BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19

01.10.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

7. Juli 2020

Böhringer-MangoldJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung im Internet über ein Scheidungsverfahren.


BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19 - OLG Köln, LG Köln


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

[2] Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, Moderatorin und Comedian und war mit dem ebenfalls bekannten Musiker C. F. verheiratet. Die Klägerin ging mit ihrem Ehemann zu öffentlichen Veranstaltungen und arbeitete mit ihm zusammen in TV-Shows. Im Jahr 2015 trennte sich die Klägerin von Herrn F., was vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage gegenüber der Zeitschrift "Stern" bestätigt wurde.

[3] Die Beklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt www.bild.de. Auf dieser Internetseite erschien am 12. Januar 2018 ein Artikel mit der (angegriffenen) Überschrift "Scheidung nach 12 Jahren [-] A[... (Vorname der Klägerin)] E[... (Zuname der Klägerin)] trifft Ehemann vor Gericht", in dem anlässlich eines im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Klägerin angesetzten Gerichtstermins vor dem Amtsgericht, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, in Wort und Bild über die Trennung der Eheleute und das nunmehrige Scheidungsverfahren berichtet wurde. Ein Foto zeigt die mit Mütze, Schal und Mantel bekleidete Klägerin mit abgewandtem Gesicht im hinteren Halbprofil neben ihrem damaligen Ehemann, der im Profil zu sehen ist. Der (angegriffene) Begleittext zu diesem Foto lautet: "A[...] E[...] (mit Mütze) und ihr zweiter Ehemann C. F. ... am Mittwoch im ... [Ortsangabe] Amtsgericht". Ein weiteres Foto zeigt die Klägerin im vorderen Halbprofil in derselben Bekleidung (angegriffener Begleittext: "E[...] verlässt nach dem Termin das Amtsgericht"). Der Text der Wortberichterstattung lautet im Übrigen auszugsweise (die von der Klägerin angegriffenen Passagen sind unterstrichen):

"Getrennt sind sie seit zwei Jahren - jetzt geht's um die Scheidung! Am Mittwoch traf Entertainerin A[...] E[...] ... ihren zweiten Ehemann, den Musiker und Produzenten C. F. ... vor Gericht. Anlass: Ein Termin im Scheidungsverfahren ('A[...] F[... (Ehename der Klägerin] vs. C. F. ', Aktenzeichen 327 F 150/16)! 10 Jahre hielt die Beziehung - das Treffen im Saal 1119 des ... [Ortsangabe] Amtsgerichtes war nach rund 14 Minuten ... schon wieder vorbei. Der Startschuss für ihre Ehe war ein ganz besonderer Tag: E[...] heiratete den Bassisten C. F. ... am 21. Dezember 2005 - ihrem 40. Geburtstag. Das Paar bekam zwei Kinder. Im Mai 2015 gaben sie über E[...]s Anwalt die Trennung bekannt (BILD berichtete). Nur zwei Monate später bekam F. mit seiner neuen Freundin ... eine Tochter. Auch beruflich waren E[...] und F. eng miteinander verbunden. F. ... war Bandleader in A[...] E[...]s Sat.1-'Late Night Show' ..., trat später auch in ihrer WDR-Talkshow 'A[...] hat Zeit' ... auf. Für A[...] E[...] ist es bereits die zweite gescheiterte Ehe. Von 1994 bis 2005 war sie mit einem Musiker verheiratet, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hat."

[4] Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der beiden angegriffenen Fotos - soweit auf ihnen die Klägerin abgebildet ist - sowie des von der Klägerin angegriffenen Teils der Wortberichterstattung und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung samt des darauf entfallenden Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen und dabei die Revision zugelassen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

A.

[5] Das Berufungsgericht hat die angegriffene Wortberichterstattung für zulässig erachtet. Abweichend von der Beurteilung des Landgerichts berührten die von der Klägerin angegriffenen Angaben über das Scheidungsverfahren im konkreten Fall nicht die Privat-, sondern nur die Sozialsphäre der Klägerin. Die Mitteilung unstreitig wahrer Tatsachen aus dieser Sphäre sei nicht zu beanstanden, da sie nicht mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verbunden sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehe, dass die Berichterstattung über die Scheidung bzw. die Ehedauer der (äußeren) Privatsphäre zuzuordnen sei, liege ein öffentliches Informationsinteresse vor, welches bei Abwägung mit der Beeinträchtigung der Klägerin durch die Mitteilung der Informationen über den amtsgerichtlichen Termin ihre persönlichkeitsrechtlichen Belange überwiege.

[6] Die von der Klägerin beanstandete Bildberichterstattung sei dagegen unzulässig. Es handele sich um keine Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Denn auch wenn die Scheidung an sich, also ohne nähere Detailangaben, zur Sozialsphäre des Betroffenen zähle und die Klägerin prominent sei, fehle es vorliegend an einem hinreichenden Informationsinteresse für eine Bildberichterstattung. Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass es sich bei dem gerichtlichen Scheidungstermin der Klägerin um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele, sei die Veröffentlichung der Bildnisse jedenfalls nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, weil durch sie ein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt werde. Beide Bildnisse seien für die Klägerin abträglich, die auf ihnen einen eher verkrampften bzw. hilflosen Eindruck vermittle. Darüber hinaus zeigten sie die Klägerin - jedenfalls im Kontext mit der begleitenden Wortberichterstattung - in einer Situation, in welcher es unschicklich sei, einen anderen Menschen zu betrachten. Denn auch wenn eine Scheidung heutzutage nicht mehr gesellschaftlich geächtet sei, handele es sich weder um ein freudiges Ereignis noch um ein solches, bei dem der Betroffene gerne ihm unbekannte "Zaungäste" habe. Vielmehr sei ein überwiegendes Interesse der Klägerin anzuerkennen, in einem solchen sie persönlich sicherlich belastenden Moment jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise bildlich in den Medien dargestellt zu werden.

B.

[7] Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die angegriffene Bildberichterstattung für unzulässig, die beanstandete Wortberichterstattung dagegen für zulässig erachtet und die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten dementsprechend nur für teilweise erstattungsfähig gehalten.

[8] I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

[9] 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).

[10] Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) schon deshalb nicht entgegen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch die Anbieter von Telemedien von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (§ 1 Abs. 1 Hs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. zum sogenannten Medienprivileg BVerfG, AfP 2020, 35 Rn. 11 f., 74; Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 244/08, juris Rn. 25 f., 41 mwN; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 29 ff. mwN; Cornils in BeckOK InfoMedienR, 28. Ed., DS-GVO Art. 85 Rn. 114 ff. mwN).

[11] 2. Die Fotos, in deren Veröffentlichung die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), sind keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist.

[12] a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).

[13] Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

[14] Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

[15] b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).

[16] c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 15; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).

[17] aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16 und vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).

[18] Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).

[19] bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. zu Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 209).

[20] d) Nach diesen Grundsätzen stellen die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild - aus.

[21] aa) Das eine beanstandete Foto zeigt die mit Mütze, Schal und Mantel bekleidete Klägerin mit abgewandtem Gesicht im hinteren Halbprofil neben ihrem damaligen Ehemann, der im Profil zu sehen ist. Auf dem weiteren beanstandeten Foto ist die Klägerin im vorderen Halbprofil in derselben Bekleidung zu sehen. Die Bilder zeigen die Klägerin im bzw. vor dem Gerichtsgebäude im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht öffentlichen Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren und fixieren für die Öffentlichkeit, wie sie in dieser Situation aussieht und sich verhält.

[22] bb) Zwar lässt sich ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung nicht verneinen. Die Klägerin ist eine der bekanntesten deutschen Komikerinnen, die seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent ist, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - eine "public figure/personne publique", so dass Informationen zu ihrer Beziehung aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können, zumal die Klägerin mit ihrem zweiten Ehemann, der ebenfalls als Musiker bekannt ist, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemeinsam in der Öffentlichkeit - auch beruflich - aufgetreten ist.

[23] Hinsichtlich des konkreten Anlasses der Berichterstattung, dem in Wort und Bild behandelten Termin im Scheidungsverfahren, beschränkt sich der Informationsgehalt der begleitenden Wortberichterstattung allerdings im Wesentlichen darauf mitzuteilen, dass dieser Termin stattfand, die private Trennung also in ein Scheidungsverfahren mündete. Ob es tatsächlich zur Scheidung kam, erfährt der Leser dagegen nicht. Der Artikel leistet im Hinblick auf das Scheidungsverfahren keinen substantiellen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Die Beklagte führt hierzu in ihrer Revision an, der Beitrag zeige auf, dass auch oder vielleicht gerade im Bereich des Showgeschäfts vermeintlich glückliche und öffentlich gelebte Ehen nicht vor dem Scheitern gefeit seien, auch dann nicht, wenn die Partner den Bund der Ehe nicht im noch jugendlichen Überschwang, sondern im "gesetzteren Alter" mit 40 Jahren schließen würden. Unabhängig davon, ob dies einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen würde, werden Diskrepanzen zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und Beziehungswirklichkeit oder die Bedeutung des Alters der Eheleute für den Bestand ihrer Ehe in dem Artikel jedoch nicht näher thematisiert. Tatsächlich enthält der Artikel insoweit nur die Aussage, dass auch langjährige und im fortgeschrittenen Alter geschlossene Ehen Prominenter zu einem Scheidungsverfahren führen können.

[24] Bei der Gewichtung des Interesses der Öffentlichkeit an dieser Information ist zudem zu berücksichtigen, dass der angegriffene Artikel sie im Streitfall mit dem Bericht über ein konkretes gerichtliches Verfahren verbindet und bei der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren der jeweilige Gegenstand des Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, VersR 2020, 429 Rn. 15 ff.; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19; von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 96). Bei einem Scheidungsverfahren handelt es sich um ein nach § 170 GVG grundsätzlich nicht öffentliches Gerichtsverfahren. Auch der im angegriffenen Artikel behandelte Gerichtstermin fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Ist somit der Inhalt dieses familienrechtlichen Verfahrens zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen vor der Öffentlichkeit geschützt, ist auch das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über die Tatsache, dass ein Termin im Scheidungsverfahren stattfand, für sich genommen als eher gering zu werten.

[25] cc) Dieses Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es nicht, die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild überwiegt.

[26] (1) Das Gewicht der mit den Abbildungen verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin wird vorliegend durch die Situation, in der die Klägerin erfasst und dargestellt wird, erhöht. Die Klägerin durfte nach den Umständen, unter denen die Aufnahmen gefertigt wurden, die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

[27] Die Klägerin wurde zwar in keiner durch räumliche Abgeschiedenheit geprägten Situation, sondern nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im öffentlichen Straßenraum vor bzw. in einem Gerichtsgebäude während der Öffnungszeiten des Gerichts außerhalb der Sitzungssäle in einem Bereich aufgenommen, in dem das Fotografieren auch nicht durch eine hausrechtliche Anordnung untersagt war. Thematisch handelt es sich auch nicht um Momente der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags.

[28] Die für die berechtigte Erwartung des Betroffenen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erforderliche private Prägung der Aufnahmesituation ist aber nicht zwangsläufig auf solche Momente beschränkt. Im Streitfall ergibt sich die Privatheit aus der Darstellung der Klägerin in der besonderen Situation der dem Familienbereich zuzurechnenden Konfrontation mit ihrem früheren Partner im unmittelbaren situativen Kontext mit dem nicht öffentlichen Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren. Die Klägerin wird nicht im kontextneutralen Porträt oder in einer Alltagssituation gezeigt, sondern es wird für die Öffentlichkeit fixiert und ihr vorgeführt, wie die Klägerin in einer familiären Ausnahmesituation aussieht und sich verhält. Damit ist die Klägerin in ihrer Privatsphäre und nicht nur in der Sozialsphäre betroffen. Dies gilt auch für das Foto, das die Klägerin beim Verlassen des Gerichtsgebäudes nach dem Termin zeigt. Für den Leser wird durch diese Aufnahme, die die Klägerin von vorn zeigt, aufgrund der identischen Bekleidung insbesondere verdeutlicht, dass es sich bei der auf dem anderen Foto lediglich von hinten abgebildeten Person tatsächlich um die Klägerin handelt. Die Möglichkeit zur Aufnahme der streitgegenständlichen Bilder im öffentlichen Raum ergab sich dabei gerade daraus, dass die Klägerin zur Wahrnehmung des nicht öffentlichen Gerichtstermins zum Sitzungssaal gelangen musste.

[29] Unter diesen Umständen überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin, nicht ohne ihre Einwilligung in den Medien abgebildet zu werden, die durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Belange der Beklagten.

[30] (2) Ein anderes Abwägungsergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigten Umstand, dass sich die Klägerin gegenüber der Öffentlichkeit zu ihrer im Privaten erfolgten Trennung von ihrem Ehemann geäußert hat. Eine im Ergebnis abwägungsrelevante

Selbstöffnung (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23; jeweils mwN) der Klägerin liegt darin im Hinblick auf den Gegenstand der Bildberichterstattung, also den Gerichtstermin im Scheidungsverfahren, auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht.

[31] Das Berufungsgericht führt insoweit unangefochten aus, dass diese Äußerung im Zeitpunkt der Bildberichterstattung schon zwei Jahre zurücklag und inhaltlich sehr zurückhaltend ausgestaltet war. Konkret handelte es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts zum unstreitigen Tatbestand um eine Bestätigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage gegenüber dem "Stern", wonach die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe, verbunden mit der Aussage, dass weitere Erklärungen auch aus Gründen des seit Jahren durch das Paar gelebten Schutzes der Kinder vor Medienöffentlichkeit nicht abgegeben würden, und der Bitte, daher von weiteren Nachfragen abzusehen und die Privatsphäre der Beteiligten zu respektieren. Dass sich die Klägerin in der Folge dennoch nochmals öffentlich zu dem Thema Trennung oder Beziehung geäußert hätte, ist nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Beklagten übergangenen Vortrag rügen würde.

[32] II. Demgegenüber steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.

[33] 1. Wie bereits ausgeführt, wird im angegriffenen Teil des Textes losgelöst von der Bildberichterstattung im Wesentlichen mitgeteilt, dass ein Termin im Scheidungsverfahren der Klägerin stattfand, unter Angabe der äußeren Begleitumstände dieses Termins und der Ehedauer. Die Veröffentlichung dieser Informationen greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, VersR 2018, 1198 Rn. 11 mwN). Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, VersR 2018, 1198 Rn. 11 mwN).

[34] Nach diesen Grundsätzen betrifft die angegriffene Wortberichterstattung die Privatsphäre der Klägerin. Bei der Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als "privat" einzustufen ist, auch wenn das Ergebnis dieses Verfahrens, die Scheidung samt deren rechtlichen Folgen (z.B. dem Wechsel des Personenstandes), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann. Dies gilt nicht nur für den Inhalt des nicht öffentlichen Verfahrens oder die Mitteilung des Scheidungsgrundes (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250). Die in § 170 GVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen das Scheidungsverfahren vor der Öffentlichkeit zu schützen, ist auch hinsichtlich der Tatsache der Durchführung des Scheidungsverfahrens an sich und seiner äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der Gerichtstermine zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zugeordnet werden und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird.

[35] Anders als die Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass die in dem angegriffenen Artikel enthaltenen Informationen zum Scheidungsverfahren der Klägerin aufgrund der vor dem Saal aushängenden Sitzungsrolle bereits für diejenigen Besucher des Gerichts zugänglich waren, die sich dort am Tag des Gerichtstermins aufhielten und den damaligen - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht völlig unbekannten - Ehenamen der Klägerin ihr zuordnen konnten. Dieser für die Prozessbeteiligten bestimmte Aushang diente nicht dazu, persönliche Informationen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Allerdings macht dieser Umstand deutlich, dass von der angegriffenen Wortberichterstattung nur die "äußere" Privatsphäre (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) der Klägerin betroffen ist.

[36] 2. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Persönlichkeit ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Interesses der Klägerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit geht zu Lasten der Klägerin aus.

[37] a) Die Zulässigkeit einer Textberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 28 ff. und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).

[38] Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 29; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 29; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN). Vielmehr ist insoweit vom Grundsatz der freien Berichterstattung auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 11 und 19 mwN).

[39] Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 30; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 30; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13). Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 13 mwN).

[40] b) Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch die Bilder. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.

[41] aa) Der von der streitgegenständlichen Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte - äußere - Privatsphäre der Klägerin ist eher geringfügig.

[42] Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 34 und vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).

[43] Im Streitfall informiert die angegriffene Wortberichterstattung lediglich über einen tatsächlich durchgeführten Termin im Scheidungsverfahren, enthält aber keine Informationen zum Inhalt des Verfahrens oder zu dessen Hintergrund. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin lässt die Angabe zur Zeitdauer des Termins keine Rückschlüsse hinsichtlich des Inhalts der Verhandlung zu. Angesichts der bereits öffentlich bekannten, von der Klägerin bestätigten und im unangegriffenen Teil des Textes thematisierten privaten Trennung der Eheleute vermittelt die zusätzliche Information, dass diese nunmehr nach zwölf Ehejahren zu einem Scheidungsverfahren geführt hat, keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände und damit in die Privatsphäre der Klägerin. Anders als die Revision der Klägerin meint, ergibt sich insoweit auch nicht Relevantes aus der Mitteilung des Aktenzeichens des Scheidungsverfahrens und damit des - ungefähren - Zeitpunktes, zu dem der Scheidungsantrag anhängig gemacht wurde. Eine Herabsetzung oder Ehrverletzung ist mit der Berichterstattung ebenfalls nicht verbunden. Im Gegensatz zu den Fotos werden schließlich keine Details zu Erscheinung und Verhalten der Klägerin anlässlich des Scheidungstermins preisgegeben. Da die Mitteilung von Zeitpunkt und Ort des Termins erst nach dessen Durchführung erfolgte, konnte dadurch die Privatsphäre der Klägerin ebenfalls nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden.

[44] Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin wird der Persönlichkeitsrechtsschutz vorliegend nicht durch die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkt. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt eine solche Verstärkung nach der Senatsrechtsprechung beispielsweise dann, wenn der Gegenstand der Berichterstattung die elterliche Zuwendung zum Kind erfasst (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19 mwN). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine abwägungsrelevante Verstärkung ergibt sich, anders als die Klägerin meint, nicht aus dem Umstand, dass sie den in Rede stehenden Sachverhalt - auch - ihren Kindern gegenüber geheim halten will.

[45] bb) Demgegenüber steht das durch die Prominenz der Klägerin begründete bereits dargestellte (oben B. I. 2. lit. d bb) Informationsinteresse der Beklagten. Im Ergebnis muss die Klägerin daher die Wortberichterstattung nach dem Grundsatz der freien Berichterstattung auch bei Berücksichtigung ihrer potentiell weiten Verbreitung im Internet (vgl. BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 114) hinnehmen.

[46] c) Kein anderes Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist durch die streitgegenständliche Äußerung nicht beeinträchtigt.

[47] aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 83 ff.; Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 Rn. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt hat, hat sich der Senat dem auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angeschlossen (Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, VersR 2020, 500 Rn. 27). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 83, 89 ff. mwN).

[48] Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 90).

[49] Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 91).

[50] bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin hier nicht betroffen. Im Streitfall wendet sich die Klägerin nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung ihrer Daten, sondern gegen einen Bericht über sie, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihr selbst ohne weiteres zugänglich ist, und macht geltend, dass dieser Bericht sie unverhältnismäßig belaste. Es geht demnach um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation, so dass allein die bereits berücksichtigten äußerungsrechtlichen Schutzgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Abwägung der betroffenen Belange maßgeblich sind.

Seiters Oehler Müller

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