Artikel I.Muster 12:  Vertretungsregelungen

Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen den Eingang der Urkunde, die Erwerbspreiszahlung und die Belehrung.

Abschnitt I.01I.  Vertragstext (Auszug)

(a)1.  Bevollmächtigter Vertreter

Vor dem Notar […]

erschienen am […]

hier handelnd nicht in eigenem Namen, sondern aufgrund privatschriftlicher Vollmacht vom […] für […]

§ 2
Preis

(1) [wortgleich mit Muster 1 § 2 Abs. 1]

(2) Der Preis wird wie folgt beglichen:

a) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung sämtlicher Zahlungen ist die Mitteilung des Notars, dass

aa) alle etwa zum Vollzug und zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen;

bb) die Vollmachtsbestätigung durch den Vertretenen in notarieller Form dem Urkundsnotar vorliegt,

cc) die Begründung des Wohnungseigentums vollzogen und eine Auflassungsvormerkung gemäß § 4 dieses Vertrages am Vertragsobjekt im Rang nur nach den in der Vorbemerkung dargestellten Belastungen für den Erwerber im Grundbuch eingetragen ist;

dd) die Lastenfreistellung durch Vorliegen der Freistellungsverpflichtung des Gläubigers gesichert ist, wonach nicht zu übernehmende Grundpfandrechte gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Erwerber; für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Globalgläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom Erwerber vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Erwerbsgegenstandes zurückzuzahlen. Diese Erklärung muss dem Erwerber ausgehändigt werden.

ee) Weitere Grundvoraussetzung der Fälligkeit ist das Vorliegen der Baugenehmigung für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben. Diese Voraussetzung ist dem Erwerber durch den Bauträger nachzuweisen.

b)–c) [wortgleich mit Muster 1 § 2 Abs. 2 b und c]

(3)–(5) [wortgleich mit Muster 1 § 2 Abs. 3–5]

§ 10
Belehrungen

Die Vertragsparteien sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass

1. Bauträger und Erwerber für die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften;

2. das Grundbuchamt den Erwerber als Eigentümer erst dann in das Grundbuch einträgt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und die zur Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorliegen;

3. der Erwerber für Erschließungskosten, Kommunalabgaben und Anliegerbeiträge haften kann;

4. der Notar das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat;

5. alle Vereinbarungen beurkundet sein müssen und bei einem Verstoß hiergegen der Vertrag in seinem ganzen Umfang unwirksam sein kann (§ 311b BGB);

6. der Notar den Bauträger/Erwerber bereits in anderer Angelegenheit anwaltlich vertreten hat. Er hat auf das Recht zur Entziehung des Beurkundungsauftrages hingewiesen. Der Erwerber/Bauträger erklärt, von diesem Recht nicht Gebrauch machen zu wollen;

7. zur Umschreibung im Grundbuch die Vollmachtsbestätigung in der dafür notwendigen Form vorliegen muss.

(b)2.  Vollmachtloser Vertreter

Vor dem Notar […]

erschienen am […]

hier handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter ohne Vertretungsmacht, die Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend, die mit ihrem Eingang bei dem amtierenden Notar allen Beteiligten gegenüber wirksam werden soll für […]

§ 2
Preis

(1) [wortgleich mit Muster 1 § 2 Abs. 1]

(2) Der Preis wird wie folgt beglichen:

a) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung sämtlicher Zahlungen ist die Mitteilung des Notars, dass

aa) alle etwa zum Vollzug und zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung des Vertretenen in der dafür notwendigen Form, vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen;

bb) die Begründung des Wohnungseigentums vollzogen und eine Auflassungsvormerkung gemäß § 4 dieses Vertrages am Vertragsobjekt im Rang nur nach den in der Vorbemerkung dargestellten Belastungen für den Erwerber im Grundbuch eingetragen ist;

cc) die Lastenfreistellung durch Vorliegen der Freistellungsverpflichtung des Gläubigers gesichert ist, wonach nicht zu übernehmende Grundpfandrechte gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Erwerber; für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Globalgläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom Erwerber vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Erwerbsgegenstand zurückzuzahlen. Diese Erklärung muss dem Erwerber ausgehändigt werden.

dd) Weitere Grundvoraussetzung der Fälligkeit ist das Vorliegen der Baugenehmigung für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben. Diese Voraussetzung ist dem Erwerber durch den Bauträger nachzuweisen.

b)–c) [wortgleich mit Muster 1 § 2 b und c]

(3)–(5) [wortgleich mit Muster 1 § 2 Abs. 3–5]

§ 10
Belehrungen

Die Vertragsparteien sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass

1. Bauträger und Erwerber für die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften;

2. das Grundbuchamt den Erwerber als Eigentümer erst dann in das Grundbuch einträgt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und die zur Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorliegen;

3. der Erwerber für Erschließungskosten, Kommunalabgaben und Anliegerbeiträge haften kann;

4. er das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat;

5. alle Vereinbarungen beurkundet sein müssen und bei einem Verstoß hiergegen der Vertrag in seinem ganzen Umfang unwirksam sein kann (§ 311b BGB),

6. er den Bauträger/Erwerber bereits in anderer Angelegenheit anwaltlich vertreten hat. Er hat auf das Recht zur Entziehung des Beurkundungsauftrages hingewiesen. Der Erwerber/Bauträger erklärt, von diesem Recht nicht Gebrauch machen zu wollen;

7. dieser Vertrag bis zu seiner Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam ist.