[Urkundseingang: siehe Muster 14 Rz. 610]
I.
Kaufgegenstand,
Kauf
[Siehe Muster 14, Abschnitt I Rz. 611]
II.
Kaufpreis,
Kaufpreisfälligkeit
1. Der Kaufpreis beträgt … EUR
(in Worten: … Euro).
2. Der Kaufpreis ist bis zum 31. März 2014 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars bei der A-Bank in Wuppertal, IBAN … mit der Bezeichnung „…“ zu hinterlegen.
3. Der beurkundende Notar wird unwiderruflich angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis die nicht übernommenen Grundpfandrechtsforderungen abzulösen und den hierfür nicht benötigten Betrag einschließlich der durch die Hinterlegung angefallenen Zinsen abzüglich Bankspesen an den Verkäufer auf dessen Konto bei der …, IBAN …, auszuzahlen, sobald
a) die nachstehend zur Eintragung bewilligte Vormerkung zugunsten des Käufers zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen worden ist,
b) dem beurkundenden Notar vorliegen:
– die Unterlagen, die erforderlich sind, um den verkauften Grundbesitz von allen nicht übernommenen Belastungen und Beschränkungen freizustellen, und zwar zur freien Verfügung oder zur Verfügung gegen Zahlung aus dem Kaufpreis,
– die Erklärung des Mieters über die Nichtausübung des Mietervorkaufsrechts.
4. Hinterlegt der Käufer den Kaufpreis oder Teile hiervon nicht fristgerecht, so ist der fällige noch nicht hinterlegte Kaufpreisbetrag ab Fälligkeit mit … % jährlich bis zur Hinterlegung zu verzinsen. Verzögert sich die Auszahlungsreife durch Auflagen des Käufers oder seiner Kaufpreisfinanzierungsgläubiger, die über die unter Ziff. 3 vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen hinausgehen, so ist der nicht auszahlbare Kaufpreisbetrag ab Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 3 bis zur Auszahlungsreife mit … % jährlich zu verzinsen.
Der Käufer ist berechtigt, das Bestehen eines geringeren oder das Fehlen eines Zinsschadens nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Verzugszinses bleibt unberührt.
5. Wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sowie Zinsen in Höhe von … % jährlich ab dem … unterwirft sich der Käufer – mehrere als Gesamtschuldner – dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der beurkundende Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer jederzeit ohne besonderen Nachweis vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
III.
Rücktrittsrecht
1. Der Verkäufer behält sich für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht spätestens bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis nach der vorstehend in Abschnitt II unter Ziff. 2 getroffenen Vereinbarung zu zahlen war, auf das vorgenannte Notaranderkonto gezahlt hat, ein vertragliches durch Einschreiben gegen Rückschein auszuübendes Rücktrittsrecht von diesem Vertrag vor.
2. [Siehe Muster 14, Abschnitt III Ziff. 2 Rz. 619]
IV.
Kaufpreisfinanzierung
[Siehe Muster 14, Abschnitt IV Rz. 620]
V.
Rechte bei
Mängeln, Besitzübergang, sonstige Vereinbarungen
1. Der Verkäufer garantiert die vertragsgemäße Übereignung und Übergabe des verkauften Wohnungseigentums; der Käufer die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises.
2. a) Das verkaufte Wohnungseigentum wurde 1982 aus Betonfertigteilen mit Stahlbetondecken und Schieferfassade errichtet; Renovierungsarbeiten wurden seit der Errichtung nicht durchgeführt.
b) Das Wohnungseigentum wird verkauft im gegenwärtigen, dem Käufer bekannten Zustand. Der Verkäufer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel, eine bestimmte Wohn- und Nutzfläche und die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind die gesetzlichen Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und Ansprüche auf Schadensersatz, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Der Verkäufer versichert, dass ihm unsichtbare Sachmängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat das Wohnungseigentum besichtigt. Er kauft es im gegenwärtigen, altersbedingten Zustand.
3. [Siehe Muster 14, Abschnitt V Ziff. 3 Rz. 623]
4. Der Verkäufer hat das verkaufte Wohnungseigentum – soweit nicht eine ausdrückliche Übernahme erfolgt – frei von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu übergeben sowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben, die bis zum Tage des Besitzübergangs anfallen; insbesondere von dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1. Das Recht in Abt. II Nr. 1 wird vom Käufer übernommen.
5. [Siehe Muster 14, Abschnitt V Ziff. 5 Rz. 625]
6. Das bestehende Mietverhältnis ist bekannt und wird mit Besitzübergang übernommen. Der Verkäufer tritt dem dies annehmenden Käufer ab Besitzübergang alle Mietansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung dem Mieter anzuzeigen. Die vom Mieter gezahlte Kaution in Höhe von … EUR wird der Verkäufer bei Besitzübergang an den Käufer auszahlen. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Rückzahlung der Kaution durch den Käufer an den Mieter haftet. Der Verkäufer versichert, dass Mietrückstände nicht bestehen, Vorauszahlungen nicht geleistet wurden und dass bezüglich des Mietverhältnisses keine Kündigung vorliegt und kein Rechtsstreit anhängig ist; im Übrigen übernimmt er für das Mietverhältnis keine Haftung. Der Verkäufer wird eine Kündigung oder Änderung des Mietvertrages nur mit Zustimmung des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, ihn ab sofort gegenüber dem Mieter bezüglich aller Handlungen, die das Mietverhältnis betreffen, zu vertreten, einschließlich der Änderung des Mietverhältnisses und der Kündigung. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn der Kaufpreis nicht fristgemäß gezahlt wird.
Der Verkäufer sichert zu, dass das verkaufte Wohnungseigentum nicht der Wohnungsbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz oder anderen öffentlich-rechtlichen Mietpreisbindungen unterliegt.
7. [Siehe Muster 14, Abschnitt V Ziff. 7 Rz. 627]
8. [Siehe Muster 14, Abschnitt V Ziff. 8 Rz. 632]
VI.
Kosten und
Steuern
[Siehe Muster 14, Abschnitt VI Rz. 633 ff, 686 ff]
VII.
Auflassung,
Grundbucherklärungen, Vollmacht, Anweisungen
[Siehe Muster 14, Abschnitt VII Rz. 636 ff, 692 ff]
VIII.
Genehmigungen,
Vorkaufsrecht
Zu diesem Vertrag erforderliche Genehmigungen bleiben vorbehalten. Sie sollen durch den beurkundenden Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei diesem allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam werden.
Der Notar wird angewiesen und ermächtigt, dem Mieter des verkauften Wohnungseigentums eine einfache Abschrift des Vertrages zuzuleiten und die Erklärung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts einzuholen und für die Beteiligten entgegenzunehmen.
Der vorstehende Kaufvertrag wird unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossen. Bei wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts vor Kaufpreiszahlung erlöschen alle Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Der Verkäufer hat die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen; weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
IX.
Hinweise
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass
– das Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch übergeht, die erst beantragt werden kann nach Vorliegen aller Genehmigungen und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
– Verkäufer und Käufer von Gesetzes wegen gesamtschuldnerisch für Kosten und Steuern haften,
– der Vertrag nichtig sein kann, wenn nicht alle getroffenen Vereinbarungen beurkundet worden sind,
Der Käufer bestätigt, durch den Notar einen Entwurf dieses Vertrages mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin erhalten zu haben.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: …