4) Buchst. b) ARB ihrem Wortlaut nach nicht eingreifen, belegt das ­ wie die Revisionserwiderung der Klägerin zu Recht annimmt - nicht die Intransparenz der Regelung.

[84] c) Widerklageantrag zu 4)

[85] Die Revision des Beklagten beanstandet insoweit lediglich, dass sich der ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Beseitigungsausspruch aus § 8 Abs. 1 UWG nicht auch auf die weiteren vom Beklagten als ebenfalls unwirksam angesehenen Klauseln erstrecke. Nach dem Vorstehenden erübrigen sich dazu weitere Ausführungen, weil diese Klauseln wirksam sind.

Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller Dr. Götz

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