BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 297/16

24.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

4. Juli 2018

SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 894 Satz 1


Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.


BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 297/16 - OLG Frankfurt am Main, LG Wiesbaden


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers ­ und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen ­ wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Weiteren wie folgt geändert:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

[2] Die Schuldnerin schloss diese als Versicherungsnehmerin mit der Beklagten zum November 2006 mit einer Dauer bis November 2029 ab. Versicherte Person ist ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin (im Folgenden: Versicherter), der seit dem 1. August 2010 berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeitsrente von 14.000 € pro Jahr ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Der Versicherungsschein ist im Besitz der Schuldnerin.

[3] Diese wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 verurteilt, der "Übertragung des Bezugsrechtes aller Leistungen" aus der Versicherung auf den Versicherten zuzustimmen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss vom 12. Februar 2013 zurück. Der Beschluss, gegen den keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 13. Februar 2013 zugestellt.

[4] Bereits vor Erlass des genannten Beschlusses war der Kläger am 23. Januar 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt worden. Das Insolvenzgericht hatte gleichzeitig unter anderem angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sind.

[5] Mit Schreiben vom 13. März 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der "Übertragung des Bezugsrechts aller Leistungen" aus der Versicherung auf den Versicherten nicht zustimme, und bat sie um Überweisung der Berufsunfähigkeitsrente auf ein Insolvenzanderkonto. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2013 eröffnet.

[6] Seit April 2013 zahlt die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr an die Schuldnerin, sondern - entgegen der wiederholten Aufforderung des Klägers - an den Versicherten. Sie meint, hierzu aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth verpflichtet zu sein.

[7] Der Kläger begehrt Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab April 2013 sowie Verzugszinsen auf die bis einschließlich Januar 2014 fällig gewordenen Forderungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[8] Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

[9] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger zwar aktivlegitimiert. Dies ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin und die Beklagte eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen hätten. Die Schuldnerin habe über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, deren Inhaber nach § 44 Abs. 1 VVG der Versicherte sei, gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VVG im eigenen Namen verfügen können. Diese formell-materielle Verfügungsbefugnis sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger übergegangen.

[10] Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger sei aber treuwidrig (§ 242 BGB). Die Ansprüche fielen nicht in die Insolvenzmasse, sondern seien treuhänderisch zu Gunsten des Versicherten gebunden, der nach § 47 InsO ihre Aussonderung verlangen könne. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger ein schützenswertes Interesse an der Einziehung der Leistungen zustehe. Ansprüche der Schuldnerin gegen den Versicherten, die zur Befriedigung gemäß § 46 Satz 2 VVG oder zur Aufrechnung berechtigen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Die Vorgehensweise des Klägers bringe der Insolvenzmasse keine Vor-, sondern allenfalls Nachteile, weil die treuhänderische Verwahrung der Versicherungsleistungen für und deren Auskehr an den Versicherten nur mit Aufwand und Kosten verbunden sei. Hingegen sei der Versicherte - jedenfalls in Bezug auf die bereits an ihn gezahlten Versicherungsleistungen - nach einer etwaigen Zahlung der Beklagten an den Kläger bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt. Da die Beklagte mit einer unmittelbaren Auszahlung an den Versicherten einverstanden sei, stelle sich die Ausnutzung der formalen Rechtsposition durch den Kläger als treuwidrig dar. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass dem Versicherten durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte habe zugebilligt werden sollen, auch wenn dies mangels Beteiligung der Beklagten an dem dortigen Rechtsstreit nicht wirksam geschehen sei.

[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[12] 1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, der Kläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche befugt.

[13] a) Das Berufungsgericht ist, ohne Feststellungen zur Begründung seiner Annahme getroffen zu haben, davon ausgegangen, dass die Schuldnerin und die Beklagte eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 43 Abs. 1 VVG abgeschlossen hätten. Ob dies zutrifft, kann aber offen bleiben. Der Kläger ist unabhängig davon befugt, die Zahlung der Versicherungsleistungen zu verlangen.

[14] Falls hier eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG). Ist die Versicherung dagegen für eigene Rechnung unter Angabe eines Dritten als Gefahrsperson geschlossen worden, steht dem Versicherungsnehmer neben der Verfügungsbefugnis auch der materielle Versicherungsanspruch zu, wenn ­ wie hier ­ kein Bezugsberechtigter für die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestimmt wurde.

[15] Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger übergegangen. Selbst wenn hier eine Versicherung für fremde Rechnung geschlossen wurde, gehört zu diesem Recht nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2017 ­ IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 13; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11).

[16] b) Der Schuldnerin stand diese Verfügungsbefugnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zu. Die zuvor eingetretene Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat nicht dazu geführt, dass sie auf den Versicherten übergegangen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerin durch das Urteil - wie das Berufungsgericht angenommen hat - zur Übertragung der materiellen Rechtsinhaberschaft oder - wie die Revisionserwiderung meint - zur Übertragung der Verfügungsbefugnis verurteilt wurde.

[17] aa) Zwar kann der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich rechtsgeschäftlich übertragen (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 19; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 44 Rn. 10, § 45 Rn. 7; Klimke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 45 Rn. 28) oder ihm ein Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 1 VVG einräumen. Die hierzu erforderliche Erklärung würde bei Zugrundelegung der Auffassung der Revisionserwiderung durch die rechtskräftige Verurteilung der Schuldnerin als abgegeben gelten (§ 894 Satz 1 ZPO).

[18] bb) Die Übertragung oder Begründung dieser Rechte wäre aber gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil sie dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) unterfällt und der Kläger ihr nicht zugestimmt hat.

[19] (1) Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers auf den Versicherten oder der Begründung von dessen Bezugsberechtigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Diese Bestimmung verwendet den Verfügungsbegriff des allgemeinen Zivilrechts und meint Rechtsgeschäfte, durch die unmittelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in seinem Inhalt verändert wird (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, WM 2010, 222 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; zur Erteilung einer Empfangsermächtigung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 ­ IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 32; Beschluss vom 12. Juli 2012 ­ IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7).

[20] Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der Zustimmungsvorbehalt nicht an den Verfügungserfolg, sondern an die Verfügungshandlung anknüpft (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 10 ff.) und die Schuldnerin eine solche nicht tatsächlich vorgenommen hat. Denn § 894 Satz 1 ZPO fingiert die Abgabe der Erklärung durch die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 12; vom 14. Februar 2008 - III ZR 145/07, juris Rn. 12; vom 19. Mai 1989 - V ZR 103/88, NJW-RR 1989, 1037 unter II 1 [juris Rn. 12]; siehe auch MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl. § 89 Rn. 45).

[21] (2) Der Kläger hat der Übertragung oder Begründung der Rechte nicht zugestimmt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war seine Zustimmung nicht aufgrund der Wirkung des § 894 Satz 1 ZPO entbehrlich.

[22] Eine Verurteilung gemäß § 894 Satz 1 ZPO fingiert zwar die Abgabe der Willenserklärung des Schuldners in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 145/07, juris Rn. 12; BayObLG WM 1983, 1118, 1120 [juris Rn. 22]), ersetzt aber nicht die weiteren zur Vollendung des Rechtsgeschäfts erforderlichen Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 155/80, BGHZ 82, 292, 297 [juris Rn. 29]; BayObLG aaO [juris Rn. 19, 22]). Insbesondere wird die notwendige Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch Dritte nicht entbehrlich (vgl. BGH aaO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 894 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl. § 894 Rn. 16; Hilbig-Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 894 Rn. 12; Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 894 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl. § 894 Rn. 9; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 21; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. § 41 Rn. 41.10; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. § 37 Rn. 1116; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht 12. Aufl. § 72 Rn. 23).

[23] Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung durch § 894 Satz 1 ZPO ersetzt werde (BayObLG MDR 1953, 561 f.; Lackmann aaO Rn. 11; Hilbig-Lugani aaO Rn. 10; Seiler aaO Rn. 8; Rensen aaO; Seibel in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 894 Rn. 8; Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1115), ist das auf die erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht übertragbar (vgl. Gruber aaO Rn. 15; Bartels aaO Rn. 24a). Dem steht der Schutzzweck des Zustimmungsvorbehalts entgegen (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1116).

[24] Das Insolvenzgericht ordnet einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO; BGH, Urteile vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 13; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 33; BT-Drucks. 12/2443 S. 116). Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, WM 2005 1474 unter II 3 b [juris Rn. 18]). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Schuldner den Zustimmungsvorbehalt dadurch umgehen könnte, dass er sich in einem noch nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochenen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 12 m.w.N.) Rechtsstreit zur Abgabe seiner für den Eintritt des beabsichtigten Verfügungserfolges notwendigen Erklärung verurteilen lässt.

[25] Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der genannte Schutzzweck im Streitfall betroffen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers (§ 45 Abs. 1 VVG) zur Insolvenzmasse (Senatsurteile vom 5. April 2017 ­ IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 12 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11). Das gilt unabhängig davon, wem die Versicherungsleistung nach der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten getroffenen Vereinbarung zustehen soll.

[26] 2. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil weiter richtig zugrunde gelegt, dass die Ansprüche nicht in Höhe der von der Beklagten an den Versicherten geleisteten Zahlungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Wie ausgeführt, stand dem Versicherten jedenfalls die hierfür notwendige Verfügungsbefugnis nicht zu.

[27] 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger sei treuwidrig (§ 242 BGB). Falls die Versicherung auf eigene Rechnung der Schuldnerin genommen wurde, steht der Versicherungsanspruch ohnehin dem Versicherungsnehmer zu. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, der Kläger übe nur seine Verfügungsbefugnis über einen materiell der versicherten Person zustehenden Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 VVG aus, kann die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben.

[28] a) Welche Anforderungen sich im Einzelfall aus dem in § 242 BGB verankerten Prinzip von Treu und Glauben ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigten sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 m.w.N.). Diese Bewertung vorzunehmen, ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH aaO m.w.N.).

[29] b) Einer Prüfung an diesem Maßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Der Kläger verhält sich nicht treuwidrig.

[30] aa) Das gilt zum einen insoweit, als er Zahlung der zukünftigen, von der Beklagten noch nicht an den Versicherten geleisteten Berufsunfähigkeitsrente verlangt.

[31] Hier stellt sich sein Begehren nicht deswegen als treuwidrig dar, weil er nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Herausgabe der Versicherungsleistungen an den Versicherten verpflichtet ist (vgl. OLG Köln VersR 2015, 1155, 1156 [juris Rn. 36]; OLG Hamm VersR 1988, 30). Bei der Versicherung für fremde Rechnung entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherten die erhaltene Versicherungsleistung auskehren muss (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12; vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 14 ff.]; vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 ff. [juris Rn. 12 ff.]). Es stünde in Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer zuzuordnen, wenn diese in Fallgestaltungen, die dem gesetzlichen Regelfall entsprechen, wegen vermeintlicher Treuwidrigkeit nicht ausgeübt werden könnte. Dass die Verfügungsbefugnis im Streitfall gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger übergegangen ist, begründet keine andere Beurteilung.

[32] bb) Es gilt zum anderen aber auch für die Forderungen, auf welche die Beklagte bereits Zahlungen an den Versicherten geleistet hat.

[33] Insoweit hat das Berufungsgericht schon nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Beklagte bereits vor der ersten Zahlung an den Versicherten aufgefordert hatte, die Versicherungsleistung nicht an diesen zu erbringen, sondern die Berufsunfähigkeitsrente auf ein Insolvenzanderkonto zu überweisen; diese Aufforderung hat er vor der Klageerhebung noch zweimal wiederholt. Die Notwendigkeit, die an den Versicherten geleisteten Zahlungen gegebenenfalls rückabwickeln zu müssen, kann ein treuwidriges Verhalten des Klägers daher nicht begründen.

[34] 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage nur insoweit abgewiesen, als der Kläger Verzugszinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich der vom Landgericht zugesprochene Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht stützen, da der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen ihm deshalb Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten diesbezüglich abzuändern war.

[35] Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Zinsausspruch mit ihrer Berufung nicht gesondert angegriffen hat. Erfasst ein substantiierter Angriff ­ wie hier - die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn der Klage ganz oder teilweise stattzugeben ist, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 ­ IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656 unter III 2 [juris Rn. 29]).

Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

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