BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17

10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

7. Juni 2018

A n k e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 307 Bd Ci, § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 611


a) Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.

b) Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.


BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17 - LG München I, AG München


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr einer Entgelt-zahlung für Kinderbetreuung.

[2] Im Oktober 2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihres am 28. August 2012 geborenen Sohnes in der Kinderkrippe "M. " in M. . Unter Nummer 2 des Vertrags ("Vertragsdauer") wurde vereinbart, dass das Kind am 7. Januar 2013 in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird und das Vertragsverhältnis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres endet. Nummer 6 des Vertrags ("Kündigung des Platzes") lautet unter anderem wie folgt:

"6.1 ...

6.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

6.3 Im laufenden Betreuungsjahr (September - August) kann letzt-malig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.).

6.4 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. ..."

[3] Am 19. April 2016 kündigte die Klägerin den Betreuungsvertrag zum 31. Juli 2016. Nach diesem Datum besuchte ihr Sohn die Kinderkrippe der Beklagten nicht mehr. Gleichwohl zog diese für August 2016 das vereinbarte monatliche Entgelt von 723 € per SEPA-Lastschrift vom Konto der Klägerin ein.

[4] Diesen Betrag verlangt die Klägerin - nebst Anwaltskosten und Zinsen - von der Beklagten zurück. Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung in Nummer 6.3 des Betreuungsvertrags sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, so dass der Vertrag gemäß Nummer 6.2 entsprechend ihrer Kündigungserklärung zum 31. Juli 2016 beendet worden sei.

[5] Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.

[6] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

[7] Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

[8] I. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht - einen Klageanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

[9] Die Kündigung der Klägerin habe das Vertragsverhältnis erst zum 31. August 2016 beendet. Die Klausel in Nummer 6.3 verstoße weder gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien hätten einen bis zum 31. August 2016 befristeten Vertrag geschlossen. Nummer 6.3 schließe Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli eines jeden Jahres aus. Nach Nummer 6.2 sei es dem Kunden jedoch unbenommen, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. August zu kündigen. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbiete lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahresverlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen, sei nicht erkennbar. Das Gegenteil folge aus § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr zulässig sei. Aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ergebe sich kein generelles Verbot einer Kündigungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuungsjahres. Die Klausel in Nummer 6.3. führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB. § 621 BGB könne als Leitbild nicht herangezogen werden, weil diese Regelung nur auf Dienstverhältnisse unter den Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Der vorliegende Betreuungsvertrag sei jedoch für die Zeit bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes eingegangen, die Dauer des Dienstverhältnisses also bestimmt und auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste zu entnehmen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von Nummer 6.3 nicht eingeschränkt. Die Klausel stelle sich nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner, sondern als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie berücksichtige einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trage sie dem berechtigten Bedürfnis des Kinderkrippenbetreibers Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. In den Sommermonaten könne es wegen der üblichen Urlaubs- und Ferienzeit und des Wechsels in andere Einrichtungen vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommen, wohingegen die Nachfrage nach neuen Krippenplätzen reduziert sei. Dennoch müsse der Betreiber auch in der Sommerzeit Sachmittel und Personal vorhalten, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen und staatliche Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Diese fänden Niederschlag in den zu zahlenden Entgelten und kämen damit auch den Vertragspartnern zu Gute. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen würden, um auch über die Sommermonate bis Ende des Betreuungsjahres zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu haben.

[10] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[11] Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Betreuungsentgelts für August 2016 zu. Die Klägerin war zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, weil der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag erst zum 31. August 2016 beendet worden ist. Eine Kündigung zum 31. Juli 2016 war gemäß Nummer 6.3 des Vertrags nicht zulässig.

[12] 1. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Nummer 6.3 zutreffend da-hin ausgelegt, dass eine - nach Nummer 6.2 grundsätzlich jederzeit mögliche - Kündigung des Betreuungsvertrags lediglich zum Ende der Monate Juni und Juli (also zum 30. Juni und 31. Juli) ausgeschlossen wird. Diese Auslegung wird von der Revision auch nicht beanstandet.

[13] 2. Mit diesem Inhalt erweist sich die Regelung in Nummer 6.3 als wirksam vereinbart.

[14] a) Bei den Bestimmungen in Nummer 6 des Betreuungsvertrags handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB).

[15] b) Eine Unwirksamkeit von Nummer 6.3 ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB.

[16] aa) Zwar ist § 309 Nr. 9 BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar, weil es die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien einen bis zum 31. August 2016 (nämlich: bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des betreuten Kindes) befristeten Vertrag geschlossen haben (Nr. 2.2 des Betreuungsvertrags). Diese Befristung korrespondiert mit dem Zweck einer Kinderkrippenbetreuung, bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres und dem damit verbundenen Übergang in eine weiterführende Einrichtung eine fortdauernde Betreuung des Kindes zu gewähr-leisten (vgl. zur Festlegung der Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Zweck der vereinbarten Dienste beim Internat- bzw. Privatschulvertrag: BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585, 2586 und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 105 Rn. 11 mwN). Die vereinbarte Laufzeit ist im Hinblick auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unbedenklich, weil dem Kunden in Nummer 6.2 des Vertrags (nach Ablauf der - gemäß Nummer 6.1 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbaren - Probezeit von zwei Monaten) eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende (mit Ausnahme einer Kündigung zum 30. Juni oder 31. Juli eines Jahres, Nummer 6.3) eingeräumt wird, so dass er nicht länger als zwei Jahre gebunden ist.

[17] bb) § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbietet jedoch lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Erfasst von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind somit nur solche Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt (so auch AG Gütersloh, MDR 1984, 404; BeckOGK/Weiler, BGB § 309 Nr. 9 Rn. 97 [Stand: 1. Mai 2018]; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 309 Nr. 9 BGB Rn. 18; s. auch Roloff in Erman, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 130).

[18] § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB entspricht Nummer 1 Buchst. h des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95/29 vom 21. April 1993), wo-nach Klauseln für missbräuchlich erklärt werden können, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum fest-gelegt wurde (vgl. Roloff aaO Rn. 133; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 309 Rn. 93; s. auch MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 4, 19). Damit soll vermieden werden, dass der Kunde bereits zu einem Zeitpunkt über die Fortführung des Vertrags entscheiden muss, der weit vor der Vertragsverlängerung liegt und in dem er noch nicht sachgerecht beurteilen kann, ob diese für ihn sinnvoll ist oder nicht (s. AG Gütersloh aaO; Roloff aaO Rn. 130).

[19] Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahres-verlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen, ist demgegenüber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht erkennbar, zumal § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB eine stillschweigende Vertragsverlängerung um bis zu ein Jahr zulässt (s. AG Gütersloh aaO; Christensen aaO; Weiler aaO Rn. 108). § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB kann nicht entnommen werden, dass dem Kunden ein laufendes Kündigungsrecht mit einer Frist von maximal drei Monaten eingeräumt werden muss (so aber - jedenfalls für unbefristete Verträge - wohl KG, NJW-RR 2009, 1212, 1213; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593, 1594; LG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1235, 1236; Palandt/

Grüneberg aaO; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2013], § 309 Nr. 9 Rn. 21; s. auch Roloff aaO; dagegen: OLG Köln, MDR 2012, 1022; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 U 1436/09, BeckRS 2011, 21307).

[20] Es ist auch im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht geboten, den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen, weil Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB standhalten, einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen sind (s. dazu etwa Weiler aaO Rn. 110; Roloff aaO Rn. 124, 130; Coester-Waltjen aaO Rn. 11; Christensen aaO Rn. 19; Wurmnest aaO Rn. 4, 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof formularvertragliche Regelungen über die Kündigung von Schulverträgen während des laufenden Schuljahres nicht an § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB (bzw. § 11 Nr. 12 Buchst. c AGB-Gesetz a.F.), sondern an § 307 BGB (bzw. § 9 AGB-Gesetz a.F.) gemessen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586 f und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 106 ff Rn. 14 ff; in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 [III ZR 126/15, BGHZ 209, 52] hat der erkennende Senat die Frage der Unwirksamkeit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Kündigungsregelung nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ausdrücklich - als für die dortige Entscheidung nicht erheblich - offengelassen [aaO S. 65 Rn. 37]).

[21] cc) Hiernach verstößt Nummer 6.3 des Betreuungsvertrags nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthält, sondern von vornherein - ohne Verlängerungsmöglichkeit - auf eine Laufzeit bis zum 31. August 2016 (nämlich bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Sohnes der Klägerin) angelegt ist.

[22] c) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

[23] aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil vom 18. Februar 2016

- III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17 mwN). So liegt es hier nicht.

[24] bb) Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Kinderkrippenbetreuungsverträgen (hier: Nummer 6.2 des Vertrags) enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertrags-partner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeit-nahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen (Senatsurteil vom 18. Februar 2016 aaO S. 64 Rn. 34).

[25] cc) Das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird nicht dadurch in treuwidriger Weise zu Lasten der Klägerin verschoben, dass ihr eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli verwehrt wird.

[26] (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und von der Revision auch nicht angegriffen wird, lässt die Klausel in Nummer 6.3 des Vertrags die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Nummer 6.4 des Vertrags) unberührt und kann für ihre Kontrolle als gesetzliches Leitbild nicht auf § 621 BGB abgestellt werden, weil die Dauer des Betreuungs-vertrags bestimmt ist und sich zudem auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste ergibt, so dass die §§ 621 bis 623 BGB nicht anwendbar sind (§ 620 Abs. 1 und 2 BGB; s. oben, unter b aa).

[27] (2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht bei der erforderlichen Interessenabwägung die Belange der Klägerin nicht außer Acht gelassen. Es hat in den Blick genommen, dass Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Kinderkrippenvertrag, der für sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Dieses Interesse kann in den Sommermonaten besondere Bedeutung erlangen, wenn viele Familien die allgemeine Ferienzeit gemeinsam verbringen und eine Fremdbetreuung der Kinder deshalb weniger benötigt wird als sonst. Auf der anderen Seite sind die Kinderbetreuungseinrichtungen vor diesem Hintergrund dem Risiko ausgesetzt, dass es in dieser Zeit vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommt, ohne dass die frei werdenden Krippenplätze zeitlich an-schließend nachbesetzt werden können. Da sie auch in den Sommermonaten Sachmittel und Personal vorhalten müssen, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, droht sich das Verhältnis zwischen Aufwand und Einnahmen in diesem Zeitraum gravierend zu verschlechtern. Dies ließe sich nur - soweit zulässig - durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte ausgleichen, was die Eltern (als Kunden) freilich finanziell zusätzlich belasten würde. Die Behauptung, dass es in den Monaten Juli und August häufiger zu berufsbedingten Umzügen - und zu einem deshalb nötig werdenden Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung - komme, wird von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren vorgetragen, nicht näher dargetan und von der Beklagten bestritten, so dass sie im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann, § 559 Abs. 1 ZPO. Der Gesichtspunkt des Übergangs zur Schule spielt bei Kindern, die - bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres - die Kinderkrippe besuchen, regelmäßig keine Rolle.

[28] (3) Im Einklang mit der Ansicht des Berufungsgerichts ist es sonach nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen werden, um für die Betreuungseinrichtungen auch über die Sommermonate hinweg bis zum Ende des Betreuungsjahres (31. August) zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu gewährleisten.

[29] 3. Nach Nummer 6.2 und 6.3 des Vertrags ist die Kündigung der Klägerin erst zum 31. August 2016 wirksam geworden, als das Vertragsverhältnis gemäß Nummer 2.2 ohnehin durch Zeitablauf endete. Somit hatte sie für den Monat August 2016 noch die vereinbarte Betreuungsvergütung zu entrichten (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 293, 296 BGB; vgl. hierzu Senatsurteil vom

18. Februar 2016 aaO S. 66 Rn. 39 mwN), und dementsprechend geschah ihre Leistung an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund.

Herrmann Tombrink Remmert

Reiter Pohl

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