BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20

12.01.2022

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

7. Dezember 2021

OlovcicJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


SGB X § 116 Abs. 6 aF; VVG § 116 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1


Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen.

Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.


BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20 - OLG Braunschweig, LG Göttingen


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter

Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2020 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen, die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus einem Streitwert von bis zu 500.000 €. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 88 % und die Klägerin zu 2 12 % aus einem Streitwert von 536.625,80 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nehmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

[2] Der zum damaligen Zeitpunkt 1 1/2 jährige J. saß am 15. Februar 2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall ist von der Fahrerin allein verursacht worden. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.

[3] Die Klägerinnen haben Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. erbracht und sind der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X aF und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden.

[4] Das Landgericht hat die zunächst von der Klägerin zu 1 erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 und nach der Erweiterung der Klage durch Beitritt der Klägerin zu 2 (GA 203 ff.) hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 297.787,14 € nebst Zinsen zu zahlen und hinsichtlich beider Klägerinnen jeweils festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiter entstandenen und entstehenden erforderlichen Aufwendungen betreffend ihr Mitglied J. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15. Februar 2016 zu erstatten.

[5] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[6] I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG iVm § 116 Abs. 1 SGB X. Unstreitig sei das Kind J. bei dem Verkehrsunfall, der sich bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz ereignet habe und von der Fahrerin, seiner Mutter, allein verursacht worden sei, schwer verletzt worden. Damit seien Ansprüche des Kindes gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG entstanden. Seien Fahrerin, Halterin und Haftpflichtversicherer damit - jedenfalls für eine logische Sekunde - Gesamtschuldner, so seien gemäß § 116 Abs. 1 SGB X die Ansprüche des geschädigten Kindes gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer auf den Versicherungsträger, die Klägerin zu 1, übergegangen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen habe. Dieser Übergang erfolge bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht komme. Nicht von dem Übergang umfasst sei der Anspruch des Kindes gegen die Mutter, die Fahrerin, dies ergebe sich aus § 116 Abs. 6 SGB X aF, wonach der Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebten, ausgeschlossen sei. Nicht betroffen vom Ausschluss nach § 116 Abs. 6 SGB X aF sei der Anspruch des Kindes gegen die Halterin, die Großmutter; es stehe nämlich nicht fest, dass der Geschädigte auch mit seiner Großmutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dem Übergang des Anspruches gegen die Halterin und damit auch des akzessorischen Anspruchs gegen die Beklagte stünden die Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bzw. zum eingeschränkten Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht entgegen. Nach diesen Grund-sätzen könne im Falle einer Schädigung durch einen familienangehörigen Erstschädiger und einen nichtangehörigen Zweitschädiger der Sozialversicherungsträger beim Zweitschädiger nur insoweit Rückgriff nehmen, als der Zweitschädiger den Schaden entsprechend seinem Unfallbeitrag im Innenverhältnis zum familienangehörigen Erstschädiger zu tragen habe. Damit solle vermieden werden, dass der aus sozialen Erwägungen ausgeschlossene Rückgriff beim familienangehörigen Erstschädiger auf einem Umweg letztlich doch noch erfolge, indem nach dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers beim Zweitschädiger dieser vom familienangehörigen Erstschädiger Gesamtschuldnerausgleich verlange. Diese Grundsätze seien zwar hier zu prüfen, führten aber entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2018 (14 U 114/17) stütze, nicht zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Rückgriffs der Klägerin bei der Halterin. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner betrage der Anteil der familienangehörigen Schädigerin nämlich 0 %. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 1 VVG, wonach im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG der Haftpflichtversicherer allein verpflichtet sei (soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet sei). Entgegen der Auffassung des OLG Celle sei bei der Prüfung der Anteile im Innenverhältnis nicht nur auf Fahrer und Halter abzustellen, vielmehr sei auch der Haftpflichtversicherer einzubeziehen und das Innenverhältnis nach § 116 Abs.1 VVG und nicht nach § 840 BGB zu bestimmen. Dies ergebe sich aus der Existenz der Sondervorschrift des § 116 Abs.1 VVG. Würde man bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis das Innenverhältnis ohne Einbeziehung des Haftpflichtversicherers prüfen, würde nicht nur die vom Gesetzgeber gewollte Stellung des Haftpflichtversicherers missachtet, es würden vielmehr unterschiedliche Innenverhältnisquoten geschaffen. Die Haftung der einzelnen Gesamtschuldner im Innenverhältnis richte sich aber stets nach derselben Quote. Auch der Grundsatz der Akzessorietät führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund der Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht einen getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger nicht geben, doch dazu komme es hier auch nicht, da der Anspruch gegen die Halterin übergegangen sei.

[7] Auch der von der Klägerin zu 2 gestellte Feststellungsantrag sei zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO seien erfüllt. Die Pflegebedürftigkeit als solche und die Unfallbedingtheit seien von der Beklagten letztlich nicht mehr bestritten worden. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei dieselbe wie bei der Klage der Klägerin zu 1.

[8] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[9] 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind.

[10] 2. Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X aF der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen ist, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

[11] a) Nach § 116 Abs. 6 SGB X aF ist ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

[12] Die Neuregelung des § 116 Abs. 6 SGB X, die nunmehr bestimmt, dass ein Ersatzanspruch bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, zwar nach § 116 Abs. 1 SGB X übergeht, aber nicht geltend gemacht werden kann, ist nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X in der Fassung des Art. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1248) nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden. Für frühere Schadensereignisse wie den Streitfall gilt nach der dortigen Regelung das bis zum 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

[13] b) In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

[14] Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 15; vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257). Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; siehe auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) für die alte Rechtslage fest. Zwar erscheint weder der Familienfrieden gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädigende Familienangehörige, sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen. Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN). Der Senat sieht sich nach wie vor wie in der Entscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149, Rn. 15) angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X aF sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem Familienprivileg auszunehmen und dem Geschädigten so den Direktanspruch zu entziehen und dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu ermöglichen. Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X aF und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31. Dezember 2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X aF im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen (vgl. dazu und zur weiteren Begründung Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 20).

[15] 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X aF nicht entgegensteht, da es als nicht erwiesen erachtet hat, dass der Geschädigte auch mit seiner Großmutter in häuslicher Gemeinschaft lebte. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

[16] 4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könne. Die Haftung der Großmutter als Halterin und damit auch eine Einstandspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers sind nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen.

[17] a) Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges ist die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 258 ff.; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vgl. auch Lemcke, RuS 2006, 52, 58). In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre.

[18] Das ist hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis ist durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF gestört.

[19] Während die Forderung gegen den angehörigen (Erst)Schädiger gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aF beim Geschädigten verbleibt, geht seine Forderung gegen den Halter als Zweitschädiger auf Schadensersatzleistungen, die mit den vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (vgl. nur Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9 mwN). Dennoch entsteht die Forderung gegen den Zweitschädiger ebenso wie diejenige gegen den angehörigen (Erst)Schädiger in der Person des Geschädigten, andernfalls ist keine Forderung gegen den Zweitschädiger gegeben, die auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Damit besteht für eine - keinen realen Zeitraum abbildende - logische Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 2017- VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 28 mwN). Beide sind für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleistungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den Geschädigten zu erbringen hat, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen kann. Nach dieser logischen Sekunde gehen die Forderungen gegen die beiden Schädiger - und damit auch die akzessorischen Direktansprüche gegen deren Versicherer - unterschiedliche Wege. Dies ist rechtlich möglich. Auf ein und dieselbe Leistung gerichtete, gesamtschuldnerisch verbundene Forderungen können, wie sich aus § 425 BGB ergibt, unterschiedliche Schicksale haben, etwa dadurch, dass der Gläubiger nur die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner abtritt. Der Übergang einer Forderung gegen einen (Fremd-)Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich kraft Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen auch dann, wenn es einen weiteren Schädiger gibt, demgegenüber der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aF ausgeschlossen ist (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 28). Da im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X die Forderung des Geschädigten gegen den Fremdschädiger grundsätzlich unverändert, d.h. genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger übergeht, bleiben auch die Besonderheiten - Privilegierungen und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bei ihrem Übergang bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen. Auch wenn die Forderung gegen den Fremdschädiger auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie deshalb eine gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der Forderung des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 29). Das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger kann nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden. Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 32).

[20] b) Die Halterin haftet hier dem Sozialversicherungsträger nicht, weil sie im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden nicht zu tragen hat. Eine Klage gegen die Halterin wäre abzuweisen. Dann besteht aber auch kein akzessorischer Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

[21] Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398, juris Rn. 13; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, Rn. 19; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 26 f.; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19). Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Im Übrigen steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats der Zweitschädiger außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses; für ihn gelten nicht die sozialen Bindungen, denen der Versicherungsträger unterliegt. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, die Begünstigungen des familienangehörigen Erstschädigers, die letztlich dem Versicherten des Sozialversicherungsträgers und seinen Familienbelangen zugutekommen sollen, im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 ff., juris Rn. 5, 9). Dies führt dazu, dass die Halterin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gänzlich von der Haftung frei ist (vgl. auch Engelbrecht in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 31 Rn. 66; Vieweg in Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 840 Rn. 65; Geiger in MünchKomm-StVR, 2017, § 840 BGB Rn. 16; Jahnke, NZV 1995, 377, 381 f.).

[22] Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, juris Rn. 18 ff., 26 f.). Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Regelung des Innenverhältnisses zwischen Fahrer, Halter und Versicherer gemäß § 116 VVG zu keiner anderen Beurteilung. Da die Anwendung der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld die Haftung des einzelnen Gesamtschuldners im Außenverhältnis bestimmen kann, sind sie in einem ersten Schritt heranzuziehen, bevor dann nach Bestimmung der etwaigen Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers § 116 VVG das Innenverhältnis unter Berücksichtigung des akzessorischen Direktanspruchs regelt.

[23] Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190, 195, juris Rn. 17, Geiger in MünchKomm-StVR, 2017, § 840 BGB, Rn. 17). Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

[24] 5. Gegen eine abweichende Beurteilung der vom alten Recht bestimmten Rechtsfolgen im Streitfall spricht auch, dass die Neuregelung des § 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X, wonach ein Ersatzanspruch trotz des Privilegs geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 PflVG besteht, gemäß § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden ist, der Gesetzgeber also ausdrücklich von einer Änderung der Rechtslage für die Vergangenheit abgesehen hat. Die Regelung soll der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit dienen, indem die geänderte Risikoverteilung nur für Fälle gilt, in denen das Schadensereignis nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung liegt. Im Hinblick auf die geänderte Lastenverteilung durch die Rechtsänderung in § 116 Abs. 6 SGB X sollen die Haftpflichtversicherer durch das Inkrafttreten erst zum Jahreswechsel 2020/2021 in die Lage versetzt werden, ihre Prämie für das Folgejahr risikoadäquat zu kalkulieren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6. Mai 2020, BT-Drs. 19/19037 S. 55).

[25] III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Seiters Offenloch Oehler

Müller Böhm

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