[Urkundseingang: siehe Muster 1 Rz. 9]
Der/die Erschienene – handelnd wie angegeben – erklärte mit der Bitte um Beurkundung:
Ich gebe hiermit gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) folgende
Teilungserklärung
ab:
I.
Grundstück
1. Die ABC Grundbesitz GmbH & Co. KG
– nachstehend „Grundstückseigentümer“ genannt – ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Barmen Blatt 5408 eingetragenen Grundbesitzes
Flur 344, Flurstück 111, |
Freifläche,
|
Im Grundbuch sind eingetragen:
in Abteilung II: …
in Abteilung III: …
Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch feststellen lassen.
2. Der Eigentümer wird den vorgenannten Grundbesitz mit fünf Reihenhäusern nebst fünf Garagen sowie fünf Carports bebauen.
II.
Teilung
Der Grundstückseigentümer teilt das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden ist.
Im Einzelnen erfolgt die Aufteilung gemäß der dieser Niederschrift als Anlage II beigefügten Aufstellung in Verbindung mit dem von der Stadt Wuppertal unter dem Aktenzeichen „110.5/14“ genehmigten und dieser Niederschrift als Anlage IV beigefügten Aufteilungsplan nebst Lageplan, Schnitt- und Ansichtszeichnungen.
Sämtliche Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG. Die entsprechende Bescheinigung der Stadt Wuppertal gemäß § 7 WEG ist dieser Urkunde als Anlage III beigefügt.
Die im Aufteilungsplan nicht mit Nummern gekennzeichneten Räume und Flächen bleiben gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 5 WEG.
III.
Name
Die Eigentümergemeinschaft führt den Namen „Wohnungseigentümergemeinschaft Am Barmer Wald 14a–14e“.
IV.
Gemeinschaftsordnung
Der Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums und die Rechte und Pflichten der Eigentümer werden durch den vorgenannten Aufteilungsplan und die Gemeinschaftsordnung geregelt, die als Anlage I zu dieser Urkunde genommen ist.
V.
Grundbucherklärungen
[Siehe Muster 1, Abschnitt IV Rz. 17 ff, 113]
VI.
Vollmacht
[Siehe Muster 1, Abschnitt V Rz. 20, 21, 114]
VII.
Kosten,
Sonstiges
[Siehe Muster 1, Abschnitt VI Rz. 22 ff, 115 ff]
Diese Niederschrift und die geschriebenen Anlagen wurden dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und die Niederschrift von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben; die als Anlage genommenen Zeichnungen und Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt: …
Anlage I zur Urkunde des Notars
… in Wuppertal vom … 2014
– UR.-Nr. … für 2014 –
Notar
Gemeinschaftsordnung
§ 1
Grundsatz
[Siehe Muster 1, § 1 Rz. 27, 119 ff]
§ 2
Begriffsbestimmungen
[Siehe Muster 1, § 2 Rz. 28 ff, 120 ff]
§ 3
Wirtschaftliche
Trennung der Sondereigentumseinheiten
1. Die gebildeten Wohnungseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich selbstständig behandelt und verwaltet werden. Die Eigentümer der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten sind daher wirtschaftlich und rechtlich im Ergebnis – soweit möglich – so zu behandeln, als ob sie jeweils Alleineigentümer der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche und der darauf errichteten Gebäude sind.
2. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Trennung der Sondereigentumseinheiten werden die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und die Verpflichtung zum Wiederaufbau im Falle der Zerstörung ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Verwalter soll zunächst nicht bestellt werden; der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung bleibt unberührt.
§ 4
Sondernutzungsrechte
1. An den Flächen des gemeinschaftlichen Grundstücks werden Sondernutzungsrechte dergestalt begründet, dass diese Flächen ausschließlich dem Eigentümer eines Wohnungseigentums – unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer – zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung wie folgt zugewiesen werden:
a) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 1 bezeichnet ist,
b) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 2 bezeichnet ist,
c) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 3 bezeichnet ist,
d) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 4 bezeichnet ist,
e) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 5 bezeichnet ist.
Da die vorstehend bezeichneten Teilflächen die gesamte Fläche des vorhandenen Grundbesitzes erfassen, verbleiben keine Teilflächen in der gemeinschaftlichen Nutzung der Wohnungseigentümer.
2. Bezüglich der Grenzen zwischen den eingeräumten Sondernutzungsrechten gelten die allgemeinen Nachbarvorschriften entsprechend.
3. An allen Gebäudeteilen der vorhandenen und künftigen Bebauung, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer befinden, wird zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers, auf dessen vorstehend zugeordneter Teilfläche sich diese befinden, ein ausschließliches Sondernutzungsrecht bestellt. Bei Trennmauern und anderen baulichen Anlagen, die sich auf der Grenze zwischen mehreren Teilflächen befinden, wird das Sondernutzungsrecht jeweils bis zur Mitte bestellt.
4. Die zugewiesenen Sondernutzungsbereiche können von dem jeweils berechtigten Wohnungseigentümer auch für eine Änderung der vorhandenen Bebauung, zur weiteren Bebauung (Neubebauung, Anbauten, Wintergärten, Garagenbauten, Carports, PKW-Stellplätze etc.) genutzt werden, sofern öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die bei einer Realteilung der Grundstücke Anwendung fänden, nicht entgegenstehen. Ein für das Gesamtgrundstück vorhandenes Baurecht darf von jedem Grundstückseigentümer nur entsprechend der Größe seines Sondernutzungsbereichs genutzt werden.
5. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Begründung von Sondereigentum an nachträglich errichteten Gebäuden auf eigene Kosten zu verlangen. In diesem Falle sind die übrigen Miteigentümer zur Mitwirkung an der erforderlichen Änderung der Teilungserklärung verpflichtet.
6. Soweit Sondernutzungsrechte zugunsten eines Wohnungseigentümers bestellt sind, hat der Wohnungseigentümer Dritten gegenüber sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie einem Alleineigentümer zustehen. Er ist ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen und Prozessvollmacht zu erteilen. Er verpflichtet sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft, seine Verpflichtungen Dritten gegenüber allein zu erfüllen und die Eigentümergemeinschaft insoweit von allen Ansprüchen freizustellen.
§ 5
Art
und Umfang der Nutzung
1. Jedem Eigentümer steht an seinem Wohnungseigentum und den ihm bestellten Sondernutzungsrechten das alleinige Recht der Nutzung so zu, als ob es sich um Alleineigentum handelt.
2. Die Wohnungen dürfen zu Wohnzwecken und zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes benutzt werden, sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die andere Eigentümer durch Geräusche, Emissionen oder eine hohe Besucherfrequenz beeinträchtigen. Unzulässig sind alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Erbringung oder Darstellung sexueller Handlungen stehen.
§ 6
Veräußerung
des Wohnungseigentums
Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer.
§ 7
Instandhaltung
und Instandsetzung
Jeder Eigentümer muss sein Sondereigentum und die seiner Sondernutzung unterliegenden Gebäude, baulichen Anlagen und Flächen auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand halten und instand setzen.
§ 8
Haftung
des Wohnungseigentümers
[Siehe Muster 1, § 8, Rz. 49, 150]
§ 9
Versicherungen
1. Für sein Sondereigentum und sein Sondernutzungsrecht hat jeder Wohnungseigentümer folgende Versicherungen abzuschließen:
a) eine Versicherung gegen die Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht des Grundstückseigentümers einschließlich einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe,
b) eine Gebäudeversicherung (gleitende Neuwertversicherung) als kombinierte Wohngebäudeversicherung gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschaden in Höhe des Wiederherstellungsaufwands.
2. Ist der getrennte Abschluss von Versicherungen nicht möglich, so haben die Wohnungseigentümer die genannten Versicherungen gemeinsam abzuschließen.
§ 10
Mehrheit
von Berechtigten an einem Wohnungseigentum
Mehrere Eigentümer derselben Einheit haften für sämtliche Verpflichtungen als Gesamtschuldner unabhängig davon, ob sie eine Gemeinschaft nach Bruchteilen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder in einem sonstigen Beteiligungsverhältnis stehen. Tatsachen, die bei einem von ihnen vorliegen, wirken für und gegen alle.
Jeder von ihnen gilt im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern als durch den anderen bevollmächtigt, sofern nicht eine anderslautende schriftliche Mitteilung vorliegt. Dies gilt insbesondere auch für Eheleute, denen eine Einheit gemeinsam gehört.
§ 11
Lasten
und Kosten
1. Jeder Wohnungseigentümer trägt alle Kosten, die unmittelbar oder mittelbar auf sein Wohnungseigentum und auf die Gegenstände entfallen, an denen für ihn ein Sondernutzungsrecht bestellt worden ist. Sonstige Kosten sind, soweit sie getrennt erfasst werden können, nach dem tatsächlichen Verbrauch bzw. dem Anteil der tatsächlichen Nutzung zu verteilen.
2. Kosten, die nicht getrennt erfasst werden können, und Kosten, die nicht durch Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenes Eigentum betreffen, sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Soweit öffentliche Lasten und Abgaben auf der Basis von Grundstücksflächen und Geschossflächen erhoben werden, sind diese zwischen den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen.
§ 12
Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümer vereinbaren in Abweichung von § 24 WEG, dass regelmäßige Eigentümerversammlungen nicht abgehalten werden. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, eine außerordentliche Eigentümerversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen, bleibt unberührt.
Anlage II zur Urkunde des Notars
… in Wuppertal vom … 2014
– UR.-Nr. … für 2014 –
Notar
Nr. des Aufteilungsplans |
Art und Lage von der Straße aus gesehen |
Miteigentumsanteil in 1.000stel |
1 |
Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Garage, 1. Haus von rechts |
200 |
2 |
Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Garage, 2. Haus von rechts |
200 |
3 |
Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Garage, 3. Haus von rechts |
200 |
4 |
Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Garage, 4. Haus von rechts |
200 |
5 |
Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Garage, 5. Haus von rechts |
200 |