BGH, Versäumnisbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20

08.02.2022

BUNDESGERICHTSHOF

Verkündet am:

1. Dezember 2021

Fahrner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2


Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.


BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - OLG Düsseldorf, AG Mönchengladbach


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der I. & W. GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

A.

[1] Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts streiten.

[2] Die Beteiligten heirateten am 21. Juni 2003 und trennten sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts am 27. Februar 2016. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 24. November 2016 zugestellt worden.

[3] Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. April 2016 wurde die I. & W.

GbR (im Folgenden: GbR) gegründet, deren Gesellschafter der Antragsgegner ist. Er hat diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, dass er den Wert seines Anteils an der GbR nicht kenne. Ob ein Jahresabschluss 2016 für die GbR erstellt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.

[4] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht die Rücknahme ihres Antrags bezüglich der Belegvorlage erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner, der seine Einwilligung zur Antragsrücknahme verweigert hat, seinen Abweisungsantrag hinsichtlich der die GbR betreffenden Belegvorlage weiter.

B.

[5] Da die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 5 mwN).

[6] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

[7] I. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zur Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR beschränkt worden.

[8] Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juli 2012 ­ XII ZR 80/10 ­ FamRZ 2012, 1479 Rn. 8 mwN). Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 ­ XII ZB 250/20 ­ FamRZ 2021, 211 Rn. 8, 10 mwN). So liegt es auch hier.

[9] Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit es "die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses des Jahres 2016 der I.

& W. GmbH zurückgewiesen hat." Es hat weiter ausgeführt, die Zulassungsvoraussetzungen lägen vor, "weil die Frage, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsschuldner zur Vorlage noch nicht erstellter Belege verpflichtet ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt" sei. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nur wegen solcher Rechtsfragen erblickt hat, die sich im Zusammenhang mit der Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR stellen. Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam, weil die Frage der Belegvorlage hinsichtlich jeder Position der Auskunft unabhängig zu beurteilen ist, so dass eine auf die Belegvorlage bezüglich einer Position beschränkte Teilanfechtung und dementsprechend auch eine auf die Belegvorlage bezüglich einer Position beschränkte Teilzulassung einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich möglich ist.

[10] 2. Die von der Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihren zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. dazu BGHZ 14, 210 = NJW 1954, 1405 f.) erklärte Rücknahme des streitgegenständlichen Antrags ist nicht wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO nicht vorliegen und der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdebegründung seine Einwilligung in die Antragsrücknahme ausdrücklich verweigert hat.

[11] II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

[12] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Jahresabschluss für 2016 mittlerweile erstellt worden sei. Sollte er tatsächlich noch nicht vorliegen, sei der Antragsgegner verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu erstellen. Denn die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen erstrecke sich auch auf solche Bescheinigungen, die für den Zweck der Auskunft erst erstellt werden müssten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ­ wie hier ­ die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden könnten. Aus der Gesetzesbegründung zu § 1379 BGB lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass nur bereits erstellte Belege vorzulegen seien. Für die Verpflichtung des Antragsgegners, den Jahresabschluss für 2016 zu erstellen, spreche zudem, dass die Antragstellerin ohne dessen Vorlage keine Anhaltspunkte für den Wert des Anteils des Antragsgegners am Endstichtag hätte und sie damit die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nicht zuverlässig bestimmen könnte, so dass der Zweck des Auskunfts- und Beleganspruchs nach § 1379 BGB verfehlt würde.

[13] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Beschwerdegericht hat zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob der verlangte Beleg dem Antragsgegner vorliegt.

[14] a) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen.

[15] Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 ­ XII ZB 351/18 ­ FamRZ 2019, 464 Rn. 5).

[16] b) Der Umfang der Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn. 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn. 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflichtung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. Braeuer FamRZ 2010, 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. BeckOK/BGB/Schaller/Sprick [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 23; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn. 8; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 280).

[17] c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen ­ etwa durch Ausdruck ­ hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

[18] aa) Zwar ergibt sich eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf vorhandene Belege nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, da von der Formulierung "vorzulegen" auch zuvor zu erstellende Belege umfasst sein können. Auch die Gesetzesbegründung ermöglicht insoweit keine eindeutige Beurteilung. Allerdings wird dort ausgeführt, die Pflicht zur Vorlage bestehe "nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind" (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Als Beispiel wird sodann erörtert, dass eine Erfüllung der Belegpflicht unmöglich und daher nicht zu erfüllen wäre, wenn nach dreißigjähriger Ehe Kaufbelege nicht mehr vorhanden seien. Danach hatte der Gesetzgeber erkennbar Sachverhalte vor Augen, in denen ursprünglich vorhandene Belege abhandengekommen sind. Dies ist mit der erstmaligen Erstellung etwa eines Jahresabschlusses nicht vergleichbar, so dass sich für das Gesetzesverständnis insoweit nur bedingt Rückschlüsse ziehen lassen.

[19] bb) Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles, nicht aber dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die Belegvorlage nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch überzeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT-Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teilweise in die Auskunfts- und Belegstufe vorverlagert werden sollte.

[20] Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 ­ XII ZR 108/17 ­ FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).

[21] cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin hier ein Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses 2016 der GbR nur dann zu, wenn dieser bereits erstellt worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht offen gelassen.

[22] 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Guhling Schilling Günter

Nedden-Boeger Krüger

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