BGH, Urteil vom 5. April 2018 - III ZR 211/17

14.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

5. April 2018

K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (Cb)


Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.


BGH, Urteil vom 5. April 2018 - III ZR 211/17 - OLG Stuttgart, LG Rottweil


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme etwaiger Kosten seines Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers V. K. den beklagten Landkreis auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abstempelung eines Kennzeichenschildes [§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I 139)] in Anspruch.

[2] Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Halter eines Motorrads, für das die Kfz-Zulassungsbehörde des Beklagten im Februar 2013 das amtliche Kennzeichen ...-TW 9 (Saison 04/10) zuteilte. Der Streithelfer des Beklagten

ist ebenfalls Halter eines Motorrads. Für dieses teilte die Kfz-Zulassungsbehörde des Beklagten im Mai 2014 das amtliche Kennzeichen ...-WT 9

(Saison 03/10) zu. Das Kennzeichen des Streithelfers wurde dabei im System der Zulassungsstelle korrekt erfasst sowie in die Zulassungsbescheinigung I (vormals Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung II (vormals Fahrzeugbrief) eingetragen. Das am Motorrad des Streithelfers angebrachte Kennzeichenschild wies allerdings die Buchstabenkombination ...-TW 9 (ohne

Saisonbefristung) auf. Der Kläger hat behauptet, die Buchstaben W und T seien aufgrund eines Fehlers des Schilderherstellers vertauscht worden. Die Angestellte des beklagten Landkreises M. W. habe beim anschließenden Abstempeln übersehen, dass das Schild nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmt habe und deshalb das fehlerhafte Kennzeichenschild mit der Zulassungsplakette versehen.

[3] Am 4. Juni 2015 wurde das Motorrad des Streithelfers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich "geblitzt". Nachdem der Beklagte auf Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt hatte, dass Halter des Motorrads mit dem Kennzeichen ...-TW 9 der Versicherungsnehmer

der Klägerin sei, wurde gegen diesen ein Verfahren eingeleitet und, da die Behörde dessen Beteuerung, sein Motorrad habe zur Tatzeit in seiner verschlossenen Garage gestanden, keinen Glauben schenkte, eine sogenannte Strafverfügung beziehungsweise ein sogenanntes Straferkenntnis verhängt. Die im Zusammenhang mit dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten - das Verfahren wurde letztlich durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts T. eingestellt - macht die Klägerin, die diese bezahlt hat, aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend.

[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage im Wesentlichen - mit Abstrichen bei den Zinsen - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

[5] Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auf Erstattung der zur Verteidigung in dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten zu.

[6] I. Das Berufungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Angestellte W. das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen identische Nummernschild des Streithelfers abgestempelt habe. Hierdurch habe sie schuldhaft ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt. Die Amtspflicht zur Kontrolle, ob das Schild mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimme, bestehe - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht lediglich im öffentlichen Interesse, sondern auch zugunsten von Inhabern bereits zugeteilter Kennzeichen. Diese hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sichergestellt werde, dass die ihnen als Unterscheidungsmerkmal ihrer Fahrzeuge zugewiesenen Kennzeichen nicht nur kein zweites Mal vergeben, sondern dass dies auch durch eine Kontrolle des zur Abstempelung vorliegenden Schildes gewährleistet werde. Der entstandene Schaden in Form der angefallenen Rechtsanwaltskosten sei auch vom sachlichen Schutzbereich der Amtspflicht umfasst. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Die Erstattung der Kosten durch die Klägerin stelle für den geschädigten Versicherungsnehmer keine solche Ersatzmöglichkeit dar. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse bestehe nach österreichischem Recht nicht; vielmehr müsse danach der Beschuldigte trotz der Einstellung des Verfahrens seine Auslagen selbst tragen. Ein Anspruch gegen den Streithelfer sei nicht erkennbar. Soweit nach § 10 Abs. 12 FZV auch der Halter für die ordnungsgemäße Kennzeichnung verantwortlich sei, handele es sich um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

[7] II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[8] 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision zu Recht unbeanstandet festgestellt, dass die Angestellte W. fahrlässig ihre Amtspflicht verletzte, indem sie das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschild des Streithelfers abstempelte.

[9] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Die Zulassung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV (in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012, BGBl. I 103) durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen, wobei das Kennzeichen aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer besteht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I 2232, 2233). Jedes Schild mit zugeteiltem Kennzeichen muss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV der Zulassungsbehörde zur Abstempelung mittels einer Stempelplakette vorgelegt werden. Erst die Abstempelung verleiht dem Schild den amtlichen Status eines Kennzeichens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG (vgl. auch Huppertz in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, § 8 Rn. 32; König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 3 FZV Rn. 5, § 10 FZV Rn. 9; Wohlfahrt in Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 FZV Rn. 6). Das abgestempelte Schild bildet gemeinsam mit dem Fahrzeug eine die Zulassung bestätigende Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, dem nicht abgestempelten Schild kommt diese Eigenschaft dagegen nicht zu (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1957 - 4 StR 443/57, BGHSt 11, 165, 167 f und Urteil vom 21. September 1999 - 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200 f). Bei der Abstempelung muss die Zulassungsbehörde mithin prüfen, ob das Kennzeichen vorschriftsgemäß ist. Sie übernimmt durch die Abstempelung die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben, die sie bei der Zulassung des Fahrzeugs wahrzunehmen hat (BGH aaO). Bei der gebotenen Sorgfalt hätte die Mitarbeiterin des Beklagten den Fehler des Schilderherstellers erkennen und mangels Übereinstimmung mit dem zugeteilten Kennzeichen von einer Abstempelung Abstand nehmen müssen.

[10] 2. Die verletzte Amtspflicht bestand auch im Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin.

[11] a) Ob eine Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Pflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder auch im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen. Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Pflicht mitgeschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der nur im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2016

- III ZR 265/15, BGHZ 211, 171 Rn. 16 und vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15, BGHZ 212, 303 Rn. 21 f, jeweils m. umfangr. w.N).

[12] b) Nach dieser Maßgabe ist die verletzte Amtspflicht drittbezogen. Das amtliche Kennzeichen dient der Identifizierung des Halters (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV). Dessen Person soll - etwa im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, bei denen das Fahrzeug eine Rolle spielt, oder im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen - zweifelsfrei festgestellt und von anderen Personen unterschieden werden können. Das Kennzeichen soll insoweit einerseits der Identifizierung des wirklichen Halters dienen und andererseits andere Halter davor bewahren, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden. Die der Zulassungsbehörde obliegende Kontrolle der Übereinstimmung des zugeteilten Kennzeichens mit dem abzustempelnden Kennzeichen dient insoweit nicht nur öffentlichen Zwecken. Amtliche Kennzeichen verkörpern die rechtliche Befugnis, aufgrund der Zuteilung durch die zuständige Behörde und nach Abstempelung eine bestimmte Buchstaben-Zahlenkombination als Kennzeichen zu führen (vgl. auch Huppertz, aaO § 8 FZV Rn. 2; Karneth/Koehl in Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattsammlung 2012, § 8 FZV Rn. 1e). Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsstelle, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen ist (BGH, Urteil vom 21. September 1999, aaO S. 200). Jeder Halter hat insoweit aus dem vorgenannten Grund ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse daran, dass das ihm als Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs zugewiesene Kennzeichen - "sein" Kennzeichen - kein zweites Mal vergeben und dies bei späteren Zulassungsvorgängen anderer Halter bei der Zuteilung und bei der Kontrolle des zur Abstempelung vorgelegten Schildes auch sichergestellt wird.

[13] Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten wird damit letztlich nicht die Allgemeinheit in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen. Es geht um die Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen und damit um einen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreis Dritter. Nicht Voraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist dagegen, dass dieser Kreis zahlenmäßig klein ist, wobei im Übrigen die hier in Rede stehende Amtspflichtverletzung in der Rechtswirklichkeit nur im Bereich verwechselungsfähiger Kennzeichen von Bedeutung ist. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung thematisierte Frage, ob in einem Fall, in dem ein falsches, aber bisher noch nicht zugeteiltes Kennzeichen abgestempelt wurde, auch derjenige, dem dieses Kennzeichen später zugeteilt wird, in den Schutzbereich fällt, ist nicht entscheidungserheblich.

[14] Der Schutz des Versicherungsnehmers der Klägerin ist damit nicht eine bloße reflexartige Begünstigung einer nur im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflicht. Vielmehr ist der Inhaber eines Kennzeichens in den Schutzbereich der der Zulassungsbehörde obliegenden Amtspflichten einbezogen. Soweit diese im Vorfeld der Abstempelung prüfen muss, ob das zugeteilte Kennzeichen richtig auf dem Schild aufgedruckt ist, obliegt ihr diese Kontrolle auch, um im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen zu vermeiden, dass versehentlich nicht das zugeteilte, sondern ein von ihr bereits anderweitig vergebenes Kennzeichen auf dem Schild aufgedruckt ist.

[15] c) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf die Senatsurteile vom 11. Juli 1955 (III ZR 178/53, BGHZ 18, 110) und vom 26. November 1981 (III ZR 123/80, NJW 1982, 2188). Beide sind nicht einschlägig. In der ersten Entscheidung ging es um die vom Senat verneinte Frage, ob der beklagte TÜV nach Amtshaftungsgrundsätzen dem späteren Käufer eines Fahrzeugs haftet, wenn ein bei ihm angestellter Sachverständiger in dem Verfahren der Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 21 StVZO) fahrlässig unrichtige technische Angaben über das Fahrzeug im Kraftfahrzeugbrief als richtig bescheinigt hat, und ob der Brief insoweit nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung eine verlässliche Vertrauensgrundlage für den Käufer, eine Art Gewährleistungspapier sein soll. In der zweiten Entscheidung ging es um die vom Senat verneinte Frage, ob die Pflicht der Zulassungsbehörde, den Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Kraftfahrzeugbrief einzutragen, den Vermögensinteressen eines späteren Käufers dienen soll. Aus der im Mittelpunkt beider Urteile stehenden Erörterung der Schutzzwecke des Kraftfahrzeugbriefs kann für den hiesigen Fall nichts abgeleitet werden. Dies gilt ebenso für die Ausführungen des Senats (siehe auch das eine ähnliche Fallkonstellation behandelnde Urteil vom 11. Januar 1973

- III ZR 32/71, DÖV 1973, 243) dazu, dass das Zulassungsverfahren nach § 21 StVZO der öffentlichen Sicherheit dient. Dies trifft zwar auch für das Zulassungsverfahren nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt es sich aber nicht darauf. Soweit der Beklagte meint, das Zulassungsverfahren diene nur der Verkehrssicherheit und dem Versicherungsschutz (Teilnahme nur verkehrssicherer und versicherter Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr), differenziert er nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Zulassungsverfahrens. Auch wenn das Abstempeln des Kennzeichenschildes zum Zulassungsverfahren gehört, kann daraus nichts gegen die Annahme einer Drittbezogenheit der im Zuge der Abstempelung zu beachtenden Amtspflichten abgeleitet werden. Das Zulassungsverfahren betrifft nicht nur die Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung. Durch das Abstempeln soll vielmehr darüber hinausgehend sichergestellt werden, dass das zugelassene Fahrzeug nur mit dem ihm zugewiesenen Kennzeichen am Straßenverkehr teilnimmt und die versehentlich doppelte Vergabe von identischen Nummernschildern aufgrund etwa von Fehlern des Schilderherstellers verhindert wird. Insoweit besteht die Pflicht der Zulassungsbehörde gerade auch im Interesse von Inhabern bereits vergebener Kennzeichen und damit zum Schutz einzelner Betroffener, die ansonsten über das ihnen zugeteilte Kennzeichen fälschlicherweise als Halter eines Fahrzeugs ermittelt werden können, welches an einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder an einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt ist. Entgegen der Ansicht der Revision betrifft das Abstempeln somit nicht nur das Interesse von Dritten, eine zuverlässige Halterfeststellung durchführen zu können, sondern spiegelbildlich ebenso das Interesse eines Halters, nicht aufgrund einer fehlerhaften Abstempelung zweier identischer Kennzeichen zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Insofern dient die Abstempelung auch der Sicherstellung der nur einmaligen Zuweisung eines Kennzeichens. Es geht damit anders als in den zitierten Senatsentscheidungen um den Schutz eines Halters, der selbst in unmittelbarer Beziehung zur Zulassungsbehörde steht und darauf vertraut beziehungsweise vertrauen darf, alleiniger Inhaber eines Kennzeichens zu sein, während die in den zitierten Senatsurteilen betroffenen Käufer zu der Zulassungsbehörde in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung standen.

[16] d) Dass nach § 10 Abs. 12 FZV der Halter eines Fahrzeugs dessen Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn sich an dem Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Kennzeichen befindet, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung. Der Drittschutz der Kontrollpflichten der Zulassungsbehörde zugunsten des Inhabers eines bereits vergebenen Kennzeichens entfällt nicht deshalb, weil auch den Halter des neu zugelassenen Fahrzeugs Pflichten treffen, bei deren ordnungsgemäßer Erfüllung er hätte bemerken müssen, dass das zugeteilte Kennzeichen nicht dem auf dem Schild aufgedruckten entspricht. Genauso wenig spielt es eine Rolle, dass die von der Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Abstempelung zu beachtenden Amtspflichten keinen lückenlosen Schutz gegen Missbrauch gewährleisten. Dass der Halter statt des ihm zugeteilten und abgestempelten Kennzeichens ein anderes Schild an seinem Fahrzeug montieren könnte oder dass Schilder durch Dritte gestohlen und an anderen Fahrzeugen angebracht werden können oder Dritte Fahrzeuge mit nachgemachten Kennzeichen in Betrieb nehmen, ist für die Frage des Drittschutzes irrelevant. Die Zulassungsbehörde kann sich nicht durch den Hinweis, auch durch rechtswidriges Verhalten Dritter könne es zu einer Schädigung des betroffenen Halters kommen, ihrer Haftung entziehen.

[17] 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsanwaltskosten vom sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst sind.

[18] a) Zwar muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in all ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll. Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2016 aaO und vom 20. Oktober 2016 aaO Rn. 34, jeweils mwN).

[19] b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht insoweit kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Verteidigerkosten, die einem Geschädigten im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens entstehen, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich der vom Schädiger verletzten Norm erfasst werden. Den von der Revision zitierten Entscheidungen (BGH, Urteile vom 22. April 1958

- VI ZR 65/57, NJW 1958, 1041 und vom 6. November 1979 - VI ZR 244/77, BGHZ 75, 230) lässt sich ein solcher Rechtssatz nicht entnehmen. Im ersten Urteil ging es um die Frage, ob Verteidigerkosten eines Unfallbeteiligten, der im Strafverfahren freigesprochen wurde, im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB vom Unfallgegner als Vermögensschaden ersetzt werden müssen, wenn dieser den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Da das Vermögen als solches im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt ist, kam eine Haftung nur in Betracht, wenn die Verteidigerkosten noch dem primären Schaden zugeordnet werden konnten. Dies hat der VI. Zivilsenat mit der Begründung verneint, die Verteidigerkosten beruhten nicht auf der verursachten Sachbeschädigung beziehungsweise Körperverletzung, sondern darauf, dass gegen den Geschädigten der Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden habe, und dies dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Demgegenüber sind im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich alle Vermögensschäden ersatzfähig. Insoweit hat sich im vorliegenden Fall zu Lasten des Versicherungsnehmers der Klägerin auch nicht dessen allgemeines Lebensrisiko, sondern das besondere durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten begründete Risiko verwirklicht, aufgrund der Abstempelung eines bereits vergebenen Kennzeichens zu Unrecht einer Ordnungswidrigkeit verdächtigt zu werden. In dem zweiten Urteil ging es - anders als hier - nicht um Verteidigerkosten, die dem Geschädigten entstanden sind, sondern um Kosten, die beim Geschädigten aufgrund der von ihm initiierten Einleitung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls gegen den Schädiger angefallen waren. Die Frage, ob sich der Eigentumsschutz auch auf die durch Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Schädiger entstehenden Aufwendungen erstreckt oder die Bestrafung des Täters außerhalb des Schutzbereichs der zivilrechtlichen Haftungsnorm liegt (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353 Rn. 24), hat jedoch nichts damit zu tun, ob der Geschädigte die bei ihm anfallenden Verteidigerkosten aufgrund der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht ersetzt verlangen kann.

[20] Soweit zum Teil im Schrifttum (MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 BGB Rn. 187; Schubert in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 86) - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten wird, Verteidigerkosten eines Geschädigten seien im Rahmen des § 839 BGB nicht zu ersetzen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Vielmehr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. November 1957 (III ZR 117/56, BGHZ 26, 69, 76 f) Verteidigerkosten, die durch eine Amtspflichtverletzung veranlasst worden sind, als ersatzfähig angesehen und hieran auch später festgehalten (vgl. Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73, BGHZ 65, 170, 177; siehe entsprechend zum Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG auch Urteile vom 18. September 1975 aaO S. 175 ff und vom 11. November 1976 - III ZR 17/76, BGHZ 68, 86, 87). Bei den Verteidigerkosten, die dem Versicherungsnehmer der Klägerin erwachsen sind, handelt es sich im Übrigen um typische Kosten, die aus einer Amtspflichtverletzung der hier in Rede stehenden Art folgen, sodass eine Verweigerung der Ersatzfähigkeit nicht zu rechtfertigen ist.

[21] 4. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit.

[22] a) Der Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin aus der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung fällt nicht unter § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Privatrechtliche Versicherungsleistungen stellen generell keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Es handelt sich um Leistungen, die der Geschädigte verdient beziehungsweise unter Aufwendung eigener Mittel erkauft hat. Der Versicherungsträger soll nach dem Grundgedanken des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nur das Risiko der Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs, nicht aber den Schaden endgültig tragen. Insoweit kann für die Rechtsschutzversicherung nichts anderes gelten, als in der Senatsrechtsprechung bereits für die private Krankenversicherung (Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 31/78, BGHZ 79, 35, 36 f), die private Kaskoversicherung (Urteile vom 28. Oktober 1982 - III ZR 89/81, BGHZ 85, 230, 232 ff; vom 16. Februar 1995 - III ZR 106/93, BGHZ 129, 23 f und vom 18. November 1999 - III ZR 63/98, VersR 2000, 356) und die private Feuerversicherung (Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85, NJW 1987, 2664, 2666, insoweit in BGHZ 100, 313 nicht abgedruckt) entschieden worden ist (siehe entsprechend auch für die gesetzliche Krankenversicherung: Senat, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, BGHZ 79, 26, 31 ff; für die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung: Senat, Urteil vom 17. März 1983

- III ZR 170/81, NJW 1983, 2191, 2192; siehe auch bereits Senat, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75, BGHZ 70, 7, 8 ff zur französischen gesetzlichen Unfallversicherung). Denn es ist nicht sachgerecht, den Solidargemeinschaften der Versicherten, die über ihre Beiträge letztlich die Versicherungsleistungen bezahlen, die Folgen staatlichen Unrechts aufzubürden.

[23] b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht gegen den Streithelfer besteht. § 10 Abs. 12 FZV ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

[24] aa) Eine Norm ist dann Schutzgesetz, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (siehe nur BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 Rn. 21, jeweils mwN).

[25] bb) Nach § 10 Abs. 12 FZV darf der Halter eines Fahrzeugs dessen Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn sich an dem Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Kennzeichen befindet. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 1b FZV). § 10 Abs. 12 FZV regelt insoweit "die Verantwortlichkeit für ... Halter hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu den Kennzeichen beim Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr" (vgl. BR-Drucks. 811/05, S. 173). Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung dem Inhaber eines bereits vergebenen Kennzeichens Schadensersatzansprüche gegen den Halter zubilligen wollte, wenn aufgrund des von der Zulassungsbehörde übersehenen Fehlers des Schilderherstellers versehentlich das bereits vergebene Kennzeichen auf das Schild des Halters gedruckt wurde, ist nicht ersichtlich. Dem Halter obliegt die ihm in § 10 Abs. 12 FZV auferlegte Pflicht nicht im Interesse anderer unbekannter Halter. Sofern diese von der Erfüllung der Pflichten aus § 10 Abs. 12 FZV dergestalt profitieren, dass verhindert wird, dass zwei Verkehrsteilnehmer ein gleichlautendes Kennzeichenschild verwenden, handelt es sich um einen reinen Rechtsreflex, der die Schutzgesetzeigenschaft der Norm nicht begründen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit der Schutzbereich der Pflicht des Kennzeicheninhabers gemäß § 10 Abs. 12 FZV nicht deckungsgleich mit dem der Amtspflichten des Beklagten. Im Gegensatz zum Inhaber eines später zugeteilten Kennzeichens steht die Zulassungsbehörde zu den anderen Haltern aufgrund der deren Fahrzeuge betreffenden vorherigen Zulassungsverfahren in einer Rechtsbeziehung. Die Pflicht des Amtsträgers geht dementsprechend weiter und schützt auch die Inhaber bereits vergebener

Kennzeichen davor, nicht ungerechtfertigt als vermeintlicher Halter in Anspruch genommen zu werden.

Herrmann Seiters Reiter

Arend Böttcher

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