BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14

03.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

7. Dezember 2017

Mohr,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 328, 157 D


Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grund-sätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.


BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14 - OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen, für Recht erkannt:, Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist., Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] 2

Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr versicherter Personen, der Zeugen D. und G. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.

Die F. & R. GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines am 18. Juni 2003 mit der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags Abbrucharbeiten auf einem Gelände in S. durch, auf dem die Beklagte zu 3 bis zum Jahr 2003 eine Brauerei betrieben hatte. Der Beklagte zu 2 ist der Vorstand der Beklagten zu 3. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen von der Beklagten zu 3 stillgelegt werden.

[3] Da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, beauftragte die Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 mit der Untersuchung der auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen. Anlässlich eines vom Beklagten zu 1 durchgeführten Ortstermins wurde unter anderem das Gebäude Nr. 15 nicht von innen besichtigt. Der Beklagte zu 1 gab in dem - auch vom Landesamt für Umweltschutz geforderten - Rückbau- und Entsorgungskonzept unter Bezugnahme auf den Ortstermin an, dass die technischen Anlagen ausgebaut und verkauft worden und Rückstände in Maschinen, Behältern und Rohren nicht vorhanden seien. Einen Hinweis auf gegebenenfalls noch unter Druck stehende Leitungen oder mit Gasen gefüllte Behältnisse im Inneren des Gebäudes Nr. 15 erteilte er nicht. Die nur eingeschränkte Besichtigung ist in dem Gutachten nicht vermerkt.

[4] Die Zeugen D. und G. führten als Mitarbeiter der F. & R. GmbH am 15. Dezember 2003 mittels zweier Bagger Abbrucharbeiten auf dem Gelände durch. In dem Gebäude Nr. 15 befand sich eine noch mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen. Infolge der Abrissarbeiten kam es zum Austritt einer gischtartigen Ammoniakwolke, welche ein Ausmaß von 10 m x 15 m erreichte. Hierdurch wurden die Zeugen D. und G. verletzt. Die Klägerin erbrachte Leistungen an die Zeugen betreffend Heilbehandlungs-, Arznei- und Transportkosten und zahlte eine Verletztenrente.

[5] Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 30.158,39 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D. vom 15. Dezember 2003 entstanden sind und künftig entstehen werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[7] I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Die Klägerin habe einen auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Beklagten zu 1, da dieser ihm gegenüber den Zeugen D. und G. obliegende Pflichten verletzt habe.

[9] Der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäuden zu machen und habe sich nicht auf die historische Recherche des Ingenieurbüros S. oder etwaige Informationen des Beklagten zu 2 verlassen dürfen.

[10] Eine Dritthaftung komme nicht nur in Betracht, wenn ein Dritter auf die Richtigkeit eines Gutachtens vertraue und hierauf seine Dispositionen einrichte. Auch die Verletzung sekundärer Schutzpflichten, wie etwa Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Vertragspartner, könne eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen. Der Schutz Dritter setze nicht voraus, dass solche Schutzpflichten ausdrücklich im Vertrag vereinbart seien. Komme der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Haupt- oder Nebenleistung in Berührung und werde er hierdurch in gleicher Weise Gefahren ausgesetzt wie der Gläubiger, sei eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags gerechtfertigt. Erforderlich sei, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar sei, was hier hinsichtlich der auf dem zu begutachtenden Gelände tätigen Mitarbeiter des Abrissunternehmens der Fall sei.

[11] Das vom Beklagten zu 1 geschuldete Rückbau- und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Insoweit sei die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebene "Arbeitshilfe kontrollierter Rückbau" zur Konkretisierung der dem Beklagten zu 1 obliegenden Pflichten geeignet. Aus ihr ergebe sich, dass während der Rückbauphase auch das Gebiet der Arbeitssicherheit betroffen sei. Dem Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, dass Abrissarbeiten durch die F. & R. GmbH erfolgen würden.

[12] Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Zeugen D. und G. eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Allerdings sei zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des in den Schutzbereich einbezogenen Personenkreises die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig sei. Dies sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Dritte eigene vertragliche Ansprüche habe, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Da Vertragspartner der Beklagten zu 3 nur die F. & R. GmbH sei und nicht auch deren Mitarbeiter, stünden diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu. Das Schutzbedürfnis eines Dritten sei nicht schon dann zu verneinen, wenn dieser Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen weitere Beteiligte geltend machen könne. Andernfalls liefe der Dritte Gefahr, dass Ansprüche gegen den jeweiligen Beteiligten mit der Begründung verneint würden, dem Dritten stünden bereits Ansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu. Es sei auch ein Wertungswiderspruch, ein Schutzbedürfnis des Dritten zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine drittbezogene Pflicht verletzt habe, ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, wenn mehrere Beteiligte drittbezogenen Pflichten zuwider gehandelt hätten.

[13] Das pflichtwidrige Unterlassen der Besichtigung des Gebäudes Nr. 15 sei für den Schaden zumindest mitursächlich geworden. Im Rahmen der gebotenen Inaugenscheinnahme habe dem Beklagten zu 1 das Vorhandensein einer Kälteanlage nebst Tanks nicht verborgen bleiben können und er wäre zu weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet gewesen.

[14] II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

[15] Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Zeugen D. und G. gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.

[16] 1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 ­ III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 15 m.w.N.).

[17] Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 ­ III ZR 139/14, aaO Rn. 16 m.w.N.). So können z.B. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte "Expertenhaftung", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 ­ III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 m.w.N.).

[18] Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 17 m.w.N.). Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 ­ X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., juris Rn. 18; Staudinger/Klumpp, 2015, BGB, § 328 Rn. 124 f. m.w.N.).

[19] 2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.

[20] a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflichten in Form von Hinweis- und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Zeugen D. und G. bestanden hätten. Ein Schutzbedürfnis der Zeugen D. und G. an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob ihnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zustehe.

[21] b) Diese Auffassung ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

[22] aa) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme zugrunde, dass die Zeugen D. und G. gegen die Beklagte zu 3 nicht nur einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auch einen vertraglichen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Schäden haben. Diese Annahme ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend.

[23] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12, NJW-RR 2013, 534 Rn. 9; vom 15. Juni 1971 ­ VI ZR 262/69, WM 1971, 1100, 1101, juris Rn. 17 [in BGHZ 56, 269 insoweit nicht abgedruckt]; vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365, 370 f., juris Rn. 14, 17; Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4/51, BGHZ 5, 62, 63 ff., juris Rn. 2 ff.). Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1971 ­ VI ZR 262/69, aaO und vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, aaO Rn. 18).

[24] (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten zu 3 als Betreiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur F. & R. GmbH bestehenden vertraglichen Schutzpflicht durch die Beklagte zu 3 fest. Die Beklagte zu 3 haftet in dem Vertragsverhältnis für das Verschulden ihrer Organe (§ 31 BGB) und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), mithin auch für ein Verschulden des Beklagten zu 1, soweit sie ihn bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten eingebunden hat.

[25] Die Zeugen D. und G. sind in die aufgrund des zwischen der Beklagten zu 3 und der F. & R. GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflichten einbezogen, weil sie als Arbeitnehmer der F. & R. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren, die F. & R. GmbH aufgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin der Zeugen D. und G. ein schutzwürdiges Interesse an deren Einbeziehung hat und dies der Beklagten zu 3 erkennbar und zumutbar ist. Die Zeugen D. und G. sind schutzbedürftig, da ihnen in dieser Konstellation kein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 zusteht.

[26] bb) Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

[27] In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten. Die Arbeitnehmer des Unternehmers sind in gleicher Weise wie der Unternehmer selbst den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem Unternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Anderenfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden.

[28] III. Danach kann das Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

[29] Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 in Betracht kommt, weil die Beklagte zu 3 oder Dritte im Vertrauen auf die Begutachtung keine ausreichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Eine solche Haftung kann aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

[30] Da die Sache danach nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eick Graßnack Sacher

Borris Brenneisen

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