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Gehrlein / Thole

Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung

RWS-Skript 82
16., neu bearb. Aufl. 2024
Brosch. 446 Seiten
RWS Verlag, Köln


ISBN 978-3-8145-7812-5

Sofort lieferbar

88,00 €
Auch enthalten in:
Kurzinfo

Die Insolvenzanfechtung bietet – richtig angewandt – die Möglichkeit, benachteiligende Verfügungen über das Schuldnervermögen rückgängig zu machen. Das Werk stellt den Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts dar und erläutert die einzelnen Anfechtungstatbestände. Weiterhin erfährt der Leser alles über Anfechtungsberechtigte und Anfechtungsgegner, über Entstehung, Abtretbarkeit und Erlöschen des Anfechtungsrechts sowie über die Verjährung und Durchsetzung. Die Neuauflage berücksichtigt die zwischenzeitlich aktuell ergangene Rechtsprechung und zeichnet alle wichtigen Entwicklungen zum Thema präzise nach.


Die Themen im Einzelnen:

  •         Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts
  •         Grundnorm des § 129 InsO (Rechtshandlung, Handelnde, Gläubigerbenachteiligung)
  •         Einzelne Anfechtungstatbestände (Kongruente und inkongruente Deckung, Bargeschäft, Vorsatzanfechtung, Schenkungsanfechtung)
  •         Anfechtungsanspruch (Anfechtungsberechtigte, Anfechtungsgegner, Entstehung, Abtretbarkeit und Erlöschen des Anfechtungsrechts, Verjährung und Durchsetzung)
  •         Internationales Insolvenzanfechtungsrecht
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Rezensionen

„Das Werk ist auf aktuellstem Stand und seine Verfasser sind ausgewiesene und langjährig erfahrene Kenner des Insolvenzanfechtungsrechts. Das Buch ist in jeder Hinsicht zur Anschaffung zu empfehlen.“ (Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, in: ZRI 19/2024)


„…ein Standardwerk in der Insolvenzpraxis […] … ein ‚strong buy‘!“ (Thomas Pluskat/Sorika Pluskat, in: ZInsO 43/2024)


„Nicht nur für Anfechtungsspezialisten, sondern gerade angesichts der qualitativ hochwertigen Übersichtlichkeit im Umfang ist das Werk vorbehaltlos auch für Insolvenzgeneralisten, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu empfehlen, die sich – mit insolvenz(anfechtungs)rechtlichen Vorkenntnissen – mit dem spannenden Gebiet der Insolvenzanfechtung auseinandersetzen dürfen.“ (Dipl.-Rpflin Sylvia Wipperfürth zur Vorauflage, in: InsbürO 8/2020)

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