BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 379/21

24.01.2023

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

8. November 2022

HolmesJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 428, § 420, § 387; ZPO § 100


Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478).


BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 379/21 - OLG Dresden, LG Chemnitz


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter

Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

[2] In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Zivilprozess des Klägers gegen die hiesige Beklagte und B., die dort durch einen gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt vertreten wurden, hatte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter gestellt. Dieses erklärte das Landgericht für unbegründet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Auf Antrag der hiesigen Beklagten (und nicht der B.) setzte das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2019 die vom Kläger an die hiesige Beklagte zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 2.649,54 € nebst Zinsen fest. Der Betrag umfasst die Rechtsanwaltskosten der Beklagten, eine Festsetzung zugunsten der durch denselben Rechtsanwalt vertretenen weiteren dortigen Beklagten B. erfolgte nicht. Der Kläger hat gegen die festgesetzte Forderung die Aufrechnung mit einer ihm gegen B. in einem anderen Verfahren rechtskräftig zuerkannten Forderung von mehr als 400.000 € erklärt und gegenüber der Beklagten die Zahlung verweigert.

[3] Der Kläger ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sei unzulässig geworden, denn die Beklagte und B. seien mit Blick auf die Kosten ihres gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts Gesamtgläubigerinnen, weshalb er gegen die Kostenforderung mit einer Forderung nur gegen eine der Gesamtgläubigerinnen aufrechnen könne. Entscheidend sei die im Beschwerdeverfahren ergangene Kostengrundentscheidung und nicht der auf alleinigen Antrag der Beklagten erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss.

[4] Auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage und Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Kostenerstattungsforderung der Beklagten geführt habe. Die Beklagte und B. seien hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht Gesamtgläubigerinnen.

[6] Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1985 (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321), da abweichend von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beide Kostengläubiger gemeinsam die Festsetzung der Kosten beantragt und bewirkt hätten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei allein auf Antrag und zugunsten der Beklagten ergangen.

[7] Die Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren, nach welcher der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Beklagten in Bezug auf gemeinsam entstandene Kosten Gesamtgläubiger seien. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 7 Abs. 1 RVG berufen, da dieser lediglich das Innenverhältnis zwischen einem Anwalt und mehreren, von ihm in derselben Angelegenheit vertretenen Mandanten regele. Es sei unzutreffend, dass § 7 Abs. 1 RVG die Höhe der Kostengrundentscheidung bestimme. Diese beruhe allein auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen könne ein Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seines Haftungsanteils nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG, Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Streitgenossen seien dem Gegner gegenüber hinsichtlich ihrer gemeinsamen Prozesskosten nach § 420 BGB nicht Gesamtgläubiger, sondern Gläubiger nach Kopfteilen.

[8] Ein berechtigter Grund, dem unterlegenen Gegner durch die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Streitgenossen die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer gegen den einen Streitgenossen bestehenden Forderung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des anderen Streitgenossen aufrechnen zu können, bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger über die ohnehin geringeren Kosten bei Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts durch die Streitgenossen hinaus auch noch von einer entsprechenden Aufrechnungsmöglichkeit profitieren können sollte.

[9] II. Die Revision hat keinen Erfolg.

[10] 1. Die Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, juris Rn. 9; vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, juris Rn. 7, 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 555 Rn. 6).

[11] 2. Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, der titulierte Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Eine solche Vollstreckungsgegenklage ist nach § 794 Nr. 2, §§ 795, 767 ZPO zulässig (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. November 1951 - IV ZR 72/51, BGHZ 3, 381, juris Rn. 16; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 11; vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292, juris Rn. 6).

[12] 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit der ihm gegen B. zustehenden Forderung mangels Aufrechnungslage nicht zum Erlöschen des der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zustehenden Kostenerstattungsanspruchs geführt hat. Da die Beklagte und B. nicht Gesamtgläubiger der Kostenforderung sind, fehlt es an der Gegenseitigkeit gemäß § 387 BGB.

[13] a) Die titulierte Kostenforderung der Beklagten wäre nach § 389 BGB erloschen, wenn insoweit eine Aufrechnungslage bestanden hätte. Dies ist nach § 387 BGB grundsätzlich dann der Fall, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, und der Aufrechnende sowohl die ihm gebührende Leistung fordern als auch die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich deren Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB besteht, kann, da jeder Gesamtgläubiger ihm gegenüber die volle Inhaberstellung besitzt, allerdings grundsätzlich auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht (BGH, Urteile vom 19. September 2019 - I ZR 64/18, BGHZ 223, 139 Rn. 48 f.; vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 33, juris Rn. 67; Staudinger/Bieder/Gursky, BGB [2022], § 387 Rn. 35; Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 429 Rn. 17; MünchKomm-BGB/?Schlüter, 9. Aufl., § 387 Rn. 14, jeweils mwN; siehe auch § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB).

[14] b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine solche Gesamtgläubigerschaft der Beklagten und B. gemäß § 428 BGB hinsichtlich der titulierten Kostenforderung verneint.

[15] aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Gesamtgläubigerschaft nicht bereits aus der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegenden Kostengrundentscheidung ergibt. Diese lässt sich nicht entsprechend auslegen. Das Beschwerdegericht hat im Tenor lediglich ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, und in den Gründen nur ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO beruht.

[16] Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten - wie hier - der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8; sowie ganz allg. Meinung in der Literatur MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 420 Rn. 6 und § 428 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, § 428 Rn. 3; Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 428, Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 100 Rn. 6 und § 103 Rn. 7a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, § 100 Rn. 36; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 100 Rn. 13 "Einzelgläubiger"; Gierl in: Saenger, ZPO, § 100 Rn. 24, 28; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 14; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 12 und § 104 Rn. 28; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 100 Rn. 47, 61 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn. 3; wohl auch Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 428 Rn. 94; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 27; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldner, 1984, 241). Die von der Revision vertretene Ansicht, es liege grundsätzlich eine Gesamtgläubigerschaft vor, wurde zwar vereinzelt vertreten (Lappe, Rpfleger 1980, 263; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355, juris Rn. 2; siehe im Übrigen die Nachweise bei OLG Koblenz, MDR 1977, 585, juris Rn. 6); Stimmen, die dieser Ansicht gegenwärtig weiterhin folgen, sind jedoch nicht ersichtlich.

[17] Der Senat sieht keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Anders als für den Fall der unterliegenden Streitgenossen regelt § 100 ZPO das materiell-rechtliche Verhältnis mehrerer obsiegender Streitgenossen im Hinblick auf ihren Kostenerstattungsanspruch nicht. Eine entsprechende Regelung ergibt sich entgegen der Revisionsbegründung auch nicht aus § 7 RVG. Der Revisionskläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass von mehreren Streitgenossen, die denselben Rechtsanwalt beauftragt haben, jeder diesem die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG), wobei der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG entstandenen Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG). Im (Innen)Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen somit aus § 7 RVG ableiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8). Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner (Außenverhältnis) beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16 f.; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, juris Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.).

[18] bb) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zur Begründung angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 20. Mai 1985, da in dieser die Frage nach der Gesamt-, Mit- oder Teilgläubigerschaft für gemeinsam entstandene Kosten von obsiegenden Streitgenossen ausdrücklich offengelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 21). Nach den dortigen Überlegungen kommt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft aber dann in Betracht, wenn der konkrete, wirksame Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Vollstreckungsorgan und von dem Vollstreckungsschuldner als Titel in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 21; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - 2 A 05.1873, BeckRS 2008, 34107 Rn. 21 sowie bereits OLG Breslau, JW 1930, 3345). Daran fehlt es jedoch im Streitfall.

[19] (1) Es ist der Prüfung durch den Senat und war bereits der Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen, ob sich der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache als zutreffend erweist, insbesondere ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung der gesamten, d.h. den eigentlichen Kopfteil übersteigenden Rechtsanwaltskosten zugunsten der Beklagten gegeben waren (zu den Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 - VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, 775 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, juris Rn. 14). Die Revisionsbegründung übersieht, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462, juris Rn. 3; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, NJW 2011, 1367 Rn. 8; vom 13. September 2018 - I ZB 16/18, NJW 2019, 679 Rn. 6; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 137, 138).

[20] (2) Die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86, BGHZ 103, 121, juris Rn. 25; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 546 Rn. 11). Sie lässt Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen; sie entspricht der eigenen Auslegung des Senats.

[21] Für die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft war vom Bundesgerichtshof als ausschlaggebend angesehen worden, dass beide Beklagte als Kostengläubiger einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hatten, dass beide gemeinsame Festsetzung der Kosten beantragt und erwirkt hatten und dass der Kostenfestsetzungsbeschluss einen einheitlichen Betrag auswies, der Gegenstand der Zwangsvollstreckung war. Eine Differenzierung nach unterschiedlicher Beteiligung war für das Vollstreckungsorgan nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, aaO, Rn. 24). Daraus sei zu schließen, dass sich die beiden Gläubiger wie Gesamtgläubiger behandeln lassen müssten. Dies entspreche auch der Interessenlage der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten. Durch die gemeinsame Kostenfestsetzung hätten die Kostengläubiger, die eine getrennte Kostenfestsetzung hätten herbeiführen können, die Differenzierung nach ihrem tatsächlichen Kostenanteil auf ihr Verhältnis untereinander und auf die Auseinandersetzung zwischen ihnen beschränkt.

[22] Diese Voraussetzungen, insbesondere die einer gemeinsamen Beantragung, hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist antragsgemäß auf den alleinigen Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ergangen. Eine gemeinschaftliche Beantragung der Kostenfestsetzung für die Beklagte und B. ist nicht erfolgt. Unter Nennung der weiteren Verfahrensbeteiligten zwar im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurden lediglich die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Aus dem Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger mehreren Gläubigern eine (teilbare) Leistung schulden würde. Damit fehlt es an

den erforderlichen eindeutigen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, aaO, Rn. 23) für eine Gesamtgläubigerschaft.

Seiters Offenloch Oehler

Müller Böhm

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